Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 925/11

Tenor

Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung auf-gegeben, die im Justizministerialblatt Nr. 6 vom 15. März 2011 ausge-schriebenen Stellen für mehrere Justizvollzugshauptsekretä-re/Justizvollzugshauptsekretärinnen (A 8) bei der Justizvollzugsan-stalt S nicht mit den Beigeladenen zu 3. bis 6. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beach¬tung der Rechtsauf-fassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln und der Antragsteller trägt sie zu einem Drittel, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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