Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 5877/11

Tenor

Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 2. September 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und Aufzucht mit 124.200 (davon 39.900 Bestand) Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) sowie Lagerung von brennbaren Gasen von 9,6 t (davon 3,2 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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