Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 6832/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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