Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 1591/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Gerichtsbescheid zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1947 geborene Kläger trat zum 1. Oktober 1964 in den Dienst des beklagten Landes und wurde mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt.
3Die Ehe des Klägers mit der am 00.00.1950 geborenen L. B. wurde durch Urteil des Amtsgerichts X. vom 23. Januar 2006 - 33 F 310/05 - rechtskräftig geschieden. Durch den mit dem Urteil durchgeführten Versorgungsausgleich wurden zulasten des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 485,80 Euro, bezogen auf den 30. September 2005, begründet.
4Mit Schreiben vom 3. April 2006 wurde der Kläger durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs informiert. Zugleich teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz […] das Ruhegehalt, dass der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt [wird], wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist“, und dass die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt habe, es werde keine Rente gezahlt, ein Rentenantrag sei nicht gestellt.
5Mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 10. März 2014 - 32 F 148/13 wurde die Entscheidung vom 23. Januar 2006 auf Antrag des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 abgeändert. Bezogen auf den 30. September 2005 wurde nunmehr ein Anrecht in Höhe von 944,48 Euro zu Lasten des Klägers begründet (rechtskräftig seit dem 23. April 2014).
6Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 berücksichtigte das Landesamt den neuen Ausgleichsbetrag rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 und kürzte die Versorgung um monatlich 1.082,27 Euro sowie ab dem 1. Januar 2014 um 1.113,11 Euro. Zugleich hob es seinen „Bescheid“ vom 3. April 2006 auf und forderte den Kläger auf, für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Mai 2014 überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 12.059,17 Euro zurückzuzahlen. Insoweit wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und die Aufrechnung erklärt.
7Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 sinngemäß zurück. Zur Begründung führte es an, das sog. Pensionistenprivileg sei in verfassungskonformer Weise weggefallen; das Gesetz berücksichtige nur noch Fälle, in denen die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Juni 2013 rechtkräftig geworden sei. Das liege mit der Entscheidung vom 10. März 2014 nicht vor. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung erklärte es sein Schreiben vom 21. Juli 2014, mit dem zu viel gezahlte Bezüge in Raten zu jeweils 100,00 Euro monatlich einbehalten werden, zum Gegenstand des Bescheides.
8Mit der am 27. Februar 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Scheidung; in diesem Zeitpunkt habe das so genannten Pensionistenprivileg noch Geltung beansprucht; die Abänderungsentscheidung ändere die ursprüngliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur in einigen Punkten ab, die Rechtskraft der Entscheidung bleibe im Übrigen bestehen; das sei auch für die im Beamtenversorgungsrecht geregelten Tatbestände zur Auslegung heranzuziehen; Unklarheiten der gesetzlichen Regelung, auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei, gehen nicht zu Lasten der Beamten; die jetzige Kürzung der Versorgungsbezüge werde auch nicht durch die Übertragung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich aufgefangen; die rückwirkende Aufhebung des Pensionistenprivilegs stelle so eine Treuepflichtverletzung des Dienstherrn gegenüber dem noch im Beamtenverhältnis stehenden Ruhestandsbeamten dar.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid vom 14. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 aufzuheben.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt es ergänzend aus, maßgeblich sei die letzte Entscheidung des Familiengerichts; dies gelte auch für Abänderungsentscheidungen, da es sich hierbei um eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs handele. Insofern unterscheide der Gesetzgeber nicht zwischen einer Erst- und Abänderungsentscheidung. Auch diese müsse vor dem 1. Juni 2013 rechtskräftig geworden sein.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten ‑ auch in den Verfahren 23 L 1202/15 und 23 L 1998/14 - und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesamtes Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.
17Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).
18Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) werden die Versorgungsbezüge um einen Kürzungsbetrag gekürzt, wenn - wie hier - bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung rechtskräftig begründet worden sind.
19Nach § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 LBeamtVG NRW wird das Ruhegehalt, welches der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts bereits erhält, erst gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigten Leistungen aus den Anrechten gewährt werden (so genanntes Pensionistenprivileg). Die Aussetzung der Kürzung gilt nach § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW allerdings nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2013 entstanden ist und die Entscheidung des Familiengerichts zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war.
20Anwendung findet das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, auch wenn der Kläger bereits mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt wurde.
21Aus § 4 Abs. 2 LBeamtVG NRW - Wortgleich mit dem früheren Recht - folgt, dass für die Versorgungsbezüge grundsätzlich das Recht Anwendung findet, welches im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes gilt,
22OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, in: juris (Rn. 48).
23Gleichwohl ist - auch wenn der Landesgesetzgeber in den Übergangsvorschriften eine angezeigte andere Regelung nicht ausdrücklich getroffen hat - für den Kläger nicht (weiterhin) ausschließlich auf die zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand geltende Rechtslage abzustellen. Vielmehr muss der Kläger die Neufassung des § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW (im Sinne einer grundsätzlich rechtfertigungsbedürftigen unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung) gegen sich gelten lassen. Insofern hat der Landesgesetzgeber einen anderen Zeitpunkt in § 57 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG bestimmt. Der Landesgesetzgeber knüpft zum einen in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 LBeamtVG NRW an den Zeitpunkt des Ruhestands an („Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes“); anderseits führt er neben dem Beginn des Ruhestandes den weiteren Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts ein, verschiebt also den Zeitpunkt bewusst in Abhängigkeit der Entscheidung des Familiengerichts, die hier am 10. März 2014 erging und - gemäß § 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - insofern maßgeblich am 23. April 2014 rechtskräftig und damit wirksam wurde.
24OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, in: juris (Rn. 48) zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes bei § 48 BeamtVG; OVG NRW, Urteil vom 13. August 2007 - 1 A 2365/06 -, in: juris (Rn. 22) zur Frage der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts unter Geltung der damaligen §§ 16 Abs. 1, 53g Abs. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG);
25Die in § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW aufgestellten Voraussetzungen zur Fortgeltung des Pensionistenprivilegs für „Altfälle“ erfüllt der Kläger nicht insgesamt.
26Der Kläger wurde mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt, befand sich mithin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Juni 2013 im Ruhestand. Die maßgebliche Entscheidung des Familiengerichts (Urteil vom 23. Januar 2006 ‑ 33 F 310/05 ‑, abgeändert durch den Beschluss vom 10. März 2014) war im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2013 jedoch noch nicht rechtskräftig.
27Maßgeblich ist, worauf das Landesamt bei der Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW zutreffend abgestellt hat, der Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung des Familiengerichts (Beschluss vom 10. März 2014 - 32 F 148/13), die erst in einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juni 2013) rechtskräftig wurde.
28Den maßgeblichen Zeitpunkt - Zeitpunkt der Wirksamkeit der ersten Entscheidung des Familiengerichts oder Zeitpunkt, von dem an die Abänderungsentscheidung Wirkung entfaltet - hat weder der Landesgesetzgeber bei der Neufassung des § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW eindeutig im Wortlaut der Vorschrift festgelegt, noch der Bundesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Dort ist allein bestimmt, dass die Abänderungsentscheidung auf den ersten des Monats wirkt, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
29Bei der gebotenen Auslegung ist zunächst festzuhalten, dass der Wortlaut des Gesetzes offen ist. Die Formulierung „die Entscheidung des Familiengerichts“ kann sowohl verstanden werden als „die erstmalige Entscheidung des Familiengerichts“ als auch „die letzte Entscheidung des Familiengerichts“. Insofern kommt beiden Entscheidungen eine „Wirksamkeit“ zu, die § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW für den maßgeblichen Zeitpunkt fordert.
30Nach den Materialien sah der Gesetzgeber das Pensionistenprivileg als überholt an. Die neue Struktur des Versorgungsausgleichs führe dazu, dass Versorgungsempfänger bezogen auf Anrechte ihrer Versorgungsbezüge ausgleichspflichtig seien, sie im Hinblick auf andere Anrechte zugleich ausgleichsberechtigt sein könnten. Bei Aufrechterhaltung des Pensionistenprivilegs führe die Aussetzung der Kürzung jedoch dazu, dass gleichzeitig Leistungen aus anderen Anrechten bezogen werden können, die im Versorgungsausgleich erworben wurden,
31LT-Drs. 16/1625, Seite 80; ähnlich der Bundesgesetzgeber zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BT-Drs. 16/10144, Seite 100, 105.
32Das spricht dafür, dass jedenfalls dann, wenn im Versorgungsausgleich zugleich Anrechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begründet worden sind, das Pensionistenprivileg entfallen soll. Das trifft den Fall des Klägers, für den entgegen dem Urteil vom 23. Januar 2006 erstmals - auf seinen Antrag vom Juni 2013 - mit Beschluss des Familiengerichts vom 10. März 2014 Anrechte bzw. Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Rheinischen Versorgungskassen begründet wurden.
33Auch der systematische Kontext mit der familienrechtlichen Konstruktion spricht für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung. Die Abänderungsentscheidung stellt eine selbständige Entscheidung über den Versorgungsausgleich dar, die diesen aufgrund einer „Totalrevision" seiner Grundlagen neu feststellt,
34BGH, Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 -, in: juris (Rn. 14), mit der Feststellung in der dortigen Fallkonstellation der Abänderung, dass § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bereits Rente bezieht.
35Auch wenn mit dem Beschluss des Familiengerichts vom 10. März 2014 im Rahmen des Abänderungsverfahrens nur ein Teil des Urteils vom 23. Januar 2006 geändert wird,
36zu diesem Ansatz: OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1998 - 12 A 5252/96 -, in: juris, zu einem Beamten der mit Ablauf des 28. Februar 1993 in den Ruhestand trat und dessen Versorgungsausgleich nach dem am 2. Februar 1993 rechtskräftigen Urteil mit Beschluss aus dem Jahre 1995 abgeändert wurde,
37trifft die Abänderungsentscheidung eine vollständige und neue Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die diesen zudem auf eine vollständig neue Rechtsgrundlage aufgrund geänderter familienrechtlicher und im Hinblick auf den Anpassungsfaktor bzw. den abgesenkten Höchstruhegehaltsatz geänderter beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften stellt. Entsprechend ist es für die öffentlich-rechtlich zu beantwortende Frage, auf welchen Zeitpunkt § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW abstellt, nicht erheblich, welche zivilrechtliche Theorie (Billigkeitstheorie oder Bestätigungstheorie) hinter der einfachgesetzlich eingeräumten Möglichkeit steht, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs begehren zu können.
38Der sich danach aus der Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (abgesehen von der Übergangsregelung) ergebende Wegfall des Pensionistenprivilegs verstößt generell oder - jedenfalls - in Fallkonstellationen wie der vorliegenden nicht gegen Art. 14 Abs. 1, 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Der Eigentumsschutz umfasst den durch das Pensionistenprivileg eingeräumten Anspruch, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines im Ruhestand erfolgten Versorgungsausgleichs bis zu dem Zeitpunkt verschont zu bleiben, ab dem aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, nur solange, wie das einfache Gesetz einen solchen Anspruch normiert; Art. 14 Abs. 1 GG gebietet also dem Gesetzgeber nicht, das Pensionistenprivileg aufrechtzuerhalten,
39BVerfG, Urteil vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, in: juris, und Beschluss vom11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 -, unter: bverfg.de.
40Eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW verstößt so nur dann gegen den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, wenn die Kürzung spürbar ist und dem Berechtigten nicht angemessen zugutekommt, was vorliegend auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger seiner früheren Ehefrau keinen Unterhalt schuldet, nicht der Fall ist. Zudem kommt eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW dem Kläger als ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dann zugute, wenn - wie hier - der Kürzung der Versorgungsbezüge der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch den Ausgleichsberechtigten gegenüber steht, die - so das Bundesverfassungsgericht wörtlich - „später zu angemessenen Rentenleistungen führen wird“; es kommt also grundsätzlich nicht darauf an, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht.
41Eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Verfahren über die Abänderung des Versorgungsausgleichs nicht vor dem 1. Juni 2013, die Entscheidung des Familiengerichts aber erst nach dem 1. Juni 2013 rechtskräftig wurde,
42OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 A 498/13 -, in: juris (Rn. 21, 23).
43Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Kläger das familiengerichtliche Verfahren erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes initiierte, mit der Folge, dass die Änderung rückwirkend auf den ersten des Folgemonats nach Antragstellung (1. Juli 2013) zurückwirkt. Der Kläger musste so von Rechts wegen mit Blick auf die Bekanntgabe der Gesetzesänderung am 24. Mai 2013 und der damit verbundenen, verfassungsrechtlich grundsätzlich unproblematischen Stichtagsregelung schon seit diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass angesichts der Antragstellung erst nach der Gesetzesänderung die maßgebliche Entscheidung des Familiengerichts nicht mehr vom alten Pensionistenprivileg profitieren kann. Mithin hätte der Kläger bei gehöriger Information über die Gesetzesänderung und das Inkrafttreten derselben in dem familiengerichtlichen Verfahren darauf prozessual reagieren können, auch wenn die dem familiengerichtlichen Antrag zugrundeliegende Auskunft des Landesamtes vom April 2013 datiert,
44ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 A 498/13 -, in: juris (Rn. 23) zu einer Fallkonstellation, bei der es den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ging.
45Der angefochtene Rückforderungsbescheid findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 LBeamtVG NRW. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
46Versorgungsbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Insofern liegt eine Überzahlung seit dem 1. Juli 2103 (Zeitpunkt der Rückwirkung der Abänderungsentscheidung des AG X. ) vor, da die Kürzung der Versorgungsbezüge um den Versorgungsausgleich kraft Gesetzes ein. Sie ist nicht Inhalt des Ausspruchs des Familiengerichts und beruht nicht auf dessen Gestaltungswirkung, sondern ist unmittelbare Folge seiner Entscheidung, ohne dass es einer individuellen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung bedarf,
47OVG NRW, Urteil vom 13. August 2007 - 1 A 2365/06 -, in: nrwe.de (Rn. 20).
48Der Kläger kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Landesamtes auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
49Eine Bereicherung ist weggefallen, wenn sich weder der konkrete Bereicherungsgegenstand noch dessen Wert im Vermögen des Empfängers befinden. Zu diesem Zweck ist die Vermögenslage des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Rückforderung mit der Vermögenslage bei Erhalt der zuviel gezahlten Bezüge zu vergleichen,
50OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 1867/02 -, in: juris (Rn. 37).
51Dabei kann es dahinstehen, ob von einem Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und insoweit von einer Entreicherung auszugehen ist. Der Kläger haftet jedenfalls ab dem 1. Juli 2013, dem Datum der Abänderung aufgrund der am 10. März 2014 getroffenen Abänderungsentscheidung des AG X. , nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft, da er aufgrund seines familiengerichtlichen Antrags ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig im Hinblick auf eine Änderung des Versorgungsausgleichs nach dem am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Landesbeamtenversorgungsgesetzes und damit auf eine mögliche Überzahlung gewesen ist,
52VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, in: juris (Rn. 22).
53Die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW zu treffende Billigkeitsentscheidung, derer es auch bedarf, wenn die Rückforderung wie hier im Wege der Aufrechnung erfolgt,
54BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG,
55ist nicht zu beanstanden. Sie bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für das Landesamt zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an,
56BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG.
57Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung des Landesamtes rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt oder abwägungsrelevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen worden sind, zumal die Rückforderung im Widerspruchsbescheid auf einen monatlichen Einbehaltungsbetrag von 100,00 Euro festgesetzt wurde.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
60Die Berufung ist nicht zuzulassen. Gründe nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht nicht; eine grundsätzliche Bedeutung der Sache folgt nicht allein daraus, dass eine Rechtsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung so noch nicht behandelt wurde; lässt sich - wie hier - die Rechtsfrage durch Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts beantworten, besteht keine grundsätzliche Bedeutung.
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