Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 4997/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altmetallen im Stadtgebiet der Beklagten.
3Am 8. Dezember 2015 gegen 22:02 Uhr wurde der Kläger von Beamten des Polizeipräsidiums L. kontrolliert, während er auf der T.------straße 7 in L. am Straßenrand abgestellten Sperrmüll durchsuchte und eine Stehlampe in einen Kleintransporter einräumte, in dem sich bereits weitere Elektrogeräte und diverse nicht elektronische Gegenstände befanden. Die daraufhin von den Polizeibeamten wegen Verstoßes gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gefertigte Ordnungswidrigkeitenanzeige wurde an die Beklagte weitergeleitet.
4Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie gehe davon aus, dass er am 8. Dezember 2015 eine nicht angezeigte gewerbliche Abfallsammlung durchgeführt habe. Der Kläger wurde aufgefordert, die Abfallsammlung innerhalb von vier Wochen unter Vorlage im Einzelnen bezeichneter Unterlagen ordnungsgemäß bei der Beklagten anzuzeigen.
5Nachdem seitens des Klägers keine Reaktion erfolgte, untersagte die Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 10. März 2016 (mittels Postzustellungsurkunde am 12. März 2016 zugestellt) die Sammlung von Altmetallen aus privaten Haushaltungen im gesamten Stadtgebiet L. (Ziffer I.) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer II.). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen sollte, drohte die Beklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an (Ziffer III.) Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe eine gewerbliche Sammlung von Altmetallen im Sinne von § 3 Abs. 18, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG durchgeführt, ohne diese zuvor gemäß § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG angezeigt zu haben. Zudem sei er der Aufforderung der Beklagten vom 17. Dezember 2015 zur Vorlage der erforderlichen Anzeigeunterlagen nicht nachgekommen. Daher seien die Voraussetzungen für eine auf § 62 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG gestützte Untersagung der Sammlung gegeben.
6Der Kläger hat am Mittwoch, den 13. April 2016 Klage erhoben und am 25. August 2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
7Die per Telefax übermittelte Klageschrift vom 12. April 2016 ist ausweislich des Uhrzeitaufdrucks des gerichtlichen Telefaxgerätes am 13. April 2016 um 00:01 Uhr bei Gericht eingegangen und wurde mit einem Eingangsstempel vom 13. April 2016 versehen. Die gerichtliche Eingangsbestätigung vom 14. April 2016 mit dem wörtlichen Hinweis „Ihre Klage ist am 13. April 2016 bei Gericht eingegangen“ wurde dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 20. April 2016 per Telefax übermittelt.
8Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe keine gewerbliche Abfallsammlung durchgeführt, sondern sich lediglich bereit erklärt, für einen Bekannten Altgeräte zur Deponie zu bringen. Auf dem Nachhauseweg mit dem beladenen Kleintransporter habe er auf dem Sperrmüll eine Lampe gesehen, die er für sich selbst behalten wollte. Die Klagefrist sei nicht versäumt worden. Ausweislich des Faxprotokolls seines Prozessbevollmächtigten sei die Klageschrift per Telefax am 12. April 2016 übersandt und noch am gleichen Tag vom gerichtlichen Telefaxgerät empfangen worden. Insoweit sei der Faxversand am 12. April 2016 um 22:45 Uhr begonnen worden und um 23:01 Uhr beendet gewesen. Jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Aus der gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 14. April 2016, nach der die Klage am 13. April 2016 eingegangen sei, folge keine generelle Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den fristgerechten Eingang der Klage zu überprüfen.
9Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
10ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren und die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. März 2016 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe am 8. Dezember 2015 eine gewerbliche Abfallsammlung durchgeführt. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers seien widersprüchlich und als Schutzbehauptung zu werten.
14Das Gericht hat am 14. Oktober 2016 eine Auskunft der Gerichtsverwaltung eingeholt und sich einen Ausdruck des Empfangsprotokolls des gerichtlichen Telefaxgerätes vorlegen lassen. Hiernach war die Uhrzeit des gerichtlichen Telefaxgerätes am 12. und 13. April 2016 zutreffend auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) eingestellt. Die aus neun Seiten bestehende Faxsendung von der Rufnummer des klägerischen Prozessbevollmächtigten wurde ausweislich des Empfangsprotokolls des gerichtlichen Telefaxgerätes am 12. April 2016 um 23:45 Uhr (und 48 Sekunden) gestartet und nach 15 Minuten und 20 Sekunden vollständig empfangen. Der Uhrzeitaufdruck des gerichtlichen Telefaxgerätes (hier: 13. April 2016 um 00:01 Uhr) gibt den Zeitpunkt wieder, in welchem sämtliche Signale der Telefaxsendung vollständig übermittelt wurden. Eine Störung des gerichtlichen Telefaxgerätes war in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2016 nicht zu verzeichnen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil er mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Die Klage bleibt ohne Erfolg.
19A. Die gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. März 2016 gerichtete, als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist unzulässig.
20I. Der Kläger hat die für Anfechtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt.
21Hiernach muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Für die Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 10. März 2016 hat sich die Beklagte der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) bedient. Ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde erfolgte die ordnungsgemäße Zustellung und damit die Bekanntgabe (§ 2 Abs. 1 LZG NRW) der Ordnungsverfügung vom 10. März 2016 am 12. März 2016 gemäß § 3 LZG NRW i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten. Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Ablauf des 12. April 2016.
22Die per Telefax erhobene Klage ging ausweislich des Uhrzeitaufdrucks des gerichtlichen Telefaxgerätes erst am 13. April 2016 um 00:01 Uhr bei Gericht ein.
23Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck eines empfangenen Telefaxes erfolgt,
24vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK –, juris Rn. 169; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – IV ZB 20/05 –, juris Rn. 18 (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 – 1 BvR 121/95 –, juris Rn. 8); BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08 –, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – IX ZB 41/08 –, juris Rn. 8; BFH, Beschluss vom 2. März 2000 – VII B 137/99 –, juris Rn. 11; BFH, Beschluss vom 25. November 2003 – VII R 9/03 –, juris Rn. 10; BFH, Beschluss vom 24. April 2008 – IX B 164/07 –, juris Rn. 2.
25Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich regelmäßig nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts,
26vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK –, juris Rn. 168; BFH, Beschluss vom 2. März 2000 – VII B 137/99 –, juris Rn. 11; BFH, Beschluss vom 25. November 2003 – VII R 9/03 –, juris Rn. 11; BFH, Beschluss vom 24. April 2008 – IX B 164/07 –, juris Rn. 2.
27Nach Maßgabe dieser Kriterien wurde die Klage nicht fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Aus dem auf allen neun Seiten der Klageschrift aufgebrachten Uhrzeitaufdruck des gerichtlichen Telefaxgerätes, welcher den Zeitpunkt des vollständigen Empfangs bzw. der vollständigen Speicherung der Telefaxsendung wiedergibt, ist zu ersehen, dass die per Telefax erhobene Klage erst am 13. April 2016 um 00:01 Uhr, dem Tag nach Fristablauf, vollständig bei Gericht eingegangen ist. Mit der Einrichtung einer Empfangszeitkontrolle und der Erstellung eines Empfangsprotokolls für das gerichtliche Telefaxgerät ist die Gerichtsverwaltung ihrer Verpflichtung nachgekommen, dafür Sorge zu tragen, dass der Zeitpunkt des Eingangs eines fristgebundenen Schriftstückes zutreffend festgehalten wird,
28vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK –, juris Rn. 185; BVerwG, Urteil vom 13. März 1962 – I C 158.60 –, NJW 1962, 1268.
29Das die Faxsendung ausweislich des Empfangsprotokolls des gerichtlichen Telefaxgerätes bereits am 12. April 2016 um 23:45 Uhr gestartet wurde ist unerheblich, weil es nach den vorstehenden Grundsätzen für die Fristwahrung allein darauf ankommt, dass die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind, was hier nicht der Fall war.
30Auf Grundlage des Uhrzeitaufdruckes des Telefaxgerätes auf der Klageschrift, des vorhandenen Empfangsprotokolls des gerichtlichen Telefaxgerätes sowie der Auskunft der Gerichtsverwaltung, dass die Uhrzeit des gerichtlichen Telefaxgerätes am 12. und 13. April 2016 zutreffend auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) eingestellt und eine Störung des gerichtlichen Telefaxgerätes in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2016 nicht zu verzeichnen war, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klage nicht fristgerecht erhoben wurde.
31Auch der vom Kläger vorgelegte Sendebericht und das Faxjournal des Telefaxgerätes seines Prozessbevollmächtigten führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen wurde die Faxsendung durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten am 12. April 2016 um 22:45 Uhr begonnen und am gleichen Tag um 23:01 Uhr abgeschlossen. Da im Vergleich zu den Angaben im Empfangsprotokoll des gerichtlichen Telefaxgerätes insoweit lediglich die Stundenangaben voneinander abweichen, jedoch die Minutenangaben identisch sind, ist unter Berücksichtigung der eingeholten Auskunft der Gerichtsverwaltung davon auszugehen, dass die Uhrzeit des Telefaxgerätes des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Übermittlung der Klageschrift nicht zutreffend auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) umgestellt, sondern noch auf die bis zum letzten Sonntag im März geltende mitteleuropäische Zeit (MEZ) eingestellt war.
32Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, ein rechtzeitiger Zugang der Klageschrift wäre nicht feststellbar und auch nicht weiter aufklärbar, ginge dies im Ergebnis zu seinen Lasten und führte nicht zur Annahme einer fristgemäßen Klageerhebung. Sind nämlich alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ohne dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, geht die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht,
33vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK –, juris Rn. 178 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2004 – 1 A 458/01 –, juris Rn. 45; VGH Bayern, Beschluss vom 9. Februar 2007 – 3 B 03.519 –, juris Rn. 28.
34Hiernach wäre der Kläger materiell beweisbelastet, weil er durch den fristgemäßen Zugang der Klageschrift bei Gericht die Abweisung seiner Klage durch Prozessurteil abwenden würde und sich aus dem materiellen Recht keine abweichende Verteilung der Beweislast ergibt.
35II. Dem Kläger kann gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf seinen Antrag hin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Klagefrist gewährt werden.
36Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO). Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
37Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht jedenfalls § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht innerhalb dieser Frist vorgetragen,
38vgl. hierzu BFH, Urteil vom 16. Dezember 1988 – III R 13/85 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 8 A 2610/96 –, juris Rn. 5 ff.
39Grundsätzlich gilt das Hindernis als behoben und beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können,
40vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2014 – 13 A 1084/14.A –, juris Rn. 15; VGH Hessen, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 13 TP 2474/91 –, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Dezember 1994 – 1 S 3532/94 –, juris Rn. 4.; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – VIII ZB 30/92 –, juris Rn. 4.
41Dementsprechend beginnt die Wiedereinsetzungsfrist in Fällen, in denen seitens des Gerichts eine Eingangsbestätigung übersandt wird, mit welcher der Kläger über den genauen Zeitpunkt des Eingangs seines Rechtsbehelfs unterrichtet wird, mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger oder sein Bevollmächtigter von der Eingangsbestätigung Kenntnis nehmen konnte,
42vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2014 – 13 A 1084/14.A –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 8 A 2610/96 –, juris Rn. 7; VGH Hessen, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 13 TP 2474/91 –, juris Rn. 6; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 60 VwGO, Rn. 112.
43Dies gilt auch, wenn ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter in der gerichtlichen Eingangsbestätigung nicht ausdrücklich auf die Versäumung der Klagefrist hingewiesen wurde. Denn bei einem Rechtsanwalt gehört es zu dessen Sorgfaltspflichten, sich im Falle der Zusendung einer Eingangsbestätigung durch das Gericht eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsbestätigung genannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung Gewissheit über die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen,
44vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 18 B 1472/00 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 8 A 2610/96 –, juris Rn. 7; VGH Hessen, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 13 TP 2474/91 –, juris Rn. 6; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 60 VwGO, Rn. 112.
45Nach Maßgabe dieser Kriterien wurden der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht innerhalb dieser Frist vorgetragen.
46Der Wiedereinsetzungsantrag ist per Telefax erst am 25. August 2016 bei Gericht eingegangen. Die Wiedereinsetzung begründende Tatsachen wurden mit Schriftsatz vom 15. August 2016 sowie mit dem den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenden Schriftsatz vom 25. August 2016 vorgetragen. Die zweiwöchige Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages endete aber bereits am 4. Mai 2016. Denn das Hindernis für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits mit der dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 20. April 2016 per Telefax übermittelten gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 14. April 2016 weggefallen. Diese enthielt den Hinweis, dass die Klage am 13. April 2016 bei Gericht eingegangen ist. Damit wurde die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Eingangsbestätigung vom 14. April 2016 nicht ausdrücklich auf die Versäumung der Klagefrist hingewiesen wurde, denn er hätte die fristgemäße Klageerhebung eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsbestätigung genannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der Zustellung der Ordnungsverfügung überprüfen müssen,
47vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 18 B 1472/00 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 8 A 2610/96 –, juris Rn. 7.
48B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
50Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
51Beschluss:
52Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
53Gründe:
54Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
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