Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 5973/20

Tenor

1.              Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2.              Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, behaupten zu lassen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, dass die Lektüre der „K.      G.        “ als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden könne. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von 10.000,00 Euro angedroht.

3.              Der Beklagte wird verurteilt, den Extremismusbeauftragten der Polizeibehörden des Landes O.         -X.         binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils mitzuteilen, dass seine Aussage in seiner Rede am 25. Mai 2020 im Rahmen der Auftaktveranstaltung der Extremismusbeauftragten der Polizeibehörden des Landes O.         -X.         , die Lektüre der „K.      G.        “ könne als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden, rechtswidrig war.

4.              Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.

5.              Das Urteil ist für die Klägerin – mit Ausnahme des Ausspruchs zu 3. – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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