Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 5973/20
Tenor
1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, behaupten zu lassen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, dass die Lektüre der „K. G. “ als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden könne. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von 10.000,00 Euro angedroht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Extremismusbeauftragten der Polizeibehörden des Landes O. -X. binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils mitzuteilen, dass seine Aussage in seiner Rede am 25. Mai 2020 im Rahmen der Auftaktveranstaltung der Extremismusbeauftragten der Polizeibehörden des Landes O. -X. , die Lektüre der „K. G. “ könne als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden, rechtswidrig war.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.
5. Das Urteil ist für die Klägerin – mit Ausnahme des Ausspruchs zu 3. – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlegt die überregionale deutsche Wochenzeitung „K1. G. “ und wendet sich gegen eine Äußerung des Ministers des Inneren des Landes O. -X. (Innenminister) betreffend dieses Druckerzeugnis.
3Mitte Februar 2020 wurde der Fall eines Verwaltungsbeamten des Polizeipräsidiums I. bekannt, der wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer rechtsterroristischen Vereinigung in Haft genommen wurde. Am 10. März 2020 berichtete die Zeitung „E1. X1.“ in ihrer Online-Ausgabe wie folgt über die Beteiligung des Verwaltungsmitarbeiters der Polizei, U. X2. ., in I. an der mutmaßlichen rechtsextremistischen Terrorzelle:
4„Als die Sicherheitsbehörden nach Hinweisen eines Zeugen und verdeckter Überwachung Mitte Februar die Zelle zerschlagen und die deutschen Tatverdächtigen in Untersuchungshaft genommen hatten, offenbarte sich: Einzelne von ihnen hatten ihre extreme, staatsfeindliche Haltung schon lange offen gezeigt.
5Besonders eklatant ist dies beim ebenfalls inhaftierten U. X2. Der 50-Jährige gilt als einer der Unterstützer der mutmaßlichen rechtsterroristischen Vereinigung und soll einige Tausend Euro bereitgestellt haben. Er war lange als Verwaltungsmitarbeiter beim Polizeipräsidium I. in O. -X. tätig und ist nun suspendiert. Ausgerechnet dort, wo man von Berufs wegen besonders sensibel sein sollte, wurden Hinweise intern offenbar nicht ernst genug genommen. Innenminister I1. S. (D. ) spricht von „Warnsignalen, die lange Zeit nicht ernsthaft genug gewürdigt wurden“. Es sei „nicht nachvollziehbar, dass über sehr, sehr viele Jahre hinweg Anzeichen für die rechtsextreme Gesinnung eines Verwaltungsangestellten unserer Polizei vorhanden waren und diese auch den diversen Vorgesetzten und Kollegen bekannt waren. Trotzdem wurde nicht konsequent eingeschritten“, kritisierte S. vergangene Woche im Innenausschuss des Landtags O1. .[…]Nach bisherigen Erkenntnissen bekam X2. bereits vor zehn Jahren eine interne „Ansprache“, weil er im Dienst die umstrittene Zeitung „K1. G. “ gelesen hatte, die unter Politikwissenschaftlern als Organ der Neuen Rechten gilt.“
6Das Ministerium des Innern des Landes O. -X. (Innenministerium) forderte die Polizeibehörden unter anderem vor diesem Hintergrund auf, zentrale Extremismusbeauftragte zu benennen.
7Am 25. Mai 2020 fand die Auftaktveranstaltung zur Einführung der Extremismusbeauftragten beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei in O. -X. (LAFP) statt. An der Auftaktveranstaltung nahmen etwa 50 ernannte Extremismusbeauftragte des Landes O. -X. sowie angemeldete Pressevertreter teil, unter anderem ein Journalist der Zeitung „E1. X1“. Im Rahmen dieser Veranstaltung hielten der Innenminister, der Direktor des LAFP sowie ein Politikwissenschaftler der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung O. -X. eine Rede. Der Innenminister nahm in seiner Rede Bezug auf den Vorfall beim Polizeipräsidium in I. .
8In dem übersandten Redemanuskript heißt es:
9„Als ich von den Festnahmen erfahren habe und mir auch mitgeteilt wurde, dass ein Verwaltungsbeamter der Polizei unter den Tatverdächtigen ist, wollte ich natürlich wissen, ob es hier bereits im Vorfeld Anzeichen gegeben haben könnte, die auf eine derartige Gesinnung hindeuten könnten. Und wenn ja: wieso hat solange niemand etwas mitbekommen? Bei der Prüfung dieser Frage ist mir aufgefallen, dass ich nicht verstehen kann und will: Das Warnsignalen, die es gab, nicht nachgegangen und diese auch lange Zeit nicht ernsthaft genug gewürdigt wurden. Das hat das Polizeipräsidium I. ja schon selbstkritisch festgestellt.
10Es ging schon vor rund 10 Jahren los, als der beschuldigte Verwaltungsbeamte dem Polizeipräsidenten auffiel, weil er im Dienst die „K1. G. “ gelesen hat.“
11In dem Redemanuskript werden sodann weitere Umstände betreffend den festgenommenen Beamten dargestellt, etwa, dass auf dem Balkon des Beamten eine Reichskriegsflagge gestanden habe.
12Am 2. Juni 2020 erschien in der Online-Ausgabe der Zeitung „E1. X1.“ ein Artikel mit der Überschrift „Der schwierige Unterschied zwischen rechts und rechtsextrem“, in dem über die Auftaktveranstaltung berichtet und die Rede des Innenministers zum Teil in Zitatform wiedergegeben wurde. In dem Artikel wird ausgeführt:
13„Wie schwierig es sein kann, zwischen gerade noch zu tolerierenden und intolerablen Positionen zu unterscheiden, bewies S. auf der Konferenz. Da erzählte er, dass der extremistische Polizeimitarbeiter aus I. die Zeitung „K1. G. („K2. “) gelesen habe. Das hätte einen stutzig machen können, so S. . Es sei zwar „nicht verboten, ‚K2. ‘ zu lesen, aber die ‚K2. ‘ auf dem Tisch zu haben – das ist nicht so ganz normal“. Nun werden der „K2. “ verschiedene Etiketten aufgeklebt, von rechtspopulistisch (so sagen viele Experten) bis zu „rechtskonservativ“ (wie sie selbst meint). Nur eines ist laut Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2005 unzulässig: die „K2. “ wegen vermeintlich rechtsextremer Ausrichtung vom Verfassungsschutz beobachten zu lassen. Der Verfassungsschutz in O1. stellte deshalb schon 2004, als sich das BVG-Urteil abzeichnete, seine Beobachtung der „K2. “ ein. Darf dann aber der O1. -Polizeiminister vorgeben, die „K2. “-Lektüre deute auf eine rechtsextreme Gesinnung hin?
14Nach S. trat bei der Konferenz unter anderen der Politikwissenschaftler U1. H. von der Hochschule für Polizei und Verwaltung ans Pult. Er nutzte die Gelegenheit für eine Mahnung: Die Beauftragten müssten den „Extremismus vom Radikalismus absetzen“. Die Verfassung erlaube es, „radikale Positionen“ zu vertreten, diese gehörten „zu unserer Demokratie“. Gegenüber dieser Zeitung sagte der LAFP-Direktor G. , die „K2. “ werde nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.
15Grundsätzlich sollten den Beauftragten auch keine „statischen Kriterien“ für das Vorliegen extremer Gesinnung an die Hand gegeben werden, sondern eher eine Liste mit „möglichen Indizien“. So könne im Zusammenspiel mit anderen Indizien theoretisch auch die Mitgliedschaft in der B. ein potenzielles Indiz darstellen. Aber auch hier gelte: Die B. -Mitgliedschaft allein sei „kein Grund, aus dem Staatsdienst entlassen zu werden. Da ist die Rechtsprechung eindeutig.“
16In einem Erlass des Innenministeriums an die Polizeibehörden des Landes O. -X. vom 16. Juni 2020 wurden die Aufgaben der Extremismusbeauftragten näher beschrieben. Dort wurde etwa ausgeführt, dass die Pflicht zur Verfassungstreue von Polizeibeamten unter anderem in § 33 BeamtStG ausdrücklich normiert sei. Hinweisen und Anzeichen auf extremistische Handlungen, Einstellungen, Duldungen oder auf Zugehörigkeit zu extremen Netzwerken und/oder Gruppen sei daher niederschwellig, unverzüglich und konsequent nachzugehen. Dies sei vorrangig Führungsaufgabe. Die zentralen Extremismusbeauftragten seien unabhängig vom Dienstweg unmittelbare Ansprechpartner für Hinweise, die Rückschlüsse auf eine extreme Handlung, Tolerierung, Einstellung oder Zugehörigkeit zu extremen Netzwerken möglich erscheinen lassen. Dazu komme ihnen ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Behördenleitung zu.
17Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie von Lesern ihrer Zeitung auf den Artikel in der Online-Ausgabe der Zeitung „E1. X1.“ aufmerksam gemacht worden sei. Da der Artikel bereits mehr als zwei Wochen online stehe, ohne dass er von Seiten des Beklagten berichtigt worden sei, gehe sie davon aus, dass die Äußerung die „K1. G. “ betreffend, wie in dem Artikel wiedergegeben, getroffen worden sei. Mit dieser Aussage sei die Lektüre der „K. G. “ als Indiz für eine extremistische politische Einstellung bewertet worden. Die Äußerung enthalte implizit die an alle gerichtete Warnung, die Lektüre der „K. G. “ zu unterlassen. Dies bedeute einen zielgerichteten und schwerwiegenden Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Nach ihren Mediadaten bestehe die Leserschaft der „K. G. “ zu 19,2 % aus Beamten im gehobenen und höheren Dienst. Außerdem verletze die Äußerung sie in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Vor diesem Hintergrund forderte sie den Innenminister zur Unterlassung dieser Äußerung und deren Richtigstellung gegenüber den Extremismusbeauftragten auf. Die Klägerin setzte in dem Schreiben, welches sie sowohl per E-Mail an Q. @N. .O1..de als auch postalisch an den Innenminister versandte, eine Frist bis 3. Juli 2020 zur Rücksendung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung.
18Die Klägerin hat am 7. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Extremismusbeauftragten die Äußerung des Innenministers derart auffassen könnten, dass derjenige Beamte, der die „K1. G. “ lese, sich nicht entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verhalte. Denn danach müssten die Beamten sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Zu dem „gesamten Verhalten“ im Sinne der Norm gehöre auch die Nutzung von Publikationen. Wenn der Beklagte der „K. G. “ die Normalität abspreche, dann sei deren Lektüre durch Beamte ein Indiz dafür, dass diese sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten würden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Erlass vom 16. Juni 2020 verlangt werde, Hinweisen und Anzeichen für extremistische Einstellungen auch auf niederschwelliger Basis nachzugehen und Entsprechendes unverzüglich zu melden, könne der betreffende Beamte bereits durch die Lektüre der „K. G. “ bzw. die Nutzung ihres publizistischen Angebots bestehend aus Wochenzeitung, Online-Präsenz und Z. -Account in den Verdacht geraten, gegen seine Pflichten aus § 33 BeamtStG zu verstoßen. Der Beklagte habe eindeutig amtsbezogen eine bestimmte Publikation definiert, die seiner Meinung nach aus dem Bereich der Normalität herausfalle. Aus diesem Grund müssten beamtete Leser der „K. G. “ auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 17 LDG NRW befürchten. Die Auswirkung der Äußerung werde auch anhand eines bei ihr eingegangenen Leserbriefes deutlich. Im Juni 2020 sei bei ihr die Zuschrift eines Probeabonnenten eingegangen, der auf den Artikel in der Online-Ausgabe der „X3.“ Bezug genommen und geltend gemacht habe, dass er zwar kein Polizist, aber nordrhein-westfälischer Verwaltungsbeamter sei und sich daher von der vom Innenminister in dem Artikel wiedergegebenen Äußerung betroffen fühle. Es stelle sich nach dieser Äußerung die Frage, ob man sich als Beamter das Risiko eines Abonnements erlauben dürfe, da das Lesen der „K. G. “ nach der Rede des Innenministers ein Indiz für eine verfassungsfeindliche Gesinnung darstelle. Der Einsender des Briefes wolle anonym bleiben, weil er andernfalls dienstliche Nachteile befürchte. Es liege auch die Gefahr der Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerung vor. Eine Wiederholungsgefahr werde bereits durch die Erstbegehung indiziert. Der Beklagte habe ferner auf die ihm gesetzte Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht reagiert. Es bestehe daher jederzeit die Gefahr, dass der Innenminister das Thema „Rechtsextremismus in der Polizei“ missbräuchlich für eigene Zwecke skandalisieren und eine vergleichbare Äußerung erneut treffen werde. Zudem begehre sie so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn die angegriffene Behauptung von vornherein unterlassen worden wäre. Die Äußerung sei als Schmähkritik und Boykottaufruf zu werten, der sich zielgerichtet gegen ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb richte. Wenn die Berichterstattung der „X3.“ vom 10. März 2020 zutreffe und bereits vor zehn Jahren ein Beamter eine Ansprache wegen der Lektüre der „K. G. “ erhalten habe, existiere eine langjährige geübte Praxis, ihre Wochenzeitung im Polizeiapparat des Landes O. -X. zu stigmatisieren.
19Die Klägerin hat zunächst beantragt,
20- 1.21
den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten, behaupten zu lassen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, „die K1. auf dem Tisch zu haben – das ist nicht so ganz normal“;
- 2.22
den Beklagten zu verurteilen, die Extremismusbeauftragten für Polizeibehörden in O. -X. in der Weise zu instruieren, dass die Lektüre ihrer Presseerzeugnisse, insbesondere der Wochenzeitung „K1. G. “, nicht gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstößt;
- 3.23
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.044,40 Euro nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat den Antrag zu 3. in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragt nunmehr,
25- 1.26
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten, behaupten zu lassen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, dass die Lektüre der „K. G. “ als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden könne, und dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 Euro anzudrohen,
hilfsweise,
28den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten, behaupten zu lassen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, „die K1. auf den Tisch zu haben – das ist nicht so ganz normal“, und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 Euro anzudrohen;
29- 2.30
den Beklagten zu verurteilen, den Extremismusbeauftragten für Polizeibehörden in O. -X. binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils mitzuteilen, dass seine Aussage, die Lektüre der „K. G. “ könne als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden, in dieser Form rechtswidrig war,
hilfsweise,
32den Beklagten zu verurteilen, den Extremismusbeauftragten für Polizeibehörden in O. -X. binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils mitzuteilen, dass seine Aussage, „die K1. auf dem Tisch zu haben – das ist nicht so ganz normal“, rechtswidrig war.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er trägt vor, dass die Hauptanträge der Klägerin unzulässig seien, weil diese nicht die konkrete Verletzungshandlung bezeichneten, sondern auf einen fehlinterpretierten Sinngehalt der Äußerung abstellen würden. Der genaue Wortlaut der streitgegenständlichen Äußerung sei zwar unklar, es werde hingegen nicht bestritten, dass eine Aussage, wie in dem Bericht der „X3.“ wiedergegeben, gefallen sei. Allerdings ergebe sich sowohl aus dem Bericht der „X3.“ als auch der im Redemanuskript enthaltenen Aussage, dass die Äußerung des Innenministers unabhängig von ihrem genauen Wortlaut nicht isoliert erfolgt, sondern in einem größeren Kontext eingebunden gewesen sei. Der Innenminister habe nicht primär über die „K1. G. “ gesprochen, sondern diese bei Schilderung des Falles des Verwaltungsbeamten des Polizeipräsidiums I. nur am Rande erwähnt. In diesem einzelfallbezogenen Zusammenhang habe der Innenminister ausweislich des Redemanuskripts verschiedene, diesen Beamten betreffende Vorfälle aufgezählt. Nach Anlass und Inhalt der Rede – und damit nach dem für die Auslegung der etwaigen Äußerung maßgeblichen Kontext – sei es darum gegangen, die gerade erst ernannten Extremismusbeauftragten auf die Bedeutung und Schwierigkeiten ihres neuen Amtes hinzuweisen. Demgegenüber sei der Äußerung nicht die Aussage zu entnehmen, jemand, der die „K1. G. “ im Dienst lese, stehe unter Extremismusverdacht. Vielmehr habe der Innenminister deutlich gemacht, dass im Fall des betreffenden Verwaltungsbeamten „über sehr viele Jahre hinweg“ eine Reihe von Anzeichen für eine extremistische Gesinnung vorgelegen hätten, ohne dass auf diese Ansammlung von Indizien adäquat reagiert worden sei. Ein Eingriff in die Pressefreiheit der Klägerin liege daher nicht vor. Es fehle an einer Beeinträchtigung von Herstellung und Vertrieb der „K. G. “. Repressalien hätten weder die Journalisten noch die Leser zu befürchten. Die fragliche Äußerung sei auch nicht geeignet, Beamte von der Lektüre der „K. G. “ abzuhalten, zumal sie keine dienstrechtlichen Bezüge aufweise. Der Innenminister habe sich weder unmittelbar zu Fragen des Beamtenrechts geäußert noch könne der fraglichen Äußerung mittelbar eine dienstrechtliche Sinnebene beigemessen werden. Hinzutrete, dass die Extremismusbeauftragten, an die sich die fragliche Äußerung gerichtet habe, ohnehin keine dienstrechtlichen Befugnisse hätten. Die Klägerin habe durch die fragliche Äußerung – beziehungsweise deren Verbreitung durch die „X3. “ – auch keine Einbußen oder Einschränkungen erlitten. Die Klägerin beziehe sich ausschließlich auf ein angebliches, anonymisiertes Schreiben eines Probeabonnenten, der von dem Sachverhalt – selbst wenn die Äußerung wie behauptet gefallen wäre – nicht betroffen sei, weil er, wie er selbst angegeben habe, nicht dem Innenminister unterstellt, insbesondere kein Polizeibeamter sei. Die streitgegenständliche Aussage betreffe hingegen wenn überhaupt nur Polizeibeamte, denen gerade im Rahmen der Extremismusbekämpfung besondere Bedeutung zukomme. Irgendwie geartete Hinweise auf reale Beeinträchtigungen, wie weitere kritische Zuschriften, Kündigungen von Abonnements, Anzeigenrückgänge oder Verkaufseinbrüche habe die Klägerin auch im Übrigen nicht dargelegt. Zudem sei die Auffassung der Klägerin abwegig, in die Äußerung hineinlesen zu wollen, aus einem Verhalten, das „nicht so ganz normal“ sei, könne auf ein fehlendes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geschlossen werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass in dem Artikel der „X3.“ auch die von Herrn G. vorgenommene Klarstellung wiedergegeben worden sei, die „K1. G. “ werde nicht vom Verfassungsschutz beobachtet. Bei der Frage, ob durch die streitgegenständliche Äußerung ein Eingriff in die Pressefreiheit der Klägerin vorliege, sei zudem die Selbst- und Fremdwahrnehmung der Klägerin zu beachten. Die Klägerin sehe sich selbst als eine außergewöhnliche, also außerhalb des Gewöhnlichen liegende, mithin gerade nicht „normale“ Zeitung an. Dies ergebe sich bereits aus ihrem offiziellen Leitbild. Dort habe die Klägerin als Teil ihres „Auftrags“ die „Wahrnehmung einer Korrekturfunktion marktbeherrschender Medien“ formuliert. Die Klägerin sehe sich – in Abgrenzung zu gewöhnlichen Zeitungen – als politisch klar positionierte Zeitung am rechten Rand des politischen Spektrums mit der Vision der „Regeneration deutscher Identität und Deutschland als selbstbewußte Nation“ und den Werten „Nation“, „Freiheitlichkeit“, „Konservatismus“ und „Christentum“. In die bewusste Positionierung als besondere Zeitung passe, dass die Klägerin in ihrer Vision von Deutschland als „selbstbewußte“ Nation spreche: Die Klägerin verwende auch nach der Rechtschreibreform von 1996 die unreformierte Schreibung – ein (weiteres) Alleinstellungsmerkmal auf dem Zeitungsmarkt, das die Klägerin auch offensiv betone. Diese Selbstwahrnehmung der Klägerin als durchaus außergewöhnliche (sprich: „nicht so ganz normale“) Zeitung decke sich mit der Einschätzung führender Politikwissenschaftler. Diese seien zu der Einschätzung gekommen, dass die Klägerin am äußersten rechten Rand des politischen Spektrums zu verorten sei. Insoweit nimmt der Beklagte Bezug auf Äußerungen bzw. Veröffentlichungen von den Politikwissenschaftlern Prof. Dr. H1. C. , Prof. Dr. B. Q1. -U2. und Prof. Dr. T. T1. . Letztlich wäre eine etwaige Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung allerdings auch gerechtfertigt. Insoweit sei zu beachten, dass bei der fraglichen Rede zwar Pressevertreter anwesend gewesen seien, es sich hingegen um eine geschlossene Veranstaltung gehandelt habe und sich die Worte des Ministers an die Extremismusbeauftragten gerichtet hätten und nicht an die breite Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund könne bereits in Zweifel gezogen werden, ob die fragliche Äußerung überhaupt an den Maßstäben für staatliches Informationshandeln zu messen sei oder nicht vielmehr ein inhaltlich weiterer Maßstab gelte. Dies könne jedoch dahinstehen, da die Äußerung auch den Maßstäben für staatliches Informationshandeln genüge. Insbesondere werde durch die Äußerung das Sachlichkeitsgebot gewahrt. In tatsächlicher Hinsicht enthalte sie die zutreffende und die Klägerin zudem entlastende Mitteilung, dass es nicht verboten sei, die „K1. G. “ zu lesen. Auch in ihrem wertenden Teil gebe die fragliche Äußerung keinen Anlass zur Beanstandung. Sie beruhe insbesondere auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern und überschreite nicht den sachlich gebotenen Rahmen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass in dem Fall des Beamten aus I. dieser tatsächlich die „K1. G. “ im Dienst gelesen habe und bei ihm – in Kombination mit den weiteren Indizien – Anhaltspunkte für eine rechtsextreme Gesinnung bestanden hätten. Zum anderen beruhe auch eine etwaige Einordnung der „K. G. “ als rechte Publikation auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Diese Einordnung könne sich sowohl auf die Selbstdarstellung und -beschreibung des Verlages stützen als auch auf die Fremdwahrnehmung durch Politikwissenschaftler. Es fehle für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ferner an einer Wiederholungsgefahr. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die fragliche Äußerung ersichtlich situations- und anlassbezogen im Rahmen einer Auftaktveranstaltung zur Einführung der Extremismusbeauftragten der nordrhein-westfälischen Polizei erfolgt sei. Mittlerweile hätten die Extremismusbeauftragten ihre Tätigkeit längst aufgenommen, sodass auch insoweit kein Anlass bestehe, die fragliche Äußerung zu wiederholen. Gegen eine Wiederholungsgefahr spreche darüber hinaus, dass die fragliche Äußerung bereits viele Monate zurückliege, ohne dass es zu ihrer Wiederholung gekommen sei. Schließlich könne auch aus der unterbliebenen Reaktion auf das Schreiben vom 23. Juni 2020 nichts hergeleitet werden, auch wenn nunmehr nach umfassender Recherche ausschließlich der Eingang per E-Mail habe festgestellt werden können. Der Antrag zu 2. könne danach mangels Fortbestehens eines rechtswidrigen Zustandes keinen Erfolg haben. Zudem könne die Klägerin nicht die Beseitigung einer Aussage begehren, die der Innenminister nicht getroffen habe. Weder dem maßgeblichen Passus in dem Redemanuskript noch der in der „X3.“ wiedergegebenen Äußerung des Innenminister sei die Aussage zu entnehmen, dass alleine die Lektüre der „K. G. “ ein Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung darstelle. Eine Äußerung, die gar nicht getätigt worden sei, könne auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine darauf bezogene Klarstellung begründen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
39Im Übrigen kann offen bleiben, ob es sich bei den von der Klägerin vorgenommenen Umstellungen ihrer Klageanträge lediglich um Konkretisierungen ihres Begehrens oder Klageänderungen nach § 91 Abs. 1 VwGO handelt, da die Änderungen, auf die sich der Beklagte zudem in der Sache eingelassen hat, jedenfalls sachdienlich sind. Die Umstellung der Anträge dient der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 –, juris, Rn. 22.
41Die Klägerin hat mit ihren Hauptanträgen Erfolg.
42Die Klage ist zulässig.
43Für das auf Unterlassung und Widerruf behördlicher Äußerungen gerichtete Begehren der Klägerin ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, die auch keinem anderen Gericht zugewiesen sind. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen dem ordentlichen und dem Verwaltungsrechtsweg ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Soweit es um Äußerungen eines Amtsträgers geht, ist das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die beanstandeten Äußerungen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse gegenüber einem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger abgegeben werden, d.h. wenn es sich um dienstliche Äußerungen handelt, die im hoheitlichen Bereich gefallen sind. Dagegen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn die Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden und allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung und damit durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägt sind.
44Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – OVG 10 L 49.17 –, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 1 S 2410/01 –, juris, Rn. 3; VG Aachen, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 4 L 968/16 –, juris, Rn. 8.
45Die angegriffene Aussage ist danach dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Innenminister hat sich über die Zeitung der Klägerin in amtlicher Funktion auf der Auftaktveranstaltung der Extremismusbeauftragten der Polizei öffentlich geäußert. Daran ändert auch das Vorbringen des Beklagten nichts, dass es sich um eine geschlossene Veranstaltung nur für geladene Gäste gehandelt habe. Denn die betreffende Äußerung des Innenministers ist nicht nur bei Gelegenheit im Rahmen der Auftaktveranstaltung gefallen, sondern war gerade Teil der in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auch vor Vertretern der Presse gehaltenen Rede.
46Geeignete Klageart für die Geltendmachung des klägerischen Unterlassungs- und Widerrufsanspruchs ist die auf Unterlassung und Folgenbeseitigung gerichtete allgemeine Leistungsklage. Eine Klagefrist besteht hierfür nicht, jedoch ist in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, dass die Klägerin geltend machen kann, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung rechtlich geschützter Positionen denkbar und möglich erscheinen lassen.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 1/18 –, juris, Rn. 14.
48Diese Anforderung hat die Klägerin erfüllt.
49Durch die Aussage des Innenministers erscheint eine Verletzung der Klägerin in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls möglich, sodass ein Anspruch auf Unterlassung und Folgenbeseitigung in Betracht kommt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht die Unterlassung bzw. Folgenbeseitigung der konkret getätigten Äußerung begehrt, sondern ihrem Begehren den von ihr ermittelten Aussagekern der möglichen Äußerungen zugrunde legt. Denn es erscheint, was jedenfalls für die Frage der Zulässigkeit der Klage ausreicht, nicht ausgeschlossen, dass die Aussage nach dem Redemanuskript und die in der Online-Ausgabe der „X3.“ wiedergegebene Äußerung den in den Anträgen genannten Aussagekern enthalten und dieser die Klägerin möglicherweise in ihrem Recht auf Pressefreiheit verletzt. Ein Abstellen auf den Aussagekern ist zudem auch unter Beachtung der sogenannten „Kerntheorie“ möglich und sachgerecht. Danach ist der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur auf die Äußerungen begrenzt, die mit der getätigten Form identisch sind, sondern umfasst auch inhaltlich gleichwertige Äußerungen, die den untersagten Äußerungskern - ungeachtet von etwaigen Abweichungen im Einzelnen - unberührt lassen. Dies dient der effektiven Durchsetzung von auf Unterlassung von Äußerungen gerichteten Ansprüchen, die wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung von Unterlassungstiteln nur in den Fällen anzunehmen wäre, in denen eine beanstandete Äußerung dem Wortlaut des untersagten Titels genau entspräche.
50Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 56/20 –, juris, Rn. 26, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 1 BvR 1200/04 –, juris, Rn. 20.
51Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es den Beteiligten unter Anwendung der Kerntheorie möglich ist, im gerichtlichen Verfahren auf eine sachgerechte Formulierung des Titels hinzuwirken und so etwaigen fehlerhaften und ausufernden Deutungen des den konkreten Wortlaut der angegriffenen Aussage wiedergebenden Entscheidungstenors vorzubeugen.
52Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Dezember 2006 – 1 BvR 1200/04 –, juris, Rn. 20 f.
53Vor diesem Hintergrund kann sowohl ein Anspruch auf Unterlassung als auch Beseitigung der durch den Kern einer Aussage verursachten und fortbestehenden Folgen gerichtlich geltend gemacht werden.
54Schließlich liegt auch ein für den Klageantrag zu 1. erforderliches besonderes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin vor. Wird mit einer Klage die Unterlassung künftiger Äußerungen begehrt, muss ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Ein solches besteht, wenn dem Kläger – wie hier – nicht zugemutet werden kann, zunächst die Wiederholung der umstrittenen Äußerungen abzuwarten und erst dann dagegen vorzugehen.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2.87 –, juris, Rn. 46; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 6 A 11743/03 –, juris, Rn. 7; VG Mainz, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 K 577/17.MZ –, juris, Rn. 51.
56Das schutzwürdige Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bezüglich der Unterlassungsklage entfällt nur dann, wenn eine Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen eindeutig und von vornherein ausgeschlossen werden kann.
57Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 – RO 3 K 08.1832 –, juris, Rn. 41.
58Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Beklagte hat sich im Klageverfahren nicht von der streitgegenständlichen Aussage inhaltlich distanziert, sondern vielmehr umfassend argumentiert, dass diese keinen Eingriff in die Rechte der Klägerin darstelle und auf einem zutreffenden Tatsachenkern beruhe. Ferner ist das Thema der Bekämpfung von Extremismus in der Polizei weiterhin aktuell, sodass weitere diesbezügliche Äußerungen auch unter Bezugnahme auf die in der Vergangenheit bekannt gewordenen Fälle wie dem im Polizeipräsidium I. nicht unwahrscheinlich sind.
59Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungs- (1.) als auch Folgenbeseitigungsanspruch (2.) begründet.
601.
61Die Klägerin hat nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand der mündlichen Verhandlung Anspruch darauf, dass der Beklagte zukünftig die Aussage, die Lektüre der „K. G. “ könne als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden, unterlässt.
62Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, welcher entweder aus einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt,
63vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 1979 – X 639/78 –, juris, Rn. 27; VGH Hessen, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 OE 24/83 –, DÖV 1988, 468,
64oder unmittelbar aus der Abwehrfunktion der Grundrechte.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13/07 –, juris, Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Januar 2008 – 2 M 43/07 –, juris, Rn. 9 f.; VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris, Rn. 108.
66Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt ungeachtet seiner Herleitung voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54/10 –, juris, Rn. 14.
68Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
69Die angegriffene Aussage stellt zunächst einen Eingriff in den Schutzbereich der grundrechtlich verbürgten Pressefreiheit der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
70Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. Die Klägerin, die als Verlegerin der Zeitschrift „Junge G. “ unter der Rechtsform der GmbH & Co. KG firmiert ist, ist eine juristische Person des Privatrechts und als solche gemäß Art. 19 Abs. 3 GG durch das Grundrecht auf Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, geschützt.
71Auch liegt ein (mittelbarer) Eingriff in die Pressefreiheit vor.
72Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Demokratie unentbehrlich ist. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Die Pressefreiheit schützt die Grundrechtsträger daher vor Einflussnahmen des Staates auf die mit Hilfe der Presse verbreiteten Informationen, insbesondere vor negativen oder positiven Sanktionen, die an Inhalt und Gestaltung des Presseerzeugnisses anknüpfen. Der Schutz vor inhaltsbezogenen Einwirkungen betrifft auch mittelbare Eingriffe, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen zielgerichteten Eingriffen gleich kommen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt den Trägern der Pressefreiheit ein subjektives Abwehrrecht auch gegen Beeinträchtigungen, die mittelbar über eine Einflussnahme des Staates auf Dritte eintreten, etwa dadurch, dass das Verhalten dieser Dritten die publizistischen Wirkungsmöglichkeiten oder die finanziellen Erträge des Presseorgans in einer Weise nachteilig beeinflusst, die einem Eingriff gleichkommt.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris, Rn. 51 f.
74Nach den dargestellten Maßstäben stellt die Aussage, dass die Lektüre der „K. G. “ als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden könne, einen Eingriff in den Schutzbereich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Diesen Aussagekern beinhalten beide möglichen Äußerungen des Innenministers, sodass es keiner weiteren Ermittlungen hinsichtlich des konkreten Wortlauts bedurfte.
75Ausweislich des übersandten Redemanuskripts war eine Äußerung über die „K1. G. “ im Zusammenhang mit dem unter Verdacht der Unterstützung einer rechtsextremen Vereinigung stehenden Verwaltungsmitarbeiter des Polizeipräsidiums I. beabsichtigt. Insoweit enthält das Redemanuskript die einleitenden Worte, dass Warnsignale für die rechtsextreme Gesinnung des Beamten bestanden hätten und diese lange Zeit nicht ernsthaft genug gewürdigt worden seien. Als erstes Beispiel nennt der Innenminister die Lektüre der „K. G. “ und sodann folgen weitere bekannt gewordene, den beschuldigten Beamten betreffende Vorkommnisse. Es wird durch die Einleitung und den Kontext unmissverständlich deutlich, dass jedenfalls auch die Lektüre der „K. G. “ ein solches lange übersehenes Warnsignal für die verfassungsfeindliche Gesinnung des Beamten gewesen sei. Anders kann auch die in dem Redemanuskript enthaltene Formulierung „Es ging schon vor rund 10 Jahren los, als der beschuldigte Verwaltungsbeamte dem Polizeipräsidenten auffiel, weil er im Dienst die „K1. G. “ gelesen hat.“ nicht verstanden werden. Insoweit hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, worauf sich diese Aussage beziehen soll, wenn nicht auf das Vorliegen der unmittelbar zuvor genannten Warnsignale für eine rechtsextreme Gesinnung. Soweit der Beklagte geltend macht, dass eine solche Deutung den Kontext, in dem Aussage gefallen sei, nicht hinreichend berücksichtige und die Äußerung überinterpretiere, überzeugt dies nicht. Denn gerade aus dem Kontext wird der dargestellte Aussagekern deutlich.
76Auch die in der Online-Ausgabe der „X3.“ wiedergegebene Äußerung enthält den dargestellten Aussagekern. Bei der Äußerung, es „sei nicht so ganz normal, die „K1. G. “ auf dem Tisch zu haben“, wird aus dem Kontext deutlich, dass die Lektüre der „K. G. “ als Hinweis für eine „nicht normale“ politische Gesinnung herangezogen wird. Dass der Innenminister insoweit voranstellt, die Lektüre der „K. G. “ sei nicht verboten, ändert an dem Aussagegehalt nichts, dass sie als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden könne. Denn das Vorliegen eines Warnsignals erfordert auch nach dem Vorbringen des Beklagten keine strafbaren oder verbotenen Handlungen. Bei der Ermittlung des Aussagegehalts der in der Online-Ausgabe der „X3.“ wiedergegebenen Äußerung ist entgegen dem Vorbringen des Beklagten die Selbstdarstellung der Klägerin nicht von Bedeutung. Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Aussage „es sei nicht so ganz normal die „K1. G. “ auf dem Tisch zu haben“, auch positiv verstanden werden könne, weil die Klägerin die von ihr verlegte Wochenzeitung im Hinblick auf die Medienlandschaft ebenfalls als außergewöhnlich, mithin als nicht normal ansehe, überzeugt dies nicht. Denn insoweit verkennt der Beklagte den bei der Ermittlung des Aussagekerns maßgeblichen Kontext der Äußerung. Der Beklagte hat die Lektüre der Zeitung im Zusammenhang mit einer politischen Gesinnung als „nicht normal“ bezeichnet und keinen Vergleich zu anderen Presseerzeugnissen angestellt.
77Der Innenminister hat in seiner Rede unabhängig vom konkreten Wortlaut auch nicht lediglich, wie er im gerichtlichen Verfahren nunmehr zu begründen versucht, dargelegt, dass in dem Fall des Polizeibeamten aus I. die Lektüre der „K. G. “ auf eine (zulässige) rechtskonservative politische Einstellung hingewiesen habe und durch weitere bekannt gewordene Umstände eine rechtsextreme Gesinnung hätte festgestellt werden können. Der Beklagte macht aus den vorstehenden Gründen in beiden möglichen Äußerungen vielmehr deutlich, dass bereits die Lektüre der „K. G. “ als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden könne.
78Auf den diesen beiden Äußerungen innenwohnenden Aussagekern kann für die Frage des Vorliegens eines rechtswidrigen Eingriffs in die Pressefreiheit nach der bereits dargestellten „Kerntheorie“ auch abgestellt werden. Insbesondere würde es dem Zweck der „Kerntheorie“ entgegenlaufen, wenn diese nur im Rahmen der Vollstreckung zur Anwendung käme, und der Unterlassungstitel stets die konkrete Formulierung der zu unterlassenden Äußerung enthalten müsste. Denn eine solche dem Sinn der „Kerntheorie“ widersprechende Anwendung würde zu dem nicht tragbaren Ergebnis führen, dass eine Klage abgewiesen werden müsste, wenn der genaue Wortlaut der beanstandeten Äußerung – wie hier – nicht ermittelt werden könnte, hingegen der Aussagekern der in Frage kommenden Äußerungen identisch ist und einen Anspruch auf Unterlassung begründete. Unschädlich ist insoweit auch, dass sich der Kontext des zu untersagenden Aussagekerns nicht aus dem Tenor ergibt. Denn dies ist den Unterlassungstiteln immanent und stellt keine Besonderheit der Anwendung der „Kerntheorie“ dar. Hinsichtlich der Reichweite des ausgesprochenen Unterlassungsgebots bedarf es stets der Heranziehung der Entscheidungsgründe.
79Danach liegt ein Eingriff in die Pressefreiheit der Klägerin vor, weil die angegriffene Aussage jedenfalls geeignet ist, potentielle Leser davon abzuhalten, die Zeitung zu erwerben und zu lesen. Insbesondere Polizeibeamte, die jeglichen Verdacht auf eine rechtsextreme Gesinnung und die Beobachtung durch Extremismusbeauftragte vermeiden wollen, bleibt letztlich nur der Verzicht auf die Lektüre. Die Äußerung entfaltet entgegen den Ausführungen des Beklagten zudem nicht nur eine negative Wirkung im Hinblick auf Polizeibeamte als potentielle Leser der „K. G. “. Die Rede des Innenministers erfolgte zwar im Rahmen der Einführung von Extremismusbeauftragten bei der Polizei, enthält hingegen die allgemeine Aussage, dass die Lektüre der „K. G. “ ein Hinweis auf eine rechtsextreme Gesinnung sein könne. Diese Vermutung ist nicht an die Anstellung als Polizeibeamter geknüpft. Vielmehr ist diese Aussage – wenn auch in einem geringeren Ausmaß, weil nicht (zusätzlich) die Beobachtung durch einen Extremismusbeauftragten droht – geeignet, potentielle weitere Leser von dem Erwerb der Zeitung abzuhalten. Denn auch andere Personen wollen sich in ihrem sozialen Umfeld nicht des Verdachts einer rechtsextremen Gesinnung aussetzen. Für die Frage des Vorliegens eines Eingriffs in die Pressefreiheit ist auch unbeachtlich, dass sich die Rede im Schwerpunkt nicht mit der „K. G. “ befasst hat, sondern diese nur „am Rande“ zur Sprache gekommen ist. Denn auch eine beiläufige Äußerung kann, wenn sie wie vorliegend geeignet ist, potentielle Leser der Zeitung abzuschrecken, für die Verletzung der Pressefreiheit ausreichen. Der Einwand des Beklagten, dass die Äußerung nicht die Aussage enthalten habe, dass alleine das Lesen der „K. G. “ eine rechtsextreme Gesinnung offenbare oder einen entsprechenden Verdacht begründen könne, sondern die „K1. G. “ in der Gesamtschau mit weiteren Umständen als Warnsignal hätte erkannt werden können, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch dieses Verständnis der Aussage ist aus den genannten Gründen bereits geeignet, potentielle Leser von der Lektüre der Zeitung abzuhalten. Ebenso führt die von dem Beklagten als „Relativierung“ bezeichnete Einordnung, dass das Lesen der „K. G. “ nicht verboten sei, zu keiner anderen Bewertung. Denn dies ist lediglich die Darstellung einer wahren Tatsache, ohne dass dies die nachfolgende stigmatisierende Aussage entschärfen würde. Insbesondere weil auch nach dem Vorbringen des Beklagten die Annahme eines Verdachts auf eine rechtsextreme Gesinnung sowie die Beobachtung durch die Extremismusbeauftragten nicht die Begehung verbotener Handlungen voraussetzt. Für die Frage eines Eingriffs in die Pressefreiheit der Klägerin durch die getätigte Äußerung kommt es auch auf die Ausführungen des Beklagten zu der Selbst- und Fremdwahrnehmung der von der Klägerin verlegten Wochenzeitung nicht an. Wie bereits dargestellt knüpft der Beklagte bei den Ausführungen zu der Selbstwahrnehmung der Klägerin an einen anderen Bezugspunkt an, nämlich die Abgrenzung zu anderen Medien, und nicht an die politische Gesinnung der Leser der Zeitung. Auch die Bezugnahme auf die Wertung von Politikwissenschaftlern und der damit einhergehende Versuch des Beklagten, die Äußerung in einen sachlichen Kontext zu stellen, überzeugt nicht. Denn der Beklagte hat sich in seiner Rede nicht sachlich mit der politischen Ausrichtung, den Inhalten oder Werten der „K. G. “ oder den Wertungen der Politikwissenschaftler auseinandergesetzt. Er hat vielmehr im Zusammenhang mit der Aufzählung von Indizien für eine rechtsextreme Gesinnung ohne jegliche Zäsur die Zeitung der Klägerin genannt und stigmatisiert. Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Aussage des Innenministers jedenfalls durch die ebenfalls veröffentlichte Äußerung des LAFP-Direktors G. , die „K1. G. “ werde nicht vom Verfassungsschutz beobachtet, richtig eingeordnet worden sei und die Eingriffsqualität deshalb entfalle, überzeugt dies nicht. Vielmehr wird durch die Aussage von Herrn G. deutlich, dass es nach der Rede des Innenministers einer entsprechenden Einordnung bedurfte, und ändert nichts an der Aussage des Beklagten, dass die Lektüre der „K. G. “ (dennoch) als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden könne.
80Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin keine konkreten nachteiligen Auswirkungen der Äußerung dargelegt und den kritischen Leserbrief nur anonymisiert vorgelegt hat. Denn zur Annahme einer Grundrechtsbeeinträchtigung reicht grundsätzlich auch die Darlegung möglicher Folgen der Äußerung ohne konkrete Nachweise oder Belege aus. Wegen der hohen Wertigkeit des Kommunikationsgrundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung können keine übermäßigen Anforderungen an die Darlegung zu erwartender Beeinträchtigungen gestellt werden. Sonst bestünde die Gefahr, dass ein effektiver Grundrechtsschutz in Fällen nicht gewährleistet wäre, in denen nachteilige Auswirkungen nur schwer belegbar sind.
81Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris, Rn. 55.
82So liegt der Fall hier. Durch die Äußerung des Innenministers insbesondere in dem Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen von Warnsignalen für das Bestehen einer extremistischen Gesinnung ist es zumindest nicht unwahrscheinlich, dass sich solche Leser von dem Erwerb der Zeitschrift abhalten lassen, die bereits den geringsten Anschein einer rechtsextremen Gesinnung vermeiden und mit der Äußerung des Beklagten nicht in Zusammenhang gebracht werden wollen. Dies ist hingegen für die Klägerin nur schwer darzulegen, da sich kaum ermittelt lässt, ob von dem Erwerb der Zeitung oder dem Abschluss eines Abonnements aufgrund der Äußerung des Innenministers abgesehen wurde.
83Die unter diesen Gesichtspunkten zu bejahende mittelbar-faktische Wirkung ist auch als eingriffsgleiche Maßnahme zu werten, die in ihren Wirkungen einem Eingriff gleichkommt. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nennung der „K. G. “ im Verfassungsschutzbericht ausführt, dass die dort genannten Grundsätze für einen mittelbaren Eingriff in die Pressefreiheit, der einem zielgerichteten Eingriff gleichkommt, nicht übertragen werden können, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ebenfalls darauf abgestellt, dass potentielle Leser, Leserbriefschreiber oder Journalisten durch die Nennung in dem Verfassungsschutzbericht davon abgehalten werden könnten, die Zeitung zu lesen, an diese zu schreiben oder für diese zu schreiben, um nicht in den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Gesinnung zu geraten. Einen von dem Beklagten insoweit behaupteten nennenswerten Unterschied zwischen den Fallgestaltungen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr erscheinen die von dem Bundesverfassungsgericht insoweit herausgearbeiteten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, in dem durch die streitgegenständliche Aussage der Verdacht einer rechtsextremen Gesinnung der Leser der „K. G. “ begründet wird, durchaus übertragbar. Die vorliegend nur mündliche Äußerung hat im Vergleich zu einer Äußerung im Verfassungsschutzbericht auch kein qualitativ geringeres Gewicht. Insbesondere die „Flüchtigkeit“ des gesprochenen Wortes spielt insoweit keine entscheidende Rolle, da es um das Unterlassen zukünftiger Äußerungen in der Öffentlichkeit geht, deren Wirkungen ebenso weitreichend sein können wie eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht.
84Vgl. so auch VG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 10 K 914/06 –, juris, Rn. 58.
85Die unter diesen Gesichtspunkten zu bejahende mittelbar-faktische Wirkung, die als eingriffsgleiche Maßnahme zu werten ist, ist nicht gerechtfertigt.
86Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebots gewahrt sind.
87Der Beklagte handelte zwar im Rahmen seiner zugewiesenen Aufgaben, da ihm gemäß Art. 55 Abs. 2 Verf. NRW, Nr. 4.7 und Nr. 4.9 der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden in der Fassung vom 29. März 2018 das Recht des öffentlichen Dienstes und die Polizei als Geschäftsbereiche zugewiesen sind. Die streitgegenständliche Äußerung verstößt indes gegen das für jedes Staatshandeln geltende, letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Richtigkeit und Sachlichkeit getätigter Äußerungen.
88Das Sachlichkeitsgebot erfordert, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffend und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit werden durch den Rang des vom Hoheitsträger zu schützenden Rechtsgutes und die Intensität seiner Gefährdung einerseits und durch die Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen andererseits geprägt.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6/16 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 15 B 1099/05 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, juris, Rn. 103 ff.
90Der Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein weniger strenger Maßstab bei der Bewertung seiner Äußerung gelten müsse, weil die Äußerung nicht an die Öffentlichkeit gerichtet war, sondern es sich um eine staatsinterne, dienstliche Information gehandelt habe. Die Pressevertreter seien nur anwesend gewesen, um die Öffentlichkeit über die Einsetzung der Extremismusbeauftragten zu informieren. Der Beklagte trägt damit selbst vor, dass Pressevertreter anwesend gewesen seien und es sich gerade nicht um eine ausschließlich interne Veranstaltung gehandelt hat. Wenn die Teilnahme von Pressevertretern gewollt war, muss die Äußerung auch an den sich daraus ergebenden Maßstäben gemessen werden.
91Danach hat der Beklagte den Rahmen des sachlich Gebotenen überschritten.
92Mit der Aussage, dass das Lesen der „K. G. “ als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden könne, hat der Beklagte den Boden einer sachlichen Kommunikation verlassen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der Klägerin verlegten Wochenzeitung fand – wie bereits dargelegt – ebenso wenig wie eine Begründung seiner geäußerten Einschätzung statt. Vielmehr verblieb der Eindruck der nicht erläuterungsbedürftigen Selbstverständlichkeit, dass das Lesen der „K. G. “ als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden könne. Soweit der Beklagte vorträgt, dass nicht jede öffentliche Äußerung umfassend begründet werden müsse, mag dem zuzustimmen sein, wenn die Äußerung auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht. Dies ist hingegen nicht der Fall. Soweit der Beklagte anführt, dass der festgenommene Polizeibeamte aus I. die „K1. G. “ gelesen habe und bei ihm eine rechtsextreme Gesinnung festgestellt worden sei, erschließt sich der Zusammenhang zwischen diesen beiden Tatsachen nicht. Diesen hat der Beklagte weder in seiner Rede noch im gerichtlichen Verfahren dargestellt. Es vermag auch der Verweis des Beklagten auf die Selbst- und Fremdwahrnehmung der „K. G. “ keine Rechtfertigung der Äußerung zu begründen. Insbesondere weil die Klägerin selbst nicht geäußert hat, auch rechtsextreme Ansichten zu vertreten oder zu dulden. Auch entbehren die in Bezug genommenen Einschätzungen einiger Politikwissenschaftler ihrerseits jeder Tatsachengrundlage, bleiben jeden tragfähigen Beleg schuldig und haben rein politisch wertenden Charakter. Die ohne nähere tragfähige Begründung getätigte Aussage des Innenministers beruht auch nicht auf offenkundigen Tatsachen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits 2005 vom Bundesverfassungsgericht die Nennung der „K. G. “ im Verfassungsschutzbericht und der damit einhergehende Verdacht, dass die Zeitung verfassungsfeindliche Inhalte enthalte, als unzulässig angesehen wurde.
93Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris.
94Eine aktuelle Aufnahme im Verfassungsschutzbericht oder entsprechende Bestrebungen sind – ungeachtet dessen, ob diese die Aussage des Innenministers rechtfertigen könnten – weder bekannt noch wurden solche von dem Beklagten vorgetragen. Insoweit überzeugt auch der Einwand des Beklagten nicht, dass in dem Redemanuskript darauf hingewiesen worden sei, dass die Ansprache des Beamten des Polizeipräsidiums I. aufgrund der Lektüre der „K. G. “ bereits zehn Jahre zurückliege und dementsprechend die politische Ausrichtung der Zeitung vor zehn Jahren betrachtet werden müsse. Denn zum einen lag die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2010 bereits vor und zum anderen kommt in der Rede eine solche Einschränkung, dass die „K1. G. “ in den vergangenen Jahren gegebenenfalls einen Wandel ihrer politischen Positionierung durchlaufen hat, nicht zum Ausdruck. Es verbleibt bei der pauschalen und allgemeingültigen Aussage, dass die Lektüre der „K. G. “ auch aktuell als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden könne.
95Schließlich besteht hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Sie erfordert die auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Insoweit ist eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich. Die Weigerung, gegenüber dem Betroffenen eine Unterlassungserklärung abzugeben, strafbewehrt oder formlos, ist hierbei nur ein Indiz.
96Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14 –, juris, Rn. 9; OVG Sachsen, Beschluss vom 7. August 2013 – 4 B 383/12 –, juris, Rn. 8; VGH Bayern, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 4 CE 13.944 –, juris, Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019 – 6 K 13.19 –, juris, Rn. 35 f.; VG Hannover, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 B 7660/14 –, juris, Rn. 65 f.; VG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 10 K 914/06 –, juris, Rn. 83, m. w. N.
97Die hier zu betrachtenden Vorgänge begründen nach diesem Maßstab in der Zusammenschau die ernstliche Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen. Der Beklagte hält, wie bereits dargestellt, an der Zulässigkeit seiner Aussage fest. Zudem ist die Thematik der Bekämpfung von Rechtsextremismus in der Polizei weiterhin aktuell, sodass nicht erkennbar ist, aus welchem Grund der Beklagte, der bereits in der streitgegenständlichen Rede die von der Klägerin verlegte Zeitung bewusst genannt hat, diese nunmehr nicht mehr zum Gegenstand seiner Äußerungen machen sollte. Allein der Umstand, dass der Beklagte während des laufenden gerichtlichen Verfahrens die streitgegenständliche Aussage nicht wiederholt hat, führt nicht zu dem Entfallen der Wiederholungsgefahr, sondern entspricht dem zur Vermeidung von weiteren Verfahren adäquaten Verhalten eines Hoheitsträgers.
98Aufgrund des vorstehend festgestellten, nicht gerechtfertigten Eingriffs in die Pressefreiheit kann dahinstehen, ob durch die Äußerung auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vorliegt.
99Die durch dieses Urteil ausgesprochene Unterlassungsanordnung bindet den Beklagten nach den üblichen Grenzen der Rechtskraft eines jeden Urteils bis zum Eintritt einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtlage.
100Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die Androhung eines Ordnungsgeldes.
101Grundlage für die Androhung des Ordnungsgeldes ist § 890 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO. Nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO ist ein Schuldner, der der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen, wegen jeder Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen, wobei das einzelne Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO 250.000 Euro nicht übersteigen darf. Der Verurteilung muss gemäß § 890 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird, aber wie hier auch bereits in dem zur Unterlassung verpflichtenden Urteil enthalten sein kann.
102Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 2. Oktober 2012 – 10 BV 09.1860 –, juris, Rn. 85.
103Danach erscheint die Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 10.000 Euro angemessen, um den Beklagten zur Beachtung des Unterlassungsanspruchs der Klägerin anzuhalten, obwohl es den nach § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO zulässigen Höchstbetrag für das einzelne Ordnungsgeld von 250.000 Euro deutlich unterschreitet und sich im unteren beantragten Rahmen bewegt. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie dem Beklagten, die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sind, bedarf es in der Regel nur geringerer Ordnungsgelder, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu erzwingen. Dies kommt auch in § 172 VwGO zum Ausdruck, der für die Vollstreckung der dort genannten behördlichen Verpflichtungen mit 10.000 Euro ein deutlich geringeres Zwangsgeld als den in § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO genannten Höchstbetrag von 250.000 Euro für das einzelne Ordnungsgeld vorsieht.
104Der Ausspruch bleibt auch weder hinter dem klägerisch Antrag zurück noch geht er über diesen hinaus, da die Klägerin die Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000 Euro beantragt hat und sich die austenorierte Androhung eines Ordnungsgeldes in diesem Rahmen bewegt.
1052.
106Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die von ihr begehrte und insoweit begrenzte Richtigstellung der Äußerung in der Form, dass der Beklagte den Extremismusbeauftragten für die Polizeibehörden des Landes O. -X. binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils mitteilen muss, dass seine Aussage in seiner Rede am 25. Mai 2020 im Rahmen der Auftaktveranstaltung der Extremismusbeauftragten der Polizeibehörden des Landes O. -X. , die Lektüre der „K. G. “ könne als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden, rechtswidrig war.
107Auch insoweit hält sich das Gericht innerhalb des auf Folgenbeseitigung der Aussage in der konkret getroffenen Form gerichteten Antrages und nimmt durch die Benennung der Rede lediglich eine Konkretisierung vor.
108Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist der - gewohnheitsrechtlich anerkannte - öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Er verpflichtet zur Herstellung des früheren Zustands und setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 –, juris, Rn. 80.
110Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
111Der Beklagte hat durch seine Aussage bei der Auftaktveranstaltung der Extremismusbeauftragten, wie bereits dargestellt, rechtswidrig in das Recht auf Pressefreiheit der Klägerin eingegriffen. Dieser rechtswidrige Zustand dauert auch noch an. Denn solange die Extremismusbeauftragten die Zulässigkeit der Aussage des Beklagten annehmen, besteht insbesondere angesichts des an diese gerichteten Auftrags, niederschwellig Hinweise und Indizien für eine rechtsextreme Gesinnung zu sammeln, die Gefahr, dass auch die Lektüre der „K. G. “ als ein solches Indiz angesehen und die Polizeibeamten entsprechend von einer Lektüre abgehalten werden.
112Zur Beseitigung dieser rechtswidrigen Folge bedarf es der Abgabe einer Erklärung des Beklagten, welche die nachteilige Wirkung der eingreifenden Äußerung aufhebt oder zumindest schmälert. Dies wird durch die an die Extremimusbeauftragten gerichtete Erklärung, dass die im Rahmen der Auftaktveranstaltung getätigte Aussage rechtswidrig war, gewährleistet. Insbesondere durch den rein zurücknehmenden Charakter der Erklärung und der Konkretisierung auf den Kontext, in dem die Aussage gefallen ist, wird der Zustand vor dem rechtswidrigen Eingriff wiederhergestellt, ohne eine Besserstellung der Klägerin zu bewirken.
113Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unzumutbar wäre. Eine solche Unzumutbarkeit folgt insbesondere nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der allein rechtsverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen geeignet sind, ein Widerrufs- bzw. Richtigstellungsverlangen zu rechtfertigen; nicht dagegen Wertungen und Meinungsäußerungen, da niemand mit staatlichen Mitteln gezwungen werden könne, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen.
114Vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1988 – VI ZR 276/87 –, juris, Rn. 9, 17. Februar 1987 – VI ZR 77/86 –, juris, Rn. 35, 22. Juni 1982 – VI ZR 251/80 –, juris, Rn. 12, 17. November 1964 – VI ZR 181/63 –, juris, Rn. 16, 17. Juni 1953 – VI ZR 51/52 –, juris, Rn. 4.
115Diese Rechtsprechung ist zwar grundsätzlich auch auf Amtsträger anwendbar, da von diesen nicht verlangt werden kann, dass sie nach außen hin von einer Auffassung abrücken, die sie innerlich aufrechterhalten, obgleich sich Hoheitsträger nicht auf die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 GG berufen können.
116Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 1805/92 –, juris, Rn. 1; VG München, Urteil vom 17. Oktober 2014 – M 22 K 13.2076 –, juris, Rn. 18; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 L 215/16 –, juris, Rn. 63.
117Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsprechung uneingeschränkt auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch übertragbar oder auf die Fälle begrenzt ist, in denen der Hoheitsträger, vergleichbar den von der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheidenden Fällen, auf der Ebene der Gleichordnung agiert bzw. offenkundig eine private Meinung geäußert hat. Denn die Unzumutbarkeit des Widerrufs von Meinungsäußerungen ergibt sich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Gedanken des Schutzes der Meinungsfreiheit des Bürgers gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 GG, welcher einem Zwang zur Aufgabe einer Meinung entgegensteht. Die in Ausübung eines öffentlichen Amtes abgegebenen Äußerungen genießen jedoch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit. Insoweit dürfte auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 1805/92 –, nach der der grundsätzliche Ausschluss eines Anspruchs auf Widerruf von Werturteilen auch für Amtsträger gelte, nicht zwingend eine andere Beurteilung begründen, da der Entscheidung ein Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorausgegangen ist und danach der Entscheidung gerade kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zugrunde lag.
118Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da es sich bei der Äußerung des Innenministers nicht lediglich um einen Meinungsbeitrag in einer Diskussion handelte, sondern seiner Darstellung im Rahmen der Auftaktveranstaltung für die Extremismusbeauftragten ein handlungsleitender Charakter innewohnte, der einem Widerruf zugänglich ist. Der Innenminister hat sich als Vorgesetzter der Extremismusbeauftragten geäußert; sie haben sich bei ihrer Tätigkeit an seinen Vorgaben auszurichten, selbst wenn keine konkrete Weisung formuliert worden ist.
119Aufgrund des Erfolgs der Hauptanträge bedürfen die von der Klägerin hilfsweise gestellten Anträge keiner Prüfung.
120Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
121Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. Inhalt und Grenzen der Äußerungsbefugnisse von Hoheitsträgern gegenüber nichtstaatlichen Akteuren sind höchst- und obergerichtlich geklärt. Von grundsätzlicher Bedeutung ist das Verfahren auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob ein Hoheitsträger zum Widerruf einer Meinungsäußerung verurteilt werden kann. Denn insoweit findet in der vorliegenden Entscheidung keine Fortbildung dieser Rechtsprechung statt. Vielmehr konnte das Gericht die Reichweite der diesbezüglichen Rechtsprechung offen lassen.
122Rechtsmittelbelehrung:
123Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
124Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
125Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
126Die Berufung ist nur zuzulassen,
1271. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1282. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1293. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1304. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1315. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
132Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
133Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
134Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
135Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
136Beschluss:
137Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
138Gründe:
139Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG erfolgt.
140Rechtsmittelbelehrung:
141Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
142Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
143Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
144Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
145Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
146War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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