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Die Klage ist auch ohne vorherigen Erlass eines Widerspruchsbescheids zulässig, weil der Beklagte über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 04.04.2006 ohne zureichenden Grund nicht fristgerecht entschieden hat (§ 75 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Hilfe zum Studienabschluss hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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Nach § 15 Abs. 3a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden, als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.
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Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie nicht spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist. In ihrem Fall finden die Vorschriften der JAPrO 1993 Anwendung, da sie vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen und im Frühjahrstermin 2006 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAG i.d.F. vom 16.07.2003, GBl. S. 354 und § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391; hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 01.08.2007 - 1 K 537/07 - juris). Die Förderungshöchstdauer für das von ihr betriebene Studium der Rechtswissenschaft betrug danach acht Semester (vgl. § 15a Abs. 1 BAföG, § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i.d.F. vom 07.05.1993, GBl. S. 314, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -). Von der Förderungshöchstdauer wird dabei nicht nur die Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfasst (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG; ferner BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 5 C 45/78 -, FamRZ 1980, 1161).
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Die Förderungshöchstdauer für das im Wintersemester 1999/2000 aufgenommene Studium der Klägerin endete danach mit dem Ablauf des achten Fachsemesters im September 2003, weshalb die erst im Januar 2006 erfolgte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach dem Erreichen der Förderungshöchstdauer erfolgte (vgl. § 15 Abs. 3a BAföG).
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Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, in ihrem Fall sei mit dem Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 festgestellt worden, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnehme; dementsprechend habe die Regelstudienzeit in Höhe von acht Semestern - und damit auch die Förderungshöchstdauer - erst nach Ablauf von 11 Hochschulsemestern mit Ablauf des Wintersemesters 2004/2005 geendet. Dieser Einwand verkennt, dass die Feststellung im Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 ausdrücklich allein die Frage betrifft, ob bzw. bis zu welchem Zeitpunkt eine erneute Teilnahme an der Ersten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung möglich ist. Nach § 22b Abs. 1 JAPrO a.F. (jetzt: § 23 JAPrO) bestand die Möglichkeit zur Notenverbesserung für denjenigen, der die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Fachsemesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat. Dabei blieben bei der Berechnung der Semesterzahl u. a. bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums unter den in § 22a Abs. 2 Nr. 2 JAPrO genannten Voraussetzungen unberücksichtigt. Dies führte bei der Klägerin zu der Feststellung im Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnimmt und daher die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 22b Abs. 1 JAPrO a.F. erfüllt. Eine Verlängerung der Regelstudienzeit und damit der hier maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist mit dieser allein die Möglichkeit der Notenverbesserung betreffenden Feststellung jedoch nicht verbunden.
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Auch aus § 5a Satz 1 BAföG ergibt sich im vorliegenden Fall keine Verlagerung des Endes der Förderungshöchstdauer. Zwar bleibt nach dieser Bestimmung bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. § 5a BAföG ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der Auslandsaufenthalt des Auszubildenden - wie hier - erst nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer stattgefunden hat. Durch diese Vorschrift sollte den im Ausland Studierenden nämlich die Sorge davor genommen werden, dass sie mit ihrem gesamten Studium infolge einer im Ausland durchgeführten Ausbildungsphase die Förderungshöchstdauer überschreiten müssen und damit während des letzten Abschnitts ihres Studiums nicht mehr gefördert werden können (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Rdnr. 1 zu § 5a unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2126). § 5a BAföG bezweckt demnach nur, den Auszubildenden, der ein Auslandsstudium
während seiner förderfähigen Ausbildungszeit
betreibt, davor zu bewahren, dass er - aufgrund dadurch möglicherweise eintretender Verzögerungen - in der letzten Phase seiner Ausbildung Gefahr läuft, nicht mehr gefördert zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 7 S 1609/02 , FamRZ 2004, 1754; OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.1991 - 12 A 12517/90 -, FamRZ 1992, 241; OVG Bremen, Beschluss vom 23.09.1996 - 2 BA 2/96 -, FamRZ 1997, 127). Dieser Gesetzeszweck ist aber dann nicht mehr einschlägig, wenn der Auszubildende - wie hier die Klägerin - das Ende der Förderungshöchstdauer bereits vor dem Beginn des Auslandsaufenthalts erreicht hat. Denn in diesem Fall ist der Auslandsaufenthalt für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer und den damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nicht ursächlich. Es ist auch nicht Aufgabe des § 5a BAföG, die Regelförderung wieder aufleben zu lassen bzw. das bereits eingetretene Ende der Förderungshöchstdauer rückwirkend zu beseitigen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 5a).
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Im Fall der Klägerin ist § 5a BAföG daher nicht anwendbar. Denn sie hatte das Ende der Förderungshöchstdauer bereits erreicht, als sie zum Wintersemester 2003/2004 ihr Auslandsstudium an der University of Cardiff aufgenommen hat, weshalb dieses für das Ende der Förderungshöchstdauer und den damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nicht - wie dies § 5a BAföG voraussetzt - ursächlich gewesen ist. Die mit dem Schreiben des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 erfolgte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung erfolgte daher nicht spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Erreichen der Förderungshöchstdauer, weshalb die Leistung von Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht in Betracht kommt. Wie schon der Wortlaut des § 15 Abs. 3a BAföG ("… spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt …") nahelegt, kommt eine Verlängerung der - ohnehin großzügig bemessenen - Vier-Semester-Frist nicht in Betracht (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 31.3 zu § 15 BAföG). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin vom Sommersemester 2004 bis zum Sommersemester 2005 beurlaubt gewesen ist, zumal sie in dieser Zeit im Ausland nach ihrem Vorbringen weitere Qualifikationen und Leistungsnachweise erworben hat. Es geht förderungsrechtlich zu Lasten der Klägerin, dass sie ihr Studium im Inland nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht weiterbetrieben, sondern sich zunächst für eine längere Ausbildung im Ausland entschieden und dadurch die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG überschritten hat. Nachdem der von ihr für das Studium an der University of Cardiff gestellte Antrag auf Ausbildungsförderung von der zuständigen Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 02.02.2004 mit der Begründung abgelehnt worden war, die Förderungshöchstdauer habe mit Ablauf des Monats 09/2003 geendet, hätte die Klägerin im übrigen schon damals erkennen können, dass die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG bei einer Prüfungszulassung im Frühjahr 2006 bereits abgelaufen sein würde.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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