Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 4 K 3088/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 3088/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Oetting und die Richterin Dr. Weißenfeld sowie die ehrenamtliche Richterin Meyer und den ehrenamtlichen Richter Tröps aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2026 für Recht erkannt: Ziffer 2 des Bescheides des Senators für Inneres und Sport der Beklagten vom 06.11.2024 sowie Ziffer 4 des vorgenannten Bescheides in der Fassung der Prozesserklärung der Beklagten vom 05.03.2026 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2 Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, eine Abschiebungsandrohung sowie ein siebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zudem begehrt er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der in /Syrien geborene, ledige und kinderlose Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 28.12.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bekam am 20.01.2017 den subsidiären Schutzstatus durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuerkannt. Ihm wurde am 08.03.2017 erstmalig nach § 25 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die einmalig bis zum 04.06.2021 verlängert wurde. Danach stellte die zuständige Behörde trotz fehlendem Antrag Fiktionsbescheinigungen aus. Strafrechtlich ist der Kläger mehrfach in Erscheinung getreten: • Am 27.04.2021 verurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie in Tatmehrheit mit einer Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Az.: 280 Js 34522/20). Ausweislich der gerichtlichen Feststellungen lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde: Am Abend des 27.05.2020 kam es gegen 23:00 Uhr am Vegesacker Bahnhof zu einer verbalen Auseinandersetzung, an der der Kläger beteiligt war. Diese mündete darin, dass der Kläger zusammen mit einer anderen Person den parkenden PKW eines am Streit Beteiligten beschädigte. Als daraufhin mehrere Personen auf sie zuliefen, flüchteten beide. Es kam zu einer, von einer aggressiven Grundstimmung geprägten „Verfolgungsjagd“, die von wechselseitigen Beleidigungen geprägt war. Nachdem diese ihr Ende fand, versuchte der Geschädigten zu schlichten, was ihm jedoch nicht gelang. Stattdessen eskalierte die Situation weiter und der Kläger stach den Geschädigten mit einem sieben Zentimeter langen Messer mindestens dreieinhalb Zentimeter in den Hals. Das Messer drang bis
3 zum Knochen vor und durchtrennte die dortigen Muskeln zwischen Hals und Schulter. Während des Geschehens stand der Kläger unter Alkoholeinfluss. • Am 20.07.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Az.: 672 Js 11892/22). Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass es am 30.10.2021 zu einer Streitigkeit zwischen dem Kläger und einem Mitinsassen in der Justizvollzugsanstalt Bremen kam. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung schlug er mehrfach auf seinen Mitinsassen ein, sodass ebenjener Blutungen an Nase, Mund und Zähnen davontrug. Aufgrund von Untersuchungshaft und des anschließenden Strafvollzugs befand sich der Kläger vom 27.05.2020 bis zum 16.08.2023 in Haft. Mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 14.08.2023 wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Mit Schreiben vom 26.04.2022 setzte die Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, die Zuständigkeit für seine Aufenthaltsangelegenheit übernommen zu haben und kündigte ihm zugleich an, die Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verfügen. Des Weiteren regte sie ein Widerrufsverfahren bezüglich des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten subsidiären Schutzstatus an. Jener wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2023 widerrufen. Zugleich traf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 13.07.2023 Klage beim Verwaltungsgericht Bremen. Mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2025 wurde die Klage abgewiesen (Az. 3 K 1584/23). Mit Verfügung vom 06.11.2024, zugestellt am 11.11.2024, wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 7 Jahren an (Ziffer 2) und lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 3). Des Weiteren drohte sie ihm die Abschiebung an, jedoch mit der Einschränkung, dass er aufgrund der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2023 nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 4). Letztlich lehnte sie auch die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab (Ziffer 5). Ihre Entscheidung begründete sie mit der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Insbesondere das bereits mehrfache strafrechtliche in Erscheinung treten spreche für die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut Straftaten begehen werde. Diese Annahme stützte die Beklagte zum einen auf das Urteil des
4 Landgerichts Bremen vom 27.04.2021. Zum anderen führte sie die zahlreichen Auffälligkeiten und Disziplinarverfahren während des Strafvollzugs, sowie den Strafbefehl vom Amtsgericht Bremen zur Begründung auf. Die negative Gefahrenprognose lasse sich ihrer Ansicht nach auch darauf stützen, dass keine erfolgreiche (sozialtherapeutische) Behandlung der Gewaltproblematik und keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den begangenen Taten stattgefunden habe. In der Folge überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise dem Interesse am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Das Ausweisungsinteresse wiege aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten besonders schwer und es bestünde kein entgegenstehendes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers. Aufgrund der Verpflichtung zur Ausreise könne eine Abschiebung angedroht werden. Dem stehe das derzeitige Abschiebungsverbot nach Syrien nicht entgegen. Einen Zielstaat nannte die Behörde nicht. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren könne auf die vom Kläger ausgehende Gefahr der erneuten Straftatbegehung gestützt werden. Jene begründe ein möglichst langfristiges Fernhaltungsinteresse zum Zwecke der Gefahrenabwehr und zum Schutz der Allgemeinheit. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte unter Verweis auf die Titelerteilungssperre ab. Zudem verwies sie auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen und darauf, dass aufgrund des Ausweisungsinteresses ohnehin keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Mangels Aufenthaltstitels könne dem Kläger auch kein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Der Kläger hat am 09.12.2024 Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Beklagte nehme zu Unrecht an, dass von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die Situation, in der es zu dem versuchten Totschlag kam, sei ein einmaliger Vorfall gewesen, der sich so nicht wieder ereigne. Überdies habe die Haft einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Auch habe er seine Deutschkenntnisse verbessern können, weshalb davon auszugehen sei, dass er künftig mit solchen Situationen besser umgehen werde. Seine frühzeitige Haftentlassung sei ebenfalls ein bedeutendes Indiz dafür, dass von ihm keine Gefahr mehr ausginge. Ferner verfüge er auch über ihn unterstützende familiäre Bindungen in Deutschland. Die Ausweisungsentscheidung sei mithin eine verbotene Doppelbestrafung im Sinne des § 103 Abs. 3 GG. Er führt weiter aus, dass es der Abschiebeandrohung an der notwendigen Zielstaatsbestimmung fehle, sodass er keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse geltend machen konnte. Infolgedessen sei auch das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig. Der Kläger beantragt sinngemäß,
5 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 4, letztere in der Fassung der Prozesserklärung der Beklagten vom 05.03.2026, zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der Verfügung vom 06.11.2024. Ihre Entscheidung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit Prozesserklärung vom 05.03.2026 hat die Beklagte Ziffer 4 der Verfügung vom 06.11.2024 wie folgt abgeändert: „Sie sind verpflichtet, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall, dass Sie Ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb von 30 Tagen nachkommen sollten, drohe ich ihnen die Abschiebung nach Syrien unter der Bedingung an, dass zuvor das mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2023 festgestellte Abschiebungsverbot vollziehbar widerrufen bzw. aufgehoben wird. Sie können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den Sie einreisen dürfen oder der zu Ihrer Rücknahme verpflichtet ist. Bis zum vollziehbaren Widerruf des durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 21.06.2023 festgestellten Abschiebungsverbots dürfen Sie nicht nach Syrien abgeschoben werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die unter Ziffer 1 der Verfügung vom 06.11.2024 verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Dies gilt ebenso für die unter Ziffer 3 verfügte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das unter Ziffer 2 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich hingegen ebenso als rechtswidrig wie die unter Ziffer 4 verfügte Abschiebungsandrohung in der Gestalt der Prozesserklärung vom 05.03.2026. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohung verletzen den Kläger zudem in seinen Rechten (vgl. §113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). I. Die formell rechtmäßige Ausweisung des Klägers ist materiell rechtmäßig.
6 Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG die Umstände des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Der Prüfung liegt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 11). Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG sind erfüllt. Das Verhalten des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ferner liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, welches dem Bleibeinteresse überwiegt. 1. Der Kläger gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, denn von ihm geht derzeit die Gefahr der Begehung schwerwiegender Straftaten aus. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist zu bejahen, wenn vom Gericht das Bestehen einer Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann. Ob das Verhalten des Ausländers im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr und somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ist anhand einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. Bei dieser sind der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen sowie die Art und das Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu bewerten. Auch sind die gefährdungsrelevanten Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Gefährdungsrelevante Umstände sind hierbei vor allem die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der hierfür verhängten Strafen, die Umstände der Tatbegehung, das Gewicht der potentiell bedrohten Rechtsgüter sowie die Persönlichkeit und die Entwicklung des Täters sowie sein Verhalten im Strafvollzug (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00, juris Rn. 16). Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts werden geringer, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Bei, wie in diesem Fall, schweren Gewaltdelikten sind daher keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu
7 stellen. Es muss allerdings eine Wiederholung ernsthaft drohen (OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22; juris Rn. 32). Nach Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände fällt die Prognoseentscheidung zu Lasten des Klägers aus. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger auch in Zukunft insbesondere Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begehen wird. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen die Schwere und die konkrete Begehung der am 27.04.2021 abgeurteilten Taten. Der Kläger wurde mit Urteil vom 27.04.2021 unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Insbesondere der versuchte Totschlag als Angriff auf das höchste Rechtsgut Leben fällt hier zulasten des Klägers ins Gewicht. Der Angriff erfolgte ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Bremen zwar im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, aber gleichwohl mit Tötungsvorsatz. Diese Art der Reaktion auf eine vorherige verbale Auseinandersetzung sowie der Wechsel von einer anfänglichen Flucht in eine aktive Konfrontation sprechen für eine fehlende Impulskontrolle und damit für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Das Gericht stützt seine Prognoseentscheidung des Weiteren darauf, dass der Kläger trotz der Verurteilung im Strafvollzug erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Während des Strafvollzuges ist er im Zeitraum von Mai 2020 bis etwa Oktober 2022 mehrfach wegen körperlicher Auseinandersetzungen, Bedrohung anderer Gefangener, Besitz verbotener Gegenstände und Nichtbefolgen von Weisungen negativ aufgefallen. Aufgrund eines Vorfalls im Strafvollzug wurde er im Mai 2022 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die Tagessatzhöhe von 60 Tagessätzen verdeutlicht, dass es sich hierbei nicht mehr um ein lediglich geringfügiges Delikt oder eine Bagatelle handelte. Diese erneute Verurteilung blieb beim Kläger ohne nachhaltige Wirkung. Denn Anfang Oktober 2022 wurde er aufgrund einer „Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen in erhöhtem Maße“ für kurze Zeit sicherheitsverfügt. Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen Vorkommnisse zeigt sich, dass der Kläger auch im reglementierten Rahmen des Strafvollzugs nicht in der Lage war, sich dauerhaft gesetzestreu zu verhalten. Insgesamt verfängt daher die Behauptung des Klägers, die Haft habe bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen, nicht. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger am 16.08.2023 frühzeitig aus der Haft entlassen wurde und seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Zudem
8 hat sich der Kläger am Ende seiner Haftzeit beanstandungsfrei geführt. Ebenso wenig verkennt das Gericht, dass der Kläger familiäre Bindungen zu seinem in Bremen lebenden Vater sowie teils in Bremen, teils anderorts in Deutschland lebenden Geschwistern bestehen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger zwar über stabile Sozialkontakte verfügt, jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Trotz alldem geht die Kammer davon aus, dass derzeit noch eine relevante Wiederholungsgefahr von dem Kläger ausgeht. Gerade vor dem Hintergrund der von dem Kläger begangenen Tat (versuchter Totschlag) dürfen die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr nicht überspannt werden. 2. Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland gefährdet zudem selbstständig tragend die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG auch insofern, als im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Straftaten abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse). Es ist in der höchst- und verfassungsrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch allein generalpräventiv begründet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 17) und dass Völker- und Verfassungsrecht dem nicht grundsätzlich entgegen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7.11, juris Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 23). An ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse sind im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat ermittelt und individuell gewürdigt werden. Von der Tat muss eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7.11, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris Rn. 23 f.). Eine generalpräventive Ausweisung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn bei der jeweils in Rede stehenden Art von Straftaten nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass sich andere Ausländer von einer Ausweisung beeindrucken lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.07.2022 – OVG 2 B 2/20, juris Rn. 29). Daran fehlt es zum Beispiel, wenn potentielle Täter in vergleichbaren Situationen nicht hinreichend rational handeln (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20, juris Rn. 18) oder wenn die
9 Anlasstat durch besondere individuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 25). Vorliegend besteht angesichts des von dem Kläger begangenen versuchten Totschlags über die strafrechtliche Sanktion hinaus ein besonders hohes öffentliches Interesse daran, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Mit der Ausweisung des Klägers wird anderen Ausländern verdeutlicht, dass die Bundesrepublik Deutschland die Begehung von derartig schweren Straftaten nicht duldet. Seine Ausweisung kann daher grundsätzlich geeignet sein, andere Ausländer von vergleichbaren schweren Straftaten abzuhalten. Die generalpräventive Wirkung der Ausweisung wird nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger aufgrund des zu seinen Gunsten festgestellten Abschiebungsverbots nicht nach Syrien abgeschoben werden kann. Die Wirkung der Ausweisung auf ihn ist dadurch zwar sehr gering. Einen Abschreckungseffekt kann die Ausweisung des Klägers aber deshalb entfalten, weil ein konsequentes Einschreiten anderen Ausländern zeigt, dass sie für den Fall der Begehung solcher Delikte mit einer Aufenthaltsbeendigung infolge der Ausweisung rechnen müssen, sofern bei ihnen kein Abschiebungsverbot vorliegt. Letztlich geht es darum, andere Ausländer – in deren individuellen aufenthaltsrechtlichen Situation – zu warnen, indem ihnen vor Augen geführt wird, dass derartige Verstöße gegen die Rechtsordnung aufenthaltsrechtlich nicht folgenlos bleiben (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.04.2018 – 7 A 11529/17, juris Rn. 47). Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist zeitlich aktuell (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 19). 3. Auch die umfassende, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte, einzelfallbezogene Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG fällt zulasten des Klägers aus. Es überwiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse. Bei der Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegen das Bleibeinteresse des Ausländers sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In die Abwägung mit eingestellt werden muss auch der Art. 8 EMRK, der aufgrund der Ratifikation gemäß Art. 56 Abs. 1 EMRK, Art. 59 Abs. 2 GG Anwendung findet.
10 Das Überwiegen des Ausweisungsinteresses stützt sich in erster Linie auf die fehlende Rechtstreue des Klägers. Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, da er durch die Verurteilung des Landgerichts Bremen vom 27.04.2021 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Das Überwiegen des Ausweisungsinteresses ist ferner mit der fehlenden Integration des Klägers zu begründen. Der Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Kläger nicht gut integriert. Weder vor noch während seiner Inhaftierung war er längerfristig beschäftigt gewesen. Eine Ausbildung hat er seit der Entlassung im August 2023 nicht begonnen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger seit neun Jahren in Deutschland lebt und über familiäre Bindungen in Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verfügt. Sowohl sein noch lebender Vater als auch vier seiner erwachsenen Geschwister leben derzeit in Deutschland. Zudem konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Kläger nunmehr gut Deutsch spricht. Diese Aspekte begründen jedoch kein schwerwiegendes oder besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG. Maßgeblich ist hier die seit dem 04.06.2021 fehlende Aufenthaltserlaubnis. Negativ fällt zudem ins Gewicht, dass sich der Kläger jahrelang nicht um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels bemüht hat. Darüber hinaus verfügt er seit dem 21.06.2023 auch nicht mehr über den subsidiären Schutzstatus des § 4 Abs. 1 AsylG. Allein der neunjährige Aufenthalt in Deutschland begründet ebenfalls kein schützenswertes Bleibeinteresse. Der Kläger verbrachte ein Drittel seines Aufenthalts im Strafvollzug, was erheblich zugunsten des Ausweisungsinteresses zu berücksichtigen ist. Eine Ausweisung nach einer strafrechtlichen Verurteilung stellt keine Doppelbestrafung dar. Das vom Kläger angeführte Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG ist schon aufgrund des Wortlauts nicht einschlägig. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Unter Strafgesetzte versteht man hier das Kriminalstrafrecht, das Recht der Ordnungswidrigkeiten, Dienststrafrecht und Disziplinarrecht, nicht hingegen belastende
11 Verwaltungsakte. Sie stellt auch keine Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK dar, da sie als präventive Maßnahme und nicht als Bestrafung zu werten ist (VG Bremen, Beschl. v. 07.02.2020 – 4 V 2441/19, juris Rn. 57). Die Ausweisung stellt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, dieser ist jedoch aufgrund des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses verhältnismäßig und damit gerechtfertigt. Ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt eröffnet ist, kann dahinstehen, da Art. 8 Abs. 1 EMRK zumindest kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltsstatus gibt (EGMR, Urt. v. 15.01.2007 – 60654/00, Sisojeva u.a. ./. Lettland, Rn. 91). Denn die Ausweisung eines Ausländers aus einem Mitgliedstaat stellt grundsätzlich einen gerechtfertigten Eingriff in dessen Privatleben dar (EGMR, Urt. v. 13. 10. 2011 − 41548/06, Rn. 49). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in das Recht auf Privatleben eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Ausweisung ist ausweislich des bereits dargelegten (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses für die öffentliche Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter sowie aus generalpräventiven Gründen notwendig. Sie ist auch verhältnismäßig, da ihr keine tragkräftigen Bleibeinteressen entgegenstehen und der Kläger aufgrund des bestehenden Abschiebungsverbots ohnehin nicht abgeschoben werden darf. Die Folgen der Ausweisungsverfügung treffen ihn daher vergleichsweise mild. Schließlich ist der Kläger ein junger und arbeitsfähiger Mann. Die Reintegration in die syrischen Lebensverhältnisse ist ihm ohne Weiteres zumutbar. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. 1. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht der Ausschlussgrund nach Satz 3 Nr. 2 entgegen. Der Kläger hat dadurch, dass er sich eines versuchten Totschlags schuldig gemacht hat und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
12 und sechs Monaten verurteilt worden ist, eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ begangen. a. Der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG entspricht der Sache nach demjenigen in Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU. Dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU eine „schwere Straftat" verlangt, wohingegen § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG eine „Straftat von erheblicher Bedeutung" voraussetzt, ist lediglich eine redaktionelle Abweichung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16.14, juris Rn. 22). Bei der Feststellung, ob eine Straftat „schwer“ bzw. „von erheblicher Bedeutung“ ist, ist eine tatrichterliche Würdigung der Schwere der Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 – C-369/17 Rn. 48 ff.; Urt. v. 02.04.2020 – C-715/17 u.a., Rn. 154; jeweils juris). Es darf nicht pauschal auf ein bestimmtes Strafmaß abgestellt werden. Dem Strafmaß kommt zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu. Zu berücksichtigen ist aber darüber hinaus eine Vielzahl von Kriterien, insbesondere die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 – C- 369/17, juris Rn. 54 ff.). Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16.14, juris Rn. 27). b. Nach diesen Maßstäben erfüllt der von dem Kläger begangene versuchte Totschlag evident den Ausschlussgrund. c. Darauf, ob Wiederholungsgefahr besteht, kommt es bei § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht an (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16.14, juris Rn. 26, 29; vgl. auch EuGH. Urt. v. 06.07.2023 – C-8/22, juris Rn. 37). d. Der Ausschlussgrund ist zwingend. Es besteht weder Raum für Ermessenserwägungen noch für eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dies ist im Hinblick auf höherrangiges Recht nicht zu beanstanden. Da das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG unberührt bleibt, ist die Rechtsfolge der Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nicht die Beendigung des Aufenthalts, sondern schlimmstenfalls, dass der Betroffene den Duldungsstatus erhält (vgl. hierzu OVG Bremen, Urt. v. 30.08.2023 – 2 LC 116/23, juris Rn. 86; Bay. VGH, Beschl. v. 15.06.2011 – 19 B 10.2539, juris Rn. 30 ff.).
13 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Auch eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kommt insoweit nicht in Betracht. a. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus (a. A. wohl VGH BW, Urt. v. 11.12.2013 – 11 S 1770/13, juris Rn. 84; Bay. VGH, Urt. v. 20.03.2013 – 19 BV 11.288, juris Rn. 105). § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bezieht sich nach Wortlaut und Systematik nur auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Formulierung „Sie wird ferner nicht erteilt….“ in Satz 3 nimmt Bezug auf Satz 2, wo es heißt „Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt …“. Die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ und nicht des unbestimmten Artikels „eine“ vor dem Wort „Aufenthaltserlaubnis“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass nur die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gemeint ist. Die Intention des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, „unwürdigen“ Personen die Aufenthaltserlaubnis zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16.14, juris Rn. 16), rechtfertigt keine andere Auslegung. Zum einen ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für ihren Inhaber in einigen Aspekten ungünstiger als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (vgl. z.B. für die Geltungsdauer § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 4 AufenthG; für Familiennachzug § 29 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG; für Sozialleistungen § 1 Abs. 1 Nr. 3 c) AsylbLG). Zum anderen wird ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG in aller Regel auch ein zumindest generalpräventives Ausweisungsinteresse begründen, welches nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen steht, soweit die Ausländerbehörde nicht nach Ermessen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) davon absieht (hierzu OVG Bremen, Urt. v. 30.08.2023 – 2 LC 116/23, juris Rn. 90). b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen zwar vor. Indes fehlt es am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. aa. Der Kläger ist jedenfalls wegen des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2). bb. Dem Kläger ist die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich. Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für Syrien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat und ein anderer Staat, in den der Kläger ausreisen könnte, nicht ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1
14 C 14.05, juris Rn. 17). Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen; es ist auch nicht verschuldet. c. Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 4 AufenthG sind indes nicht erfüllt. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem ihre Erfüllung entbehrlich ist. aa. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht erfüllt. Wie oben ausgeführt, besteht ein Ausweisungsinteresse. Ein atypischer Fall, in dem die Aufenthaltserlaubnis trotz des Bestehens eines Ausweisungsinteresses zu erteilen ist, liegt nicht vor. Ein Ausnahmefall, in dem Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sein müssen, liegt vor, wenn besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 – 1 C 12.10, juris Rn. 18). Auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen können eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16.12, juris Rn. 16). Beides ist vorliegend in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht der Fall. Wie oben ausgeführt, überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers bzw. sein Interesse an der Vermeidung des Duldungsstatus auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ferner nicht unionsrechtlich geboten, um einen der Richtlinie 2008/115/EG zuwiderlaufenden „Zwischenstatus“ (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, juris Rn. 57) zu vermeiden. Keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115/EG kann dahin ausgelegt werden, dass sie verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel (tire de séjour/ residence permit) gewährt, wenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann, weil Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh einer Abschiebung entgegen stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – C-69/21, juris Rn. 85). Ob Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG dahingehend zu verstehen ist, dass der Kläger, wenn ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wird, zumindest eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ (autre autorisation conférant un droit de séjour/ other authorisation offering a right to stay) verlangen kann (eher dagegen spricht allerdings
15 EuGH, aaO., Rn. 86) und welches Instrument des deutschen Aufenthaltsrechts eine solche „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ ggfs. sein könnte (dafür, dass eine längerfristige Duldung dem genügt VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 148) kann dahinstehen. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, also eines Aufenthaltstitels (hierzu OVG Bremen, Urt. v. 30.08.2023 – 2 LC 116/23, juris Rn. 99). bb. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist zudem ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger gegenwärtig ohne Pass ist. Gründe für die Annahme eines atypischen Falls sind nicht ersichtlich. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeschaffung sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht konkret dargelegt, welche Unterlagen er noch in Syrien anfordern müsste, damit die Syrische Botschaft in Berlin ihm einen Pass ausstellt. Zudem ist es dem Kläger zumutbar, über Mittelspersonen in Syrien die noch fehlenden Unterlagen zu beschaffen. d. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann zwar im Ermessenswege von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Bescheid vom 06.11.2024 insoweit Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). III. Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung erweist sich in der Gestalt, die sie durch die Prozesserklärung der Beklagten vom 05.03.2026 erfahren hat, als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Die Abschiebungsandrohung erweist sich jedenfalls als unionsrechtswidrig, weil sie gegen Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) verstößt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Kläger die Abschiebung nach Syrien nur unter der Bedingung des Widerrufs bzw. der Aufhebung des Abschiebungsverbots angedroht wird. Der Kläger unterliegt auch nach dem Gebrauch machen von der Opt-out-Möglichkeit durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) Rückführungsrichtlinie zum 27.02.2024 weiterhin der Rückführungsrichtlinie, weil er sich bereits vor dem
16 27.02.2024 illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aufhielt, da er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und zudem die Gewährung subsidiären Schutzes widerrufen worden war. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie von der Opt-out-Klausel Gebrauch macht, sich nicht rückwirkend auf diese Ausnahmeregelung berufen kann, da sich die Situation für diejenigen Personen, die bereits zuvor in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen sind, nicht verschlechtern darf (EuGH, Urt. v. 19.09.2013 – C-297/12, juris Rn. 53 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 02.10.2024 – 2 B 196/24, juris Rn. 33; BayVGH, Beschl. v. 05.07.2024 – 10 ZB 23.1712, juris Rn. 11). Gemäß Art. 5 Rückführungsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Art. 5 Rückführungsrichtlinie verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – C-69/21, juris Rn. 55; EuGH, Urt. v. 24.02.2021 – C-673/19, juris Rn. 40). Dies gilt bereits für den Erlass der Rückkehrentscheidung, weshalb die Behörde keinen Staat als Zielort der Aufenthaltsbeendigung festlegen darf, hinsichtlich dessen für den Drittstaatsangehörigen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK besteht. Dies ist durch den Gerichtshof schon mit Urteil der 5. Kammer vom 24.02.2021 (C-673/19, juris Rn. 40, 42) so entschieden worden. Es erschließt sich im Übrigen unabhängig von dieser Entscheidung aus allgemeinen Auslegungskriterien. Der der Rückführungsrichtlinie vorausgegangene Kommissionsvorschlag (KOM (2005)391 endg. vom 01.09.2005) sah in Art. 6 Abs. 4 u.a. vor, dass in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten das Recht auf Nichtzurückweisung beachten müssen, keine Rückführungsentscheidung erlassen oder diese, sofern sie bereits erlassen wurde, zurückgenommen wird. Art. 8 („Vertagung“) des Vorschlags benannte den Grundsatz der Nichtzurückweisung nicht als einen der Anwendungsfälle, für den die Vertagung der Vollstreckung der Rückführungsentscheidung vorgesehen war. Die entsprechenden Vorschläge haben zwar keinen Eingang in die endgültige Fassung der Richtlinie gefunden; das besagt aber nicht, dass im Wege der Rückkehrentscheidung dem Betroffenen eine Rückkehr in einen Staat auferlegt werden dürfte, für den ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK besteht. Nunmehr enthält Art. 9 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie die Regelung, dass die Abschiebung aufzuschieben ist, wenn diese gegen den Grundsatz der
17 Nichtzurückweisung verstoßen würde, und Art. 5 Rückführungsrichtlinie verpflichtet bei der Umsetzung der Richtlinie – was die fallbezogene Anwendung meint – zur Einhaltung dieses Grundsatzes. Beide Regelungen stehen miteinander in Einklang. Denn Art. 9 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie greift etwa ein, wenn nach einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung eine Situation eintritt, die die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gebietet. Bestand ein entsprechender Sachverhalt bereits vorher, steht dies schon dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 15.04.2021 – 12 S 2505/20, juris Rn. 151). Neben dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der dazu verpflichtet, alle dort genannten Gründe in allen Stadien des Verfahrens zu prüfen und nicht etwa erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2021 – C-441/19, juris Rn. 44, 51), verdeutlicht auch die Intention der Richtlinie, dass ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Die Rückführungsrichtlinie und das an eine Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot bezwecken, die Effizienz der Rückkehrpolitik der Union zu erhöhen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2021 – C-441/19, juris Rn. 79; EuGH, Urt. v. 17.09.2020 – C-806/18, juris Rn. 32). Ist eine Rückkehrentscheidung erlassen und kommt der Betroffene seiner Rückkehrverpflichtung nicht bzw. nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise gewährten Frist nach, so verpflichtet die Richtlinie zu einer Abschiebung innerhalb kürzester Zeit (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2021 – C-441/19, juris Rn. 79 f.). Der Erlass einer Abschiebungsandrohung trotz Bestehens der Voraussetzungen nach Art. 3 EMRK widerspricht – weil gleichzeitig feststeht, dass eine Abschiebung unmöglich ist – dem Effektivitätsanliegen der Richtlinie. Darüber hinaus ist eine Abschiebungsandrohung „auf Vorrat“ in einer solchen Situation nicht mit der unionsrechtlichen Verpflichtung in Einklang zu bringen, das Menschenrecht auf Nichtzurückweisung zu beachten, da sie letztlich den Betroffenen in eine extrem unsichere Situation bringt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 135 ff.; (Bay. VGH, Beschl. v. 05.07.2024 – 10 ZB 23.1712, juris Rn. 9; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 17.05.2022 – 10 K 5070/19, juris Rn. 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 27.06.2023 – 8 L 212/23, juris Rn. 112 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2022 – 9 K 3739/21, juris Rn. 55 ff.). IV. Das unter Ziffer 2 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das von der Beklagten in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren, das als ein Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG angeordnet
18 ist, welches mit einer Rückkehrentscheidung (in Gestalt der Abschiebungsandrohung) einhergeht, hat infolge der Aufhebung der Rückkehrentscheidung unionsrechtlich keinen Bestand (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2023 – 2 LA 465/21, juris Rn. 33). Es lässt sich auch nicht als ein solches nach nationalem Recht aufrechterhalten. Steht bei einer inlandsbezogenen Ausweisung unionsrechtlich der Grundsatz der Nichtzurückweisung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach § 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG entgegen, weshalb – mangels Rückkehrentscheidung – auch kein Einreiseverbot nach Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG verfügt werden darf, besteht keine Befugnis, ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen (hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 149 ff.). Selbst wenn Ziffer 2 des Bescheides dahingehend auszulegen sein sollte, dass neben dem Einreise- und Aufenthaltsverbot auch noch eine separate Titelerteilungssperre erlassen worden sein sollte, ist diese Ziffer insgesamt aufzuheben. Die Titelerteilungssperre wäre ebenfalls rechtswidrig und würde den Kläger in seinen Rechten verletzen. Für sie gäbe es keine Rechtsgrundlage (BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 – 1 C 15.23, juris Rn. 34). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Stahnke Oetting Dr. Weißenfeld
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- § 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
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- § 53 Abs. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
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- § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 3 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
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- § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 155 1x
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