Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 28 K 7528/15

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Auf die Klage im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 29. September 2015 verpflichtet, der Klägerin die begehrte Genehmigung für die Anbringung einer Unterkonstruktion für Wechselwerbung an dem der X.       Straße zugewandten Brückengeländer der über die Bundesstraße 8 führenden Eisenbahnbrücke X1.     -C.      -Straße / X.       Straße auf dem Flurstück 118, Flur 19 in der Gemarkung E.         zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten wie folgt auferlegt: Die Klägerin trägt die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen jeweils zu 1/2. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu 1/4. Der Beigeladene trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu 1/4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages. Die Vollstreckung der Kosten durch die Beklagte und den Beigeladenen darf die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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