Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 7157/99

Tenor

Die Nebenbestimmungen 1.2 und 1.3 des Bescheids der Beklagten vom 11. August 1999 - Az. 52.08.05.11-15er Übertr./99 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 1999 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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