Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 5350/14.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 10. Juni 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Juni 2012 stellte er einen Asylantrag.
3Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. Juni 2012 machte er im Wesentlichen folgende Angaben:
4Am 4. April 2011 habe es einen Empfang für D. E. gegeben. Die UFDG habe Jugendliche rekrutiert, ihnen Motorräder gegeben und sie beauftragt D. E. bei seiner Rückkehr nach Guinea zu eskortieren. Treffpunkt sei der Sitz der Partei im Stadtviertel N. gewesen, von wo man zum Flughafen Conakrys gefahren sei. Am Flughafen seien Gendarmen und Polizisten gewesen, die Tränengas auf sie geworfen hätten. Sie hätten die Motorräder fallen gelassen und seien weggelaufen. Die Gendarmen und Polizisten seien ihnen gefolgt und hätten auch einige verhaftet. Sodann sei die Kreuzung von C. als neuer Treffpunkt vereinbart worden, weil D. E. dort habe vorbeikommen sollen. Auch dort seien bereits Polizisten gewesen, die sie erneut mit Tränengas beworfen hätten. Als sie Steine nach den Polizisten geworfen hätten, hätten diese auf sie geschossen. Viele seien verletzt worden; ein Freund von ihm sei angeschossen worden und auf dem Weg ins Krankenhaus verstorben.
5Am nächsten Tag seien Polizisten in die Stadtteile D1. , C. und I. gegangen, um Jugendliche zu verhaften. Seine Schwester, bei der er zusammen mit ihrem Ehemann und dessen beiden Brüdern gewohnt habe, habe ihn versteckt. Am nächsten Tag habe sie ihn nach M. zu seinem Halbbruder gebracht. Nach ca. vier Monaten sei er zu seiner Schwester nach D2. zurückgekehrt, da er manchmal nicht genug zu essen bekommen habe. Sie habe sich mit ihrem Mann gestritten und ihn nach L. zu einem jüngeren Bruder seines Vaters gebracht. Da auch dieser Probleme gehabt habe alle zu ernähren, sei er wieder zurück nach D2. gegangen. Seine Schwester habe ihn am 8. Juni 2012 zum Flughafen gebracht von wo aus er mit einem Begleiter nach Paris geflogen sei. Danach seien sie in einem Bus nach Hamburg gefahren.
6Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 25. Juli 2014, dem Kläger zugstellt am 31. Juli 2014, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung an. Zur Begründung führte es aus, dass es an einer asylerheblichen Verfolgung fehle. Eine Reaktion des guineischen Staates sei nach über zwei Jahren nach der Protestveranstaltung nicht mehr zu erwarten. Die familiären Probleme des Klägers könnten ebenfalls nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
7Am 15. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
8Er ist der Ansicht, das Bundesamt verkenne die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland. Die politische Situation sei nach wie vor explosiv, wie die Entwicklung nach den Präsidentschaftswahlen 2010 Belege. Nachdem die Präsidentschaftswahlen im September 2012 stattgefunden hätten, hätten sich Regierung und Opposition gegenseitig Wahlfälschungen vorgeworfen. Die Ängste vor einer Rückkehr des Militärs zur Auflösung der Blockade mehrten sich und das Risiko eines Staatsstreichs scheine in keinem anderen Land auf der Welt so hoch wie in Guinea. Entsprechend schlimm stelle sich die Menschenrechtslage in Guinea dar. Überdies sei durch den Ausbruch der Ebola-Seuche zusätzlich eine Lage entstanden, die aus menschenrechtlichen Gründen in jedem Fall hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsschutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten zwingend erfordere. Eine Rückkehr nach Guinea sei daher unzumutbar.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2012 zu verpflichten,
11ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG,
12hilfsweise, subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zu zuerkennen,
13hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 AufenthG bestehen.
14Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (Beiakte 1) und der Ausländerakte des Kreises W. (Beiakte 2) Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2014 übertragen worden ist.
20Die Klage ist unzulässig (I.) und unbegründet (II.).
21I. Die Klage ist bereits unzulässig.
22Der Kläger hat die Klage nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben (§ 74 Absatz 1 AsylVfG). Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juli 2014 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks in den Briefkasten der Gemeinschaftsunterkunft gemäß §§ 10 Absatz 5 AsylVfG, 3 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in Verbindung mit § 181 Absatz 1 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) am Donnerstag, den 31. Juli 2014 zugestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die in § 181 Absatz 1 Satz 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Ersatzzustellung durch Niederlegung nicht vorlagen, liegen dem Gericht nicht vor und wurden auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
23Die zweiwöchige Klagefrist begann mithin am 1. August 2014 (§§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) und endete daher mit Ablauf des 14. August 2014 (§§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 188 Absatz 1 BGB). Der Kläger hat die vorliegende Klage erst am 15. August 2014 erhoben.
24Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Absatz 1 VwGO auf Antrag bzw. gemäß § 60 Absatz 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 60 Absatz 2 Satz 2 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
25Zwar steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den streitgegenständlichen Bescheid aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses erst verspätet ausgehändigt bekommen hat. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er den streitgegenständlichen Bescheid erst vier Tage später bei der Niederlassungsstelle „Centerfiliale L1. 1“ habe abholen können. Da die Gültigkeit seines Personalausweises abgelaufen gewesen sei, habe er ihn an die zuständige Stelle abgegeben, um ihn verlängern zu lassen. Als er den Bescheid habe abholen wollen, habe man gesagt, dass er ihn ohne einen gültigen Personalausweis nicht bekommen könne. Daher sei er noch am selben Tag zum Sozialamt gegangen und habe den Vorgang geschildert. Ihm sei eine Bescheinigung ausgestellt worden, die er bei der Post habe vorlegen sollen. Dort sei ihm aber gesagt worden, dass auch diese Bescheinigung nicht genüge. Er bräuchte einen Personalausweis. Er sei zurück zum Sozialamt gegangen und habe vier Tage später den Personalausweis erhalten.
26Indes fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis. Entfällt das Hindernis – wie vorliegend – noch vor Fristablauf, wird nicht ohne weiteres eine Überlegungsfrist von zwei Wochen entsprechend § 60 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Gang gesetzt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles – insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche Beratungsfrist einzuräumen ist.
27Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Juni 2013 – 10 B 10.13 –, juris, Rn. 7 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. April 2014 – 13 A 373/14.A –, juris, Rn. 7; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 – 13 K 1781/14.A –, juris, Rn. 38; Bier, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60, Rn. 50 m.w.N.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl. 2006, § 60, Rn. 104 m.w.N.
28So liegt auch der vorliegende Fall. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Bescheid noch innerhalb der laufenden Klagefrist ausgehändigt bekommen, nachdem er vom Sozialamt einen neuen Personalausweis erhalten hatte. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger unmöglich gewesen sein sollte, bis zum Ablauf der Klagefrist am 14. August 2014 die Erfolgsaussichten einer Klage zu beurteilen, sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Kläger konnte auch bei Berücksichtigung etwaiger Sprachschwierigkeiten und fehlender Rechtskenntnisse anhand des Datums des Bescheides und insbesondere anhand des auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Datums erkennen, dass der Bescheid schon vorher zugestellt worden sein dürfte und ihm dementsprechend nicht mehr die vollen zwei Wochen zur Einlegung eines Rechtsmittels zur Verfügung gestanden haben dürften. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es einer Klagebegründung bei der Klageerhebung noch nicht bedarf.
29Letztlich kann das Gericht aber offen lassen, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren ist, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.
30II. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 und Absatz 5 VwGO.
31Das Gericht entscheidet Asylstreitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Deshalb findet die seit dem 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) veränderte Rechtslage Anwendung. Der Kläger vermag auf dieser Grundlage mit Erfolg weder seine Anerkennung als Asylberechtigter noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG begehren, denn er ist jedenfalls nicht politisch Verfolgter im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften.
32Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde.
33Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24, vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – juris, Rn. 38 ff., und vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 –, juris, Rn. 46; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 23.
34Nach § 3 Absatz 1 AsylVfG ist einem Ausländer weiter die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG.
35Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab),
36BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89 –, BVerwGE 85, 139 (140) und vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 –, InfAuslR 1991, 145 (146).
37Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit – nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.
39Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Guinea oder im Falle einer Rückkehr nach Guinea landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde.
40Das Gericht geht nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vielmehr davon aus, dass er sein Heimatland unverfolgt, allein aus wirtschaftlichen Gründen, verlassen hat.
41Dahingestellt bleiben kann, ob das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal glaubhaft gewesen ist. Selbst wenn dem Vortrag des Klägers Glauben zu schenken wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor.
42Soweit der Kläger von seinen familiären Problemen, insbesondere dem aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe „T. N1. “ resultierenden schlechten Verhältnis zu seinem Vater und den Schwierigkeiten bei seiner älteren Schwester in D2. wohnen zu können, berichtet hat, fehlt es von vornherein an Anhaltspunkten für eine poltische Verfolgung. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit ihm von Seiten seiner Familie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen drohen.
43Soweit der Kläger von seiner Teilnahme an der seitens der Regierung verbotenen Inempfangnahme D. E1. am 4. April 2011 berichtet hat, vermag das Gericht bereits nicht zu erkennen, dass der Kläger im Anschluss an die Teilnahme an die verbotenen Inempfangnahme oder in der Folgezeit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist oder solche zu befürchten hatte. Zwar hat der Kläger von Festnahmen gegenüber den Anhängern von D. E. berichtet. Indes sei er selbst nicht von den Sicherheitsbehörden aufgespürt und/oder festgenommen worden. Er kenne sich in der Gegend aus und habe verschiedene kleine Wege benutzt. Tief in die Viertel hätten sich die Sicherheitskräfte nicht hineingetraut. Ihm sei es daher gelungen den Sicherheitsbehörden zu entkommen und gegen 22 Uhr das Haus seiner Schwester zu erreichen. Der Kläger wurde nach seinem eigenen Vortrag auch in der Folgezeit nicht von den Sicherheitsbehörden aufgespürt und/oder festgenommen. Insbesondere seien diese nicht zum Haus seiner Schwester gekommen.
44Zudem fehlt es auch an dem notwendigen Zusammenhang zwischen – einer vorliegend bereits nicht ersichtlichen – Verfolgung und der Flucht. Denn die Ausreise muss sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt.
45BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 – 9 C 154.90 –, BVerwGE 88, 367-380 = juris, Rn. 22 m.w.N.
46Ein solcher zeitlicher Zusammenhang zwischen dem geschilderten Ereignis vom 4. April 2011 und der Flucht liegt nicht vor. Vielmehr hat der Kläger Guinea erst am 8. Juni 2012 verlassen und damit mehr als ein Jahr in Guinea gelebt, ohne dass er von konkrete Verfolgungshandlungen bzw. Versuche solcher Handlungen während dieser Zeit berichtet hat. So sei er am nächsten Morgen, mithin am 5. April 2011, von seiner Schwester zu seinem Onkel nach L2. gebracht worden sei, wo er ca. vier/fünf Monate geblieben sei. Anschließend sei er nach D2. zurückgekehrt und bis zur seiner Ausreise aus Guinea bei seiner Schwester geblieben. Dass nach ihm gesucht worden ist und er Guinea aus diesem Grunde verlassen hat, hat der Kläger weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung hinreichend substantiiert vorgetragen. Dagegen sprechen vielmehr auch die nachfolgenden Ausführungen:
47Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Guinea mit einer Inhaftierung oder sonstigen Nachteilen aufgrund der Teilnahme am Empfang D. E1. rechnen müsste. Davon geht schließlich auch der Kläger offenbar nicht aus. Auf Nachfrage des Gerichts, was er denn bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, antwortete der Kläger wie folgt: Zur Zeit habe ich Ängste. Es werde zur Zeit über Ebola gesprochen. Hinzukomme, dass Ende des Jahres wieder gewählt werden würde und man nicht wisse was passieren werde. Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Guinea zurück zu seiner Schwester müsse und ihr dadurch wieder Probleme verschaffen würde. Befürchtungen aufgrund der Teilnahme an der Inempfangnahme D. E1. äußerte er demgegenüber nicht.
48Schließlich stehen dem Kläger auch keine asylerheblichen Nachfluchttatbestände zur Seite. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten Nachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht.
49Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2009 – 23 K 2473/07.A –, juris, Rn. 39 m.w.N.
50Hieran fehlt es aber. Wenngleich mit Blick auf die für das Jahr 2015 vorgesehene Präsidentschaftswahl ein erhöhtes Risiko für Unruhen in Guinea und auch ein Staatsstreich nicht auszuschließen sein mag, ist zumindest nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Hierzu hat der Kläger weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren hinreichend substantiiert vorgetragen.
51Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylVfG. Nach dessen Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Solches ist nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht anzunehmen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Überdies ist dem Kläger auch nicht aufgrund der derzeitigen Ebola-Epidemie subsidiärer Schutz zu gewähren. Insoweit fehlt es bereits an einem ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG. Ungeachtet dessen bedürfte es für die Anerkennung subsidiären Schutzes jedenfalls einer konkreten individuellen Bedrohungslage, die ebenfalls nicht vorliegt, da die Ebola-Epidemie die gesamte Bevölkerung Guineas bedroht (s.u.).
52Grund für die Annahme von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht ebenfalls nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus der derzeitigen Ebola‑Epidemie in Guinea.
53Zwar soll gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Indes sind nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Aus der Sperrklausel des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG folgt der Ausschluss der Berufung auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zuständige Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp erlassen hat oder – wie vorliegend – nicht. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird.
54BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8-19 = juris, Rn. 13 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 1279/14.A –, juris, Rn. 50; Heilbronner, Ausländerrecht, Stand. 86. Ergänzungslieferung, Juni 2014, § 60a AufenthG, Rn. 79 m.w.N.
55Vorliegend greift die Sperrwirkung des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG, da die Gefahr sich mit dem Ebola‑Virus anzustecken, keine individuelle, nur dem Kläger drohende, sondern eine allgemeine Gefahr darstellt, der zurzeit die gesamte Bevölkerung in Guinea ausgesetzt ist.
56Diese Sperrwirkung kann zwar aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durchbrochen werden, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Unabhängig davon, ob hier eine solche Schutzlücke besteht, liegt ein solcher Ausnahmefall nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann.
57BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 13a B 12.30421 –, juris, Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 – 11 A 2468/14.A –, juris, Rn. 12 m.w.N. und 4. Januar 2013 – 13 A 2635/12.A –, juris, Rn. 11.
58Diese Voraussetzungen liegen – zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand – nicht vor.
59Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 11 A 2468/14.A –, juris, Rn. 16 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 1279/14.A –, juris, Rn. 55.
60Dem Kläger droht trotz des nach den derzeitigen Erkenntnissen nach wie vor alarmierenden Ausmaßes der Ebola‑Epidemie in Guinea – wenngleich sich die Lage allmählich zu entspannen scheint –, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nach seiner Rückkehr nach Guinea in eine solche lebensgefährliche Situation zu gelangen. Ihm droht bereits nicht, sich nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Virus zu infizieren. Denn es besteht durch die Meidung direkten Kontaktes mit Infizierten die Möglichkeit, sich vor Infektionen zu schützen. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist nur durch den ungeschützten Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten von erkrankten Menschen oder Verstorbenen möglich. Es gibt bisher keine Hinweise auf eine Übertragung der Viren auf den Menschen durch die Atemluft. Schließlich korreliert das Übertragungsrisiko zu einen mit der Schwere der Erkrankung und zum anderen mit der Phase in der sie sich befindet. Das Übertragungsrisiko ist in der Spätphase der Erkrankung am größten. Die Ansteckung erfolgt häufig über den Kontakt zu den Körpern Verstorbener.
61http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/E/Ebola/Uebersicht.html.
62Überdies liegen dem Gericht Erkenntnisse vor, wonach zurzeit aufgrund der bestehenden Ebola-Epidemie faktisch keine Abschiebungen durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die kleine Anfrage eines Abgeordneten der Piratenpartei unter dem 4. November 2014 dahingehend beantwortet, dass sich das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) zwecks Sicherstellung einer sorgfältigen und gegebenenfalls aktualisierten Einzelfallprüfung frühzeitig über eventuell geplante Rückführungsmaßnahmen in die Länder Guinea, Liberia und Sierra Leone informieren lassen. Seit Februar 2014 habe es keine Abschiebung nach Guinea gegeben und auch aktuell stünden keine Abschiebungen in dieses Gebiet an.
63LT-Drs. 16/7222, S. 2 .
64Dies deckt sich mit den aus anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen des Gerichts. Das MIK hat die Anfrage des Gerichts vom 15. September 2014, ob gegenwärtig Planungen bestünden, für einzelne westafrikanische Staaten die Aussetzung von Abschiebungen anzuordnen, mit Schreiben vom 22. September 2014 dahingehend beantwortet, dass nach Mitteilung der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZfA) derzeit keine Abschiebungen nach Guinea, Liberia und Sierra Leone anstünden. Von daher sei die Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 60a Absatz 1 AufenthG derzeit entbehrlich. Die weitere Entwicklung bleibe abzuwarten. Von daher sei die Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 60a Absatz 1 AufenthG derzeit entbehrlich. Demnach ist derzeit auch ohne eine Anordnung nach § 60a Absatz 1 AufenthG sichergestellt, dass Asylbewerber in die von der Ebola-Epidemie betroffenen Länder Westafrikas nicht abgeschoben werden, solange sich die damit einhergehenden Gefahrensituation nicht wieder auf ein unbedenkliches Maß relativiert.
65Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 1279/14.A –, juris, Rn. 57.
66Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die festgesetzte Ausreisefrist stützen sich auf § 34 Absatz 1 AsylVfG und § 59 AufenthG.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- BGB § 188 Fristende 1x
- § 4 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 60 4x
- § 3 AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- 13 A 373/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Absatz 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 1 BvR 147/80 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 2635/12 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 1279/14 3x (nicht zugeordnet)
- § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 502/86 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1139/13 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 222 Fristberechnung 2x
- § 3d AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 10 Absatz 5 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- 23 K 2473/07 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 1781/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 2954/09 1x
- ZPO § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung 1x
- 2 BvR 502/86 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 57 Prozesspfleger 2x
- § 60a Absatz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 11 A 2468/14 2x (nicht zugeordnet)