Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 31 K 8337/09.O
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.1961 geborene Beklagte trat am 1. September 1989 als Steueranwärter in den Dienst des Klägers. Nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung wurde er am 16. September 1992 zum Steuerassistenten z.A. ernannt. Am 19. September 1994 erfolgte seine Ernennung zum Steuerassistenten. In der Folgezeit wurde der Beklagte wiederholt befördert, zuletzt am 19. September 2001 zum Steuerhauptsekretär. Dienstlich verwendet wurde er seit November 1992 in der Vollstreckungsstelle, später Erhebungsbezirk (EHBZ), des Finanzamtes N. . Seine letzte Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2004 schloss nebst Feststellung der Beförderungseignung mit dem Gesamturteil „Sehr gut“ und einer zusammenfassenden Würdigung folgenden Inhalts: „Herr Q1. ist ein sehr leistungswilliger und leistungsfähiger Bearbeiter, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und seiner Berufserfahrung erstklassige Arbeit leistet. Durch seine ausgeprägte Leistungsbereitschaft und seine sinnvolle Planung ist er auch stärksten Belastungen ohne weiteres gewachsen“. Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. In strafrechtlicher Hinsicht ist er am 21. August 2008 wegen des auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden.
3Mit Verfügung vom 22. April 2005 leitete der Oberfinanzpräsident der damaligen Oberfinanzdirektion E. auf der Grundlage des Ergebnisses eines Berichtes der Innenrevision vom 18. März 2005 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass der Beklagte unter Verstoß gegen seine geschäftsplanmäßige Zuständigkeit seine dienstlichen Möglichkeiten dazu genutzt haben könnte, zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin M. T. rechtswidrige Umbuchungen vorgenommen sowie ohne sachlichen Grund die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides verfügt und Steuerrückstände niedergeschlagen zu haben. Zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde im Einzelnen, dass der Beklagte
4a) Steuerrückstände der Vollstreckungsschuldnerin T. in Höhe von insgesamt 17.738,- Euro niedergeschlagen und hierdurch deren Eingruppierung als Großschuldnerin aufgehoben habe, ohne dass Maßnahmen des Vollstreckungsaußendienstes ergriffen und die Steuerakten ausgewertet worden seien, obwohl sich aus diesen Hinweise auf erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben hätten,
5b) unter Missachtung seiner sachlichen Zuständigkeit und ohne maßnahmebegründenden Vorgang die mit Bescheid vom 13. August 2004 gegen die Vollstreckungsschuldnerin T. festgesetzte Einkommensteuernachforderung 2002 in Höhe von insgesamt 26.960,- Euro von der Vollziehung ausgesetzt habe,
6c) Guthaben von Steuerkonten mehrerer Dritter in Höhe von insgesamt 8.864,- Euro auf das Steuerkonto der Vollstreckungsschuldnerin T. umgebucht habe, wobei es sich in Höhe von 4.013,13 Euro um einen Teil eines Guthabens gehandelt habe, das von ihm zuvor in einem anderen Steuerfall buchungstechnisch in Höhe von 1.064.200,- Euro fingiert worden sei.
7Gleichzeitig mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte, dem zuvor bereits die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden war, vorläufig des Dienstes enthoben. Von der zunächst ebenfalls angeordneten Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten abgesehen.Im Hinblick auf ein wegen desselben Sachverhalts anhängig gemachtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2005 bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
8Auf der Grundlage der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse beschuldigte die Staatsanwaltschaft L. den Beklagten unter dem 16. Mai 2006 mit Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, in den Jahren 2004 und 2005 im N. durch sechs selbständige Handlungen der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt bzw. für einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt zu haben. Hierzu wurden dem Beklagten im Einzelnen folgende Vorwürfe gemacht:
91. In dem Steuerfall der Zeugin T. (Steuernummer 000/0000/0000) habe er am 10. August 2004 die Niederschlagung eines Betrages von 14.916,- Euro angewiesen, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. So habe er pflichtwidrig keine Vollstreckungsmöglichkeiten geprüft.
102. Ebenfalls in dem Steuerfall der Zeugin T. habe er pflichtwidrig am 3. Januar 2005 einen weiteren Betrag von 2.822,- Euro zur Niederschlagung angewiesen.
113. Am 10. September 2004 (Tagesnachweisungsnummer 000000) habe er in dem Steuerfall der Zeugin T. die Aussetzung der Vollziehung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 (Bescheiddatum 13. August 2004) ergebenden Steuerrückstandes von 26.960,- Euro angewiesen, obwohl eine diese Maßnahme rechtfertigende Verfügung des insoweit zuständigen Veranlagungsbezirkes nicht vorgelegen habe.
124.- 6. Die Steuerrückstände auf dem Steuerkonto der Zeugin T. (Steuernummer 000/0000/0000) habe er dadurch verringert, dass er von anderen Steuerkonten Geldbeträge abgebucht und als Guthaben auf das Steuerkonto der Zeugin T. zugebucht habe. So habe er im Jahre 2004 einen Betrag von 4.013,13 Euro von der Steuernummer 000/0000/0000 auf das Steuerkonto der Zeugin T. verbucht. Dieses Guthaben habe ursprünglich von dem Steuerkonto 000/0000/0000 gestammt. Des Weiteren habe er einen Betrag von 1.727,79 Euro von Steuernummer 000/0000/0000 auf das Steuerkonto der Zeugin T. gebucht. Darüber hinaus habe er Beträge von 1.094,99 Euro und 2.028,14 Euro von dem Steuerkonto 000/0000/0000 auf das Steuerkonto der Zeugin T. gebucht. Sachliche Zusammenhänge zwischen den Steuerkonten, von denen abgebucht worden sei, und dem Steuerkonto der Zeugin T. hätten nicht bestanden. Insgesamt habe er durch die pflichtwidrig vorgenommenen Zubuchungen auf das Steuerkonto der Zeugin T. einen Steuerschaden von 8.864,05 Euro verursacht. Die sogenannten Tagesnachweisungen (TN) über die Zubuchungen auf das Steuerkonto der Zeugin T. zu den genannten Zubuchungen 4.- 6. seien im Finanzamt N. nicht auffindbar.
13Der Beklagte habe die ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Seine diesbezüglichen Einlassungen würden jedoch als Schutzbehauptung gewertet. Sie würden durch die Feststellungen im Bericht der Innenrevision, deren ergänzende Stellungnahmen und Zeugenaussagen widerlegt.
14Gegen den mit dieser Begründung erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 6. Juni 2006, mit dem gegen den Beklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, festgesetzt worden war, erhob der Beklagte Einspruch. In der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung wurde am 7. Dezember 2006 festgestellt, dass der dem damaligen Verteidiger des Beklagten zugestellte Strafbefehl keinen Ausfertigungsvermerk enthielt. Der Strafbefehlsantrag wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen.
15Auf erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft, die von ihrer ursprünglichen Absicht, nunmehr eine Anklageschrift zu fertigen, zwischenzeitlich abgerückt war, setzte das Amtsgericht L. mit Strafbefehl vom 26. Mai 2007 gegen den Beklagten abermals eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr fest. In der nach hiergegen erhobenem Einspruch durchgeführten Hauptverhandlung überreichte der Beklagte am 25. Oktober 2007 eine von ihm gefertigte, die Berechtigung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitende schriftliche Äußerung, die mit ihm erörtert und sodann zu den Akten genommen wurde. Außerdem wurden als Zeugen Frau T. sowie die Herren M. (Prüfer der Innenrevison) und I. (Angehöriger des EHBZ 6 des Finanzamtes N. ) vernommen. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 verurteilte das Amtsgericht L. den Beklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Einzelfällen (Vorwürfe zu 2.- 6. im o.a. Strafbefehlsantrag vom 16. Mai 2006) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Im Übrigen (Vorwurf zu 1.) wurde der Beklagte – ohne hierzu in den Gründen des Urteils gemachte Ausführungen – freigesprochen.
16Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten hob das Landgericht L. durch Urteil vom 7. April 2008 das Urteil des Amtsgerichts L. vom 25. Oktober 2007 auf und stellte das Verfahren, soweit es auf dem Strafbefehl des Amtsgerichts L. beruhte, gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein. Begründet wurde dies damit, dass das Urteil vom 25. Oktober 2007 nicht habe ergehen dürfen, weil die Rücknahme des ersten Strafbefehlantrags mangels der nach Beginn der Hauptverhandlung hierzu einzuholen gewesenen Zustimmung des Beklagten unwirksam gewesen sei und die dem Beklagten vorgeworfenen Taten deshalb im 2. Strafbefehlsverfahren doppelt verfolgt worden seien.
17Nach zwischenzeitlich erfolgter Zustellung des nunmehr mit einem Ausfertigungsvermerk versehenen Strafbefehls vom 6. Juni 2006 fand am 21. August 2008 erneut ein Termin zur Hauptverhandlung mit wie folgt protokolliertem Ablauf statt:Nach Aufruf der Sache und Feststellung der Erschienenen verzichten Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf die Vernehmung der geladenen Zeugen, die daraufhin entlassen wurden. Die Beteiligten verzichten übereinstimmend auf die Verlesung des Strafbefehls vom 6. Juni 2006. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärt, dass er eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten (Anm.: von mehr als 11 Monaten?) nicht beantragen werde. Der Verteidiger erklärt nach ausführlicher rechtlicher Erörterung, dass bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als 11 Monaten ein Rechtsmittel nicht eingelegt werde.Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich des Punktes 1 des Strafbefehls vom 6. Juni 2006 das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.Der Angeklagte erklärt sich zu den persönlichen Verhältnissen wie in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2007.Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung nach § 370 Abs. 2 Ziffer 2 AO in Betracht kommt.Die Finanzverwaltung regt an, die Zeugen, die zum Termin geladen waren, zu vernehmen.Nach Abschluss der Beweisaufnahme beantragt die Staatsanwaltschaft- für die Taten 2, 4 und 5 die Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe,- für die Taten 3 und 6 jeweils 9 Monate Freiheitsstrafe,- die Strafvollstreckung soll zur Bewährung ausgesetzt werden.Bewährungsauflagen:- die Bewährungszeit soll drei Jahre betragen,- eine Geldauflage in Höhe von 1.800,- Euro.
18Die Verteidigung beantragt:- von den Bewährungsauflagen abzusehen.Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Er erklärte: ./.
19Daraufhin verurteilte das Amtsgericht L. den Beklagten am 21. August 2008 wegen Steuerhinterziehung in fünf Einzelfällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelverzicht.
20Die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe enthalten u.a. folgende Ausführungen:„Der Angeklagte war im Tatzeitraum als Finanzbeamter im Finanzamt N. tätig.1.In dieser Eigenschaft wies er im Besteuerungsverfahren der Zeugin T. (Steuernummer 000/0000/0000) unter dem 03.01.2005 die Niederschlagung eines Betrages in Höhe von 2.822,22 Euro an.
212.
22Am 10.09.2004 (Tagesnachweisnummer 000000) wies der Angeklagte im Besteuerungsverfahren der Zeugin T. die Aussetzung der Vollziehung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 13.08.2004 für das Jahr 2002 ergebenden Steuerrückstandes von 26.960,00 Euro an, obwohl eine diese Maßnahme rechtfertigende Verfügung des insoweit zuständigen Veranlagungsbezirks nicht vorlag.
233. bis 5.
24Der Angeklagte verringerte die Steuerrückstände auf dem obigen Steuerkonto der Zeugin T. dadurch, dass er von Steuerkonten anderer Steuerpflichtiger Geldbeträge in Höhe von insgesamt 8.864,05 Euro abbuchte und als Guthaben auf das Steuerkonto der Zeugin T. zubuchte und hierdurch die Steuerrückstände der Zeugin T. in entsprechender Höhe auf dem Konto verringerte.
25Zu 3.:So verbuchte der Angeklagte in der Zeit vom 07.05.2004 bis 29.07.2004 einen Betrag in Höhe von 4.013,13 Euro von der Steuernummer 000/0000/0000 auf das Steuerkonto der Zeugin T. . Dieses Guthaben stammte ursprünglich von dem Steuerkonto 000/0000/0000.
26Zu 4.:
27Ferner buchte der Angeklagte am 23.08.2004 einen Betrag in Höhe von 1.727,79 Euro von der Steuernummer 000/0000/0000 bei der Firma T1. GbR auf das Steuerkonto der Zeugin T. .
28Zu 5.:
29Außerdem buchte der Angeklagte am 28.09.2004 Beträge in Höhe von 1.094,99 Euro und 2.028,14 Euro von dem Steuerkonto 000/0000/0000 des Steuerpflichtigen V. auf das Steuerkonto der Zeugin T. .
30Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 21.08.2008. Der Angeklagte hat sich auf Grund des feststehenden Sachverhalts der Steuerhinterziehung in fünf Einzelfällen strafbar gemacht (§§ 370 Abs. 1 Nr.1, Abs. 3 Nr.2 AO, 53 StGB).“
31Mit Verfügung des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion S. vom 13. Oktober 2008 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und unter dem 20. November 2008 wurden die dem Beklagten in der Einleitungsverfügung vom 22. April 2005 gemachten Vorwürfe auf das in den Gründen des strafgerichtlichen Urteils aufgeführte Tatgeschehen beschränkt. Gleichzeitig wurde der Beklagte auf die im Landesdisziplinargesetz vorgesehene Bindungswirkung der Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils für ein denselben Sachverhalt betreffendes Disziplinarverfahren hingewiesen. Daraufhin berief sich der Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 auf seine in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2007 vorgelegte, zu den Gründen des Strafurteils im Widerspruch stehende schriftliche Einlassung zum Sachverhalt und äußerte sich zu der ihm bekanntgegebenen Absicht, auf weitere Ermittlungen im Disziplinarverfahren zu verzichten, wie folgt:
32Eine Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils vom 21. August 2008 sei nicht gegeben, da diesem Urteil keine in der Hauptverhandlung getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde lägen. Insbesondere habe er die ihm vorgeworfenen Taten weder gestanden, noch habe eine Beweisaufnahme stattgefunden. Vielmehr sei das Verfahren durch einen „Deal“ des Inhalts abgeschlossen worden, dass gegen eine unter Verzicht auf ein Geständnis erfolgende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 11 Monaten kein Rechtsmittel eingelegt werden würde. Ein auf einer solchen Grundlage ergangenes Urteil habe keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren.
33Der Kläger hat ungeachtet dessen am 18. Dezember 2009 unter Berufung darauf, dass die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bereits deshalb entfalle, weil dem Urteil eine Absprache zugrunde liege, Disziplinarklage erhoben und sich zunächst auf die von ihm angenommene Bindungswirkung der im Urteil des Amtsgerichts L. vom 21. August 2008 getroffenen Feststellungen berufen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er auch geltend gemacht, dass das Urteil des Amtsgerichts L. inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte angesichts des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Sachverhalts das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb zwingend aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muss.
34Der Kläger beantragt,
35den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
36Der Beklagte beantragt,
37die Disziplinarklage abzuweisen,
38hilfsweise
39das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren einzustellen,
40äußerst hilfsweise,
41den Kläger dazu zu verpflichten, gegen ihn eine geringere Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
42höchst hilfsweise,
43für den Fall, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wird, ihm einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer von 2 Jahren zu gewähren.
44Er bestreitet die ihm zur Last gelegten Umbuchungen zugunsten der Frau T. vorgenommen zu haben und behauptet im übrigen, dass ihm bei der von ihm verfügten Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides der Frau T. für das Jahr 2002 eine entsprechende Anweisung der Veranlagungsstelle vorgelegen habe und dass die von ihm am 3. Januar 2005 veranlasste Niederschlagung von Steuerrückständen der Frau T. angesichts der seinerzeit von ihm getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt jedenfalls vertretbar gewesen sei. Die dem entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen im auf der Grundlage eines „Deals“ zustande gekommenen Urteil des Amtsgerichts L. vom 21. August 2008 seien im Disziplinarverfahren für das Gericht nicht bindend. Zwar entfalle die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nicht bereits dann, wenn dem Urteil eine Absprache des Inhalts vorangegangen sei, dass gegen Zusage einer bestimmten Strafobergrenze auf ein Rechtsmittel verzichtet werde. Dies gelte aber nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die getroffene Absprache nicht den Anforderungen genüge, die – wie sich aus der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu beachten gewesenen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebe – für die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen unerlässlich gewesen seien. Insoweit fehle es insbesondere an einem Geständnis, welches – sofern glaubhaft – die im vorliegenden Fall unterbliebene Beweiserhebung hätte rechtfertigen können. Damit beruhten die dem Strafurteil getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt entgegen der in den Gründen des Urteils gewählten Formulierung nicht „auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung“, sondern seien lediglich – insoweit vergleichbar mit den Feststellungen eines Strafbefehls, die im Disziplinarverfahren nur dann ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden könnten, wenn sie inhaltlich nicht bestritten und in ihrer Würdigung nicht substantiiert angegriffen würden – auf der Grundlage der Annahme eines nach Aktenlage bestehenden hinreichenden Tatverdachts getroffen worden.Diese die Disziplinarkammer mithin nicht bindenden Feststellungen seien unzutreffend. Die drei Buchungen über insgesamt 8.864,- Euro, mit denen durch Rückgriff auf Steuerkonten Dritter im Jahre 2004 Steuerrückstände der Frau T. verringert worden seien, habe er nicht vorgenommen. Die im Steuerfall T. im Januar 2005 erfolgte Niederschlagung eines Betrages von 2.822,- Euro habe er zwar angewiesen. Dies sei jedoch in Fällen wie dem der Frau T. , in denen zuvor Ratenzahlungen bewilligt und bereits ältere Forderungen niedergeschlagen worden seien, keine unübliche Verfahrensweise gewesen. Was schließlich die Aussetzung der Vollziehung der sich aus dem Frau T. betreffenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Steuerforderung in Höhe von 26.960,- Euro angehe, habe er diese auf der Grundlage einer Aussetzungsanweisung des hierfür zuständig gewesenen Veranlagungsbezirks verfügt. Wenn es diese nicht gegeben haben sollte, müsse ihm eine entsprechende, von einem Dritten gefälschte Anweisung untergeschoben und von diesem – da nicht mehr auffindbar – anschließend vernichtet worden sein. Dass er sowohl bei der Niederschlagung als auch bei der Aussetzung der Vollziehung in einem fremden Zuständigkeitsbereich tätig geworden sei, erkläre sich daraus, dass man es im EHBZ 6 des Finanzamtes N. mit den Zuständigkeiten nicht so genau genommen habe. Man habe gewissermaßen „Hand in Hand“ gearbeitet. So sei es jedenfalls bei Vorgängen im sogenannten „Massengeschäft“ üblich gewesen, dass häufig derjenige tätig geworden sei, der gerade Zeit gehabt habe.
45Die Disziplinarkammer hat über die dem Beklagten im Besteuerungsverfahren T. zur Last gelegten Vorgänge Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D. (vormals T.), der Zeugin Q. und des Zeugen I. (beide im hier interessierenden Zeitraum Angehörige der EHBZ 6) sowie des Zeugen M. (Verfasser des Berichts der Innenrevision vom 18. März 2005). Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
46Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten, der Personalakten des Beklagten, des Disziplinarvorgangs und der Strafakten (603 Js 94/05-59/07, StA L. ) ergänzend Bezug genommen.
47Entscheidungsgründe
48Die Klage ist begründet.
49Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat. Grundlage für diese Feststellung ist allerdings nicht bereits das den von der Disziplinarklage erfassten Sachverhalt betreffende rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts L. vom 21. August 2008, sondern das Ergebnis der von der Disziplinarkammer gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW mit folgender Begründung beschlossenen eigenen Prüfung des Sachverhalts.
50Grundsätzlich sind gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Von der Bindung erfasst sind alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin die Tatsachen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges sowie die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist,
51vgl. zur entsprechenden Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO, BVerwG,Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8/02 -, BVerwGE 117, 371, m.w.N. .
52Eine Lösung von tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts ist nur ausnahmsweise zulässig. Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik und dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung als auch aus ihrem erkennbaren Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber hat die Bindung der Disziplinarkammer an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozessregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren getroffen werden. Nur dann, wenn das Strafurteil in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen, kann sich die Disziplinarkammer nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW davon lösen. Als Ausnahme von der hierin normierten Prozessregel der Bindung an strafgerichtliche Feststellungen ist dies nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere muss bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW das gesetzlich normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis beachtet werden. Aus dem bereits genannten Sinn und Zweck der Regelung – Vermeidung unterschiedlicher Feststellungen im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – ergibt sich zudem, dass die Disziplinarkammer an die Beweiswürdigung in einem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil grundsätzlich auch dann gebunden sein soll, wenn sie aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ist sonach auf Fälle beschränkt, in denen die Disziplinarkammer sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen liegen allerdings dann vor, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen – vergleichbar gewichtigen – Gründen offenkundig unzureichend sind,
53vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43/10 -, juris; Urteile vom 14. März 2007 - 2 WD 3/06 -, BVerwGE 128, 189, vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8/02 -, a.a.O., und vom 29. November 2000 - 1 D 13/99 -, BVerwGE 112, 243.
54Offenkundig unzureichend im zuletzt genannten Sinne sind strafgerichtliche Feststellungen dann, wenn der Betroffene die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe dezidiert bestreitet und – zutreffend – geltend macht, dass dem strafgerichtlichen Urteil ein "Deal" zugrunde liegt, der den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache nicht genügt,
55vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43/10 -, a.a.O.; Urteil vom 14. März 2007 ‑ 2 WD 3/06 -, a.a.O..
56Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier vor.
57Abgesehen davon, dass die tatsächlichen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts L. vom 21. August 2008 offensichtlich – weil in wesentlicher Hinsicht im Widerspruch zum protokollierten Verlauf der Hauptverhandlung stehend – auf nicht schlüssigen Erwägungen beruhen, erfüllt die dem Strafurteil zugrunde liegende „Verständigung“ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Angeklagtem nicht die bei derartigen Absprachen zu beachtenden Mindestbedingungen.
58Ausweislich der gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Gründe des Strafurteils sollen die dort angeführten Sachverhaltsfeststellungen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 21. August 2008 beruhen. Wie sich bereits aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, hat sich der Beklagte in der Hauptverhandlung jedoch weder zur Sache eingelassen, noch hat eine wie auch immer geartete Beweisaufnahme stattgefunden. Soweit es im Protokoll heißt „Nach Abschluss der Beweisaufnahme beantragt die Staatsanwaltschaft . . . “, steht dies im krassen Widerspruch zu den ebenfalls protokollierten Angaben, nach denen Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf Vernehmung der geladenen und daraufhin entlassenen Zeugen sowie auf die Verlesung des Strafbefehls vom 6. Juni 2006 verzichtet haben und sich der Angeklagte ausschließlich zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat. Angesichts einer derart krassen Widersprüchlichkeit des Protokollinhalts verbietet es sich von einer bloßen Lückenhaftigkeit des Protokolls auszugehen. Stattdessen drängt es sich geradezu auf, abweichend vom – im übrigen auch nicht vom Richter unterschriebenen – Protokoll einen Verlauf der Hauptverhandlung zugrunde zu legen, wie er sich in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beklagten aus dem Bericht der seinerzeit als Prozessbeobachterin anwesend gewesenen Terminvertreterin des Klägers ergibt. Danach habe der Verteidiger des Beklagten vor Eröffnung der Verhandlung um eine kurze Besprechung mit dem Richter und dem Staatsanwalt gebeten und dargelegt, dass der Beklagte zwar kein Geständnis ablegen wolle, von der langen Verfahrensdauer aber derart mitgenommen und gesundheitlich angeschlagen sei, dass er zu einem „Deal“ bereit sei. Dieser solle so aussehen, dass ohne weitere Zeugenvernehmungen eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung akzeptiert werde. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft seien mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen. Nach Aufruf der Sache seien die geladenen Zeugen entlassen und auf die Verlesung des Strafbefehls vom 6. Juni 2006 allseits verzichtet worden. Die Staatsanwaltschaft habe erklärt, dass sie bei Rechtsmittelverzicht eine Strafe von nicht mehr als 11 Monaten beantragen werde. Der Verteidiger des Beklagten habe zugesagt, bei einer Strafe von nicht mehr als 11 Monaten auf ein Rechtsmittel verzichten zu wollen. Daraufhin seien „nach Abschluss der Beweisaufnahme“ die Anträge gestellt worden. Der Beklagte habe auf das letzte Wort verzichtet. Sodann sei das Urteil verkündet worden und der Beklagte, sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt hätten Rechtsmittelverzicht erklärt.Unter Zugrundelegung dieses Verfahrensablaufes fehlt es – was keiner weiteren Darlegung bedarf – an ausreichenden Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage. Es fehlt insbesondere ein bei einer Urteilsabsprache in der Regel abzulegendes und vom Gericht auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfendes Geständnis. Angesichts des damit vorliegenden Aufklärungsmangels und zugleich eines schwerwiegenden Mangels des Verfahrens sowie der Tatsache, dass der Beklagte die Richtigkeit der gegen ihn sachgleich im Straf- und im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe nach wie vor dezidiert bestreitet, war die Disziplinarkammer gehalten, sich gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils zu lösen und den entscheidungserheblichen Sachverhalt selber zu erforschen.
59Auszugehen war dabei von dem sich aus Art. 6 Abs. 2 EMRK und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsatz der Unschuldsvermutung, der auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt,
60vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. November 1999 - 1 D 68/98 -, BVerwGE 111, 43 = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 1 S. 2 f., m.w.N..
61Danach ist jeder Beamte bis zum verfahrensmäßigen Abschluss eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich als unschuldig anzusehen. Die Unschuldsvermutung verlangt, dass dem Betreffenden eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten nachgewiesen werden muss,
62vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 1 D 19/00 -, BVerwGE 114, 140 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 28 S. 35 m.w.N.,
63wobei der aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Unschuldsvermutung abgeleitete und auch im Disziplinarrecht geltende Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo),
64vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2009 - 2 WD 11/08 - m.w.N., Buchholz 450.2§ 91 WDO 2002 Nr. 5,
65besagt, dass Zweifel im tatsächlichen Bereich bei der Anwendung materiellen Disziplinarrechts, die trotz Ausschöpfung aller Beweismittel (vgl. § 57 Abs. 1 LDG NRW) nicht behoben werden können, nur zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen,
66vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 1 WD 3/03 -, Buchholz 235.01§ 91 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 166.
67Andererseits ist es – wie im Strafverfahren –,
68vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. August 2010 - 4 StR 147/10 -, juris, mit Hinweis auf Urteilevom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02 -, NStZ 2004, 35, 36, vom 17. März 2005 - 4 StR 581/04 -,NStZ-RR 2005, 206 und 21. Oktober 2008 - 1 StR 292/08 -, NStZ-RR 2009, 90,
69auch im disziplinargerichtlichen Verfahren weder im Hinblick auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ noch sonst geboten, zu Gunsten eines Beklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat.
70Ob ein Dienstvergehen erwiesen ist, entscheidet das Gericht gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen,
71vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 1986 - 4 C 40 - 45.82 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 und vom 31. Januar 1989 - 9 C 54.88 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213; Beschluss vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 C 17.77 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 46.
72Im Disziplinarverfahren hat das Gericht somit aufgrund der gesamten Beweislage zu prüfen, ob es auf der Grundlage eines konkreten, bestimmten Geschehensablaufs von der Tat und der Schuld des Beamten voll überzeugt ist. Andernfalls gilt der Grundsatz "in dubio pro reo". Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden,
73st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGONr. 50.
74Der Kläger wirft dem Beklagten vor, Steuerrückstände der Schuldnerin T. (jetzt D. ) dadurch verringert zu haben, dass er auf fremden Steuerkonten verbuchte Guthaben in Höhe von insgesamt 8.864,05 Euro dem Konto der Frau T. zugebucht, dass er im Besteuerungsverfahren der Frau T. ohne Berechtigung hierzu die Aussetzung der Vollziehung einer sich aus einem Einkommensteuerbescheid ergebenden Steuerforderung in Höhe von 26.960,00 Euro angewiesen und dass er vorschriftswidrig zugunsten der Frau T. die Niederschlagung eines Betrages in Höhe von 2.822,22 Euro verfügt habe.
75Was die vom Beklagten bestrittene Zubuchung der 8.864,05 Euro betrifft, fehlt es an einem unmittelbaren Beweis. Die entsprechenden Tagesnachweisungen, aus denen auf den Verursacher des jeweiligen Buchungsvorgangs geschlossen werden könnte, sind nicht auffindbar; Zeugen, die den Beklagten bei den ihm vorgeworfenen Handlungen beobachtet haben könnten, gibt es nicht.Zu der von ihm verfügten Aussetzung der Vollziehung beruft sich der Beklagte darauf, dass ihm eine die Aussetzung der Vollziehung anweisende Verfügung des Veranlagungsbezirks, die dem EHBZ 6 mit der Hauspost (Laufmappe) zugegangen und nach Erledigung durch ihn verschwunden sei, vorgelegen habe. Festgestellt werden kann hierzu zunächst, dass der Beklagte bei der von ihm getroffenen Maßnahme unter Missachtung der bestehenden Zuständigkeiten in dem EHBZ 6 des Finanzamtes N. tätig geworden ist. Auch war die entsprechende, für die Berechtigung der von ihm getroffenen Maßnahme erforderliche Anweisung des für die Steuerschuldnerin zuständigen Veranlagungsbezirks nicht erfolgt. Letzteres ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 vom Zeugen M. in Bezug genommenen Bericht der Innenrevision vom 18. März 2005. Damit bleibt lediglich die Möglichkeit, dass es eine vom Beklagten dem Veranlagungsbezirk als Urheber zugeschriebene Anweisung eines Unbekannten gegeben haben könnte, die von ihm gutgläubig umgesetzt worden ist. Beweismittel, mit denen der in diesem Sinne verstandene Vortrag des Beklagten unmittelbar widerlegt werden könnten, gibt es nicht.Hinsichtlich der Niederschlagung bestreitet der Beklagte schließlich jedwede damit verbunden gewesene Begünstigungsabsicht der Steuerschuldnerin T. . Auch hier fehlen unmittelbare Beweismittel, durch die ihm diese Einlassung widerlegt werden könnte.
76Bei dieser Ausgangslage hat eine Würdigung aller den Beklagten im vorliegenden Fall be- und entlastenden Indizien zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem Grundsatz „in dubio pro reo“ um keine Beweis-, sondern um eine Entscheidungsregel handelt, die das Gericht erst dann anzuwenden hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsachen zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung wie z.B. entlastende Indiztatsachen, aus denen lediglich ein Schluss auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann, ist er grundsätzlich nicht anzuwenden. Ein sich bezüglich einer solchen Indiztatsache ergebendes „non liquet“ hat somit nicht zur Folge, dass diese zugunsten des jeweils Beschuldigten als bewiesen anzusehen wäre; sie ist vielmehr lediglich als bloße Möglichkeit mit der ihr zukommenden Ungewissheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen.
77Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2005 - 4 StR 581/04 -, juris, StraFo 2005, 297, StV 2005, 421unter Bezugnahme auf Urteile vom 27. Juni 2001 - 3 StR 136/01 -, NStZ 2001, 609 und vom 5. Februar 2003 - 2 StR 321/02 -, NStZ-RR 2003, 166.
78Vor diesem rechtlichen Hintergrund lassen sich auf der Grundlage des Inhalts des vorliegenden Disziplinarvorgangs und der beigezogenen Akten des Strafverfahrens sowie insbesondere der Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung zunächst folgende Feststellungen zum Sachverhalt treffen:
79Für die Firma J. O, GmbH (J. GmbH), deren Lohnsteueranmeldungen (St-Anmeldungen) zuvor unter der Steuernummer 000/0000/0000 erfasst worden waren, wurde zum 1. Januar 2003 die neue Steuernummer 000/0000/0000 vergeben. Nachdem im Finanzamt N. aufgefallen war, dass von der J. GmbH in Höhe der LSt-Anmeldungen für die Monate Januar bis April 2003 erfolgte Zahlungen noch unter der alten Steuernummer angewiesen und – ohne dass dort eine entsprechende Sollstellung bestand – auf dem zugehörigen Konto verbucht worden waren, veranlasste der Zeuge I. – sei es in seiner Eigenschaft als der seinerzeit für die J. GmbH zuständige Sachbearbeiter, sei es in Vertretung der möglicherweise damals zuständig gewesenen Zeugin Q. – am 4. Juni 2003 die Umbuchung dieses Betrages auf das der Steuernummer 000/0000/0000 zugeordnete neue Konto der J. GmbH. Dies tat er ausweislich seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 entweder aufgrund einer entsprechenden Anweisung der Lohnsteuerarbeitgeberstelle, welche – was nach Aussage des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2011 infolge nicht korrekter Bearbeitung der Angelegenheit dann allerdings erst beginnend ab April 2003 geschah – für die entsprechende Sollstellung der Lohnsteuer auf dem neuen Konto Sorge tragen wollte, oder weil ihm bei der Bearbeitung der monatlichen Guthabenlisten der J. GmbH aufgefallen war, dass die auf dem alten Konto der J. GmbH verbuchte Lohnsteuerzahlung gewissermaßen „in der Luft hing“.Der Beklagte, der ausweislich der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin Q. und des Zeugen I. in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2011 nach damals in dem EHBZ 6 gängiger Praxis überwiegend die monatlich vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellten Guthabenlisten auszuwerten pflegte, hatte Kenntnis von der in der Folgezeit weiterhin fehlenden Sollstellung für die auf die Monate Januar bis März 2003 entfallende Lohnsteuerzahlung in Höhe von 1.064.200,- Euro. Am 28. August 2003 verfügte er unter Verwendung der Arbeitsplatznummer (APL) des Zeugen I. auf dem zu diesem Zeitpunkt „leeren“ alten Konto der J. GmbH eine Erstattungsverhinderung. Zwar war es in dem EHBZ 6 durchaus üblich, bei – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 erklärt hat – „Vorgängen im Massengeschäft“ auch außerhalb planmäßiger Vertretungen in fremden Zuständigkeitsbereichen tätig zu werden; nicht der gängigen Praxis entsprach es nach den Aussagen der Zeugin Q. und des Zeugen I. sowie des Zeugen M. jedoch, in solchen Fällen nicht die eigene APL zu verwenden. Auch der Beklagte hat dies eingeräumt und sich in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 darauf berufen, die APL des Zeugen I. benutzt zu haben, weil es sich dabei um eine sehr komplizierte Angelegenheit und nicht um einen „normalen Vorgang im Massengeschäft“ gehandelt habe und der Zeuge I. bereits zuvor in Sachen J. GmbH tätig gewesen sei. Am 4. September 2003 buchte der Beklagte von dem „Guthaben“ der J. GmbH auf dem neuen Konto den auf die Lohnsteuer für das 1. Quartal 2003 entfallenden Betrag von 1.064.200,- Euro auf das alte Konto zurück. Eine nachvollziehbare Begründung für dieses, nach seiner eigenen Einschätzung außerhalb eines „Massengeschäftes“ liegende Tätigwerden in einem fremden Zuständigkeitsbereich, mit dem von ihm überdies eine zuvor zuständigerweise vom Zeugen I. getroffene Verfügung rückgängig gemacht worden ist, hat der Beklagte nicht zu geben vermocht, sondern sich lediglich darauf berufen, damals der Auffassung gewesen zu sein, dass seine Vorgehensweise richtig sei. Der Zeuge M. hat in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2011 für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Beklagten vorgenommene Rückbuchung nicht nur keinen Sinn gehabt habe, sondern bei der gegebenen Sachlage sogar kontraproduktiv gewesen sei, weil sich das Guthaben nach seiner Rückbuchung fortan auf einem zum 31. Dezember 2002 geschlossenen Konto befand, auf dem mit einer die Lohnsteuer für das 1. Quartal 2003 betreffenden Sollstellung nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, den Zeugen I. sowohl über die von ihm vorgenommene Rückbuchung als auch über die zuvor unter dessen APL erfolgte Erstattungsverhinderung informiert zu haben, d.h. die Rückbuchung im nachträglich hergestellten Einvernehmen mit dem Zeugen I. als dem für die J. GmbH originär (oder diesbezüglich für die Zeugin Q. vertretungsweise) zuständigen Sachbearbeiter vorgenommen zu haben, hat der Zeuge I. in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 auf entsprechenden Vorhalt zwar lediglich erklärt, sich daran nicht erinnern zu können. In seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 16. Januar 2006 hat der Zeuge jedoch ausgesagt, dass ihm erst anlässlich der Kassenprüfung im Januar 2005 die unter seiner APL erfolgte Erstattungsverhinderung und die anschließende Rückbuchung bekanntgeworden ist. Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, die Lohnsteuerarbeitgeberstelle schriftlich um Nachholung der fehlenden Sollstellung gebeten zu haben, hat es weder eine dies berücksichtigende Reaktion der Lohnsteuerarbeitgeberstelle gegeben, noch ist das vom Beklagten behauptete Schreiben gefunden worden. Jedenfalls war sich der Beklagte in der Folgezeit der weiterhin fehlenden Sollstellung bewusst und hat es dabei bewenden lassen. Dies ergibt sich aus der vom Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2011 unter Hinweis auf seinen Aktenvermerk vom 21. August 2006 gemachten Aussage, derzufolge ihn – M. – ein früherer Geschäftspartner des Beklagten telefonisch darüber informiert habe, dass der Beklagte geäußert habe, dienstlich über ein Guthaben in Höhe von 1,2 Millionen zu verfügen und nicht zu wissen „wohin damit“.
80Festgestellt werden kann nach alledem als Zwischenergebnis, dass der Beklagte, der nach von ihm veranlasster Erstattungsverhinderung die zuvor vom Zeugen I. aus gutem Grund vom alten auf das neue Konto der J. GmbH umgebuchte Lohnsteuer für das 1. Quartal 2003 in Höhe von 1.064.200,- Euro objektiv sinnlos auf ein zum 31. Dezember 2002 ausgelaufenes Konto zurückgebucht und den Betrag damit – so der Zeuge M. – „dem Focus der laufenden Bearbeitung“ entzogen hat. Zur Frage, ob dieses Vorgehen im (nachträglich hergestellten) Einvernehmen mit dem Zeugen I. geschehen sein könnte, gibt es einander widersprechende Angaben des Beklagten und des Zeugen I. . Soweit der Beklagte behauptet hat, anlässlich der von ihm vorgenommenen Rückbuchung die Lohnsteuerarbeitgeberstelle an die fehlende Sollstellung erinnert zu haben, kann jedenfalls festgestellt werden, dass dem Beklagten, der in dem EHBZ 6 die monatlichen Guthabenlisten auszuwerten pflegte, in der Folgezeit nicht verborgen geblieben ist, dass die 1.064.200,- Euro auch weiterhin auf dem alten Konto der J. GmbH ohne Sollstellung „in der Luft hingen“, und dass er – aus welchem Motiv auch immer – gleichwohl nichts zur Beendigung dieses Zustandes veranlasste.
81Am 5. März 2004 verfügte der Beklagte für das in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Konto der T2. und C. GbR (T3 GbR) mit der Steuernummer 000/0000/0000 eine Erstattungsverhinderung sowie am 22. März 2004 eine Kontobearbeitungssperre, die er nach deren Auslaufen am 3. Mai 2004 wiederholte. Nach Aussage des Zeugen M. ergibt sich aus den Steuerakten der T3. GbR nichts, woraus aus fachlicher Sicht auf die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen geschlossen werden könnte. Noch rückständige Umsatzsteuer der T3 GbR aus den Jahren 2000 und 2001 war nach erfolglos verlaufenem Beitreibungsverfahren vom Beklagten am 12. November 2003 niedergeschlagen worden.
82Am 7. Mai 2004 wurde ein Betrag in Höhe von 4.013,13 Euro vom alten Konto der J. GmbH auf das Konto der T3. GbR umgebucht, wobei dieser Betrag exakt der von der T3. GbR für das 3. Quartal 2000 angemeldeten und bereits gezahlten Umsatzsteuer entsprach. Die Tagesnachweisung, aus der der für diese Umbuchung Verantwortliche ersichtlich wäre, fehlt. Festgestellt werden kann lediglich, dass es sich ausweislich der sich auf diesen Vorgang beziehenden Eintragung auf dem Eingabebogen der Datenerfassung um eine aus dem EHBZ 6 stammende Anweisung gehandelt hat.
83Am 19. Mai 2004 wurde der Betrag von 4.013,13 Euro – wobei auch in diesem Fall die Tagesnachweisung, aus der der für diese Umbuchung Verantwortliche ersichtlich wäre, fehlt – auf das ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten fallende Konto der Frau N1. T4. mit der Steuernummer 000/0000/0000 weitergebucht. Auf diesem Konto hatte der Beklagte nach Eingang eines ohne Erledigung vom Finanzamt G. zurückgereichten Vollstreckungsersuchens am 6. Mai 2004 ebenfalls eine Niederschlagung verfügt. Am 28. Mai 2004 setzte der Beklagte auf dem Konto eine Erstattungsverhinderung und am 8. Juni 2004 eine Kontobearbeitungssperre. Beides hat der Zeuge M. in seiner Aussage als nach Aktenlage aus fachlicher Sicht nicht erforderlich bezeichnet. Der Fall sei bis zur Erlangung neuer Erkenntnisse mit der Niederschlagung abgeschlossen gewesen.
84Am 28. Juli 2004 (Datenerfassung am 29. Juli) wurde der Betrag von 4.013,13 Euro zur Steuernummer 000/0000/0000 auf das Konto der Frau T. weitergebucht. Auch in diesem Fall fehlt die entsprechende Tagesnachweisung, aus der der für diese Umbuchung Verantwortliche ersichtlich wäre. Ausweislich der sich auf diesen Vorgang beziehenden Eintragung auf dem Eingabebogen der Datenerfassung hat es sich aber jedenfalls um eine aus dem EHBZ 6 stammende Anweisung gehandelt, welche unmittelbar im Anschluss an eine durch den Beklagten vorgenommene andere Buchungsanweisung erfolgt ist.
85Am 20. August 2004 (Datenerfassung am 23. August) wurde vom Konto der T1. GbR zur Steuernummer 000/0000/0000 ein Betrag in Höhe von 1.727,79 Euro, bei dem es sich um ein vom Steuerpflichtigen unbemerktes, aus einer vom Beklagten „abgehakten“ monatlichen Guthabenliste vom 20. August 2004 ersichtliches Guthaben handelte, „passgenau“ auf einen der auf dem Konto der Frau T. vorhandenen Rückstände umgebucht. Die entsprechende Tagesnachweisung, aus welcher der für diese Umbuchung Verantwortliche ersichtlich wäre, fehlt. Ausweislich der sich auf diesen Vorgang beziehenden Eintragung auf dem Eingabebogen der Datenerfassung ist die Anweisung aber jedenfalls unmittelbar im Anschluss an eine aus dem EHBZ 6 stammende Anweisung erfolgt.
86Am 29. September 2004 wurden durch zwei Buchungen über 1.094,99 Euro und 2.028,14 Euro ein aus Drittschuldnerzahlungen, die sich mit Verrechnungen des Finanzamtes überschnitten hatten, resultierendes Guthaben von dem in den Zuständigkeitsbereich des EHBZ 7 fallenden Konto des Z. V. zur Steuernummer 000/0000/0000 auf das Konto der Frau T. umgebucht, und zwar auch in diesen Fällen „passgenau“ zu auf dem Konto der Frau T. offenen Steuerforderungen. Die zugehörigen Tagesnachweisungen fehlen. Ausweislich der sich auf diese Vorgänge beziehenden Eintragungen auf dem Eingabebogen der Datenerfassung sind die Anweisungen unmittelbar vor einer vom Beklagten veranlassten anderen Buchungsanweisung erfolgt.
87Auf dieser Grundlage lässt sich zum Komplex Umbuchungen zunächst feststellen, dass alle Umbuchungen von jemandem vorgenommen worden sein müssen, dem es – aus welchen Gründen auch immer – darauf angekommen ist, Beträge gezielt auf das Konto der Frau T. umzubuchen, wobei es keinen vernünftigen Zweifel daran geben kann, dass es sich hierbei um ein- und dieselbe Person gehandelt hat. Die dem Konto der Frau T. zugebuchten Beträge stammten in allen Fällen aus Guthaben, die – wie im Fall der J. GmbH – von der Finanzverwaltung unbemerkt nur aus buchungstechnischen Gründen existierten oder – wie in den Fällen T1. GbR und V. – bei den jeweiligen Steuerpflichtigen aus dem Blickfeld geraten waren. Der für die Umbuchungen Verantwortliche muss sowohl Kenntnis von dem mangels erfolgter Sollstellung seit September 2003 auf dem alten Konto der J. GmbH bestehenden „Guthaben“ als auch von der von der T3. GbR für das 3. Quartal 2000 angemeldeten Umsatzsteuer gehabt haben, denn der umgebuchte Betrag in Höhe von 4.013,13 Euro entsprach dieser Anmeldung. Er muss zudem darauf vertraut haben, dass der von ihm auf das Konto der T3. GbR und anschließend auf das Konto T4. weitergebuchte Betrag auf diesen Konten nicht durch Verrechnung mit Steuerrückständen oder Erstattung verloren gehen würde. Und er muss in den Umbuchungsfällen T1. GbR und V. die Höhe der jeweiligen Steuerrückstände auf dem Konto der Frau T. gekannt haben, denn die Umbuchungen erfolgten insoweit „passgenau“.
88Der Beklagte gehört zu dem Personenkreis, bei dem diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden können. Er kannte Frau T. persönlich, er wusste von dem der Finanzverwaltung außer Kontrolle geratenen „Guthaben“ der J. GmbH, die Konten der T3. GbR und der N1. T4. gehörten zu seinem Zuständigkeitsbereich, so dass er dort in eigener Zuständigkeit Erstattungsverhinderungen und Kontobearbeitungssperren setzen konnte, und er hatte schließlich auch Gelegenheit, sich sowohl von den Guthaben auf den Konten der T1. GbR und – da er auch die Möglichkeit hatte, Guthabenlisten von Steuerpflichtigen anderer EHBZ einzusehen – des V. als auch von konkreten Steuerrückständen auf dem Konto der Frau T. Kenntnis zu verschaffen.
89Ausgehend von diesen Feststellungen kann im vorliegenden Fall der Nachweis dafür, dass der Beklagte Steuerrückstände auf dem Konto der Frau T. verringert hat, indem er von Steuerkonten anderer Steuerpflichtiger Geldbeträge in Höhe von insgesamt 8.864,05 Euro abbuchte und dem Steuerkonto T. zubuchte, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Beweisrechts zwar nicht unmittelbar, jedoch mittelbar (indirekt) in der Form des Indizienbeweises geführt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist eine geschlossene Kette nachgewiesener, in sich schlüssiger und vor allem tragfähiger Hilfstatsachen (Indizien), die die Kammer vom Vorliegen der unter Beweis zu stellenden Haupttatsache – hier zunächst der vom Beklagten zugunsten der Frau T. vorgenommenen Umbuchungen – mit einem so hohen Grad von Gewissheit zu überzeugen vermögen, dass nach der Lebenserfahrung vernünftige Zweifel an der Tatbestandserfüllung nicht mehr bestehen,
90vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 108 RdNr. 5, Fn. 12; zum Indizienbeweis allgemein auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., 2010, Einf. § 284RdNr. 16; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 108 RdNr. 7 f..
91Dies setzt voraus, dass andere als die aus den Indiztatsachen abgeleiteten Folgerungen ernstlich nicht in Frage kommen, denn nur dann steht der angenommene Sachverhalt fest. Im vorliegenden Fall bestehen nach der Einschätzung der Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung folgender Indizien letztlich keine ernsthaften Zweifel daran, dass aus dem für die Umbuchungen in Frage kommenden Personenkreis nur der Beklagte verantwortlich sein kann.
92Festgestellt werden kann zunächst, dass vieles dafür spricht, dass der Beklagte die von ihm im Fall der J. GmbH unzuständigerweise vorgenommene, einige Tage zuvor durch die unter Benutzung der APL des Zeugen I. veranlasste Erstattungsverhinderung vorbereitete Rückbuchung, für die es in objektiver Hinsicht keine vernünftige Begründung gab, ohne die von ihm behauptete nachträgliche Information des Zeugen I. vorgenommen hat. Zwar war es im EHBZ 6 üblich, bei – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 erklärt hat – „Vorgängen im Massengeschäft“ auch außerhalb planmäßiger Vertretungen in fremden Zuständigkeitsbereichen tätig zu werden; nicht der gängigen Praxis entsprach es nach den Aussagen der Zeugin Q. und des Zeugen I. sowie des Zeugen M. jedoch, in solchen Fällen nicht die eigene APL zu verwenden. Auch der Beklagte hat dies eingeräumt und sich in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 darauf berufen, die APL des Zeugen I. benutzt zu haben, weil es sich dabei um eine sehr komplizierte Angelegenheit und nicht um einen „normalen Vorgang im Massengeschäft“ gehandelt habe und es ein Fall des Zeugen I. gewesen sei. Dann aber hätte er schon aufgrund der außergewöhnlichen Höhe des „Guthabens“ und der Besonderheiten des Falls gar nicht erst für den Zeugen I. tätig werden dürfen. Dies gilt erst recht für die am 4. September 2003 erfolgte Rückgängigmachung der zuvor vom Zeugen I. zuständigerweise vorgenommenen Umbuchung des „Guthabens“ vom alten auf das neue Konto der J. GmbH, zumal es für diese Rückbuchung – wie der Zeuge M. überzeugend dargelegt hat – keinen vernünftigen Grund gab. Dass der Beklagte den Zeugen I. sowohl über die von ihm vorgenommene Rückbuchung als auch über die zuvor unter dessen APL erfolgte Erstattungsverhinderung informiert und damit die Rückbuchung im Ergebnis im nachträglich hergestellten Einvernehmen mit diesem vorgenommen haben will, hält die Kammer für unglaubhaft. Die gegenteilige, zeitnäher als seine Vernehmung in der mündlichen Verhandlung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erfolgte Aussage des Zeugen I. am 16. Januar 2006 überzeugt um so mehr, als es naheliegend ist, dass eine ohne erkennbaren Anlass außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs getroffene Entscheidung des Beklagten des Inhalts, die zuvor von ihm verfügte Umbuchung auf das neue Konto wieder rückgängig zu machen, angesichts ihrer – wie der Zeuge M. ausgesagt hat – offensichtlichen Sachwidrigkeit bei einer entsprechenden Information des Zeugen I. von diesem wohl kaum hingenommen, zumindest aber kritisch hinterfragt worden wäre und schon deshalb anzunehmen ist, dass sich der Zeuge auch in der mündlichen Verhandlung noch an den damaligen Vorfall erinnert hätte. Gegen die Information des Zeugen I. spricht weiterhin, dass es sich für den Zeugen I. in diesem Fall geradezu aufgedrängt hätte, die Lohnsteuerarbeitgeberstelle auf die nach wie vor fehlende, nunmehr wieder statt auf dem neuen auf dem alten Konto der J. GmbH erforderliche Sollstellung hinzuweisen und die Angelegenheit „im Auge zu behalten“, was nicht geschehen ist. Im Übrigen hat sich der Zeuge – was für seine Glaubwürdigkeit spricht – nicht darauf beschränkt, seine angebliche Information durch den Beklagten zu bestreiten bzw. zu behaupten, sich daran nicht mehr erinnern zu können, sondern er hat sowohl in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 16. Januar 2006 als auch in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 detailreich geschildert, wie er sich anlässlich der bei der Kassenprüfung im Januar 2005 zu Tage getretenen Unstimmigkeiten veranlasst gesehen habe, sich mit dem Vorgang J. GmbH zu befassen, und wie er dabei „zu seiner Überraschung“ habe feststellen müssen, dass vom Beklagten auf dem alten Konto der J. GmbH unter seiner – des Zeugen – APL eine Erstattungsverhinderung gesetzt und sodann die Rückbuchung des von ihm zuvor auf das neue Konto umgebuchten Betrages vorgenommen worden war. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer keine realen Anknüpfungspunkte zu erkennen, die es unter dem Gesichtspunkt „Aussage gegen Aussage“ rechtfertigen könnten, die Frage, ob die Rückbuchung im Einvernehmen mit dem Zeugen I. vorgenommen worden ist, zugunsten des Beklagten zu beantworten.Dies gilt in gleicher Weise für die Behauptung des Beklagten, er habe die Lohnsteuerarbeitgeberstelle schriftlich um Nachholung der fehlenden Sollstellung gebeten. Dies ist ihm zwar nicht unmittelbar zu widerlegen, ist jedoch abgesehen davon, dass ein solches Schreiben nicht gefunden werden konnte, angesichts der daraufhin ausgebliebenen Reaktion der Lohnsteuerarbeitgeberstelle und insbesondere angesichts der Tatsache, dass es der Beklagte – obwohl ihm die trotz seines angeblichen Hinweises weiterhin ausbleibende Sollstellung nicht verborgen geblieben ist – in der Folgezeit dabei hat bewenden lassen, unglaubhaft.
93Festgestellt werden kann, dass es für die vom Beklagten zu den Konten der T3. GbR und der N1. T4. verfügten Erstattungsverhinderungen und Kontenbearbeitungssperren keine aus der jeweiligen Aktenlage heraus nachzuvollziehende Begründungen gibt. Der Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang zum Konto der T3. GbR darauf berufen, dass ihm der Eingang eines größeren Geldbetrages angekündigt worden sei, es als Folge einer zu erwartenden Steuererklärung zu einem Guthaben hätte kommen und eine zunächst erfolgende Verrechnung mit entstandenen Vollstreckungskosten habe sichergestellt werden sollen. Für eine derartige Konstellation gibt es in der Vollstreckungsakte der T3. GbR nach der Aussage des Zeugen M. keinerlei Anhaltspunkte. Zwischen der mit einer Niederschlagung im November 2003 vorerst abgeschlossenen Bearbeitung des Falles und den – abgesehen von der vom Beklagten verfügten Erstattungsverhinderung und Kontobearbeitungssperre – nächsten Bearbeitungsschritten im Dezember 2004 ist nichts dokumentiert, was das Tätigwerden des Beklagten im März bzw. nochmals im Mai 2004 nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Das Vorbringen des Beklagten erweist sich bei dieser Sachlage als bloße Schutzbehauptung, was um so mehr für seine zur Begründung der von ihm verfügten Kontobearbeitungssperre gemachten Angaben gilt. Diese will er verfügt haben, weil er von der Steuerschuldnerin gebeten worden sei, dafür Sorge zu tragen, dass keine Mahnungen mehr versandt werden würden. Letzteres unterblieb jedoch schon aufgrund der lange zuvor, nämlich am 12. November 2003, veranlassten Niederschlagung.
94Auch die Begründung für die Erstattungsverhinderung und Kontobearbeitungssperre zum Konto T4. hält einer kritischen Hinterfragung nicht stand. Hier war am 6. Mai 2004 ebenfalls eine Niederschlagung erfolgt und die weitere Bearbeitung wurde erst im Jahre 2005 wieder aufgenommen. Auffällig ist nach der unter Hinweis auf seinen Vermerk vom 1. September 2005 gemachten Aussage des Zeugen M. jedoch, dass bei der am 3. Mai 2004 erfolgten Rückgabe eines erfolglos gebliebenen Vollstreckungsersuchens darauf hingewiesen worden war, dass sich der bisher auf einer Steuerschätzung beruhende Rückstand auf dem Konto T4. demnächst erheblich verringern könnte. Daraus hätte sich im Hinblick auf die zugebuchten 4.013,13 Euro der J. GmbH möglicherweise sogar ein – in diesem Fall automatisch umgesetzter – Erstattungsanspruch ergeben können, was denjenigen, der dem Konto die 4.013,13 Euro zugebucht hatte, zur Vermeidung eines drohenden teilweisen oder gar völligen Verlustes dieses Geldes zur Verhängung einer Erstattungssperre hätte veranlassen können. Daraus folgt für die Kammer, dass der Beklagte – wenn er der für die Umbuchungen Verantwortliche gewesen sein sollte – durchaus Anlass gehabt hätte, die von ihm verfügten Erstattungsverhinderungen und Kontobearbeitungssperren zur vorübergehenden Sicherung des in diesem Fall von ihm auf diesen Konten „geparkten“ Geldes einzusetzen.
95Festgestellt werden kann, dass der Beklagte – nachdem ihm bekannt geworden war, dass sich bei einer Kassenprüfung Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in Sachen J. GmbH ergeben hatten und in diesem Zusammenhang die Akte T. „beschlagnahmt“ worden war – am 27. Januar 2005 bei seinem Sachgebietsleiter vorgesprochen und ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks nicht nur beteuert hat, mit dieser Angelegenheit nichts zu tun zu haben, sondern unaufgefordert die von ihm mit Verfügung vom 10. September 2004 zugunsten der Frau T. auf der Grundlage einer nach seinen Angaben nicht mehr auffindbaren Anweisung des Veranlagungsbezirks veranlasste Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerforderung vom 13. August 2004 offenbarte. Zuvor hatte er – wie sich aus entsprechenden Aktenvermerken über am 27. Januar 2005 gemachte Aussagen anderer Bediensteter (Frau T5. , Herr I. ) ergibt – im EHBZ 6 „durch Ausprobieren“ den die 4.013,13 Euro betreffenden Buchungsweg vom Konto der J. GmbH zum Konto T. „recherchiert“. Was auf den ersten Blick für den Beweis eines „reinen Gewissens“ sprechen könnte, erweckt bei näherer Betrachtung nach Überzeugung der Kammer eher den Verdacht einer damit beabsichtigten „Flucht nach vorn“, denn der Beklagte musste zu diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass der mangels vorhandener Tagesnachweisungen undurchsichtige Buchungsweg – was ja tatsächlich auch durch Auswertung einer Archiv-CD erfolgte – letztlich aufgedeckt werden und bei einer dann zu erwartenden Durchleuchtung des Steuerfalles T. auch die von ihm veranlasste Aussetzung der Vollziehung nicht unentdeckt bleiben würde. Gegen ein „reines Gewissen“ des Beklagten spricht zudem sein Verhalten, das er nach Bekanntwerden der sich in Sachen J. GmbH ergeben habenden Unregelmäßigkeiten und Beginn der Ermittlungen zum Fall T. an den Tag gelegt hat. Während sich der Beklagte nämlich zuvor wiederholt ohne Rücksicht auf im EHBZ 6 bestehende Zuständigkeiten um die Belange der Frau T. gekümmert hatte, reagierte er – wie die Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011ausgesagt hat – auf deren anlässlich ihres Geburtstages am 2. Februar 2005 erfolgten Telefonanruf „kurz angebunden“ in einem die Zeugin in Erstaunen versetzenden Tonfall und beschied diese unter Hinweis auf die zu diesem Zeitpunkt stattfindende Revision mit den Worten: „Lass mich in Ruhe. Alles weitere mit Frau Q. “. Soweit der Beklagte bei seiner Recherche im EHBZ 6 wesentlich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen haben will, hält es die Kammer schließlich auf der Grundlage der dazu gemachten sachkundigen Ausführungen der Finanzverwaltung (Aktenvermerk des Sachgebietsleiters B. vom 28. Januar 2005) für nahezu ausgeschlossen, dass es ihm ohne eigenes „Hintergrundwissen“ gelungen sein soll, den Beginn des Buchungsweges, d.h. den Geldfluss von der J. GmbH zur T3. GbR zu rekonstruieren. Hinweise auf eine konkrete Steuernummer, der die 4.013,13 Euro der J. GmbH zugebucht worden sein könnten, gab es nicht, so dass der Verbleib des Geldes ohne Zuhilfenahme der – dem Beklagten nicht zur Verfügung stehenden – Archiv-CD faktisch unaufklärbar war.
96Dass der vom Beklagten gezeigte Eifer an der Aufklärung des Sachverhalts nur vordergründig war, zeigt sich auch darin, dass er anlässlich des gegenüber ihm am 9. Februar 2005 ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zwar noch einmal ausdrücklich sein Interesse an einer Sachverhaltsaufklärung erklärte, gleichzeitig aber – angesprochen auf den Vollstreckungsfall T. – wahrheitswidrig angab, Frau T. nicht zu kennen, obwohl er sich mit dieser nach deren, vom Beklagten nicht bestrittenen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 seinerzeit sogar geduzt hatte. Mag diese Einlassung noch als in dem Bewusstsein, hinsichtlich der ominösen Umbuchungen „ins Visier“ der Ermittler geraten zu sein, nachvollziehbare spontane Abwehrreaktion gewertet werden können, so kann diese Erklärung jedenfalls nicht mehr für seine späteren, ebenfalls wahrheitswidrigen Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Frau T. angeführt werden. So hat der Beklagte bei seiner Vernehmung beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung am 25. August 2005 auf den Vorhalt, am 10. August 2004 zugunsten der Frau T. die Niederschlagung von 14.916,- Euro veranlasst zu haben, erklärt, er habe Frau T. im August 2004 kennengelernt. Diese Angabe hat er in seiner in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht L. vorgelegten schriftlichen Einlassung noch einmal wiederholt. Selbst in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 hat der Beklagte sein erstes Zusammentreffen mit Frau T. auf „Juli oder August 2004“ datiert bzw. im Hinblick auf einen von ihm stammenden Vermerk in der „elektronischen Akte“ der Frau T. mit dem Datum „9. August 2004“ behauptet, diesen Vermerk anlässlich einer Vorsprache der ihm bis dahin unbekannten Frau T. im Finanzamt N. erstellt zu haben. Damals – so der Beklagte – sei unter Hinzuziehung des seinerzeit die Aufgaben eines Koordinators wahrnehmenden Mitarbeiters O1. die Zahlung einer monatlichen Rate von 250,- Euro vereinbart worden und „im engen zeitlichen Zusammenhang damit“ die Niederschlagung eines Betrages von 14.916,- Euro veranlasst worden. Zwar ist dem Beklagten nicht zu widerlegen, dass er Frau T. tatsächlich erst bei deren Vorsprache im Finanzamt kennengelernt hat; dies ist jedoch spätestens Ende Juni/Anfang Juli 2004 und damit einige Wochen vor der ersten zugunsten der Frau T. erfolgten Umbuchung (28. Juli 2004) und vor der ersten Niederschlagung (10. August 2004) geschehen.
97Wie die Zeugin D. in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 ausgesagt hat, sei bei ihr mit dem Ergebnis einer zu erwartenden erheblichen Steuernachzahlung eine Betriebsprüfung durchgeführt worden und ihr Steuerberater habe ihr daraufhin empfohlen, persönlich beim Finanzamt um Gewährung von Ratenzahlung nachzusuchen. Sie sei dort an den Beklagten geraten, der sich ihres Anliegens angenommen und ihr nach zuvor eingeholtem „OK eines Vorgesetzten“ eine monatliche Rate in Höhe von 250,- Euro bewilligt habe. Wie sich aus der das Konto der Frau T. betreffenden Erhebungsauskunft (Stand 28. Januar 2005) ergibt, wurde die erste Rate von 250,- Euro bereits am 2. Juli 2004 gezahlt. Der vom Beklagten in die elektronische Akte der Frau T. eingestellte Vermerk mit dem Inhalt „Frau T. erschien an Amtsstelle. Sie zahlt monatlich 100,- Euro auf Schulden ab. Firma wurde nach Holland verkauft. Zur Zeit ist sie arbeitslos. Bescheinigung über ALG und Kündigung des Arbeitsvertrages liegen vor. 1 Kind. 09.08.2004“ ist damit nachgewiesenermaßen unrichtig, soweit damit suggeriert wird, die dort aufgeführten Feststellungen seien am 9. August 2004 getroffen worden. Abgesehen von der bereits am 2. Juli 2004 aufgenommenen Ratenzahlung gilt dies um so mehr, als sich die Zeugin D. in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 zur Frage nach dem ersten Zusammentreffen mit dem Beklagten auf die von ihr am 13. September 2005 gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E. gemachte Aussage berufen hat, nach der sie sich in der Zeit vom 24. Juli bis 14. August 2004 anlässlich einer Mutter-Kind-Kur auf der Insel B. befunden und die Bekanntschaft des Beklagten vor diesem Zeitraum gemacht habe. Weiterhin hat die Zeugin ausgesagt, sie habe am letzten Tag der Kur von ihrer Kündigung erfahren und sich erst daraufhin telefonisch mit der Bitte an das Finanzamt gewandt, die monatliche Rate auf 100,- Euro zu reduzieren. Diese Aussage stimmt im Kern mit dem überein, was sie unter Benennung weiterer Einzelheiten bereits am 13. September 2005 ausgesagt hat: Sie habe dem Beklagten nach ihrer Rückkehr aus der Kur telefonisch mitgeteilt, ab dem 1. September 2004 arbeitslos zu sein und nur noch monatlich 100,- Euro zahlen zu können. Daraufhin sei sie aufgefordert worden, eine Bescheinigung über ihre Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Richtigkeit der Aussage wird schließlich dadurch belegt, dass noch am 1. September 2004 eine Rate à 250,- Euro angewiesen worden und dass die im angeblich am 9. August 2004 verfassten Vermerk des Beklagten erwähnte „Bescheinigung über ALG“ (Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit X. ) erst am 2. September 2004 ergangen ist. Soweit der Beklagte – auf diese Ungereimtheiten hingewiesen – in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 behauptet hat, er habe den Vermerk vom 9. August 2004 „hinsichtlich des Betrages der monatlichen Rate“ später überschrieben, ist dies – abgesehen davon, dass diese Einlassung nicht die im Vermerk erfolgte Erwähnung von Arbeitslosigkeit und bereits bescheinigter ALG-Bewilligung zu erklären vermag – nicht glaubhaft. Die Zeugin Q. hat in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 ausgesagt, dass eine derartige Vorgehensweise nicht üblich gewesen sei, sondern „die Verfügungen immer hintereinander eingetragen (worden seien)“. Nur eine solche Handhabung macht im Übrigen bei der mit entsprechenden Vermerken beabsichtigten Dokumentation von Abläufen im Erhebungsverfahren überhaupt Sinn.
98Nach alledem unterliegt es keinem Zweifel, dass der angeblich vom 9. August 2004 stammende Vermerk in der „elektronischen Akte“ vom Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt angefertigt und rückdatiert worden ist, wobei es angesichts der durch den Beklagten am 10. August 2004 zugunsten der Frau T. veranlassten (nicht vom Gegenstand der Disziplinarklage erfassten) Niederschlagung eines Betrages in Höhe von 14.916,- Euro naheliegt, dass zu deren Rechtfertigung nachträglich ein – wie bereits dargelegt tatsächlich nicht vorhanden gewesener – „enger zeitlicher Zusammenhang“ mit der persönlichen Vorsprache der Frau T. im Finanzamt und der dabei getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung, die der Beklagte in seiner schriftlichen Einlassung vom 25. Oktober 2007 damit begründet hat, bereits anhand der damals von Frau T. vorgelegten Unterlagen ein eine solche Maßnahme rechtfertigendes Bild von deren finanzieller Situation gewonnen zu haben, „konstruiert“ werden sollte. Wie schon bei der Ratenbewilligung war der Beklagte bei der Niederschlagung nämlich ein weiteres Mal außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches tätig geworden. Lässt sich die Nichtbeachtung von Zuständigkeiten bei der Ratenzahlungsvereinbarung noch damit rechtfertigen, dass die zuständige Sachbearbeiterin Q. bei der persönlichen Vorsprache der Frau T. nicht anwesend gewesen ist und der vertretungsweise tätig gewordene Beklagte – wie von der Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 bestätigt – sogar noch einen Dritten, bei dem es sich um den kommissarischen Koordinator O1. gehandelt haben dürfte, hinzugezogen hat, wäre ein Wochen später, diesmal ohne konkreten Anlass erfolgtes Tätigwerden im fremden Zuständigkeitsbereich, zumal in Form einer Niederschlagung von Steuerforderungen, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen gewesen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der von der Zeugin Q. und vom Zeugen I. bestätigten Einlassung des Beklagten, man habe es im EHBZ 6 im „Massengeschäft“ mit den Zuständigkeiten nicht so genau genommen, denn bei der vom Beklagten ohne vorherige „Ausvollstreckung“ verfügten Niederschlagung handelte es sich nicht um einen derartigen Fall.
99Soweit der Beklagte behauptet hat, die Zeugin Q. als für den Fall T. zuständige Sachbearbeiterin im Nachhinein über die von ihm verfügte Niederschlagung informiert zu haben, hält die Kammer dies für nicht glaubhaft. Zwar hat die Zeugin Q. in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 auf die Frage, ob die Behauptung des Beklagten zutreffe, er habe sie seinerzeit über die Niederschlagung informiert, ausgesagt, das wisse sie nicht bzw. sei sich nicht ganz sicher. Jedoch hat die Zeugin, abgesehen davon, dass sie es bei ihrer zeitnäher erfolgten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 12. Januar 2006 noch ausgeschlossen hatte, dass der Beklagte im Jahre 2004 mit ihr in Sachen T. gesprochen haben könnte, in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 detailreich geschildert, wie sie – als die ja in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Sache aufgedeckt worden sei – die den Vorgang betreffende „elektronische Akte“ angeklickt habe und, nachdem sie die vom Beklagten veranlasste Niederschlagung entdeckt habe, „erschrocken“ gewesen sei. Sie habe nämlich feststellen müssen, dass im Fall T. nichts auf eine vor der Niederschlagung erfolgte „Ausvollstreckung“ hingedeutet habe, was für sie „schlimm“ gewesen sei. Angesichts der Bedeutung, welche die Zeugin Q. bei ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung der aus ihrer Sicht vor einer Niederschlagung stets zunächst vorzunehmenden „Ausvollstreckung“ beigemessen hat, hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass es die Zeugin bei einer Information über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vom Beklagten ohne vorherige „Ausvollstreckung“ vorgenommene Niederschlagung unterlassen haben soll, sich von der Berechtigung dieser Maßnahme zu vergewissern und diese schon zu ihrer eigenen Absicherung schriftlich zu dokumentieren. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 behauptet hat, zwar selbst keine Vollstreckungsmöglichkeiten gesehen, jedoch die zuständige Sachbearbeiterin Q. anlässlich seiner angeblichen Information über die von ihm veranlasste Niederschlagung darauf hingewiesen zu haben, dass sie – sollte sie Möglichkeiten hierfür sehen – „Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen“ könne.
100Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass der Beklagte bei der Niederschlagung am 10. August 2004 hinter dem Rücken der für den Fall zuständigen Sachbearbeiterin zugunsten der ihm persönlich bekannten Frau T. tätig geworden ist und dass er nachträglich versucht hat, den Eindruck zu erwecken, dass die von ihm ohne erkennbare Veranlassung verfügte Niederschlagung im engen Zusammenhang mit einer bereits Wochen zuvor erfolgten persönlichen Vorsprache der Frau T. gestanden habe. Festgestellt werden kann weiterhin, dass er seine private Bekanntschaft mit Frau T. zunächst zu verheimlichen versuchte und dass er später wahrheitswidrige Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens machte. Zudem ist unerfindlich, wie es ihm gelungen sein kann, bei den im EHBZ 6 angestellten Recherchen zum vom Konto der J. GmbH wegführenden Buchungsweg durch „bloßes Probieren“ auf das Konto der T3. GbR zu kommen.
101Der sich bereits daraus, insbesondere durch die erfolgreiche Recherche des Beklagten, ergebende Verdacht, dass die zugunsten der Frau T. erfolgten Umbuchungen vom Beklagten vorgenommen worden sind, verstärkt sich entscheidend durch die in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 in Übereinstimmung mit ihrer am 13. April 2005 erfolgten Vernehmung durch die Steuerfahndungsstelle E. gemachte Aussage der Zeugin D. , der Beklagte habe ihr im September oder Oktober 2004 in einem Telefongespräch erklärt, dass sich ihre Steuerrückstände reduziert hätten, wobei der Beklagte – so die inhaltlich noch einmal bestätigte Aussage der Zeugin vom 13. April 2005 – die Formulierung benutzt habe „Ich habe da etwas für Dich getan“. Wie die Zeugin weiterhin ausgesagt hat, habe sie dabei den Eindruck gehabt, dass da etwas nicht in Ordnung sei. Sie habe sich nicht in diese Sache hineinziehen lassen wollen und deshalb nichts Näheres wissen wollen. Soweit sich der Beklagte hierzu dahingehend eingelassen hat, dass sich die von ihm eingeräumte Formulierung, etwas für die Zeugin getan zu haben, auf die am 10. September 2004 von ihm verfügte Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides vom 13. August 2004 bezogen habe, ist dies nicht glaubhaft. Ein bloßer sinngemäß erfolgter Hinweis darauf, dass er in ihrem Steuerfall eine ihm erteilte Aussetzungsanweisung „bearbeitet“ habe, wäre kaum geeignet gewesen, bei der Zeugin den von ihr geschilderten Eindruck, nämlich, dass der Beklagte auf dubiose Weise für eine Reduzierung ihrer Steuerschuld gesorgt habe, hervorzurufen. Dass bei der Zeugin dieser Eindruck entstanden ist, konnte dem Beklagten im Übrigen nicht verborgen geblieben sein. Wie die Zeugin bei ihrer Vernehmung am 13. April 2005 ausgesagt hat, habe sie den Beklagten nämlich gefragt, wie „so etwas“ (gemeint war die Steuerreduzierung) denn gehe, und – ohne ihn richtig zu Wort kommen zu lassen – gesagt, dass sie das gar nicht wissen wolle. Dass sich der Beklagte, wozu auch noch zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit bestanden hätte, gegen diese Interpretation seiner angeblich harmlosen Äußerung nicht nachdrücklich verwahrt hat, lässt nach der Überzeugung der Kammer nur den Schluss darauf zu, dass der Eindruck der Zeugin D. durchaus zutreffend war. Schließlich sind am 28. September 2004 auch tatsächlich vom Konto V. zwei Umbuchungen zugunsten des Steuerkontos T. vorgenommen worden.
102Deutet nach alledem einerseits vieles darauf hin, dass der Beklagte der für die Umbuchungen Verantwortliche ist, ergeben sich andererseits keinerlei Anhaltspunkte, die auch nur ansatzweise auf die Verantwortlichkeit eines anderen aus dem für die Umbuchungen theoretisch in Frage kommenden Personenkreis, dem bei realistischer Betrachtungsweise neben den Umbuchungen auch die Urheberschaft für eine dem Beklagten möglicherweise untergeschobene (gefälschte) Anweisung des Veranlagungsbezirks zur Aussetzung der Vollziehung des Frau T. betreffenden Einkommensteuerbescheides zugeschrieben werden müsste, hindeuten könnten.Was die Buchungen der vom Konto der J. GmbH stammenden 4.013,13 Euro betrifft, mögen auch andere Bedienstete des Finanzamtes N. Kenntnis von den seit September 2003 von der Finanzverwaltung unbemerkt auf dem alten Konto der J. GmbH ohne Sollstellung verbuchten 1.064.200 Euro und der exakten Höhe der von der T3. GbR für das 3. Quartal 2000 gezahlten Umsatzsteuer gehabt haben bzw. hätten haben können. Da sich die Umbuchungen vom Konto der J. GmbH letztlich zugunsten der Steuerpflichtigen T. ausgewirkt haben, müsste dem Unbekannten aber auch die Absicht unterstellt werden können, diese begünstigen zu wollen. Dann müsste er jedoch darauf vertraut haben, dass die von ihm – aus welchen Gründen auch immer - zunächst nacheinander auf die Konten der T3. GbR und der N1. T4. gebuchten 4.013,13 Euro dort nicht durch Verrechnung oder Erstattung verloren gehen oder auch nur vom zuständigen Sachbearbeiter, dem Beklagten, entdeckt und hinterfragt werden würden. Wenn es dem Unbekannten – wie in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten als denkbare Variante in den Raum gestellt – darum gegangen sein sollte, bei der von ihm beabsichtigten Begünstigung der Frau T. gezielt den Verdacht auf den Beklagten zu lenken oder gar nur dem Beklagten schaden zu wollen, hätte es nahegelegen, die Buchung unmittelbar vom Konto der J. GmbH auf das Konto der T. vorzunehmen, statt den Umweg über die vom Beklagten als Sachbearbeiter betreuten Konten der T3. GbR und der N1. T4. zu nehmen und damit zu riskieren, dass der Beklagte auf die dubiosen Buchungen aufmerksam werden und den gegen ihn gerichteten Plan möglicherweise durchkreuzen könnte. Dass sich der Beklagte stattdessen durch die seinerzeit von ihm verfügten Erstattungsverhinderungen und Kontobearbeitungssperren selbst verdächtig machen würde, hätte der Unbekannte nicht voraussehen, geschweige denn erwarten können. Auch den für den sich nunmehr gegen den Beklagten richtenden Verdacht mitverantwortlichen Umstand, dass der Beklagte unzuständigerweise die objektiv sachwidrige Umbuchung vom neuen auf das alte Konto der J. GmbH, auf dem er zuvor entgegen allen im EHZB 6 üblichen Gepflogenheiten unter der APL eines Mitarbeiters eine Erstattungsverhinderung verfügt hatte, vorgenommen hat, hätte der Unbekannte nicht herbeiführen können, so dass ihm hier der Zufall zu Hilfe gekommen sein müsste. Gleiches gilt für die über den rein dienstlichen Kontakt hinausgehende persönliche Beziehung des Beklagten zu Frau T. , die diesen verdächtig macht, von der ein Unbekannter jedoch jedenfalls zum Zeitpunkt des Beginns der Buchungskette J. GmbH – T3. GBR – T4. – T. keine Kenntnis haben konnte. Sollte es schließlich einem Unbekannten letztlich nur darauf angekommen sein, dem Beklagten zu schaden, hätte es nahegelegen, dafür Sorge zu tragen, dass der Beklagte möglichst schnell „auffliegt“ und nicht darauf zu hoffen, dass die zu dessen Lasten konstruierten Unregelmäßigkeiten in möglicherweise ferner Zukunft von Amts wegen aufgedeckt werden würden.
103Gibt es nach alldem für die Kammer keine vernünftigen Zweifel an der Nicht-Existenz eines für den Buchungsweg vom Konto der J. GmbH zum Konto der Frau T. verantwortlichen Unbekannten, folgt daraus nahezu zwangläufig, dass auch die Buchungen von den Konten der T1. GbR und des V. auf das Konto der Frau T. dem Beklagten zuzurechnen sind, denn die Annahme, dass neben diesem in gleicher Weise auch ein anderer Frau T. begünstigt haben könnte, dürfte abwegig sein. Dann jedoch spricht auch nichts dafür, dass ein Unbekannter den Beklagten mittels einer gefälschten Anweisung des Veranlagungsbezirks dazu veranlasst haben könnte, die zugunsten der Frau T. erfolgte Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen, zumal dieser Unbekannte in diesem Fall bei seinem Plan, dem Beklagten zu schaden, mit dessen Tätigwerden in einem fremden Zuständigkeitsbereich, nämlich dem der Zeugin Q. , gerechnet haben müsste.
104Im Rahmen der unter Berücksichtigung all dessen erfolgten Gesamtschau verbleiben für die Kammer keine durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe, Guthaben von Steuerkonten anderer in Höhe von insgesamt 8.864,- Euro auf das Steuerkonto der Vollstreckungsschuldnerin T. umgebucht zu haben sowie unter Missachtung seiner sachlichen Zuständigkeit ohne entsprechende Berechtigung die mit Bescheid vom 13. August 2004 gegen die Vollstreckungsschuldnerin T. festgesetzte Einkommensteuernachforderung 2002 in Höhe von insgesamt 26.960,- Euro von der Vollziehung ausgesetzt zu haben.
105Soweit sich die hierfür ausgewerteten Indizien auf den Beklagten belastende Aussagen der Zeuginnen D. und Q. sowie der Zeugen I. und M. stützen, sind deren Bekundungen nach dem persönlichen Eindruck, den die Disziplinarkammer in der mündlichen Verhandlung von den Zeuginnen und Zeugen gewonnen hat, durchweg glaubhaft. Deren Aussagen waren weder von einem (erkennbaren) Eigeninteresse geprägt, noch vermochte die Kammer wider besserem Wissen bestehende Belastungstendenzen zu erkennen.
106Keine vernünftigen Zweifel bestehen nach der Überzeugung der Kammer vor dem Hintergrund der Berechtigung der Vorwürfe in Sachen Umbuchungen und Aussetzung der Vollziehung auch daran, dass der gegen den Beklagten erhobene Vorwurf, am 3. Januar 2005 unberechtigterweise Steuerrückstände der Vollstreckungsschuldnerin T. in Höhe von 2.822,- Euro niedergeschlagen zu haben, zutrifft. Der Beklagte, ist hier erneut außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zugunsten der Frau T. , mit der ihn ein – wenn auch möglicherweise nur loses – freundschaftliches Verhältnis verband, tätig geworden. Dass dies mit dem kommissarischen Koordinator O1. abgestimmt gewesen sei, hat der Beklagte nicht behauptet, so dass sich die vom Kläger beantragte Vernehmung des O1. zu der vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsache, dieser habe dieser Niederschlagung nicht zugestimmt, erübrigte. Nach Aussage des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2011 erscheinen niedergeschlagene Rückstände nicht mehr in der Bearbeitungsliste des jeweiligen Vollstreckungsfalles, d.h. der Fall war insoweit der laufenden Überwachung durch die für ihn zuständige Sachbearbeiterin, die Zeugin Q. , welche der Beklagte nach der Überzeugung der Kammer wie bereits bei der vorangegangenen Niederschlagung auch diesmal nicht entsprechend informiert hatte, entzogen.
107Abgerundet wird die zu Lasten des Beklagten ausgehende Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsachen gewonnenen Beweisergebnisses schließlich durch dessen im Fall seiner Unschuld schlechterdings nicht nachvollziehbares Verhalten im Strafverfahren. Statt die sich ihm dort bietende Gelegenheit zu nutzen, die gegen ihn erhobene Anklage zu Fall zu bringen, hat er sich ohne zumindest das Ergebnis der in der Hauptverhandlung am 21. August 2008 unmittelbar bevorstehenden Beweisaufnahme abzuwarten, um einen „Deal“ bemüht, welcher seine rechtskräftige Verurteilung beinhaltete. Seine hierfür in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung, dies habe abgesehen davon, dass er durch das Verfahren enorm belastet worden sei, finanzielle Gründe gehabt, vermag die Kammer nicht einmal ansatzweise zu überzeugen. Der anwaltlich beratene Beklagte wusste schließlich nicht nur, dass die Angelegenheit mit Abschluss des Strafverfahrens letztlich nicht ausgestanden sein, sondern nun das ihn sowohl psychisch als auch finanziell nicht minder belastende Disziplinarverfahren fortgesetzt werden würde. Er musste darüber hinaus insbesondere auch ernsthaft damit rechnen, dass er sich in diesem Verfahren wegen der dort grundsätzlich geltenden Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile jedenfalls nicht mehr mit der Begründung, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt, würde verteidigen können. Ein solches Risiko geht nach der Überzeugung der Kammer niemand ein, der sich zu Unrecht der Beschuldigung einer schweren, mit der drohenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Straftat ausgesetzt sieht. Deshalb spricht alles dafür, dass es der Beklagte für ausgeschlossen hielt, im Strafverfahren freigesprochen zu werden, und es ihm einzig und allein darum ging, eine von ihm befürchtete Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und den damit bereits kraft Gesetzes (vgl. § 51 Abs. 1 LBG a.F.) eintretenden Verlust seiner Beamtenrechte zu vermeiden.
108Nach alledem konnte sich die Kammer ihre Überzeugung davon, dass allein der Beklagte für die ihm zur Last gelegten Umbuchungen verantwortlich ist und dass er die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides der Frau T. sowie die am 3. Januar 2005 erfolgte Niederschlagung in dem Bewusstsein, dass die hierfür erforderlich gewesenen Voraussetzungen nicht vorlagen, vorgenommen hat, ungeachtet dessen bilden, dass das Motiv des Beklagten für seine Handlungen nicht eindeutig festgestellt werden konnte,
109vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - StR 411/98 -, NStZ-RR 1999, 46, wonach es dem Tatgericht rechtlich unbenommen ist, sich die Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten auch dann zu bilden, wenn ein Tatmotiv nicht feststellbar oder wenig plausibel ist und Einzelheiten der Tatausführung ungeklärt sind, es sich aber trotzdem sicher ist, dass der Angeklagte den tatbestandlichen Erfolg auf die eine oder andere mögliche und vom Gericht selbst gesehene und erwogene Weise herbeigeführt hat.
110Der Beklagte hat zwar – was ihm aufgrund der dies bestätigenden Aussage der Zeugin D. nicht widerlegt werden kann – geltend gemacht, in keiner „näheren“ Beziehung zu Frau T. gestanden zu haben, und sich des weiteren insbesondere darauf berufen, dass mit dem Buchungsweg vom Konto der J. GmbH zum Konto der Frau T. zu einem Zeitpunkt begonnen worden sei, zu dem er – was ihm ebenfalls nicht zu widerlegen ist – Frau T. noch nicht einmal gekannt habe. Weder das eine noch das andere vermag jedoch etwas an der Überzeugung der Kammer zu ändern, dass der Beklagte der Verantwortliche für die Umbuchungen ist. Denkbar ist nämlich, dass den vor dem Kennenlernen der Frau T. vorgenommenen Buchungen noch eine andere Zielsetzung als die bereits zum damaligen Zeitpunkt konkret beabsichtigte Begünstigung der Frau T. zugrunde gelegen haben kann. Ausgehend davon, dass der Beklagte das „Guthaben“ der J. GmbH durch dessen sachwidrige Umbuchung vom neuen auf das alte Konto – wie es der Zeuge M. formulierte – „dem Focus der laufenden Bearbeitung“ entzogen und in den folgenden Monaten festgestellt hat, dass sich in der Finanzverwaltung auch tatsächlich niemand mehr darum zu kümmern schien, könnte er auf die Idee gekommen sein, Möglichkeiten eines Zugriffs auf dieses Guthaben zu testen. Die bloße Tatsache seiner zugunsten des Beklagten unterstellten, im Mai 2004 noch nicht bestehenden Bekanntschaft mit Frau T. vermag die Kammer noch nicht zu einer anderen Gesamtwürdigung der gegen den Beklagten sprechenden Indizien zu veranlassen.
111Mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten hat der Beklagte – was auf der Hand liegt und keiner weiteren Darlegungen bedarf – schuldhaft gegen die ihm als Beamten obliegende Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 2 und 3 LBG a.F., jetzt § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG) und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F., jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), wobei sein Fehlverhalten strafrechtlich als Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zu werten ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz Nr. 2 AO). Der Beklagte hat seine Stellung als Amtsträger zum Vorteil der Steuerschuldnerin T. dazu missbraucht, nicht gerechtfertigte Umbuchungen zu veranlassen sowie ohne Vorliegen der diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen jeweils eine Vollziehungsaussetzung und eine Niederschlagung zu verfügen. Dies erfordert die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme.
112Maßgebend für deren Bemessung ist das Eigengewicht der vorliegenden Pflichtverletzung, d.h. die Schwere des Dienstvergehens. Diese richtet sich zum einen nach dem jeweiligen Tatgeschehen und subjektiven Handlungsmerkmalen sowie zum anderen nach den Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich,
113vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252.
114Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
115Bei der dem Beklagten im vorliegenden Fall zum Vorwurf zu machenden Steuerhinterziehung, mit der der Anspruch des Staates auf den vollen und oder auch nur rechtzeitigen Ertrag aus einer Steuer verkürzt wird, handelt es sich im Hinblick auf den damit zu Lasten der Allgemeinheit verursachten Schaden um ein schweres Wirtschaftsdelikt, was sich bereits aus der in § 370 Abs. 1 und 3 AO hierfür vorgesehenen Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren) ergibt. Ein Finanzbeamter, von dem im besonderen Maße Steuerehrlichkeit erwartet werden muss,
116vgl. dazu z.B. OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2006 - 21d A 3905/05.O -, ZBR 2006, 420 und vom 7. August 2001 - 15d 4172/00.O -, DÖD 2003, 40,
117und der sich gleichwohl – ob nun zu eigenem oder zum Nutzen eines Dritten – der Steuerhinterziehung schuldig macht, verletzt in besonders schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Dies gilt um so mehr, wenn der Beamte hierbei sich ihm dienstlich bietende Möglichkeiten nutzt. Über die damit verbundene allgemeine Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten, auf welche insbesondere die Finanzverwaltung, deren ordnungsgemäßes Funktionieren jegliche öffentliche Aufgabenerfüllung erst möglich macht, im besonderen Maße angewiesen ist. Wer – wie der Beklagte – als Finanzbeamter unter Ausnutzung sich ihm hierzu bietender dienstlicher Möglichkeiten einem Dritten unberechtigte steuerliche Vorteile verschafft, macht sich einer Pflichtverletzung schuldig, die den Kernbereich seiner dienstlichen Obliegenheiten betrifft. Dabei kommt im Fall des Beklagten erschwerend hinzu, dass es sich nicht nur um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, sondern er sich über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt einschlägig pflichtwidrig verhalten hat, dass der von ihm insgesamt zu verantwortende Schaden beträchtlich ist und dass nichts dafür ersichtlich ist, dass er sein pflichtwidriges Tun freiwillig aufgegeben hätte, wenn dieses nicht anlässlich der Kassenprüfung entdeckt worden wäre.
118Bei dieser Sachlage drängt sich als Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Notwendigkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geradezu auf.
119Von dieser aufgrund der Schwere des Dienstvergehens im Raume stehenden Maßnahme könnte nur dann abgesehen werden, wenn zugunsten des Beklagten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen wären, die den Schluss darauf rechtfertigten, dass der von ihm zu verantwortende Vertrauensverlust als nicht zwangsläufig endgültig anzusehen ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung für Zugriffsdelikte entwickelten „klassischen“ Milderungsgründe dar, die besonderen Konfliktsituationen Rechnung tragen. Hierzu zählen das Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation. Daneben können aber auch andere Besonderheiten Milderungsgründe sein, die es im Einzelfall angebracht erscheinen lassen, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Derartige entlastende Besonderheiten vermag die Kammer im Fall des Beklagten allerdings nicht zu erkennen.
120Schließlich führen auch die langjährige „dienstliche Unbescholtenheit“ des Beklagten und seine zuletzt weit überdurchschnittliche Beurteilung nicht dazu, den durch die Schwere des Dienstvergehens eingetretenen Vertrauensverlust zu relativieren, zumal Voraussetzung hierfür gewesen wäre, dass der Beklagte sich zu seinen wiederholten Pflichtverletzungen bekannt hätte und diesbezüglich einsichtig gewesen wäre, statt noch bis zuletzt „Verschwörungstheorien“ in den Raum zu stellen und damit letztlich zu versuchen, den Verdacht auf jemanden aus seinem Kollegenkreis zu lenken.
121Die mit der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zweifellos verbundene Härte verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Sie ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn nicht einseitig lösbare Dienstverhältnis eines Beamten zu beenden, wenn das Vertrauen in dessen pflichtgemäße Aufgabenerfüllung aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und mangels vorliegender Milderungsgründe endgültig zerstört ist.
122Die Kammer sieht keinen Anlass, auf den hilfsweise gestellten Antrag des Beklagten die Gewährung des gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW vorgesehenen Unterhaltsbeitrages über die Dauer von sechs Monaten hinaus zu verlängern, denn der Beklagte hat bereits keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung zur Vermeidung einer unbilligen Härte ergibt (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW). Der Unterhaltsbeitrag hat nicht die Rechtsnatur einer Alimentation, die dem Beamten als Belohnung für geleistete Treue und Dienste gewährt wird, sondern ist eine reine Fürsorgeunterstützung, die ihren Grund allein in der in beschränktem Umfang noch fortwirkenden sozialen Fürsorge des Dienstherrn für den entlassenen Beamten hat,
123vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - XII ZB 65/94 -, NJW-RR 1997, 257.
124Er ist ausschließlich zur Vermeidung unbilliger Härten in der Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis vorgesehen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der sozialrechtlichen Auffangbestimmungen und Schutzvorschriften, das Existenzminimum zu gewährleisten. Bei gleichwohl auftretenden sozialen Nachteilen handelt es sich um mittelbare Folgen der Entfernung aus dem Dienst, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist,
125BVerwG, Urteile vom 7. Februar 2008 - 1 D 4/07 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13, und vom 23. November 2006 - 1 D 1.06 -, ZBR 2007, 94, 96.
126Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
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