Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (1. Kammer) - 1 K 3573/24.F
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit seiner ursprünglich auf Einbürgerung gerichteten Untätigkeitsklage, nachdem er im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingebürgert wurde.
Mit Schreiben vom 26. März 2024 beantragte der Kläger bei der Stadt Frankfurt am Main (untere Verwaltungsbehörde) seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Einbürgerungsvorgang ging am 16. Juli 2024 bei dem Beklagten (obere Verwaltungsbehörde) ein. Hierüber informierte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom selben Tag und erklärte, dass mit einer längeren Wartezeit von ca. 14 Monaten bis zum Beginn der Bearbeitung zu rechnen sei.
Am 10. Oktober 2024 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Einbürgerungsantrag positiv zu bescheiden, hilfsweise, den Beklagten auf Bescheidung des Einbürgerungsantrags zu verpflichten. Zur Begründung machte er geltend, dass die Klage nach § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO zulässig und im Übrigen begründet sei. Es liege kein zureichender Grund dafür vor, dass der Einbürgerungsantrag seit über sechs Monaten seit Antragstellung nicht beschieden worden sei. Insbesondere habe der Beklagte keine substantiierten zureichenden Gründe vorgetragen, sondern bloß auf strukturelle Probleme und eine andauernde Überbelastung hingewiesen (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 1-5, 115-116 der Gerichtsakte).
Am 6. März 2025 fertigte der Beklagte die Einbürgerungsurkunde des Klägers aus und sandte diese zwecks dortiger Aushändigung in eigener Zuständigkeit an die untere Verwaltungsbehörde. Am 5. Mai 2025 wurde der Kläger mit Aushändigung der Urkunde eingebürgert.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2025 hat der Kläger daraufhin seine Klage geändert. Er begehrt nunmehr die gerichtliche Feststellung, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet gewesen ist. Er meint, die Klage sei in der geänderten Form als Feststellungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Insbesondere liege ein anerkennenswertes (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse vor. Ein schutzwürdiges Interesse komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur in Fällen in Betracht, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestünden. Vielmehr sei ein (Fortsetzungsfeststellungs-) Interesse auch im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) anzuerkennen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage diene nach Sinn und Zweck dazu, die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG – auch nachträglich – abzusichern. Es bestehe in rechtlicher Hinsicht ein Interesse daran, dem Kläger trotz Erledigung eine angriffsfähige gerichtliche Entscheidung über sein ursprüngliches Klagebegehren zu gewähren. Sonst werde dem ursprünglichen Klagebegehren die Möglichkeit des vollen Instanzenzugs genommen. Gleichzeitig bestehe ein wirtschaftliches Interesse daran, nicht auf den Kosten des Verfahrens sitzen zu bleiben. Aufgrund der Erfahrung aus anderen Gerichtsverfahren sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte. Das Gericht würde einen unanfechtbaren Einstellungsbeschluss erlassen und diese Kostenentscheidung verfassungsrechtlich bedenklich begründen. Es sei beabsichtigt, diese gerichtliche Entscheidungspraxis obergerichtlich und verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen. Zur wirksamen Rechtswegerschöpfung werde zunächst – u.a. mit der hiesigen auf die Feststellung gerichteten Klage – der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft. Es könne dem Kläger nicht zugemutet werden, gegen einen die Kosten versagenden Einstellungsbeschluss noch eine Verfassungsbeschwerde einlegen zu müssen. Schließlich vertieft der Kläger seinen Vortrag zur Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Untätigkeitsklage (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 176, 190-204 der Gerichtsakte).
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass die am 10. Oktober 2024 erhobene Klage zulässig und begründet war.
Der Beklagte beantragt,
die (geänderte) Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die geänderte Klage mangels (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresses unzulässig sei und verweist im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2024 (Az. 1 K 114/24.F). Im Übrigen sei die (Fortsetzungs-) Feststellungsklage unbegründet, da die Untätigkeitsklage unzulässig gewesen sei. Bis zur Einbürgerung habe ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorgelegen, da zwischen der Weiterleitung des klägerischen Einbürgerungsantrags an den Beklagten und der Ausfertigung der Einbürgerungsurkunde weniger als die regelmäßig eingeräumte Mindestbearbeitungsfrist von einem Jahr gelegen habe (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 79-82, 211-213 der Gerichtsakte).
Die Beteiligten haben mit Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 2024 und Schriftsatz des Beklagten vom 5. November 2024 jeweils Verzicht auf mündliche Verhandlung sowie Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger steht kein berechtigtes Interesse zur Seite.
1.
Die umgestellte Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog als Fortsetzungsfeststellungsklage und nicht als demgegenüber subsidiäre Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist entsprechend anwendbar, wenn, wie hier, eine zulässige Verpflichtungsklage – auch in Gestalt einer Untätigkeitsklage – unzulässig geworden ist, weil sich das mit ihr verfolgte Begehren durch Erlass des begehrten Verwaltungsaktes erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 –, BVerwGE 106, 295-302 Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1983 – 3 C 56/80 –, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2003 – 5 S 1279/01 –, juris Rn. 19; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 113 Rn. 49; Decker in: BeckOK, VwGO, 75. Ed. 1. Oktober 2025, § 113 Rn. 101; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 127; W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 109).
Der Übergang von dem erledigten Verpflichtungsantrag zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch unabhängig vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageänderung nach § 91 VwGO zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung liegt, wenn kein geänderter Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird, keine Klageänderung, sondern eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2017 – 6 C 57/16 –, juris Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier. Der Streitgegenstand des Klageverfahrens wird vorliegend weder ausgewechselt noch erweitert. Nachdem sich das Begehren des Klägers auf Einbürgerung erledigt hat, ist seine Klage nunmehr nur noch auf die Feststellung gerichtet, dass die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage zulässig und begründet war. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Kläger mit seinem Begehren auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses bezieht (§ 88 VwGO). Dieser Zeitpunkt ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblich (vgl. statt vieler Decker in: BeckOK, VwGO, 75. Ed. 1. Oktober 2025, § 113 Rn. 98 m.w.N.).
2.
Die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber unzulässig, da der Kläger kein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat. Weder ist eine der anerkannten Fallgruppen gegeben, noch lässt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ableiten.
a) Nach Wegfall des auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichteten Klagebegehrens wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur dann zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung des erledigten Begehrens hat. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Klagebegehren im Hinblick auf Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 30). Nach der Erledigung des behaupteten Verpflichtungsanspruchs kann der Kläger nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses eine Sachentscheidung erzwingen. Dieses Erfordernis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG schließt nicht die Verpflichtung des Gerichts zu einer Sachentscheidung ein, wenn der Kläger des beantragten Rechtsschutzes nicht (mehr) bedarf (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 108 m.w.N.). Im Fall der Erledigung nach Klageerhebung ist das Interesse in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass eine Partei nicht ohne Not um die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht werden soll, insbesondere dann, wenn der Kläger wegen der Erledigung leer ausginge (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33/13 –, BVerwGE 151, 36-44 Rn. 13 m.w.N.). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet sein muss, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 C 19/21 –, BVerwGE 178, 8-17 Rn. 16 m.w.N.). Im Falle einer ursprünglich auf Einbürgerung gerichteten Untätigkeitsklage muss mit der Feststellung folglich gerade eine Verbesserung der Rechtsposition des Klägers im Hinblick auf das Interesse erreicht werden können, das hinter der begehrten Leistung – d. h. der Einbürgerung – steht (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 3. Dezember 2025, – 6 K 217/25.WI –, n.v.).
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der konkreten Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzprozess gegeben. Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen (z.B. polizeilicher Maßnahmen) vorliegen. Dies setzt indes einen qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen oder schwerwiegenden) Eingriff in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit voraus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2024 – 1 C 2/23 –, BVerwGE 183, 30-42 Rn. 13 m.w.N.). Ausnahmsweise kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1/16 –, BVerwGE 158, 301-319 Rn. 29 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303-324 Rn. 20 ff., 29).
Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Entsprechend gilt dies für Verpflichtungskonstellationen. Erschöpft sich das klägerische Anliegen in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungshandelns, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen wäre. Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur bei sich aufgrund der Eigenart des Verwaltungsakts typischerweise so kurzfristig erledigenden Maßnahmen auszugehen, die sonst keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303-324 Rn. 31, 32 m.w.N.) Hingegen wird eine Hauptsacheentscheidung in jedem Einzelfall oder gar ein vollständiger Instanzenzug durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303-324 Rn. 35).
Ein reines Kosteninteresse ist allein in Ausnahmefällen anerkennenswert. So wird etwa ein klägerisches Feststellungsinteresse angenommen, wenn sich der Beklagte im Erledigungsfalle der Erledigungserklärung des Klägers nicht anschließt. In dieser Situation hat der Kläger einzig mit Umstellung auf eine Feststellungsklage (gerichtet auf Feststellung der Erledigung) die Möglichkeit, eine Klageabweisung und Kostenlast zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1995 – 4 B 247/94 –, juris Rn. 9, 10; Hüttenbrink, in: Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, E. Klageverfahren in 1. Instanz, 3. Aufl. 2002, Rn. 357; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 161 Rn. 28). Ein bloß allgemeines wirtschaftliches Interesse daran, von etwaigen Gerichtskosten verschont zu bleiben, ist hingegen kein anerkanntes schützenswertes Interesse im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungklage, sondern gehört zum allgemeinen Prozessrisiko (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 3. Dezember 2025, – 6 K 217/25.WI –, n.v.).
Der Kläger hat die Umstände darzulegen, die sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 49/87 –, juris Rn. 25 m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze hat der Kläger es nicht vermocht, das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nötige Interesse hinreichend darzulegen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht sonst ersichtlich.
aa) Eine der in ständiger Rechtsprechung typischerweise anerkannten Fallgruppen liegt nicht vor. Eine Wiederholungsgefahr für den Kläger scheidet aufgrund seiner erfolgten Einbürgerung offensichtlich aus. Etwaige für den Kläger diskriminierende Wirkungen zur Rechtfertigung eines Rehabilitationsinteresses oder gar die Absicht des Klägers zum Führen eines Schadensersatzprozesses sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Außerdem liegt keine sich typischerweise aufgrund der Eigenart des Verwaltungsaktes ergebende kurzfristig erledigende Maßnahme in Verbindung mit einem qualifizierten Grundrechts- oder Grundfreiheitseingriff des Klägers vor.
bb) Auch das vom Kläger vorgetragene rechtliche Interesse daran, mit dem ursprünglichen Klagebegehren den Instanzenzug voll ausschöpfen zu können und nicht wegen der auf Erledigungserklärungen folgenden, nicht anfechtbaren Einstellungsentscheidung aus dem Verfahren auszuscheiden, erfüllt die Anforderungen an ein anzuerkennendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht.
Es ist nicht erkennbar, inwiefern eine gerichtliche Feststellung zur Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage geeignet sein könnte, die vom Kläger in der Hauptsache begehrte Rechtsposition noch zu verbessern. Der Kläger wurde zwischenzeitlich eingebürgert. Damit wurde seinem Rechtsschutzbegehren voll entsprochen. Ein Vorteil daraus, das ursprünglich auf Einbürgerung gerichtete Klagebegehren weiteren Instanzen zuzuführen, ist nicht erkennbar.
Aus dem Verweis des Klägers auf Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere wird sein prozessualer Aufwand nicht dadurch entwertet, dass prozessbeendende Erklärungen zu einer nicht anfechtbaren Einstellungsentscheidung führen. Zum einen wurde das ursprüngliche Klageziel der Einbürgerung erreicht. Zum anderen kann sich das prozessuale Vorbringen des Klägers zur ursprünglichen Klage im Zeitpunkt der Erledigung bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO niederschlagen. Der Kläger wird deshalb nicht um die „Früchte“ seiner bisherigen Prozessführung gebracht, wie von ihm behauptet. Es ist in diesem Zusammenhang zudem die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass Einstellungsentscheidungen nach § 91 Abs. 3 Satz 2 VwGO (analog) unanfechtbar sind. Dies umfasst auch die zu treffende Kostenentscheidung. Der Instanzenzug ist damit erschöpft. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keine Hauptsacheentscheidung in jedem Einzelfall oder gar einen vollständigen Instanzenzug. Dass der Kläger die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde für unzumutbar hält, begründet insoweit kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
cc) Schließlich vermag auch das vom Kläger behauptete allgemeine wirtschaftliche Interesse kein anerkennungsfähiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Es liegt kein schutzwürdiger Einzelfall eines anerkennenswerten Kosteninteresses vor.
Das Risiko, in einem gerichtlichen Verfahren über Instanzen hinweg entsprechenden Gerichtskosten ausgesetzt zu sein, ist grundsätzlich ein für jedermann geltendes allgemeines Prozessrisiko und kein schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Im Übrigen ist dem Klägervertreter die Rechtsprechungslinie des hiesigen Verwaltungsgerichts, der übrigen hessischen Verwaltungsgerichte und auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen eines zureichenden Grundes und damit zu der Frage der Anwendbarkeit des § 161 Abs. 3 VwGO bekannt. Bereits bei Klageeinreichung war dem Klägervertreter bekannt, mit welchem Kostenrisiko für seine Mandantschaft zu rechnen ist. Die Untätigkeitsklage wurde in Kenntnis der hessischen Rechtsprechung zu einem Zeitpunkt eingereicht, in dem von einem zureichenden Grund der bisherigen Nichtbescheidung des klägerischen Einbürgerungsantrags auszugehen war. Das Kostenrisiko wurde dabei bewusst in Kauf genommen.
Die vorliegende Situation ist auch nicht vergleichbar mit dem Sonderfall, in dem ein Kläger im Erledigungsfalle mangels Erledigungserklärung des Beklagten einzig mit Umstellung auf eine Feststellungsklage die Möglichkeit hat, eine Klageabweisung und zwingende Auferlegung der Gerichtskosten zu vermeiden. Im hiesigen Fall hätte der Kläger die Klageabweisung durch die Abgabe einer Erledigungserklärung vermeiden können. So hatte sich der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 einer künftig möglichen klägerischen Erledigungserklärung angeschlossen. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung schlägt sich das prozessuale Vorbringen des Klägers in der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 oder Abs. 3 VwGO nieder. Eine Grundlage für ein besonderes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1. Satz 4 VwGO ist damit nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger vorträgt, dass Kläger stets die Kosten des Verfahrens zu tragen hätten, rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. Abgesehen davon, dass die vom Kläger suggerierte einseitige Kostenlast nicht zutreffend ist, wäre selbst dies kein Grund für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
Gegen die Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses allein durch eine in Betracht kommende Kostenbelastung spricht zudem, dass mit einer Verfahrensbeendigung im Wege der Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 und 3 VwGO stets ein gewisses Kostenrisiko einhergeht. Wenn allein dieses Risiko für die Annahme eines besonderen Interesses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügen würde, könnte stets trotz Vorliegen einer Erledigung das Begehren in der Hauptsache einer gerichtlichen Entscheidung zugefügt werden. Es würde in den Händen des Klägers liegen, trotz Erledigung des Klagebegehrens keine Erledigungserklärung abzugeben und damit eine volle Sachprüfung des Gerichtes zu erzwingen. Dies entspricht nicht der gesetzgeberischen Intention. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO würden praktisch obsolet werden, weil eine Überprüfung erledigter Begehren stets erreicht werden könnte.
Nach alledem ist kein schützenswertes Interesse des Klägers erkennbar.
3.
Bloß vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO jedenfalls aus den genannten Gründen mangels berechtigten Interesses des Klägers unzulässig wäre.
4.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
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