Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 2012/02

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger Ziff.1 zu zwei Drittel und die Klägerin Ziff.2 zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in selber Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger Ziff.1 und die Klägerin Ziff.2 sind beide als Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk XX tätig. Sie wenden sich mit ihrer Klage gegen eine - ihre Einnahmen mindernde - generelle dienstrechtliche Weisung des Amtsgerichtsdirektors bezüglich der Kostenerhebung. Die Beteiligten streiten insoweit um die Rechtsfrage, ob es sich bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowohl an den Drittschuldner als auch an den Schuldner um die Erledigung eines oder mehrer vollstreckungsrechtlicher Aufträge im Sinne von § 3 GVKostG handelt.
Mit jeweils wortgleichen Schreiben vom 21.01.2002 übersandte der Direktor des Amtsgerichts XXX allen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Gerichtsvollziehern - darunter auch den Klägern - unter der Überschrift: „Zustellungskosten in Pfändungs- und Überweisungssachen sowie allgemeine Bemerkungen zum Kostenrecht bzw. Anweisungen im Verwaltungsweg“ in Kopie ein Schreiben des Bezirksrevisors vom 15.01.2002 mit der Bitte um Kenntnisnahme und „künftige Beachtung“. Auf die im Schreiben des Bezirksrevisors enthaltenen Anweisungen wies er ausdrücklich hin.
In diesem - an einen anderen Gerichtsvollzieher gerichteten - Schreiben vom 15.01.2002  hielt der Bezirksrevisor eine Einzelfallanweisung vom 06.11.2001 an diesen Gerichtsvollzieher aufrecht, im Rahmen des Kostenansatzes für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur von einem Auftrag im Sinne von § 3 Abs.1 S.1 GVKostG auszugehen und dementsprechend nur eine Auslagenpauschale nach Ziff.713 Kostenverzeichnis (Anlage GVKostG) anzusetzen.
Gegen diese dienstrechtliche Anweisung des Amtsgerichtsdirektors „remonstrierten“ der Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 28.01.2002 und die Klägerin Ziff.2 mit wortgleichem Schreiben vom 27.01.2002, legten zugleich „Widerspruch bzw. Rechtsmittel“ ein und kündigten an, sie würden vorläufig der Anweisung nachkommen, behielten sich aber die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach Verfahrensabschluss vor.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 30.01.2002 teilte ihnen der Amtsgerichtsdirektor mit, bei seinem Rundschreiben vom 21.01.2002 handle es sich um eine „generelle Anweisung“, die er in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter getroffen habe. Den dagegen von den Klägern erhobenen Widersprüchen helfe er nach erneuter Sachprüfung nicht ab und lege sie dem Präsidenten des Landgerichts Konstanz zur weiteren Bearbeitung vor.
Gegen dieses Schreiben des Amtsgerichtsdirektors vom 30.01.2002 erhoben die Kläger, mittlerweile vertreten durch den Klägervertreter, mit Schriftsatz vom 28.03.2002 vorsorglich ebenfalls Widerspruch und begründeten ihre Widersprüche ergänzend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.02 wies der Präsident des Landgerichts XXX die Widersprüche als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 06.09.2002 zugestellt.
Die Kläger haben am 04.10.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
Der Begründung der Widersprüche und der Klage zufolge sind die Kläger der Ansicht, § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG enthalte die Grundregel, dass ein Auftrag auf die Erledigung einer oder mehrer Amtshandlungen gerichtet sei, während Absatz 2 dieser Vorschrift enumerativ die Fälle aufliste, in denen ausnahmsweise vom Vorliegen nur eines Auftrags trotz mehrerer Amtshandlungen auszugehen sei. Da in Absatz 2 der Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und an den Schuldner nicht aufgeführt werde, sei mithin von zwei gesonderten Aufträgen auszugehen, so dass auch zwei Zustellungsgebühren und zwei Auslagenpauschalen anzusetzen seien.
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Unter Hinweis auf eine Vielzahl amtsgerichtlicher Entscheidungen, die diese Auslegung bundesweit vertreten, führen sie aus, der bloße Umstand, dass die Zustellung an den Drittschuldner und an den Schuldner einen einheitlichen Zweck, nämlich die Forderungspfändung, verfolgten, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Die Zustellung an den Schuldner stelle nämlich einen eigenen Rechtsakt dar, da sie - wenngleich bedingt durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner- das Verfügungsverbot auslöse und somit den Rechtsboden für die Wirksamkeit der Pfändung bereite.
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Dass Teil A Ziff. 2 Abs.5 der früheren Durchführungsbestimmungen zum GVKostG (DV-GVKostG) ausführe, bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an mehrere Drittschuldner handle es sich um mehrere Aufträge, zwinge nicht zu dem Rückschluss, dass es sich dann bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner und an den Schuldner um nur einen Auftrag handle. Vielmehr sei durch diese Bestimmung logischerweise nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Zustellung an den Schuldner um die Durchführung eines  weiteren - selbständigen - Auftrags handle.
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Etwas anderes gelte auch nicht nach Inkrafttreten  der Neuregelung des § 3 GVKostG ab 01.08.2002. Auch dort werde in der enumerativen Ausnahmeregelung des Absatz 2 die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerade nicht als ein Fall nur eines Auftrags genannt. Da der Gesetzgeber mit der Neuregelung gerade eine Klarstellung hinsichtlich in der Rechtsprechung heftig diskutierter kostenrechtlicher Problemlagen habe herbeiführen wollen und ihm das streitige Problem bekannt gewesen sei, sei nicht von einer unbewussten Regelungslücke, sondern von einem beredten Schweigen auszugehen.
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Das zeige auch der Umstand, dass in  § 3 Absatz 2 Satz 3 GVKostG nur die Vornahme mehrerer  Amtshandlungen zur Durchführung einer Vorpfändung (§ 845 ZPO) ausdrücklich als Fall genannt werde, in dem nur ein Auftrag vorliege. Wenn der Gesetzgeber dies nur für die Vorpfändung als rechtlichem Minus zur Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses  ausdrücklich regle, dann folge daraus, dass es sich bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses um die Erledigung mehrerer Aufträge handeln müsse.
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Die Kläger beantragen,
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unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landgerichtspräsidenten vom 28.08.2002 festzustellen, dass die Kläger seit  21.01.2002 berechtigt sind, ihren Kostenansätzen für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und an den Drittschuldner das Vorliegen zweier gesonderter Vollstreckungsaufträge zugrunde zu legen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
Er führt unter Hinweis auf eine Entscheidung des BayVGH aus, die Klage sei unzulässig, da es sich bei dem Rundschreiben des Amtsgerichtsdirektors mangels Einzelfallregelung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine generelle innerdienstliche Weisung handle.
19 
Der Begründung des angegriffenen Rundschreibens, des Widerspruchsbescheids und der Klageerwiderung zufolge ist der Beklagte der Ansicht, die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner stelle die Erledigung nur eines vollstreckungsrechtlichen Auftrags im Sinne von § 3 Abs.1 S.1 GVKostG dar:
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Beide Zustellungen dienten nämlich nur einem einheitlichen Zweck der Forderungspfändung. Ohne Zustellung an den Drittschuldner könne die Zustellung an den Schuldner auch keine eigenständigen Rechtswirkungen entfalten. Ein isolierter Auftrag zur bloßen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner sei nicht möglich, so dass eine Aufspaltung in zwei getrennte Aufträge ausscheide.
21 
Aus der früheren DV GVKostG (A Ziff.2 Abs.5) , wonach es sich bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an mehrere Drittschuldner um mehrere Aufträge handle, folge im Umkehrschluss, dass es sich bei der Zustellung an Schuldner und Drittschuldner dann nur um Ausführung eines Auftrags handle. Das zeige auch DV- GVKostG A Ziff.2 Abs.5 Satz 2, wonach es sich selbst bei der Anfertigung einer Vorpfändungsbenachrichtigung nebst Zustellung an Drittschuldner und Schuldner nur um einen Auftrag handeln solle.
22 
Unter Verweis auf zahlreiche amtsgerichtliche Entscheidungen aus dem ganzen Bundesgebiet sowie einen Beschluss des Amtsgerichts XXX führt der Beklagte ferner aus, gem. § 829 Abs.2 S.2 ZPO stelle der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss nach der Zustellung an den Drittschuldner auch „sofort“ , nämlich ohne weiteres von Amts wegen dem Schuldner zu. Dazu werde er auch durch die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) verpflichtet, die in § 173 Nr.3 regle, dass er „ohne weiteren Antrag“ diese Zustellung an den Schuldner zu bewirken habe. Damit fehle es insoweit schon an einem eigenständigen Antrag. Zu entgegenstehenden Anweisungen sei der Gläubiger ohnehin nicht ermächtigt. Er könne lediglich anweisen, zunächst dem Schuldner und dann erst dem Drittschuldner zuzustellen.
23 
Nach § 829 Abs.2 Satz 1 ZPO sei auch nur davon die Rede, dass der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zustellen lassen müsse.
24 
Die amtliche Begründung ( BT Drs. 14/8763 ) zur Neuregelung des § 10 GVKostG ab 01.08.2002 führe im übrigen auch ausdrücklich aus, dass es sich bei der Zustellung an den Schuldner und Drittschuldner nur um einen Auftrag handle.
25 
In der Folge dieser Neuregelung sei auch die DV-GVKostG dahin geändert worden, dass nunmehr A.Ziff.2 Abs.5 Satz 2 genau dies ausdrücklich vorschreibe (VwV JuMi v.14.8.02- Die Justiz 2000, 538).
26 
Die vom Beklagten zitierten Amtsgerichtsentscheidungen stellten darauf ab, dass es sich bei § 3 Abs.2 GVKostG nicht um eine abschließende Regelung handle. Vielmehr seien hier nur beispielhaft Fälle des Vorliegens nur eines Auftrags trotz Durchführung mehrerer Amtshandlungen genannt. Das bedeute aber nicht, dass in allen anderen Fällen vom Vorliegen von zwei Aufträgen ausgegangen werden müsse.
27 
Der Beklagte verweist darauf, dass auch die Justizfortbildungsstätten Monschau und Pegnitz sowie bundesweit alle Länderjustizverwaltungen einhellig dieser Ansicht seien. Bei einer Besprechung der Länderjustizverwaltungen mit dem BMJ am 25.04.2001 habe man sich eindeutig dahin verständigt, dass das Gesetz bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und Drittschuldner nur von einem Auftrag ausgehe, jedoch die Erhebung zweier Zustellungsgebühren zulasse. Die Zustellung an den Schuldner erfolge von Amts wegen und erfülle daher keinen gesonderten Auftrag.
28 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die einschlägigen Akten des Beklagten (ein Heft) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Klagen sind zulässig (I), aber unbegründet (II).
30 
(I) Gegenüber dem streitgegenständlichen Rundschreiben des Amtsgerichtsdirektors vom 21.01.2002 können die Kläger Rechtsschutz zulässig in Form der Feststellungsklage (§ 43 Abs.1 VwGO) geltend machen, da vorrangiger Rechtsschutz in Form der Anfechtungsklage (§§ 42, 43 Abs.2 S.1 VwGO) mangels Verwaltungsaktscharakter (§ 35 VwVfG) dieses Rundschreibens ausscheidet.
31 
Bei dem Rundschreiben handelt es sich um eine generelle dienstrechtliche Weisung des Dienstvorgesetzten an die ihm als Justizbeamte des mittleren Justizdienstes unterstellten Gerichtsvollzieher.
32 
Die Diensttätigkeit der Gerichtsvollzieher wird aufgrund von § 154 GVG durch die bundeseinheitlich von den Länderjustizverwaltungen vereinbarte Gerichtsvollzieher-Ordnung (GVO) und die Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA) geregelt (beide Vorschriften zuletzt geändert durch VwV JM v. 28.404.2003, Die Justiz 2003, S.262 und v.10.12.2003, Die Justiz 2004, S.5 ).
33 
Nach § 1 GVO sind Gerichtsvollzieher (Landes-)Beamte, die gem. § 2 Abs.1 und 2 GVO der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichts als ihrer Dienstbehörde unterstehen. Nach ihrer beamtenrechtlichen Stellung erfüllen sie eine Sonderlaufbahn des mittleren Dienstes mit dem Eingangsamt A 8 nach § 49 BBesG.
34 
Gemäß § 1 Abs.1 GVKostG (ursprüngliche Fassung: v.6.8.1957-BGBl. I, 1957, 887. Seit 01.05.2001 grundlegend erneuert und geändert -BGBl.I, 2001, 2001, 623 und schließlich erneut abgeändert seit 01.08.2002 -BGBl.I, 2002, 2850) erheben die Gerichtsvollzieher Kosten (Gebühren und Auslagen).  
35 
Die Durchführungsbestimmungen zum GVKostG (DV-GVKostG: zum GVKostG in der Fassung vom 01.05.2001 gelten die DV-GVKostG - VwV JM v.23.05.2001, Die Justiz 2001, 237. Hinsichtlich der Fassung des GV-KostG vom 01.08.2002 gelten die DV-GVKostG- VwV JM v.14.08.2002, Die Justiz 2002, 538 ) regeln insoweit  in Teil A. Nr.1 zu § 1 GVKostG , dass diese Kosten für die Landeskasse erhoben werden.
36 
Nach § 1 Abs.1 und Abs.2 Vollstreckungskostenvergütungsverordnung (VollstrVergV: ursprünglich v.08.07.1976, BGBl. I 1976, 1783, zuletzt dann in der Neufassung v.06.01.2003 BGBl. I 2003, 9) erhalten die Gerichtsvollzieher als Vergütung zu ihrem Grundgehalt einen Anteil von 15 % der durch sie vereinnahmten Gebühren.
37 
Gemäß § 11 Abs.2 GVO werden ihnen außerdem als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge die von ihnen vereinnahmten Auslagen gemäß Ziffern. 701 bis 713 des Kostenverzeichnisses (Anlage zum GVKostG) überlassen.
38 
(Ziff.713 KV regelt, dass als Pauschale für sonstige bare Auslagen „je Auftrag“ 20% der zu erhebenden Gebühren - mindestens 3 EUR und höchstens 10EUR -anzusetzen sind. Für Zustellungen wird gem. I. 1. Abs.2 i.V.m. Ziff 100, 101 KV eine Gebühr erhoben. Für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und auch an den Schuldner wird jeweils eine Zustellungsgebühr erhoben. Letzteres wurde ab 01.08.2002 durch die Neuregelung des § 10 Satz 3 GVKostG und der Vorbemerkung I. Ziff.1 zu Ziffern 100 und 101 KV-GVKostG ausdrücklich klargestellt).
39 
Schließlich erhalten die Gerichtsvollzieher auch noch eine Vergütung für ihre Bürokosten. Die Einzelheiten dazu sind geregelt in der GVGebAntVO (VO des JM v.05.07.2003 - GBl. 2003, S.414).
40 
Vierteljährlich rechnet die Landeskasse mit den Gerichtsvollziehern ihre Gebührenanteile und Auslagenansprüche ab und erlässt eine entsprechende Auszahlungsanordnung ( 77 Abs.1 und Abs.3 GVO).
41 
Aus all diesen Einnahmen muss der Gerichtsvollzieher „auf eigene Kosten“ die Ausgaben für folgende Aufwendungen bestreiten: Geschäftszimmer am Dienstort, Pfandkammer, Schreibkräfte und Büropersonal und sonstigen Büro- und Schreibbedarf (siehe §§ 46 -49 und 52 GVO).
42 
(Zur dienstrechtlichen Stellung und Vergütung der Gerichtsvollzieher ausführlich  BVerwG, Urt.v. 29.04.1982 - C41/80 = BVerwGE 65, 270 und in VGH BW, Urt.v. 15.06.1993 -4 S 2505/91= DÖD 1995, 32).
43 
Vor diesem Hintergrund stellt die dienstrechtliche Weisung des Amtsgerichtsdirektors vom 21.01.2002 keinen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar.
44 
Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei um eine lediglich innerbehördliche, die dienstliche Verrichtung der Kläger betreffende Maßnahme handelt und daher die nach § 35 LVwVfG erforderliche Außenwirkung fehlt (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGHBW-Ls 1994, Beil.10, B 8), oder ob von einer Regelung mit Außenwirkung auszugehen ist, da ihre Befolgung unmittelbar die Einnahmen der Kläger und damit das beamtenrechtliche Grundverhältnis (also nicht nur das interne Betriebsverhältnis) betrifft (so das Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsakt - allerdings nur bezüglich konkreter kostenrechtlicher, einnahmemindernder Einzelfallanweisungen an Gerichtsvollzieher; BVerwG, Beschl.v.23.01.1987-2 B 142/86 = DÖD 1987, 119 und Urt.v. 29.04.1982 - 2 C 33.80 = BVerwGE 60,260 sowie Urteil vom 29.04.1982 - 2 C43.80 = DVBl.1982, 1188; dem zustimmend BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 - DGVZ 2003, 21 und Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl. 2003, Rdnr.86 zu § 35 VwVfG).
45 
Denn jedenfalls fehlt es wegen des generellen Charakters der Weisung, die sich nicht auf konkrete Einzelfälle von Kostenansätzen, sondern auf eine unbestimmte Vielzahl künftig lediglich möglicher, abstrakter Fälle bezieht, an der für einen Verwaltungsakt - auch in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 S.2 LVwVfG) - erforderlichen konkreten Einzelfallregelung (so BayVGH, aaO. hinsichtlich einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren generellen dienstrechtlichen Anweisung an Gerichtsvollzieher; generell zur Allgemeinverfügung Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl., Rdnr.103 zu § 35 VwVfG: Während der Adressatenkreis einer Allgemeinverfügung aus einer Vielzahl bestimmter oder lediglich bestimmbarer Personen [-wie hier der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk XXX-] bestehen kann, muss der Anlass der Allgemeinverfügung ein konkreter Einzelfall sein. Nicht die Unbestimmtheit des Personenkreises sondern die Konkretheit des geregelten Sachverhalts unterscheidet daher eine Allgemeinverfügung von einer Rechtsnorm. Die Allgemeinverfügung stellt eine anlassbezogene, nämlich auf einen konkretisierten Sachverhalt bezogene Regelung dar).
46 
Auch bei der - von den Klägern mit gesondertem Widerspruch angegriffenen - Entscheidung des Amtsgerichtsdirektors vom 30.01.2002, den Widersprüchen der Kläger gegen die Anweisung vom 21.01.2002 nicht abzuhelfen, handelt es sich nicht um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren eigenen Verwaltungsakt, da dieser gem. § 73 Abs.1 S.1 VwGO im Vorverfahren ergangenen bloßen Nichtabhilfeentscheidung kein eigenständiger Regelungsgehalt mit Außenwirkung zukommt.
47 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht mithin § 43 Abs.2 S.1 VwGO nicht entgegen.
48 
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage sind erfüllt:
49 
Das gemäß § 126 Abs.3 BRRG auch bei Feststellungsklagen erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
50 
Zwischen den Klägern und dem Beklagten besteht auch ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs.1 VwGO. Im vorliegenden Fall geht es um die durch § 3 Abs.1 GVKostG geregelte dienstrechtliche Berechtigung der Kläger für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner entweder zweimal oder nur einmal eine Auslagenpauschale nach Ziff.713 KV GVKostG anzusetzen. Da die Kläger als Gerichtsvollzieher nach den oben erwähnten Rechtsvorschriften diese Auslagenpauschale für sich vereinnahmen dürfen, ist ihre eigene wirtschaftliche Situation und damit eine  subjektiv-öffentliche Rechtsposition, nämlich ihr Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art 12 GG) bzw. ihr beamtenrechtlicher Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Dienstherrn betroffen (so VGH Bad.-Württ. Urt.v. 15.06.1993 - 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 unter Verweis auf BVerwGE 24, 253, wonach die Fürsorgepflicht es gebietet, einem Gerichtsvollzieher bei Durchführung von Vollstreckungsaufträgen entstehende Auslagen zu ersetzen).
51 
Vor diesem Hintergrund ist ein Feststellungsinteresse der Kläger ohne weiteres zu bejahen (siehe VGH Bad.-Württ., der in zwei Entscheidungen, die kostenrechtliche Ansprüche von Gerichtsvollziehern betrafen, die Zulässigkeit einer Feststellungsklage problemlos bejahte: Urt.v. 15.06.1993 – 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 und Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGH BW - Ls 1994, Beil.10, B 8).
52 
Der Klägern kann auch nicht etwa zugemutet werden, entgegen der dienstrechtlichen Anweisung bei Kostenansätzen jeweils im Einzelfall zwei Auslagenpauschalen anzusetzen, um sich damit  eine konkrete Weisung des Bezirksrevisors bzw. des Amtsgerichtsdirektors einzuhandeln, diesen bestimmten Kostenansatz abzuändern, und dann gegen diese Einzelfallanweisung, die Verwaltungsaktscharakter haben dürfte (so BVerwG, Besch.v. 23.01.1987 , siehe oben a.a.O.), mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen. Vielmehr dient eine Klärung der streitigen Rechtsfrage im Rahmen der Feststellungsklage und die damit verbundene  generelle Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten auch und gerade der Vermeidung künftigen Rechtsstreits im Einzelfall (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt.v. 15.06.1993, a.a.O., der eine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Verpflichtungsklage verneinte).
53 
Aus den selben Erwägungen müssen sich die Kläger auch nicht darauf verweisen lassen, die vorliegende Streitfrage inzident in einem Verfahren über die Geltendmachung von Folgenbeseitigungsansprüchen klären zu lassen, denn dies würde einer ungerechtfertigten Verweigerung von Primärrechtsschutz gleichkommen (a.A. aber wohl BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 -, DGVZ 2003, 21 allerdings ohne ausdrücklich zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage Stellung zu nehmen).
54 
Schließlich ist die Rechtslage auch durch die Novellierung des GVKostG zum 01.08.2002 nicht etwa derart klar und eindeutig geworden, dass sich die Streitfrage nunmehr ohne weitere eigenständige Auslegung des Gesetzes allein aufgrund der bloßen Gesetzeslektüre beantworten ließe und daher  ein Feststellungsinteresse der Kläger mit der Begründung verneint werden könnte, die begehrte gerichtliche Feststellung komme lediglich noch einer überflüssigen Wiederholung des Gesetzeswortlauts durch das Gericht gleich. Vielmehr findet sich in   § 3 GVKostG nach wie vor keine eindeutige Aussage des Gesetzgebers zu der Frage, ob nun der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und Schuldner ein oder zwei Aufträge zugrunde liegen.
55 
(II) Die nach allem zulässige Feststellungsklage ist indessen unbegründet.
56 
Die Kläger sind (a) weder aufgrund der Rechtslage nach der Novellierung des GVKostG ab 01.08.2002 berechtigt, bei ihren Kostenansätzen für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner zwei Vollstreckungsaufträge zugrunde zu legen, noch waren sie (b) aufgrund der zuvor geltenden Rechtslage seit Erlass der dienstrechtlichen Anweisung des Amtsgerichtsdirektors vom 21.01.2002 dazu berechtigt.
(a)
57 
Der bloße Gesetzeswortlaut des § 3 GVKostG ergibt dies allerdings nach wie vor nicht eindeutig.
58 
Der Satz 1 des Absatz 1 § 3 GVKostG wurde zwar präzisiert. Er lautet nun nicht mehr: „Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrerer Amtshandlungen gerichtet“ sondern: „Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen“. Damit wird der Begriff des Auftrags  objektiviert und von der Willensbestimmung des Auftraggebers (Vollstreckungsgläubigers) unabhängig definiert, so dass der Fall der vollstreckungsrechtlich zusätzlich geforderten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch an den Schuldner sich nun einfacher unter den Begriff „eines“ Auftrags subsumieren lässt. Gleichwohl lässt sich diese Auslegung aber noch immer nicht allein aus dem Text des novellierten Absatzes 1 Satz 1 folgern.
59 
Auch der neu hinzugefügte Satz 2 des Absatzes 2 des § 3 GVKostG schafft hier keine Klarheit, sondern lässt sogar eher die gegenteilige Interpretation zu. Er regelt nämlich nur, dass es sich  im Fall der  Zustellungen der Vorpfändungsbenachrichtigungen an Schuldner und Drittschuldner (gem. § 845 Abs.1 ZPO) um nur einen Auftrag handelt, regelt dies hingegen nicht auch ausdrücklich für den vergleichbaren Fall der Zustellungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner, und steht damit dem von den Klägern gezogenen Umkehrschluss zumindest nicht entgegen, dass es sich demnach bei letztgenannten Zustellungen um die Durchführung zweier gesonderter Aufträge handeln muss.
60 
Berücksichtigt man jedoch über den bloßen Wortlaut des § 3 GVKostG hinausgehend bei der Auslegung auch den systematischen  Zusammenhang mit den Neuregelungen des § 10 Abs.2 Satz 3 GVKostG und der Vorbemerkung I.1. Abs.2 zu KV Ziff.100 sowie zusätzlich den in der amtlichen Begründung zu diesen Neuregelungen deutlich zum Ausdruck kommenden historischen Willen des Gesetzgebers so wird klar , dass die von den Klägern vertretene Auffassung ab 01.08.2002 eindeutig nicht  mehr vertretbar  ist.
61 
Ganz offenbar geht die Gesetzesnovellierung nämlich davon aus, dass es sich - nicht erst seit der Neuregelung sondern schon immer - bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und an den Drittschuldner nur um die Erledigung eines Vollstreckungsauftrags im Sinne von § 3 Abs.1 S.1 GVKostG und auch im Sinne von § 10 Abs.1 S.1 GVKostG handelt .
62 
Mit der Neuregelung, nämlich Erweiterung des § 10 GVKostG durch Hinzufügung des Satzes 3 in Absatz 2
63 
( „Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses [Anmerkung: Das ist auch die Zustellgebühr nach Ziff.100 bzw. 101 KV] sind für jede Zustellung...gesondert zu erheben“)
64 
und Hinzufügung des Absatzes 2 zur Vorbemerkung I. 1. zu Ziff.100 und 101 KV -DVKostG
65 
(„Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben , wenn der Gerichtsvollzieher ...den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs.2 Satz 2 , auch i.V.m. § 835 Abs.3 S.1 ZPO zustellt“ )
66 
wollte der Gesetzgeber aber die bis dahin zwangsläufige Folge dieser Auffassung beseitigen, dass bei Annahme nur eines Auftrags gemäß § 10 Abs.1 S.1 GVKostG auch nur eine Zustellgebühr erhoben werden durfte.
67 
In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des § 10 GVKostG wird dies ganz deutlich zum Ausdruck gebracht:
68 
„Die Regelung, wonach bei der Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben wird (§ 10 Abs.1 Satz 1 GVKostG) , erscheint für Zustellungen nicht sachgerecht. Bei der Erledigung eines Auftrags können mehrere Zustellungen erforderlich werden, wie z.B. die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowohl an den Drittschuldner als auch an den Schuldner. Von einigen Gerichten wird entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG in diesen Fällen - ergebnisorientiert - die Auffassung vertreten, hierbei handele es sich um zwei Aufträge (so z.B. AG Recklinghausen in DGVZ 2001, 155).     Bei der Vollstreckung gegen Gesamtschuldner wird dem mit jeder Zustellung verbundenen Aufwand dadurch Rechnung getragen, dass die Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben sind (§ 10 Abs.3 Satz 1 GVKostG). Entsprechend soll künftig jede Zustellung ..........eine Gebühr auslösen.[BT Drs.14/8763, S.13 re.Spalte unten]“.  
69 
Der Gesetzgeber wollte also die bis dahin nur für die Zustellung an Gesamtschuldner geltende Regelung, dass trotz eines Auftrags jeweils gesonderte Zustellungsgebühren erhoben werden dürfen
70 
(so § 10 Abs.3 Satz 1 GVKostG idF.v. 1.5.2001: „Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt... Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach dem 1.Abschnitt des Kostenverzeichnisses [also auch die Zustellgebühr nach Ziff.100 bzw. 101 KV] für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben“) ,
71 
auf den Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner erweitern.
72 
(siehe auch die amtliche Begründung zur Ergänzung der Vorbemerkung I.1 zu KV Ziffer 100 und 101: „.... Zum anderen soll die Regelung auf die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den Schuldner einschließlich der Abschrift der Zustellungsurkunde über die vorherige Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs.2 Satz 2 ZPO) erweitert werden“ - BT Drs. 14/8763, S.14 li.Sp. oben).
73 
Lägen hingegen -wie die Kläger meinen- der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner ohnehin zwei gesonderte Aufträge im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG bzw. im Sinne von § 10 Abs.1 Satz 1 bzw. im Sinne von Ziff.713 KV GVKostG zugrunde, so wären diese ausdrücklichen Neuregelungen schlichtweg sinnlos und überflüssig, da dann ohnehin schon immer gesonderte Zustellungsgebühren anzusetzen gewesen wären. Dem Rechtsstaatsgebot zufolge ist jedoch (ähnlich wie nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation) grundsätzlich eine Auslegung von Normen geboten, die einer möglichen Interpretation einer Norm als sinnvoll den Vorzug vor einer - nach ihrem Wortlaut ggf. ebenfalls möglichen - Interpretation dieser Norm als sinnlos gibt.
74 
Vor diesem Hintergrund muss es als schlichtes Versäumnis bzw. als Nachlässigkeit des Gesetzgebers angesehen werden, dass er  in Absatz 2 des § 3 GVKostG nicht auch den Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner neben der Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung an diese  (§ 845 ZPO) ausdrücklich als Fall des Vorliegens nur eines Auftrags genannt hat bzw. dass er nicht den in § 3 Abs.2 Satz 1 Ziff 2 GVKostG genannten und vergleichbaren Fall der Zustellung an Gesamtschuldner (also an mehrere Zustellungsempfänger) ausdrücklich um den Fall der Zustellung an Schuldner und Drittschuldner (die juristisch ja keine Gesamtschuldner sind)  erweitert hat. Dadurch hat der Gesetzgeber unabsichtlich wenn schon nicht eine Regelungslücke verursacht so doch zumindest eine sehr missverständliche und zu abweichenden Interpretationen einladende Regelung getroffen obwohl er nach eigenem Bekunden (siehe Vorspann zur Begründung des Gesetzentwurfs - BT Drs. 14/8763 S.22 in der Mitte) mit der nur ein Jahr nach der grundsätzlichen Novellierung vorgenommenen neuerlichen Änderung erklärtermaßen das Ziel verfolgte, durch entsprechende Klarstellungen die in der Vollstreckungspraxis und in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor heftig umstrittenen Probleme zu lösen.
75 
Entgegen der Ansicht der Kläger kann also nicht davon die Rede sein, das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Regelung stelle ein bewusstes und daher beredtes Schweigen des Gesetzgebers dar, der trotz Kenntnis der Streitigkeit des Problems gerade durch das bewusste Weglassen einer entsprechenden Regelung habe zum Ausdruck bringen wollen, dem Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen - anders als bei der Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung- gerade zwei gesonderte Aufträge zugrunde.
76 
Vor dem genannten Hintergrund scheidet entgegen der Ansicht der Kläger auch die Annahme aus, bei § 3 Abs.2 GVKostG handele es sich um eine abschließende Ausnahmereglung, nämlich um eine enumerative Aufzählung der Fälle, in denen trotz mehrerer Vollstreckungshandlungen nur von einem zugrunde liegenden  Auftrag auszugehen sei. Vielmehr wird man nach allem § 3 Abs.2 GVKostG nur als beispielhafte Aufzählung solcher Fälle ansehen können. Das aber schließt es dann eben nicht aus, den Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner nach Sinn und Zweck analog zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Ziff.2 bzw. Satz 2 genannten, von der Interessenlage her vergleichbaren Fällen der Zustellung an Gesamtschuldner (also an mehrere Zustellungsempfänger) bzw. den Fällen der Durchführung aller Amtshandlungen nach § 845 Abs.1 ZPO (Erstellung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung derselben an Schuldner und Drittschuldner) zu behandeln.
(b)
77 
Vor der Neuregelung der §§ 3 und 10 GVKostG und der Vorbemerkung zu Ziff.100, 101 des KV GVKostG hingegen fehlten Anhaltspunkte für eine gesetzessystematische bzw. auf den Willen des historischen Gesetzgebers abstellende Interpretation dieser Vorschriften im Sinne des Beklagten.
78 
Wie selbst die vom Beklagten zur Unterstützung seiner Position mit der Klageerwiderung in Kopie vorgelegten beiden Entscheidungen des Amtsgerichts XXX   XXX bzw. des AG Hannover (GAS 117 und GAS 121) zu Recht ausführen, bot (und bietet) auch der Wortlaut des § 3 GVKostG keinerlei Anhaltspunkt für eine Auslegung seines Absatzes 2 als abschließende Ausnahmeregelung bzw. umgekehrt als bloße Aufzählung von Regelbeispielen. Ebenso wenig ließ und lässt sich aus der Fassung des   § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG i.d.F.v. 1.5.2001 etwas für bzw. gegen die Position der Kläger oder des Beklagten herleiten. Denn die Vorschrift besagt lediglich, dass sich ein vollstreckungsrechtlicher Auftrag auch auf die Durchführung mehrerer Vollstreckungshandlungen (wie zB. im vorliegenden Fall auf mehrere Zustellungen) beziehen kann. Allein der Umstand, dass mehrere Vollstreckungshandlungen nötig sind, rechtfertigt es also noch nicht - ohne weiteres- dann auch vom Vorliegen mehrerer gesonderter Aufträge auszugehen.
79 
Die Beantwortung der Frage, wie der gebührenrechtliche Begriff („ein Auftrag“) i.S.d. § 3 Abs.1 S.1, des § 10 Abs.1 S.1 und der Ziff. 713 KV GVKostG vor der Novellierung zum 01.08.2002 zu verstehen war, blieb daher der allgemeinen Auslegung dieses Begriffs nach dem Wortlaut des § 3 und dem Sinn und Zweck des Gerichtsvollzieherkostengesetzes überlassen.
80 
Aus § 3 Abs.3 S.1 GVKostG i.d.F.v. 01.05.2001 folgt, dass es sich bei dem Auftrag um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollstreckungsgläubigers handelt. Wie § 3 Abs.2 GVKostG zeigt, kommt es für das Vorliegen nur eines Auftrags (zur Vornahme mehrerer Vollstreckungshandlungen) auch darauf an, ob die mehreren Vollstreckungshandlungen „gleichzeitig“ in Auftrag gegeben werden. Der Regelung in § 3 Abs.1 Satz 2 und in Abs.2 GVKostG lässt sich schließlich entnehmen, dass der Begriff des Auftrags letzten Endes nicht allein nach nach den genannten rein formalen Kriterien zu bestimmen ist, sondern danach, ob es je nach Sinn und Zweck des Gerichtsvollzieherkostenrechts im Hinblick auf den konkreten Umfang und die Anzahl der vom Gerichtsvollzieher vorzunehmenden Vollstreckungshandlung und seiner damit verbundenen geschäftlichen Aufwendungen und Tätigkeiten gerechtfertigt ist, den Vollstreckungsgläubiger mit nur einer oder mehreren Vollstreckungsgebühren und Auslagenpauschalen zu belasten. Das wiederum hängt davon ab, was von der Auslagenpauschale und der Gebühr abgedeckt wird. Mit anderen Worten, es ist für die Auslegung auch maßgeblich, dass der Begriff des „Auftrags“ gem. § 10 Abs.1 Satz 1 GVKostG und gem. Ziff.713 KV GVKostG über die Höhe der Einnahmen des Gerichtsvollziehers entscheidet, nämlich über die Erhebung von gesonderten Gebühren und einer gesonderten Auslagenpauschale je vorgenommener Vollstreckungshandlung entscheidet.
81 
§ 3 Abs.1 Satz 2 GVKostG, wonach bei der Erledigung eines Auftrags durch mehrere Amtshandlungen verschiedener Gerichtsvollzieher in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, die Tätigkeit eines jeden von ihnen als „Durchführung eines besonderen Auftrags gilt“, zeigt, dass hier aus gebührenrechtlichen Gründen auch durchaus eine Fiktion nötig sein kann, um das Ergebnis einer der Tätigkeit angemessenen Vergütung der Gerichtsvollziehertätigkeit zu erzielen, die offenbar einen größeren Umfang hinsichtlich der zu erledigenden Wegstrecken und der Einarbeitung in die Sache und der anfallenden, mit der Pauschale abgedeckten Aufwendungen hat.
82 
Umgekehrt zeigen die in Abs.2 des § 3 GVKostG genannten Fälle (Ziff.1:Zustellung eines Titels und gleich anschließende Vollstreckung hieraus gegen den Schuldner,
83 
Ziff. 2: Zustellung desselben Vollstreckungstitels an Gesamtschuldner, Ziff. 3: mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen (aus einem Titel) gegen Gesamtschuldner),  dass das Gesetz dann, wenn es  nur um die Vollstreckung aus nur einem Titel (mit ggf. mehreren Vollstreckungshandlungen und/oder gegen einen bzw. mehrere Schuldner) oder um die Vollstreckung gegen nur einen Schuldner (mit ggf. mehreren Vollstreckungshandlungen) geht, gebührenrechtlich dafür im Grundsatz nur eine Pauschale (Ziff.713 KV) und nur eine Vollstreckungsgebühr  (§ 10 Abs.1 Satz 1 GVKostG) veranschlagen will und daher auch nur einen Auftrag zugrunde legt. Von der dann gem. § 10 Abs.1 S.1 GVKostG zwingenden Folge der Erhebung nur einer Gebühr wird nur in einigen wenigen in § 10 Abs.1 Satz 2 bzw. Abs.3 GVKostG enumerativ aufgezählten Fällen eine ausdrückliche Ausnahme gemacht, in denen wegen des Mehraufwands des Gerichtsvollziehers doch eine gesonderte Gebührenerhebung gerechtfertigt ist. Das sind die Fälle nicht erledigter Aufträge wiederholter Vollstreckungen aus demselben Auftrag oder  Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner in Form der Zustellung, Vorpfändung, Verhaftung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
84 
Insofern sprechen Sinn und Zweck der Regelung dafür , in Analogie zu § 3 Abs.2 Ziff.2 GVKostG ebenso wie bei Zustellungen an Gesamtschuldner auch bei der Zustellung nur eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner nur von einem Auftrag mit der Folge nur einer Auslagenpauschale auszugehen.
85 
Ob hingegen die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner einen eigenständigen Zweck verfolgt oder der Eintritt ihrer Wirkung durch die Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner bedingt ist oder ob sie ihre Wirkungen zumindest  dem Rechtsboden nach bereitet, ist nach dem oben Gesagten für die Frage, ob ein vollstreckungsrechtlicher Auftrag an den Gerichtsvollzieher vorliegt, entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht entscheidend.
86 
Von entscheidender Bedeutung ist allerdings für die Frage der Auslegung, dass es für die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner gar keines eigenständigen Auftrages des Vollstreckungsgläubigers bedarf, so dass der gem. § 829 Abs.2 ZPO einzig notwendige Auftrag, den Beschluss dem Drittschuldner zuzustellen, immer auch die Folge auslöst, dass der Gerichtsvollzieher diesen Beschluss dann auch „sofort“ und zwar von Amts wegen dem Schuldner zuzustellen hat, ganz gleich ob der Vollstreckungsgläubiger ihm dies nun gesondert aufgibt oder nicht. Denn in der Tat kann der Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher die Zustellung an den Schuldner nicht einmal untersagen. Das ergibt sich ausdrücklich auch aus § 173 Ziff.1 und 3 GVGA. Auch § 829 Abs.1 S.2 ZPO regelt ausdrücklich, dass das Gericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss „zugleich“ mit dem Zahlungsverbot an den Drittschuldner auch das Verfügungsverbot gegen den Schuldner zu erlassen hat. Für die vom Kläger Ziff.1 in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, der Vollstreckungsgläubiger könne dem Gerichtsvollzieher eine Zustellung an den Schuldner untersagen, findet sich kein Anhaltspunkt in der ZPO und auch nicht in der Vorschrift des § 173 GVGA. Eine solche Zustellung zu untersagen würde aus der Perspektive des Vollstreckungsgläubigers auch keinen Sinn machen.
87 
Von daher ist also immer uno actu in der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung an den Drittschuldner auch die Zustellung an den Schuldner mitenthalten. Eine Aufspaltung in zwei verschiedene Aufträge, die auch zeitlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegeben werden könnten, was dann auch die Erhebung einer gesonderten Pauschale rechtfertigen würde, ist also schlicht nicht möglich. Es handelt sich vielmehr um einen Auftrag, zu dessen Ausführung mehrere Vollstreckungshandlungen nötig sind.(vgl. den Wortlaut des § 3 Abs.1 S.1 GVKostG i.d.F. v. 1.5.2001: „ Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrere Amtshandlungen gerichtet“. In der neuen Fassung wird dies noch deutlicher: „Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind“.)
88 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 159 S.1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.2 ZPO. Der Kläger Ziff.1 hat durch Befolgung der streitgegenständlichen dienstlichen Anweisung einen Ausfall hinsichtlich der Auslagenpauschalen in Höhe von ca.1500 EUR jährlich erlitten, die Klägerin Ziff.2 hingegen hat ihren Ausfall für das erste Quartal 2002 in einem Schreiben an den Amtsgerichtsdirektor vom 12.04.2002 auf ca. 210 EUR beziffert, was hochgerechnet einen Jahresausfall von ca. 840 EUR ergibt. Diesem unterschiedlichen Maß der Beteiligung der beiden Kläger an dem Rechtsstreit folgend bemisst das Gericht gem. § 100 Abs.2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen deren Anteil am Unterliegen im Verhältnis von  zwei Drittel (Kläger Ziff.1) zu einem Drittel (Klägerin Ziff.2).
89 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.Vm. §§ 708 Nr. 11 u. 711 ZPO.

Gründe

 
29 
Die Klagen sind zulässig (I), aber unbegründet (II).
30 
(I) Gegenüber dem streitgegenständlichen Rundschreiben des Amtsgerichtsdirektors vom 21.01.2002 können die Kläger Rechtsschutz zulässig in Form der Feststellungsklage (§ 43 Abs.1 VwGO) geltend machen, da vorrangiger Rechtsschutz in Form der Anfechtungsklage (§§ 42, 43 Abs.2 S.1 VwGO) mangels Verwaltungsaktscharakter (§ 35 VwVfG) dieses Rundschreibens ausscheidet.
31 
Bei dem Rundschreiben handelt es sich um eine generelle dienstrechtliche Weisung des Dienstvorgesetzten an die ihm als Justizbeamte des mittleren Justizdienstes unterstellten Gerichtsvollzieher.
32 
Die Diensttätigkeit der Gerichtsvollzieher wird aufgrund von § 154 GVG durch die bundeseinheitlich von den Länderjustizverwaltungen vereinbarte Gerichtsvollzieher-Ordnung (GVO) und die Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA) geregelt (beide Vorschriften zuletzt geändert durch VwV JM v. 28.404.2003, Die Justiz 2003, S.262 und v.10.12.2003, Die Justiz 2004, S.5 ).
33 
Nach § 1 GVO sind Gerichtsvollzieher (Landes-)Beamte, die gem. § 2 Abs.1 und 2 GVO der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichts als ihrer Dienstbehörde unterstehen. Nach ihrer beamtenrechtlichen Stellung erfüllen sie eine Sonderlaufbahn des mittleren Dienstes mit dem Eingangsamt A 8 nach § 49 BBesG.
34 
Gemäß § 1 Abs.1 GVKostG (ursprüngliche Fassung: v.6.8.1957-BGBl. I, 1957, 887. Seit 01.05.2001 grundlegend erneuert und geändert -BGBl.I, 2001, 2001, 623 und schließlich erneut abgeändert seit 01.08.2002 -BGBl.I, 2002, 2850) erheben die Gerichtsvollzieher Kosten (Gebühren und Auslagen).  
35 
Die Durchführungsbestimmungen zum GVKostG (DV-GVKostG: zum GVKostG in der Fassung vom 01.05.2001 gelten die DV-GVKostG - VwV JM v.23.05.2001, Die Justiz 2001, 237. Hinsichtlich der Fassung des GV-KostG vom 01.08.2002 gelten die DV-GVKostG- VwV JM v.14.08.2002, Die Justiz 2002, 538 ) regeln insoweit  in Teil A. Nr.1 zu § 1 GVKostG , dass diese Kosten für die Landeskasse erhoben werden.
36 
Nach § 1 Abs.1 und Abs.2 Vollstreckungskostenvergütungsverordnung (VollstrVergV: ursprünglich v.08.07.1976, BGBl. I 1976, 1783, zuletzt dann in der Neufassung v.06.01.2003 BGBl. I 2003, 9) erhalten die Gerichtsvollzieher als Vergütung zu ihrem Grundgehalt einen Anteil von 15 % der durch sie vereinnahmten Gebühren.
37 
Gemäß § 11 Abs.2 GVO werden ihnen außerdem als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge die von ihnen vereinnahmten Auslagen gemäß Ziffern. 701 bis 713 des Kostenverzeichnisses (Anlage zum GVKostG) überlassen.
38 
(Ziff.713 KV regelt, dass als Pauschale für sonstige bare Auslagen „je Auftrag“ 20% der zu erhebenden Gebühren - mindestens 3 EUR und höchstens 10EUR -anzusetzen sind. Für Zustellungen wird gem. I. 1. Abs.2 i.V.m. Ziff 100, 101 KV eine Gebühr erhoben. Für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und auch an den Schuldner wird jeweils eine Zustellungsgebühr erhoben. Letzteres wurde ab 01.08.2002 durch die Neuregelung des § 10 Satz 3 GVKostG und der Vorbemerkung I. Ziff.1 zu Ziffern 100 und 101 KV-GVKostG ausdrücklich klargestellt).
39 
Schließlich erhalten die Gerichtsvollzieher auch noch eine Vergütung für ihre Bürokosten. Die Einzelheiten dazu sind geregelt in der GVGebAntVO (VO des JM v.05.07.2003 - GBl. 2003, S.414).
40 
Vierteljährlich rechnet die Landeskasse mit den Gerichtsvollziehern ihre Gebührenanteile und Auslagenansprüche ab und erlässt eine entsprechende Auszahlungsanordnung ( 77 Abs.1 und Abs.3 GVO).
41 
Aus all diesen Einnahmen muss der Gerichtsvollzieher „auf eigene Kosten“ die Ausgaben für folgende Aufwendungen bestreiten: Geschäftszimmer am Dienstort, Pfandkammer, Schreibkräfte und Büropersonal und sonstigen Büro- und Schreibbedarf (siehe §§ 46 -49 und 52 GVO).
42 
(Zur dienstrechtlichen Stellung und Vergütung der Gerichtsvollzieher ausführlich  BVerwG, Urt.v. 29.04.1982 - C41/80 = BVerwGE 65, 270 und in VGH BW, Urt.v. 15.06.1993 -4 S 2505/91= DÖD 1995, 32).
43 
Vor diesem Hintergrund stellt die dienstrechtliche Weisung des Amtsgerichtsdirektors vom 21.01.2002 keinen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar.
44 
Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei um eine lediglich innerbehördliche, die dienstliche Verrichtung der Kläger betreffende Maßnahme handelt und daher die nach § 35 LVwVfG erforderliche Außenwirkung fehlt (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGHBW-Ls 1994, Beil.10, B 8), oder ob von einer Regelung mit Außenwirkung auszugehen ist, da ihre Befolgung unmittelbar die Einnahmen der Kläger und damit das beamtenrechtliche Grundverhältnis (also nicht nur das interne Betriebsverhältnis) betrifft (so das Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsakt - allerdings nur bezüglich konkreter kostenrechtlicher, einnahmemindernder Einzelfallanweisungen an Gerichtsvollzieher; BVerwG, Beschl.v.23.01.1987-2 B 142/86 = DÖD 1987, 119 und Urt.v. 29.04.1982 - 2 C 33.80 = BVerwGE 60,260 sowie Urteil vom 29.04.1982 - 2 C43.80 = DVBl.1982, 1188; dem zustimmend BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 - DGVZ 2003, 21 und Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl. 2003, Rdnr.86 zu § 35 VwVfG).
45 
Denn jedenfalls fehlt es wegen des generellen Charakters der Weisung, die sich nicht auf konkrete Einzelfälle von Kostenansätzen, sondern auf eine unbestimmte Vielzahl künftig lediglich möglicher, abstrakter Fälle bezieht, an der für einen Verwaltungsakt - auch in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 S.2 LVwVfG) - erforderlichen konkreten Einzelfallregelung (so BayVGH, aaO. hinsichtlich einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren generellen dienstrechtlichen Anweisung an Gerichtsvollzieher; generell zur Allgemeinverfügung Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl., Rdnr.103 zu § 35 VwVfG: Während der Adressatenkreis einer Allgemeinverfügung aus einer Vielzahl bestimmter oder lediglich bestimmbarer Personen [-wie hier der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk XXX-] bestehen kann, muss der Anlass der Allgemeinverfügung ein konkreter Einzelfall sein. Nicht die Unbestimmtheit des Personenkreises sondern die Konkretheit des geregelten Sachverhalts unterscheidet daher eine Allgemeinverfügung von einer Rechtsnorm. Die Allgemeinverfügung stellt eine anlassbezogene, nämlich auf einen konkretisierten Sachverhalt bezogene Regelung dar).
46 
Auch bei der - von den Klägern mit gesondertem Widerspruch angegriffenen - Entscheidung des Amtsgerichtsdirektors vom 30.01.2002, den Widersprüchen der Kläger gegen die Anweisung vom 21.01.2002 nicht abzuhelfen, handelt es sich nicht um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren eigenen Verwaltungsakt, da dieser gem. § 73 Abs.1 S.1 VwGO im Vorverfahren ergangenen bloßen Nichtabhilfeentscheidung kein eigenständiger Regelungsgehalt mit Außenwirkung zukommt.
47 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht mithin § 43 Abs.2 S.1 VwGO nicht entgegen.
48 
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage sind erfüllt:
49 
Das gemäß § 126 Abs.3 BRRG auch bei Feststellungsklagen erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
50 
Zwischen den Klägern und dem Beklagten besteht auch ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs.1 VwGO. Im vorliegenden Fall geht es um die durch § 3 Abs.1 GVKostG geregelte dienstrechtliche Berechtigung der Kläger für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner entweder zweimal oder nur einmal eine Auslagenpauschale nach Ziff.713 KV GVKostG anzusetzen. Da die Kläger als Gerichtsvollzieher nach den oben erwähnten Rechtsvorschriften diese Auslagenpauschale für sich vereinnahmen dürfen, ist ihre eigene wirtschaftliche Situation und damit eine  subjektiv-öffentliche Rechtsposition, nämlich ihr Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art 12 GG) bzw. ihr beamtenrechtlicher Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Dienstherrn betroffen (so VGH Bad.-Württ. Urt.v. 15.06.1993 - 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 unter Verweis auf BVerwGE 24, 253, wonach die Fürsorgepflicht es gebietet, einem Gerichtsvollzieher bei Durchführung von Vollstreckungsaufträgen entstehende Auslagen zu ersetzen).
51 
Vor diesem Hintergrund ist ein Feststellungsinteresse der Kläger ohne weiteres zu bejahen (siehe VGH Bad.-Württ., der in zwei Entscheidungen, die kostenrechtliche Ansprüche von Gerichtsvollziehern betrafen, die Zulässigkeit einer Feststellungsklage problemlos bejahte: Urt.v. 15.06.1993 – 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 und Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGH BW - Ls 1994, Beil.10, B 8).
52 
Der Klägern kann auch nicht etwa zugemutet werden, entgegen der dienstrechtlichen Anweisung bei Kostenansätzen jeweils im Einzelfall zwei Auslagenpauschalen anzusetzen, um sich damit  eine konkrete Weisung des Bezirksrevisors bzw. des Amtsgerichtsdirektors einzuhandeln, diesen bestimmten Kostenansatz abzuändern, und dann gegen diese Einzelfallanweisung, die Verwaltungsaktscharakter haben dürfte (so BVerwG, Besch.v. 23.01.1987 , siehe oben a.a.O.), mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen. Vielmehr dient eine Klärung der streitigen Rechtsfrage im Rahmen der Feststellungsklage und die damit verbundene  generelle Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten auch und gerade der Vermeidung künftigen Rechtsstreits im Einzelfall (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt.v. 15.06.1993, a.a.O., der eine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Verpflichtungsklage verneinte).
53 
Aus den selben Erwägungen müssen sich die Kläger auch nicht darauf verweisen lassen, die vorliegende Streitfrage inzident in einem Verfahren über die Geltendmachung von Folgenbeseitigungsansprüchen klären zu lassen, denn dies würde einer ungerechtfertigten Verweigerung von Primärrechtsschutz gleichkommen (a.A. aber wohl BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 -, DGVZ 2003, 21 allerdings ohne ausdrücklich zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage Stellung zu nehmen).
54 
Schließlich ist die Rechtslage auch durch die Novellierung des GVKostG zum 01.08.2002 nicht etwa derart klar und eindeutig geworden, dass sich die Streitfrage nunmehr ohne weitere eigenständige Auslegung des Gesetzes allein aufgrund der bloßen Gesetzeslektüre beantworten ließe und daher  ein Feststellungsinteresse der Kläger mit der Begründung verneint werden könnte, die begehrte gerichtliche Feststellung komme lediglich noch einer überflüssigen Wiederholung des Gesetzeswortlauts durch das Gericht gleich. Vielmehr findet sich in   § 3 GVKostG nach wie vor keine eindeutige Aussage des Gesetzgebers zu der Frage, ob nun der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und Schuldner ein oder zwei Aufträge zugrunde liegen.
55 
(II) Die nach allem zulässige Feststellungsklage ist indessen unbegründet.
56 
Die Kläger sind (a) weder aufgrund der Rechtslage nach der Novellierung des GVKostG ab 01.08.2002 berechtigt, bei ihren Kostenansätzen für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner zwei Vollstreckungsaufträge zugrunde zu legen, noch waren sie (b) aufgrund der zuvor geltenden Rechtslage seit Erlass der dienstrechtlichen Anweisung des Amtsgerichtsdirektors vom 21.01.2002 dazu berechtigt.
(a)
57 
Der bloße Gesetzeswortlaut des § 3 GVKostG ergibt dies allerdings nach wie vor nicht eindeutig.
58 
Der Satz 1 des Absatz 1 § 3 GVKostG wurde zwar präzisiert. Er lautet nun nicht mehr: „Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrerer Amtshandlungen gerichtet“ sondern: „Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen“. Damit wird der Begriff des Auftrags  objektiviert und von der Willensbestimmung des Auftraggebers (Vollstreckungsgläubigers) unabhängig definiert, so dass der Fall der vollstreckungsrechtlich zusätzlich geforderten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch an den Schuldner sich nun einfacher unter den Begriff „eines“ Auftrags subsumieren lässt. Gleichwohl lässt sich diese Auslegung aber noch immer nicht allein aus dem Text des novellierten Absatzes 1 Satz 1 folgern.
59 
Auch der neu hinzugefügte Satz 2 des Absatzes 2 des § 3 GVKostG schafft hier keine Klarheit, sondern lässt sogar eher die gegenteilige Interpretation zu. Er regelt nämlich nur, dass es sich  im Fall der  Zustellungen der Vorpfändungsbenachrichtigungen an Schuldner und Drittschuldner (gem. § 845 Abs.1 ZPO) um nur einen Auftrag handelt, regelt dies hingegen nicht auch ausdrücklich für den vergleichbaren Fall der Zustellungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner, und steht damit dem von den Klägern gezogenen Umkehrschluss zumindest nicht entgegen, dass es sich demnach bei letztgenannten Zustellungen um die Durchführung zweier gesonderter Aufträge handeln muss.
60 
Berücksichtigt man jedoch über den bloßen Wortlaut des § 3 GVKostG hinausgehend bei der Auslegung auch den systematischen  Zusammenhang mit den Neuregelungen des § 10 Abs.2 Satz 3 GVKostG und der Vorbemerkung I.1. Abs.2 zu KV Ziff.100 sowie zusätzlich den in der amtlichen Begründung zu diesen Neuregelungen deutlich zum Ausdruck kommenden historischen Willen des Gesetzgebers so wird klar , dass die von den Klägern vertretene Auffassung ab 01.08.2002 eindeutig nicht  mehr vertretbar  ist.
61 
Ganz offenbar geht die Gesetzesnovellierung nämlich davon aus, dass es sich - nicht erst seit der Neuregelung sondern schon immer - bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und an den Drittschuldner nur um die Erledigung eines Vollstreckungsauftrags im Sinne von § 3 Abs.1 S.1 GVKostG und auch im Sinne von § 10 Abs.1 S.1 GVKostG handelt .
62 
Mit der Neuregelung, nämlich Erweiterung des § 10 GVKostG durch Hinzufügung des Satzes 3 in Absatz 2
63 
( „Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses [Anmerkung: Das ist auch die Zustellgebühr nach Ziff.100 bzw. 101 KV] sind für jede Zustellung...gesondert zu erheben“)
64 
und Hinzufügung des Absatzes 2 zur Vorbemerkung I. 1. zu Ziff.100 und 101 KV -DVKostG
65 
(„Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben , wenn der Gerichtsvollzieher ...den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs.2 Satz 2 , auch i.V.m. § 835 Abs.3 S.1 ZPO zustellt“ )
66 
wollte der Gesetzgeber aber die bis dahin zwangsläufige Folge dieser Auffassung beseitigen, dass bei Annahme nur eines Auftrags gemäß § 10 Abs.1 S.1 GVKostG auch nur eine Zustellgebühr erhoben werden durfte.
67 
In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des § 10 GVKostG wird dies ganz deutlich zum Ausdruck gebracht:
68 
„Die Regelung, wonach bei der Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben wird (§ 10 Abs.1 Satz 1 GVKostG) , erscheint für Zustellungen nicht sachgerecht. Bei der Erledigung eines Auftrags können mehrere Zustellungen erforderlich werden, wie z.B. die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowohl an den Drittschuldner als auch an den Schuldner. Von einigen Gerichten wird entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG in diesen Fällen - ergebnisorientiert - die Auffassung vertreten, hierbei handele es sich um zwei Aufträge (so z.B. AG Recklinghausen in DGVZ 2001, 155).     Bei der Vollstreckung gegen Gesamtschuldner wird dem mit jeder Zustellung verbundenen Aufwand dadurch Rechnung getragen, dass die Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben sind (§ 10 Abs.3 Satz 1 GVKostG). Entsprechend soll künftig jede Zustellung ..........eine Gebühr auslösen.[BT Drs.14/8763, S.13 re.Spalte unten]“.  
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Der Gesetzgeber wollte also die bis dahin nur für die Zustellung an Gesamtschuldner geltende Regelung, dass trotz eines Auftrags jeweils gesonderte Zustellungsgebühren erhoben werden dürfen
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(so § 10 Abs.3 Satz 1 GVKostG idF.v. 1.5.2001: „Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt... Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach dem 1.Abschnitt des Kostenverzeichnisses [also auch die Zustellgebühr nach Ziff.100 bzw. 101 KV] für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben“) ,
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auf den Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner erweitern.
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(siehe auch die amtliche Begründung zur Ergänzung der Vorbemerkung I.1 zu KV Ziffer 100 und 101: „.... Zum anderen soll die Regelung auf die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den Schuldner einschließlich der Abschrift der Zustellungsurkunde über die vorherige Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs.2 Satz 2 ZPO) erweitert werden“ - BT Drs. 14/8763, S.14 li.Sp. oben).
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Lägen hingegen -wie die Kläger meinen- der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner ohnehin zwei gesonderte Aufträge im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG bzw. im Sinne von § 10 Abs.1 Satz 1 bzw. im Sinne von Ziff.713 KV GVKostG zugrunde, so wären diese ausdrücklichen Neuregelungen schlichtweg sinnlos und überflüssig, da dann ohnehin schon immer gesonderte Zustellungsgebühren anzusetzen gewesen wären. Dem Rechtsstaatsgebot zufolge ist jedoch (ähnlich wie nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation) grundsätzlich eine Auslegung von Normen geboten, die einer möglichen Interpretation einer Norm als sinnvoll den Vorzug vor einer - nach ihrem Wortlaut ggf. ebenfalls möglichen - Interpretation dieser Norm als sinnlos gibt.
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Vor diesem Hintergrund muss es als schlichtes Versäumnis bzw. als Nachlässigkeit des Gesetzgebers angesehen werden, dass er  in Absatz 2 des § 3 GVKostG nicht auch den Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner neben der Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung an diese  (§ 845 ZPO) ausdrücklich als Fall des Vorliegens nur eines Auftrags genannt hat bzw. dass er nicht den in § 3 Abs.2 Satz 1 Ziff 2 GVKostG genannten und vergleichbaren Fall der Zustellung an Gesamtschuldner (also an mehrere Zustellungsempfänger) ausdrücklich um den Fall der Zustellung an Schuldner und Drittschuldner (die juristisch ja keine Gesamtschuldner sind)  erweitert hat. Dadurch hat der Gesetzgeber unabsichtlich wenn schon nicht eine Regelungslücke verursacht so doch zumindest eine sehr missverständliche und zu abweichenden Interpretationen einladende Regelung getroffen obwohl er nach eigenem Bekunden (siehe Vorspann zur Begründung des Gesetzentwurfs - BT Drs. 14/8763 S.22 in der Mitte) mit der nur ein Jahr nach der grundsätzlichen Novellierung vorgenommenen neuerlichen Änderung erklärtermaßen das Ziel verfolgte, durch entsprechende Klarstellungen die in der Vollstreckungspraxis und in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor heftig umstrittenen Probleme zu lösen.
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Entgegen der Ansicht der Kläger kann also nicht davon die Rede sein, das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Regelung stelle ein bewusstes und daher beredtes Schweigen des Gesetzgebers dar, der trotz Kenntnis der Streitigkeit des Problems gerade durch das bewusste Weglassen einer entsprechenden Regelung habe zum Ausdruck bringen wollen, dem Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen - anders als bei der Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung- gerade zwei gesonderte Aufträge zugrunde.
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Vor dem genannten Hintergrund scheidet entgegen der Ansicht der Kläger auch die Annahme aus, bei § 3 Abs.2 GVKostG handele es sich um eine abschließende Ausnahmereglung, nämlich um eine enumerative Aufzählung der Fälle, in denen trotz mehrerer Vollstreckungshandlungen nur von einem zugrunde liegenden  Auftrag auszugehen sei. Vielmehr wird man nach allem § 3 Abs.2 GVKostG nur als beispielhafte Aufzählung solcher Fälle ansehen können. Das aber schließt es dann eben nicht aus, den Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner nach Sinn und Zweck analog zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Ziff.2 bzw. Satz 2 genannten, von der Interessenlage her vergleichbaren Fällen der Zustellung an Gesamtschuldner (also an mehrere Zustellungsempfänger) bzw. den Fällen der Durchführung aller Amtshandlungen nach § 845 Abs.1 ZPO (Erstellung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung derselben an Schuldner und Drittschuldner) zu behandeln.
(b)
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Vor der Neuregelung der §§ 3 und 10 GVKostG und der Vorbemerkung zu Ziff.100, 101 des KV GVKostG hingegen fehlten Anhaltspunkte für eine gesetzessystematische bzw. auf den Willen des historischen Gesetzgebers abstellende Interpretation dieser Vorschriften im Sinne des Beklagten.
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Wie selbst die vom Beklagten zur Unterstützung seiner Position mit der Klageerwiderung in Kopie vorgelegten beiden Entscheidungen des Amtsgerichts XXX   XXX bzw. des AG Hannover (GAS 117 und GAS 121) zu Recht ausführen, bot (und bietet) auch der Wortlaut des § 3 GVKostG keinerlei Anhaltspunkt für eine Auslegung seines Absatzes 2 als abschließende Ausnahmeregelung bzw. umgekehrt als bloße Aufzählung von Regelbeispielen. Ebenso wenig ließ und lässt sich aus der Fassung des   § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG i.d.F.v. 1.5.2001 etwas für bzw. gegen die Position der Kläger oder des Beklagten herleiten. Denn die Vorschrift besagt lediglich, dass sich ein vollstreckungsrechtlicher Auftrag auch auf die Durchführung mehrerer Vollstreckungshandlungen (wie zB. im vorliegenden Fall auf mehrere Zustellungen) beziehen kann. Allein der Umstand, dass mehrere Vollstreckungshandlungen nötig sind, rechtfertigt es also noch nicht - ohne weiteres- dann auch vom Vorliegen mehrerer gesonderter Aufträge auszugehen.
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Die Beantwortung der Frage, wie der gebührenrechtliche Begriff („ein Auftrag“) i.S.d. § 3 Abs.1 S.1, des § 10 Abs.1 S.1 und der Ziff. 713 KV GVKostG vor der Novellierung zum 01.08.2002 zu verstehen war, blieb daher der allgemeinen Auslegung dieses Begriffs nach dem Wortlaut des § 3 und dem Sinn und Zweck des Gerichtsvollzieherkostengesetzes überlassen.
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Aus § 3 Abs.3 S.1 GVKostG i.d.F.v. 01.05.2001 folgt, dass es sich bei dem Auftrag um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollstreckungsgläubigers handelt. Wie § 3 Abs.2 GVKostG zeigt, kommt es für das Vorliegen nur eines Auftrags (zur Vornahme mehrerer Vollstreckungshandlungen) auch darauf an, ob die mehreren Vollstreckungshandlungen „gleichzeitig“ in Auftrag gegeben werden. Der Regelung in § 3 Abs.1 Satz 2 und in Abs.2 GVKostG lässt sich schließlich entnehmen, dass der Begriff des Auftrags letzten Endes nicht allein nach nach den genannten rein formalen Kriterien zu bestimmen ist, sondern danach, ob es je nach Sinn und Zweck des Gerichtsvollzieherkostenrechts im Hinblick auf den konkreten Umfang und die Anzahl der vom Gerichtsvollzieher vorzunehmenden Vollstreckungshandlung und seiner damit verbundenen geschäftlichen Aufwendungen und Tätigkeiten gerechtfertigt ist, den Vollstreckungsgläubiger mit nur einer oder mehreren Vollstreckungsgebühren und Auslagenpauschalen zu belasten. Das wiederum hängt davon ab, was von der Auslagenpauschale und der Gebühr abgedeckt wird. Mit anderen Worten, es ist für die Auslegung auch maßgeblich, dass der Begriff des „Auftrags“ gem. § 10 Abs.1 Satz 1 GVKostG und gem. Ziff.713 KV GVKostG über die Höhe der Einnahmen des Gerichtsvollziehers entscheidet, nämlich über die Erhebung von gesonderten Gebühren und einer gesonderten Auslagenpauschale je vorgenommener Vollstreckungshandlung entscheidet.
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§ 3 Abs.1 Satz 2 GVKostG, wonach bei der Erledigung eines Auftrags durch mehrere Amtshandlungen verschiedener Gerichtsvollzieher in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, die Tätigkeit eines jeden von ihnen als „Durchführung eines besonderen Auftrags gilt“, zeigt, dass hier aus gebührenrechtlichen Gründen auch durchaus eine Fiktion nötig sein kann, um das Ergebnis einer der Tätigkeit angemessenen Vergütung der Gerichtsvollziehertätigkeit zu erzielen, die offenbar einen größeren Umfang hinsichtlich der zu erledigenden Wegstrecken und der Einarbeitung in die Sache und der anfallenden, mit der Pauschale abgedeckten Aufwendungen hat.
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Umgekehrt zeigen die in Abs.2 des § 3 GVKostG genannten Fälle (Ziff.1:Zustellung eines Titels und gleich anschließende Vollstreckung hieraus gegen den Schuldner,
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Ziff. 2: Zustellung desselben Vollstreckungstitels an Gesamtschuldner, Ziff. 3: mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen (aus einem Titel) gegen Gesamtschuldner),  dass das Gesetz dann, wenn es  nur um die Vollstreckung aus nur einem Titel (mit ggf. mehreren Vollstreckungshandlungen und/oder gegen einen bzw. mehrere Schuldner) oder um die Vollstreckung gegen nur einen Schuldner (mit ggf. mehreren Vollstreckungshandlungen) geht, gebührenrechtlich dafür im Grundsatz nur eine Pauschale (Ziff.713 KV) und nur eine Vollstreckungsgebühr  (§ 10 Abs.1 Satz 1 GVKostG) veranschlagen will und daher auch nur einen Auftrag zugrunde legt. Von der dann gem. § 10 Abs.1 S.1 GVKostG zwingenden Folge der Erhebung nur einer Gebühr wird nur in einigen wenigen in § 10 Abs.1 Satz 2 bzw. Abs.3 GVKostG enumerativ aufgezählten Fällen eine ausdrückliche Ausnahme gemacht, in denen wegen des Mehraufwands des Gerichtsvollziehers doch eine gesonderte Gebührenerhebung gerechtfertigt ist. Das sind die Fälle nicht erledigter Aufträge wiederholter Vollstreckungen aus demselben Auftrag oder  Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner in Form der Zustellung, Vorpfändung, Verhaftung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
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Insofern sprechen Sinn und Zweck der Regelung dafür , in Analogie zu § 3 Abs.2 Ziff.2 GVKostG ebenso wie bei Zustellungen an Gesamtschuldner auch bei der Zustellung nur eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner nur von einem Auftrag mit der Folge nur einer Auslagenpauschale auszugehen.
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Ob hingegen die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner einen eigenständigen Zweck verfolgt oder der Eintritt ihrer Wirkung durch die Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner bedingt ist oder ob sie ihre Wirkungen zumindest  dem Rechtsboden nach bereitet, ist nach dem oben Gesagten für die Frage, ob ein vollstreckungsrechtlicher Auftrag an den Gerichtsvollzieher vorliegt, entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht entscheidend.
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Von entscheidender Bedeutung ist allerdings für die Frage der Auslegung, dass es für die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner gar keines eigenständigen Auftrages des Vollstreckungsgläubigers bedarf, so dass der gem. § 829 Abs.2 ZPO einzig notwendige Auftrag, den Beschluss dem Drittschuldner zuzustellen, immer auch die Folge auslöst, dass der Gerichtsvollzieher diesen Beschluss dann auch „sofort“ und zwar von Amts wegen dem Schuldner zuzustellen hat, ganz gleich ob der Vollstreckungsgläubiger ihm dies nun gesondert aufgibt oder nicht. Denn in der Tat kann der Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher die Zustellung an den Schuldner nicht einmal untersagen. Das ergibt sich ausdrücklich auch aus § 173 Ziff.1 und 3 GVGA. Auch § 829 Abs.1 S.2 ZPO regelt ausdrücklich, dass das Gericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss „zugleich“ mit dem Zahlungsverbot an den Drittschuldner auch das Verfügungsverbot gegen den Schuldner zu erlassen hat. Für die vom Kläger Ziff.1 in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, der Vollstreckungsgläubiger könne dem Gerichtsvollzieher eine Zustellung an den Schuldner untersagen, findet sich kein Anhaltspunkt in der ZPO und auch nicht in der Vorschrift des § 173 GVGA. Eine solche Zustellung zu untersagen würde aus der Perspektive des Vollstreckungsgläubigers auch keinen Sinn machen.
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Von daher ist also immer uno actu in der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung an den Drittschuldner auch die Zustellung an den Schuldner mitenthalten. Eine Aufspaltung in zwei verschiedene Aufträge, die auch zeitlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegeben werden könnten, was dann auch die Erhebung einer gesonderten Pauschale rechtfertigen würde, ist also schlicht nicht möglich. Es handelt sich vielmehr um einen Auftrag, zu dessen Ausführung mehrere Vollstreckungshandlungen nötig sind.(vgl. den Wortlaut des § 3 Abs.1 S.1 GVKostG i.d.F. v. 1.5.2001: „ Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrere Amtshandlungen gerichtet“. In der neuen Fassung wird dies noch deutlicher: „Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind“.)
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 159 S.1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.2 ZPO. Der Kläger Ziff.1 hat durch Befolgung der streitgegenständlichen dienstlichen Anweisung einen Ausfall hinsichtlich der Auslagenpauschalen in Höhe von ca.1500 EUR jährlich erlitten, die Klägerin Ziff.2 hingegen hat ihren Ausfall für das erste Quartal 2002 in einem Schreiben an den Amtsgerichtsdirektor vom 12.04.2002 auf ca. 210 EUR beziffert, was hochgerechnet einen Jahresausfall von ca. 840 EUR ergibt. Diesem unterschiedlichen Maß der Beteiligung der beiden Kläger an dem Rechtsstreit folgend bemisst das Gericht gem. § 100 Abs.2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen deren Anteil am Unterliegen im Verhältnis von  zwei Drittel (Kläger Ziff.1) zu einem Drittel (Klägerin Ziff.2).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.Vm. §§ 708 Nr. 11 u. 711 ZPO.

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