Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 4538/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 29. Juli 2010 verpflichtet, der Klägerin eine Bebauungsgenehmi-gung für die „Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes mit Waren aller Art einschließlich Lebensmitteln und frei verkäuflichen Arznei-mitteln“ mit einer Verkaufsfläche von 1.100 m² und 102 nicht über-dachten Pkw Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung G1, Flurstück 677 nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 25. Februar 2010 Az.: 63 VA 0217 10 einschließlich der mit Schrift-satz vom 28. Februar 2011 nachgereichten Bauvorlagen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.


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