Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 7083/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen zwei Gebührenbescheide betreffend die Festsetzung von Verwaltungsgebühren für die Auswertung eines Prüfberichts nach § 12 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS).
3Der Kläger betreibt auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung F.-----weg 0, 00000 S. seit dem Jahr 1969 eine Ölheizung mit Behälteranlage zur Lagerung von Heizöl. Am 3. Juni 2014 wurde die Behälteranlage auf Veranlassung des Klägers durch einen nach § 11 VAwS anerkannten Sachverständigen der Firma H. überprüft. Ausweislich des von der Firma H. erstellten Prüfberichts nach § 12 VAwS vom 3. Juni 2014 wurden an der Behälteranlage erhebliche Mängel festgestellt. Nach Einschätzung der Firma H. waren die Bodenabläufe am Tank unzulässig und es fehlte eine Sicherung der Rohrleitung gegen Leerhebern des Tanks (z.B. ein Heberschutz- oder Magnetventil). Der Kläger wurde in dem Prüfbericht darauf hingewiesen, dass die Anlage nicht den wasserrechtlichen Vorschriften entspricht und die festgestellten erheblichen technischen Mängel umgehend zu beseitigen sind. Die Beseitigung der technischen Mängel müsse durch einen Fachbetrieb nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) bescheinigt werden. Zudem sei eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen nach § 11 VAwS erforderlich. Der Prüfbericht vom 3. Juni 2014 wurde dem Beklagten am 28. August 2014 von der Firma H. übermittelt.
4Der Kläger beauftragte am 11. August 2014 die Firma K. & T. Gesellschaft für Tanksicherung und Umweltschutz mbH, einen Fachbetrieb nach WHG, mit der Instandsetzung der Behälteranlage und der Beseitigung der im Prüfbericht vom 3. Juni 2014 festgestellten Mängel. Die Instandsetzungsarbeiten wurden Anfang September 2014 durchgeführt. Unter dem 11. September 2014 wurde dem Kläger seitens der Firma K. & T. eine Bescheinigung über die Wiederinbetriebnahme der Behälteranlage nach einer wesentlichen Änderung gemäß § 12 Abs. 1 VAwS ausgestellt. Hiernach entspricht die Behälteranlage nach der vorgenommenen Instandsetzung der VAwS und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
5Mit Schreiben vom 19. September 2014 (dem Kläger zugegangen am 23. September 2014) bat der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf den Prüfbericht der Firma H. vom 3. Juni 2014, die an der Heizölbehälteranlage festgestellten Mängel bis zum 19. Oktober 2014 durch eine anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, die ordnungsgemäße Durchführung der Instandsetzungsarbeiten durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung nachzuweisen und eine Nachprüfung der Anlage zu veranlassen.
6Mit Gebührenbescheid vom 19. September 2014 (dem Kläger zugegangen am 23. September 2014) setzte der Beklagte für die Auswertung des Prüfberichts der Firma H. vom 3. Juni 2014 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) i.V.m. Tarifstelle 28.1.4.6 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVerwGebO NRW werde für die Auswertung eines vorzulegenden Prüfberichts (§ 12 Abs. 6 Satz 2 VAwS) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro bis 150,00 Euro erhoben. Hinsichtlich der Ausschöpfung des vorgegebenen Gebührenrahmens werde vom Beklagten dahingehend differenziert, als bei Anlagen mit geringen Mängeln 25,00 Euro, bei Anlagen mit erheblichen Mängeln 50,00 Euro und bei Anlagen mit gefährlichen Mängeln 150,00 Euro an Verwaltungsgebühren erhoben werden. Da die Heizölbehälteranlage des Klägers ausweislich des Prüfberichts der Firma H. vom 3. Juni 2014 erhebliche Mängel aufweise, sei nach den vorstehenden Differenzierungskriterien eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro festzusetzen.
7Am 2. Oktober 2014 teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, die Mängel an der Heizölbehälteranlage bereits behoben zu haben. Ferner wies er darauf hin, dass die von ihm betriebene Heizölbehälteranlage keiner wiederkehrenden Prüfpflicht unterliege.
8Daraufhin bat der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf den Prüfbericht der Firma H. vom 3. Juni 2014 und das zwischen den Beteiligten geführte Telefonat mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (dem Kläger zugegangen am 7. Oktober 2014), die ordnungsgemäße Durchführung der Instandsetzungsarbeiten durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung nachzuweisen. Darüber hinaus wurde der Kläger gebeten, eine Nachprüfung der Heizölbehälteranlage in Auftrag zu geben und dem Beklagten bis zum 14. November 2014 einen Prüfbericht vorzulegen.
9Mit Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2014 (dem Kläger zugegangen am 7. Oktober 2014) setzte der Beklagte für die Auswertung des Prüfberichts der Firma H. vom 3. Juni 2014 erneut eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 der AVerwGebO NRW i.V.m. Tarifstelle 28.1.4.6 AGT zur AVerwGebO NRW werde für die Auswertung eines vorzulegenden Prüfberichts (§ 12 Abs. 6 Satz 2 VAwS) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro bis 150,00 Euro erhoben. Hinsichtlich der Ausschöpfung des vorgegebenen Gebührenrahmens werde vom Beklagten dahingehend differenziert, als bei Anlagen mit geringen Mängeln 25,00 Euro, bei Anlagen mit erheblichen Mängeln 50,00 Euro und bei Anlagen mit gefährlichen Mängeln 150,00 Euro an Verwaltungsgebühren erhoben werden. Da die Heizölbehälteranlage des Klägers ausweislich des Prüfberichts der Firma H. vom 3. Juni 2014 erhebliche Mängel aufweise, sei nach den vorstehenden Differenzierungskriterien eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro festzusetzen.
10Gegen die Gebührenbescheide vom 19. September 2014 und 2. Oktober 2014 hat der Kläger am 30. Oktober 2014 Klage erhoben.
11Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Gebührenbescheide seien rechtswidrig. Im Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide habe er die im Prüfbericht vom 3. Juni 2014 festgestellten Mängel an der Heizölbehälteranlage bereits durch die Firma K. & T. beseitigen lassen. Vor diesem Hintergrund sei die nachträgliche Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro nicht gerechtfertigt. Die von ihm betriebene Heizölbehälteranlage unterliege keiner wiederkehrenden Prüfpflicht gemäß § 12 Abs. 2 VAwS, weil das Anlagenvolumen weniger als 10.000 Liter betrage. Zudem sei die Heizölbehälteranlage bestandsgeschützt, weil sie im Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Jahr 1969 keine Mängel aufgewiesen habe.
12Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2016 hat der Beklagte den Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2014 aufgehoben.
13Der Kläger beantragt sinngemäß,
14die Gebührenbescheide des Beklagten vom 19. September 2014 und 2. Oktober 2014 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in den angefochtenen Gebührenbescheiden. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus, die Gebührenerhebung sei rechtmäßig. Der Gebührentatbestand sei erfüllt, sobald die Behörde den von einem anerkannten Sachverständigen nach § 12 Abs. 6 Satz 2 VAwS vorgelegten Prüfbericht auswerte. Es sei unerheblich, ob der Sachverständige der Behörde den Prüfbericht nach einer wiederkehrenden oder einer außerordentlichen Anlagenprüfung vorlege. Maßgeblich sei allein, dass ein entsprechender Prüfbericht zur Auswertung vorgelegt werde. Hiernach sei die Gebührenfestsetzung in Höhe von 50,00 Euro gerechtfertigt, weil die Firma H. den nach einer außerordentlichen Anlagenüberprüfung erstellten, erhebliche Mängel ausweisenden Prüfbericht vom 3. Juni 2014 am 28. August 2014 an den Beklagten übermittelt habe und der Prüfbericht nachfolgend ausgewertet worden sei.
18Die Beteiligten haben sich durch Schriftsätze vom 12. November 2015 (Beklagter) und 14. November 2015 (Kläger) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.
22I. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist unzulässig.
231. Soweit sich die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 19. September 2014 richtet, hat der Kläger die für Anfechtungsklagen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltende einmonatige Klagefrist versäumt. Hiernach muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der Gebührenbescheid vom 19. September 2014 wurde dem Kläger mit einfacher Post übermittelt. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn der Verwaltungsakt ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ab-Vermerks erfolgte die Aufgabe zur Post am Freitag, den 19. September 2014. Nach dem Vortrag in der Klageschrift ist der Gebührenbescheid dem Kläger am Dienstag, den 23. September 2014 zugegangen und damit bekannt gegeben worden. Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Donnerstag, den 23. Oktober 2014 um 24:00 Uhr. Die Klage ging jedoch erst am Donnerstag, den 30. Oktober 2014 und damit nach Ablauf der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichneten Frist bei Gericht ein.
24Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt gestellt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 25.06 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris Rn. 8.
26Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind,
27vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris Rn. 8.
28Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn weder aus der Klageschrift noch aus den sonstigen Umständen lässt sich ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch ableiten. Vielmehr hat sich der Kläger – obwohl er vom Beklagten mit der Rechtsbehelfsbelehrung des Gebührenbescheides vom 19. September 2014 auf die Möglichkeit der Klageerhebung hingewiesen wurde – lediglich darauf beschränkt, am 2. Oktober 2014 mit dem Beklagten telefonisch in Kontakt zu treten, anstatt innerhalb der laufenden Klagefrist rechtzeitig Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
292. Soweit sich die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2014 richtet, fehlt es an dem für eine Anfechtungsklage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn dieses ist nachträglich entfallen.
30Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfällt, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des Klageverfahrens erledigt, weil dem Kläger dann mit der Aufhebung des Verwaltungsakts nicht mehr geholfen werden kann; er hat keinerlei Nutzen hiervon und die Klage wird unzulässig,
31vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2013 – 14 K 4409/12 –, n.v.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, Vorb § 40 VwGO, Rn. 30, 45 sowie § 42 VwGO, Rn. 58.
32Von einer Erledigung des Verwaltungsaktes ist auszugehen, wenn die mit ihm verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist bzw. seine Aufhebung sinnlos ist,
33vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2013 – 14 K 4409/12 –, n.v.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 113 VwGO, Rn. 102 m.w.N.
34So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat den angefochtenen Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2014 durch Schriftsatz vom 8. Januar 2016 aufgehoben und den Kläger insoweit vollständig klaglos gestellt. Eine von dem Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2014 ausgehende Beschwer ist mithin nicht mehr gegeben.
35II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4 VwGO.
36Bezüglich des Gebührenbescheides vom 19. September 2014 trägt der Kläger als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten.
37Hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 2. Oktober 2014 sind die diesbezüglichen Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO trotz gänzlicher Klageabweisung dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die insoweit durch die Klage verursachten Prozesskosten verschuldet hat. Der Verschuldensbegriff des § 155 Abs. 4 VwGO ist mit dem in § 60 VwGO verwandten gleichbedeutend. Verschulden in diesem Sinne liegt damit vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des Falles zumutbar war. Die schuldhafte Handlung, an die die gesonderte Auferlegung ausscheidbarer Kosten geknüpft wird, kann auch vor der Klageerhebung erfolgt sein (vorprozessuales Verhalten),
38vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2013 – 23 K 2501/08 –, juris Rn. 161 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 155 VwGO, Rn. 19, 20.
39Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte die erforderliche Sorgfalt dadurch außer Acht gelassen, dass er mit dem Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2014 für eine Amtshandlung (Auswertung des Prüfberichts vom 3. Juni 2014) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt hat, obwohl er für dieselbe Amtshandlung bereits mit Gebührenbescheid vom 19. September 2014 eine Verwaltungsgebühr in gleicher Höhe erhoben hatte. Der Begründung des Gebührenbescheides vom 2. Oktober 2014 kann insbesondere nicht entnommen werden, dass der Gebührenbescheid vom 19. September 2014 mit Erlass des Gebührenbescheides vom 2. Oktober 2014 ausdrücklich aufgehoben bzw. abgeändert worden wäre. Die doppelte Erhebung einer an dieselbe Amtshandlung anknüpfenden Verwaltungsgebühr erweist sich wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot jedenfalls als unverhältnismäßig. Durch die erneute Erhebung der für die Auswertung des Prüfberichts vom 3. Juni 2014 bereits festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro hat der Beklagte den Kläger zur Klageerhebung veranlasst und durch dieses vorprozessuale Verhalten die infolge der Anfechtung des zweiten Gebührenbescheides vom 2. Oktober 2014 zusätzlich entstandenen Kosten verschuldet.
40Da die Gebührenbescheide vom 19. September 2014 und 2. Oktober 2014 eine bezifferte Geldleistung in gleicher Höhe (jeweils 50,00 Euro) beinhalten, waren die Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen gegeneinander aufzuheben.
41III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
42Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
43Beschluss:
44Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt (2 x 50,00 Euro = 100,00 Euro).
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Referenzen
- VwGO § 40 1x
- VwGO § 42 2x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 60 3x
- VwGO § 155 4x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 74 2x
- VwGO § 57 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 124 1x
- 14 K 4409/12 2x (nicht zugeordnet)
- 23 K 2501/08 1x (nicht zugeordnet)