Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 2044/09

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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