Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 7992/21.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 und der Ziffer 3 Satz 2 (Zielstaatsbezeichnung) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2021 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger bezüglich der Türkei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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