Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 8499/21
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
3Der am 00.00.1993 geborene Kläger wurde am 00.00.2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Seitdem versah er seinen Dienst beim Polizeipräsidium E. (im Folgenden: Polizeipräsidium) und absolvierte den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung.
4Während der im Rahmen des Studiums zu absolvierenden fachpraktischen Ausbildungsblöcke in T. bewohnte der Kläger dort unter anderem mit den Zeugen U. und T1. , die ebenfalls als Kommissaranwärter dem Ausbildungsjahrgang 2019 angehörten, eine Wohngemeinschaft.
5Am 3. März 2021 wendete sich der Zeuge U. an einen seiner Ausbilder des M. in T. und berichtete, dass der Kläger u.a. die Aussage „Transen sind keine Menschen; die müssten abgeschossen werden.“ getätigt habe. Wegen des angenommenen Verdachts der Volksverhetzung wurde daraufhin eine Strafanzeige gefertigt und ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Im Rahmen der Ermittlungen erfolgte u.a. die polizeiliche Vernehmung der Zeugen U. und T1. . Sie erklärten übereinstimmend, dass der Kläger die oben genannte Aussage am Abend des 18. Februar 2021 getätigt habe, während sie gemeinsam in ihrer Wohngemeinschaft die Sendung „Germany’s Next Topmodel“ verfolgt hätten. Wegen der Einzelheiten der Vernehmungen wird auf Bl. 22 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. verwiesen.
6Unter dem 5. März 2021 hörte das Polizeipräsidium den Kläger zu dem beabsichtigten Erlass eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte an und ordnete u.a. seine sofortige Freistellung vom Dienst an. Das dagegen gerichtete Klageverfahren stellte die Kammer mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 ein, nachdem das Polizeipräsidium die Verfügung aufgehoben hatte.
7Am 9. März 2021 leitete das Polizeipräsidium ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und enthob den Kläger mit Verfügung vom 7. Mai 2021 vorläufig des Dienstes. Auch diese Verfügung hob das Polizeipräsidium in dem dagegen eingeleiteten Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht (35 L 1305/21) auf.
8Am 18. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft E. das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
9Am 11. August 2021 hörte das Polizeipräsidium den Kläger zu seiner beabsichtigten Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die von dem Kläger gemäß der Aussagen der Zeugen U. und T1. getätigte Aussage „Transen sind keine Menschen; die müssten abgeschossen werden.“ nicht mit dem Beruf eines Polizeivollzugsbeamten in Einklang zu bringen sei.
10Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 trat der Kläger diesen Vorwürfen entgegen. Er bestritt, diese Aussage getätigt zu haben. Vielmehr habe sich der Abend des 18. Februar 2021 derart zugetragen, dass der Zeuge T1. das WG-Wohnzimmer nach etwa einer Stunde mit den Worten „Die ekelhafte Scheiße gebe ich mir nicht länger.“ verlassen habe und damit auf die Transsexuelle Teilnehmerin Bezug genommen habe. Er und der Zeuge U. hätten sich ob dieser Situation erstaunt und entgeistert angeguckt, die Situation aber nicht kommentiert. Unter Bezugnahme auf 11 schriftliche Stellungnahmen von Freunden und Bekannten, die den Kläger u.a. als loyal, hilfsbereit, offen und direkt, auch mal aneckend, aber nie trans- oder ausländerfeindlich beschreiben, trug er vor, dass eine solche Äußerung nicht mit seiner Persönlichkeit übereinstimme. Er reichte ferner die undatierte Stellungnahme einer Frau B. H. zur Akte, die angibt, selbst transsexuell zu sein und den Kläger seit 2018 zu kennen. Im Wesentlichen heißt es in der Stellungnahme, sie könne sich nicht vorstellen, dass der Kläger, der bis dato immer ein sehr korrekter Mensch gewesen sei, die ihm vorgeworfene Aussage getätigt habe.
11Mit Bescheid vom 7. Dezember 2021 verfügte das Polizeipräsidium die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 31. Dezember 2021, stellte ihn mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung seiner Bezüge vom Dienst frei (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an (Ziffer 2). Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass aufgrund der vorbezeichneten Äußerung des Klägers ernstliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst bestünden. Sie zeige eine verachtende Grundhaltung gegenüber transsexuellen Menschen auf und verdeutliche zugleich, dass die für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten immanent wichtige und erforderliche Wertschätzung gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern bei dem Kläger nicht vorliege. Da Polizeivollzugsbeamte für Recht und Gesetz einstünden und auf die Einhaltung der Gesetze achteten, sei ein tadelloses Verhalten zur Aufrechterhaltung der Institution Polizei unerlässlich. Durch die getätigte Aussage habe der Kläger gegen die Verpflichtung verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde. Dies gelte umso mehr, da die Äußerung einen Bezug zur Dienstausübung, nämlich der Waffengewalt, beinhalte. Mit der Tötung eines Menschen mittels Waffengewalt billige der Kläger ein mit der Würde des Menschen unvereinbares und grob rechtsstaatswidriges Verhalten. Die damit verbundene Bagatellisierung extralegaler Gewalt stelle das Vertrauen in ihn als Polizeivollzugsbeamten und dass er mit den ihm anvertrauten Waffen besonnen umgehe ernsthaft in Frage. Ferner begründe das Verhalten des Klägers ernsthafte Zweifel hinsichtlich seines Eintritts zum Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die von ihm vorgetragene Bekanntschaft mit einer Transfrau ändere an der Bewertung des Vorfalls als solchen nichts.
12Gegen die Entlassungsverfügung hat der Kläger am 15. Dezember 2021 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Einwände aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Beklagte den Untersuchungsgrundsatz missachtet habe. Die beiden Zeugen seien unglaubwürdig, da deren Aussagen auch in anderen Teilen relativiert worden seien und sie menschenverachtende Äußerungen in einer WhatsApp Gruppe getätigt hätten. Außerdem widersprächen ihre Aussagen im Strafverfahren jenen in den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Eine weitere Aufklärung - insbesondere die Einholung von Stellungnahmen weiterer Beamter - sei pflichtwidrig unterlassen worden. Der Entlassungsverfügung sei im Kern ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt und die zahlreichen Stellungnahmen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis, die ein gänzlich anderes Persönlichkeitsbild des Klägers zeichneten, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Beklagte lasse zudem unter den Tisch fallen, dass das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt und im Übrigen ohne die Kenntnis des Klägers geführt worden sei. Für die sofortige Freistellung vom Dienst fehle es bereits an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Kläger reichte außerdem eine eidesstattliche Versicherung über den von ihm geschilderten Geschehensablauf am 18. Februar 2021 zur Gerichtsakte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Antrags- und Klagebegründungsschriftsätze verwiesen.
13In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit insofern in der Hauptsache für erledigt erklärt, als in dem Bescheid vom 7. Dezember 2021 die sofortige Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge bis zum 31. Dezember 2021 angeordnet worden ist.
14Der Kläger beantragt,
15den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 7. Dezember 2021 aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung wiederholt und vertieft er die im angegriffenen Bescheid angeführten Gründe. Er trägt ergänzend vor, dass insbesondere auch der Untersuchungsgrundsatz eingehalten worden sei. Der Entlassungsverfügung liege ausschließlich der Vorfall vom 18. Februar 2021 zugrunde. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen, da die in Streit stehende Aussage anhand zweier Zeugenaussagen belegt sei. Die Einstellung des Strafverfahrens habe keine Auswirkungen auf das Entlassungsverfahren, da andere Maßstäbe anzulegen seien. Insbesondere obliege einem Polizeivollzugsbeamten im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns die Pflicht, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut zu vermeiden. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stelle eine Dienstpflichtverletzung dar. Pflichtwidrig handele auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei, durch konkretes Verhalten aber diesen Rechtsschein hervorrufe. Dies gelte in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte. Der Beklagte reichte ferner jeweils eine eidesstattliche Versicherung der Zeugen U. und T1. zur Gerichtsakte.
19Mit Beschluss vom 19. Mai 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
20In der mündlichen Verhandlung sind die Zeugen T2. U. und M1. T1. vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
21Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Akteninhalt des zugehörigen Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 2 L 2677/21 Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgangänge sowie der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft E. (Az. 000 Xx 00/00) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Mai 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO).
24Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen, soweit die Beteiligen das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
25Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
26Die angegriffene Entlassungsverfügung vom 7. Dezember 2021 hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie erweist sich als rechtmäßig und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzend, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Die formell rechtmäßig erlassene Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 4 BeamtStG und begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.
28Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden. Für die danach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung einer Widerrufsbeamtin bzw. eines Widerrufsbeamten genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit die Beamtin bzw. der Beamte der von ihr bzw. ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens der Beamtin bzw. des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 7 und vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 5.
30Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob die Beamtin bzw. der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für ihr bzw. sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 9.
32Dabei ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen.
34Nach dieser Maßgabe unterliegt die von dem Beklagten wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst erlassene Entlassungsverfügung vom 7. Dezember 2021 keinen rechtlichen Bedenken.
35Aufgrund der von dem Kläger getätigten Äußerung „Transen sind keine Menschen; die müssten abgeschossen werden.“ hat der Beklagte unter Berücksichtigung des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten angenommen. Der Beklagte ist insbesondere weder von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen (dazu I.), noch hat er allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt. Er ist vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, im Fall des Klägers bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung, die seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertigen (dazu II.).
36I. Der Beklagte hat der Entlassungsverfügung einen zutreffenden und hinreichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt. Nach Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Kläger die in Streit stehende Äußerung „Transen sind keine Menschen; die müssten abgeschossen werden.“ getätigt hat.
37Diese Überzeugung wird insbesondere gestützt durch die Aussagen der Zeugen U. und T1. in der mündlichen Verhandlung. Sie gaben übereinstimmend an, dass der Kläger am Abend des 18. Februar 2021 während der Sendung „Germany’s Next Topmodel“ seinen Unmut über die Teilnahme einer transsexuellen Person geäußert habe, darüber in eine Diskussion mit dem Zeugen U. geraten sei und in dessen Verlauf sinngemäß die in Rede stehende Äußerung getätigt habe.
38Die Zeugen sind glaubwürdig (1.) und ihre Aussagen glaubhaft (2.).
391. Die Auffassung des Klägers, die Zeugen seien unglaubwürdig, da sie - wie anhand der zur Gerichtsakte gereichten Screenshots von Gruppenchatverläufen zu erkennen sei - „ein fragwürdiges Menschenbild hätten“, teilt das Gericht nicht. Ein solcher Erfahrungssatz existiert weder in abstrakter Form noch besteht im Streitfalle Anlass dazu, den Zeugen aufgrund der von ihnen in der fraglichen WhatsApp-Chatgruppe geposteten Inhalte per se ihre Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dem Kläger kann ferner nicht gefolgt werden, soweit er einwendet, die Zeugen hätten ihre eigenen Aussagen im Ermittlungsverfahren relativiert und damit ihrer Glaubwürdigkeit „massiv geschadet“. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, auf welches konkrete Aussageverhalten der Kläger mit dieser lediglich pauschal von dem Beklagten übernommenen Feststellung Bezug nehmen will. Soweit ersichtlich spielt er damit darauf an, dass der Zeuge U. ausweislich der Niederschrift des Ausbilders POK C. (vgl. Bl. 21 der Beiakte Heft 2) diesem gegenüber von weiteren Äußerungen des Klägers berichtet habe, zu denen er bei seiner späteren polizeilichen Vernehmung erklärte, diese nicht selbst bzw. nur vom Hörensagen vernommen zu haben. Ein den Schluss der Unglaubwürdigkeit des Zeugen tragender Widerspruch ist darin nicht zu erkennen, zumal dem Zeugen U. nicht unterstellt werden kann, er habe gegenüber POK C. behauptet, er hätte die Äußerungen selbst wahrgenommen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen T1. sei angemerkt, dass dieser zwar möglicherweise ein Eigeninteresse daran haben könnte, von ihm möglicherweise selbst getätigte entgleisende Äußerungen zu verdecken, um sich beamtenrechtlichen Konsequenzen zu entziehen. Jedoch führt dies nicht auf den Schluss seiner Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Aussage über die streitgegenständliche Äußerung des Klägers, zumal die in Rede stehenden Äußerungen nicht in einem Alternativverhältnis stehen. Ferner lässt sich weder den Aussagen der Zeugen noch den Bekundungen des Klägers ein plausibles Belastungsmotiv entnehmen. Die bloße zwischen den Zeugen und dem Kläger bestehende Antipathie genügt hierfür gerade nicht.
402. Die Aussage des Zeugen U. ist glaubhaft. Er hat offen und ohne Anzeichen von Unsicherheit ausgesagt. Erinnerungslücken, hat er freimütig eingeräumt. Desgleichen hat er kein pauschales und undifferenziertes Bild von „Gut und Böse“ gezeichnet. So hat er nicht gezögert einzuräumen, dass er „das“ (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist die transsexuelle Person) „auch nicht so gut finde“ und Reue bekannt, indem er zugestand, dass ihm damals vielleicht auch die entsprechende Reife gefehlt hätte und er den Kläger heute auf jeden Fall vorher auf seine Äußerung angesprochen hätte. Er hat die Vorgänge lebensnah und plausibel beschrieben und lässt keinerlei Belastungseifer erkennen.
41Auch die Aussage des Zeugen T1. ist glaubhaft. Seine Schilderungen zu dem Verhalten des Klägers decken sich im Wesentlichen mit jenen des Zeugen U. . Sie wirken nicht überzogen und enthalten insbesondere authentisch wirkende Angaben zum Randgeschehen, die nahelegen, dass er tatsächlich während der Sendung eher abgelenkt mit seinem Handy beschäftigt und deshalb nicht an der Diskussion beteiligt war. Zugleich war auch er nicht bemüht, herunterzuspielen, dass sein Verhältnis zu dem Kläger angespannt gewesen ist. Entgegen des Einwandes des Klägers ist die Aussage des Zeugen T1. auch nicht etwa unglaubhaft, weil diese im Widerspruch zu seiner Äußerung bei seiner Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren stünde. Soweit der Kläger einen Widerspruch zwischen der Aussage im Ermittlungsverfahren „Daraufhin hat der Pascal den o.g. Ausspruch getätigt. […] Er hat sich darüber geärgert, dass es so einen Typen gibt. Wir haben aber nicht weiter darüber gesprochen. Auch später nicht.“ (vgl. Bl. 27 der Strafakte) und der späteren Schilderung einer Diskussion zwischen dem Kläger und dem Zeugen U. erblickt, folgt die Einzelrichterin dem nicht. Der Zeuge blieb auch bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bei beiden Aussagen und löste den augenscheinlichen Widerspruch dahingehend auf, dass es zu dem Thema kein Gespräch mehr gegeben habe, an dem er beteiligt gewesen sei. Dies schließt gerade nicht aus, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen U. ein Gespräch stattgefunden hat.
42Als nicht glaubhaft erweist sich hingegen die von dem Kläger bei seiner informatorischen Anhörung geschilderte Version des Ablaufs des Abends des 18. Februar 2021. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere aus dem Gesamteindruck des Aussageverhaltens des Klägers. Zum einen weicht er bei der Schilderung des Ablaufs des Abends in der mündlichen Verhandlung in zweierlei Hinsicht von der von ihm schriftsätzlich vorgetragenen Version ab. Erstens ließ er bei seiner zusammenhängenden freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung die von ihm schriftsätzlich in diesem Zusammenhang einzig benannte Äußerung des Zeugen T1. („Die ekelhafte Scheiße gebe ich mir nicht länger.“) weg und fügte sie erst nach dem Diktat hinzu. Zweitens fügte er stattdessen bei seiner freien Erzählung hinzu, dass der Zeuge T1. sich „ein bis zwei Mal über die transsexuelle Person echauffiert“ habe. Auf Nachfrage erklärte er, der Zeuge habe gesagt „Bah ist das ekelhaft!“ und „Wieso spielt da jemand mit, der so ist?“. Von diesen Verlautbarungen war in seinem schriftlichen Vortrag keine Rede, obwohl es sich aufgedrängt hätte, diese zu schildern. Diese Variabilität des Vortrags lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags insgesamt aufkommen. Zum anderen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Erzählung des Klägers von dem in Rede stehenden Abend auf den Satz hinausläuft „Wir haben ein bis zwei Bierchen getrunken und dann kam es zu dieser angeblichen Äußerung.“ (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift). Hätte diese Äußerung nicht stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger dieser bei der chronologischen Wiedergabe seiner Erinnerungen auch keinen Platz eingeräumt hätte. Dies gilt erst recht für die von ihm gewählte Formulierung „dann kam es zu“.
43Ferner ist seine Antwort auf die Frage des Gerichts, warum die beiden Zeugen wahrheitswidrig behaupten sollten, dass er diese Aussage getätigt habe auffällig ausweichend (vgl. Seite 5 oben der Sitzungsniederschrift). Seine Erklärung, er habe über drei Ecken erfahren, dass die Zeugen ihm bei den Ausbildern „einen reindrücken wollten“, kann er auf genauere Nachfrage nicht plausibilisieren und wirkt daher konstruiert. Er konnte keine Aussage schildern, aus der er diesen Gehalt hätte entnehmen können. Eine eigene plausible Vermutung oder Erklärung dafür, aus welchen Gründen die Zeugen ihm „einen reindrücken“ wollten liefert er nicht.
44Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es nach alledem nicht. Insbesondere hätten die von dem Kläger benannten Zeugen keine Aussage zu den hier in Streit stehenden Geschehnissen treffen können, da sie an besagtem Abend nicht anwesend waren.
45II. Ausgehend von alledem ist der Beklagte berechtigterweise von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst ausgegangen. Mit seiner Würdigung hat er die Grenzen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für das Amt des Polizeivollzugsbeamten können – soweit gerichtlich überprüfbar – mit Blick auf das dargestellte Verhalten vielmehr als berechtigt angesehen werden. Es ist – wie eingangs dargestellt – Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten bzw. einer Polizeivollzugsbeamtin festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten einer Beamtin bzw. eines Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt.
46Generell muss nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Bei Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 11.
48Mit diesen Anforderungen ist das Verhalten des Klägers nicht zu vereinbaren. Dass seine Verlautbarung nicht nur den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen zuwiderläuft, sondern darüber hinaus auf tiefster Stufe steht, bedarf keiner Erläuterung; sprach sie zum einen einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Menschlichkeit ab und sich obendrein für deren Exekution aus. Der dem Kläger von dem Beklagten gemachte Vorwurf wiegt umso schwerer, da er als Polizeivollzugsbeamter zum einen in besonderem Maße zu Neutralität und Gleichbehandlung aller Bevölkerungsgruppen und insbesondere auch zum Schutz von Minderheiten verpflichtet ist und zum anderen über eine Dienstwaffe verfügt.
49Dabei ist es unerheblich, ob die in Rede stehende Entgleisung tatsächlich Ausdruck einer transphoben Gesinnung des Klägers ist oder dies - wie er beteuert - nicht der Fall ist. Der Kläger muss sich zunächst an der Aussage so festhalten und messen lassen, wie er sie getätigt hat, nämlich als menschenverachtend und mit einem eindeutigen transfeindlichen Inhalt. Aber auch dann, wenn hinter der Aussage keine transfeindliche Gesinnungslage stehen sollte, rechtfertigt sie die Annahme einer fehlenden charakterlichen Eignung. Denn in diesem Fall kommt zum Ausdruck, dass der Kläger sozial übliche Grenzen verkennt, es ihm an der nötigen emotionalen Festigkeit und Selbstkontrolle fehlt, er zwischen Spaß und Realität nicht zu unterscheiden vermag und in naiver Weise die Wirkung und Konsequenzen seines Verhaltens nicht überschaut. Dabei handelt es sich indes um persönliche Defizite, die den von dem Beklagten gezogenen Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst zulassen. Ferner sind Beamte und Beamtinnen im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut zu vermeiden. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber - wie hier - diesen Rechtsschein hervorruft.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15.01 –, juris, Rn. 36.
51Diese Bewertung hat - ausweislich der Gründe der Entlassungsverfügung, die ersichtlich auf die Wirkung der Aussage abstellen und seiner Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren - der Beklagte seiner Einschätzung über die charakterliche Eignung des Klägers beanstandungsfrei zugrunde gelegt. Nicht zuletzt auch aus diesen Gründen war den von dem Kläger gestellten Beweisanträgen, die sämtlich darauf abzielen, seine wirkliche Einstellung zu ergründen, nicht nachzugehen.
52Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgte Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens. Der Beklagte hat dem mit Recht entgegengehalten, dass es für die beamtenrechtliche Bewertung des in Frage stehenden Verhaltens nicht auf eine strafrechtliche Relevanz ankomme.
53Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass auch der Umstand, dass er in seiner bisherigen Ausbildung keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, aus Sicht des Beklagten nichts daran ändert, dass das Vertrauen in seine persönliche charakterliche Eignung aufgrund der von ihm getätigten Äußerung als endgültig erschüttert anzusehen ist. Treten nämlich - wie hier - charakterlichen Mängel des Betreffenden hinreichend deutlich zu Tage können bereits aus einem einmaligen Fehlverhalten des Betreffenden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden.
54Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 10.
55Die Entlassungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Sie erweist sich insbesondere nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst dem Kläger die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Zwar bestimmt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die genannte Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo - wie hier - ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht.
56Näher OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 - 6 B 656/16 -, juris, Rn. 4 ff. m w. N., sowie OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 2 B 174/18 -, juris, Rn. 9, und OVG SH, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 14 MB 2/17 -, juris, Rn. 5; a. A. etwa BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 -, juris Rn. 34.
57§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG steht jedoch im Streitfall der Entlassung des Klägers vor Ende des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen. Eine Entlassung kann danach gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist, oder wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung gegeben sind.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, juris, Rn. 6, und Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, juris, Rn. 117.
59Bei einem Vorbereitungsdienst, der - wie hier, s.o. - keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 22, und Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, juris, Rn. 121; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 -, juris, Rn. 9.
61Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entscheidung des Beklagten, den Kläger bereits vor Ende des Vorbereitungsdienstes zu entlassen, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hegt – wie dargelegt – berechtigterweise erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen würden. Dann ist es gerechtfertigt, dem Beamten die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung.
62Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 6 B 827/20 –, juris, Rn. 54.
63Angesichts der erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers ist sein Verbleib in der Ausbildung im Übrigen auch deshalb auszuschließen, weil diese in ihren praktischen Übungen Elemente enthält, bei denen er den Bürgern in der Öffentlichkeit in Uniform und bewaffnet gegenüber treten müsste.
64Vgl. zu dieser Wertung hinsichtlich des Polizeivollzugsdienstes OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 –, juris, Rn. 25.
65Der Beklagte ist deshalb mit Recht unter Verweis auf das Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung von Funktion und Integrität des Dienstbetriebes und der polizeilichen Arbeit zu der Einschätzung gelangt, dass eine Fortsetzung der Ausbildung durch den Kläger und ein Abwarten bis zur Entscheidung über die Verbeamtung auf Probe nicht tragbar wäre.
66C. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit, die Kosten auch hinsichtlich des erledigten Teils dem Kläger aufzuerlegen. Zum einen, weil nach oben Gesagtem alles dafür spricht, dass auch eine sofortige Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge (dabei handelt es sich um die Rechtsfolge des § 39 Satz 1 BeamtStG, dessen Voraussetzungen hier vorliegen) rechtlich nicht zu beanstanden war. Zum anderen würde aber (entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO) ein Obsiegen in dieser Hinsicht auch einen lediglich geringfügigen Teil des Klageinteresses des Klägers ausmachen. Ferner wirkt sich die sofortige Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge auch nicht streitwerterhöhend aus, da ihr ein einheitliches Interesse des Klägers zugrunde liegt.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
68Rechtsmittelbelehrung:
69Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
70Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
71Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
72Die Berufung ist nur zuzulassen,
731. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
742. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
753. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
764. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
775. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
78Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
79Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
80Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
81Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
82Beschluss:
83Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG auf die Wertstufe bis 9.000,- Euro festgesetzt.
84Rechtsmittelbelehrung:
85Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
86Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
87Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
88Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
89Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
90War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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