Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm im Wege einer Ausnahmegenehmigung eine Parkerleichterung nach der StVO zu erteilen. |
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| Der Kläger beantragte am 23.08.2012 bei der Beklagten eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten. Laut Bescheid des Landratsamts L. vom 02.08.2012 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkmal „G" festgestellt. |
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| Mit einem Bescheid, der kein Datum trägt, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da eine Prüfung des Landratsamts L. - Fachbereich Gesundheit - ergeben habe, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmegenehmigung (insbesondere das fehlende Merkmal „B") nicht vorlägen und diese Ausnahmegenehmigung deshalb nicht erteilt werden könne. |
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| Hiergegen erhob der Kläger am 10.01.2013 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Die Beklagte habe den Antrag ohne eigene Begründung zurückgewiesen. Auch das Landratsamt habe sich zur hier relevanten Frage nicht geäußert. Die Beklagte habe danach kein Ermessen ausgeübt, weshalb der angegriffene Bescheid allein aus diesem Grund rechtswidrig sei. In der Sache lägen die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung vor. Er habe die Pflegestufe 1 und könne sich nur mit fremder Hilfe und unter großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen. Daher sei die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013, laut Aktenvermerk versandt am 20.11.2013, wies das Regierungspräsidium … den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Der Widerspruch sei unbegründet. Der Antrag des Klägers sei dem dafür zuständigen Versorgungsamt beim Landratsamt L. zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dieses Amt habe gegenüber der Beklagten am 07.11.2013 nicht bestätigen können, dass die medizinischen Voraussetzungen beim Kläger gegeben seien, da insbesondere ein GdB von 80 allein nicht ausreiche. Die Straßenverkehrsbehörde könne die gewünschte Parkerleichterung jedoch nur dann gewähren, wenn das Versorgungsamt als Fachbehörde das Vorliegen der erforderlichen medizinischen Voraussetzungen bestätigt hätte. Die Straßenverkehrsbehörde habe die fachliche Stellungnahme berücksichtigen müssen und habe hier keinen Ermessensspielraum. |
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| Am 23.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er leide an ganz erheblichen orthopädischen Beeinträchtigungen im Hals-, Lendenwirbel- und Schulterbereich. Hinzu komme ein Morbus Bechterew, der die Beweglichkeit erheblich einschränke. Er sei dauerhaft auf die Nutzung zweier Gehhilfen angewiesen. Der Zustand verschlechtere sich fortschreitend. Er könne sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs überhaupt nur noch mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung bewegen. Er habe Pflegestufe 1 mit einem Grad der Behinderung von 80. Es seien folgende Funktionsbeeinträchtigungen anerkannt worden: Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke / der Wirbelsäule, chronisches Schmerzsyndrom, Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen, muskuläre Verspannungen, Schulter-Arm-Syndrom, Depression, somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie), seelische Störung, Knorpelschäden am rechten Kniegelenk, Sehminderung beidseitig. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Ihm stehe jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, das er im Wege der Bescheidungsklage geltend machen könne. Es sei unstreitig, dass er die Voraussetzungen der einschlägigen Verwaltungsvorschrift derzeit nicht unmittelbar erfülle. Insbesondere in Fällen, in denen sich ein Betroffener auf eine nicht von den Fallgruppen der Verwaltungsvorschrift erfasste Behinderung berufe, habe die Straßenverkehrsbehörde einen ihr durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungs- bzw. Ermessensspielraum wahrzunehmen. Sie habe in besonders gelagerten, atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden seien, eine ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehöre die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorlägen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen könnten. Die entscheidende Behörde sei somit nicht von einer Ermessensentscheidung entbunden, ob dennoch die Genehmigung zu erteilen sei, wenn besondere, atypische Fallgestaltungen gegeben seien. Dies hätten die Beklagte und die Widerspruchsbehörde hier unberücksichtigt gelassen. Die Straßenverkehrsbehörde sei nicht an die Stellungnahme der Sozialbehörde gebunden, die diese nach Aktenlage abgegeben habe, denn die Bindungswirkung des § 69 Abs. 5 SGB IX beziehe sich allein auf die Feststellungen in dem Schwerbehindertenausweis. Somit wäre die Beklagte entgegen ihrer Auffassung verpflichtet gewesen, eine eigenständige Prüfung und Ermessensausübung vorzunehmen. Aufgrund der zahlreichen genannten gesundheitlichen Umstände liege bei ihm ein atypischer Ausnahmefall vor, so dass Gründe vorlägen, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem eine Ausnahme erteilt werden solle, überwögen. Ein atypischer Ausnahmefall liege vor, wenn ein Vergleich der Beeinträchtigungen des Antragstellers im konkreten Fall mit den in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO geregelten Fällen ergebe, dass die Beeinträchtigungen ähnlich schwer wögen und es damit sachlich nicht gerechtfertigt sei, den Antragsteller durch Versagung der Ausnahmegenehmigung ungleich zu behandeln. Die in der Verwaltungsvorschrift nicht benannte Erkrankung Morbus Bechterew stelle eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung dar, die zu erheblichen Schmerzen und Versteifungen von Gelenken führe. Insbesondere bei männlichen Patienten könne der Verlauf bis zur völligen Versteifung führen. Dies sei bei ihm zu befürchten. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprächen denen, die den „vertypten" Varianten in VwV zu § 46, Nummer 11 zugrunde lägen. Die Beklagte habe damit hinreichende Ansatzpunkte für die notwendige Ermessensausübung gehabt. Die Klage sei damit jedenfalls in Form der Bescheidungsklage begründet. Zudem sei hier ein atypischer Einzelfall dergestalt gegeben, dass er es im Wege der Annahme einer Ermessensentscheidung auf Null gebiete, ihm eine Parkerleichterung zuzuerkennen. Damit habe er sogar unmittelbar einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung. Jedenfalls aber sei die Ablehnung des Antrags ermessensfehlerhaft gewesen, so dass er die erneute Entscheidung über seinen Antrag beanspruchen könne. |
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| Der Kläger beantragt (sachdienlich), |
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| den seinen Antrag vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 aufzuheben und die Beklagte wird verpflichtet, seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. |
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| Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor: Der Kläger habe einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Parkerleichterung (ag-light) gestellt. Die erforderlichen Voraussetzungen hierfür in Form des Merkzeichens B lägen aber nicht vor. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines orangefarbenen Parkausweises nach geltender Verwaltungsvorschrift derzeit nicht vor. Die Straßenverkehrsbehörde könne die Parkerleichterung nur dann gewähren, wenn das Versorgungsamt als Fachbehörde das Vorliegen der erforderlichen medizinischen Voraussetzungen bestätigt habe. Die Straßenverkehrsbehörde habe die fachliche Stellungnahme zu berücksichtigen und keinen Ermessenspielraum. Auch gebe es keine weiteren Erkenntnisse, um die getroffene Entscheidung zu ändern. |
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| Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums … (jew. 1. Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten ist Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. |
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| Mit Beschluss vom 30.07.2014 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Rechtsanwalt beigeordnet. |
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| Die Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. |
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| Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden, obwohl der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 nach einem Vermerk in den Widerspruchsakten am 20.11.2013 versandt wurde, die Klageschrift jedoch erst am 23.12.2013 beim Gericht eingegangen ist. Denn den Akten des Regierungspräsidiums … lässt sich nicht entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid, wie dies nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO vorgeschrieben ist, dem Kläger nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes (förmlich) zugestellt worden wäre. In den Akten befindet sich nur ein Vermerk über eine schlichte (formlose) Versendung. Hinzu kommt, dass in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt war, ausgeführt ist, dass die einmonatige Klagefrist nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen beginne. Da aber eine Zustellung ersichtlich nicht stattgefunden hat, ist die Rechtsmittelbelehrung insoweit falsch mit der Folge, dass die Klagefrist ein Jahr betragen hat (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Diese Frist hat der Kläger in jedem Fall gewahrt, so dass es nicht darauf ankommt, wann der Kläger den Widerspruchsbescheid nachweislich erhalten hat. |
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| Die Klage ist mit dem vom Kläger ausdrücklich gestellten Bescheidungsantrag auch begründet. Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den oben gen. Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von bestimmten in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 11 StVO bezeichneten Vorschriften genehmigen. In dem Antrag des Klägers vom 23.08.2012 ist die Rede von der Bewilligung von Parkerleichterungen. Insoweit kommt hier die Nummer 11 von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in Betracht. Die Beklagte ist auch die nach § 46 Abs. 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde (siehe § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO sowie §§ 1 und 3 Abs. 2 des [baden-württembergischen] Gesetzes über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 01.07.2004 [GBl, S. 469] - StVOZuG - und §§ 15 ff. LVG). Soweit die Beklagte - anders als das Regierungspräsidium … in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013, in dem richtigerweise auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt wurde - in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) sowie in der vorausgehenden Korrespondenz und laut dem von ihr ausgegebenen Antragsformular von § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO als Ermächtigungsgrundlage ausgeht, unterliegt sie einem (im Ergebnis hier allerdings unbeachtlichen) Irrtum, da sie nach dieser Vorschrift keine Zuständigkeit besitzt. Denn es gibt erkennbar keine landesrechtliche Bestimmung, die der Beklagten eine Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO zuweist (vgl. hierzu §§ 1 bis 4 StVOZuG sowie die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung und der Ferienreiseverordnung in der Fassung vom 03.07.2001 [GBl, S. 464], in denen keine Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden nach § 46 Abs. 2 StVO begründet ist; zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage in Fällen der vorliegenden Art vgl. u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/11 -, juris, m.w.N.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013 - 4 K 4243/12.F. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009 - 8 K 2267/07 -, juris). |
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| Nach seinem klaren Wortlaut („kann“) räumt § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO den Straßenverkehrsbehörden ein Ermessen ein, welches gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieses Ermessen wird durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vom 04.06.2009 (BAnz. 2009, S. 2050 ff.) - VwV-StVO - gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von der VwV-StVO erfasst wird, gebunden. Bei dieser VwV-StVO handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Das bedeutet, dass die Beklagte nur in Ansehung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, denjenigen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen zu gewähren, die dort als Anspruchsberechtigte aufgeführt sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.). |
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| Umgekehrt, das heißt in Fällen, die von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erfasst sind, unterliegen die Straßenverkehrsbehörden keiner abschließenden Bindung. Da Krankheiten äußerst vielfältig und unterschiedlich auftreten können, ist es möglich, dass eine bestimmte Art der Behinderung nicht von der VwV-StVO erfasst ist. In solchen Fällen, in denen sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO erfasste Beeinträchtigung beruft, hat die Straßenverkehrsbehörde den ihr durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum (Ermessen) wahrzunehmen. In Ausübung dieses Ermessens hat sie in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehört die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorliegen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 20.12.2012 - 2 K 2270/10 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 06.06.2012 - 6 A 122/11 -, juris). Eine solche gesetzlich gebotene Ermessensausübung haben die Beklagte und in der Folge auch das Regierungspräsidium … unterlassen. |
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| Zutreffend und wohl auch vom Kläger unbestritten ist hier, dass der Kläger die in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO bezeichneten Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt. Insbesondere fehlt bei ihm das unter Nr. II. 3.c) und d) genannte Merkmal „B“ (über die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung). Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Merkmale, die von der VwV-StVO für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gefordert werden, kommt den Feststellungen im Schwerbehindertenausweis gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX bindende Wirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Das heißt, dass die Straßenverkehrsbehörden insoweit weder von den positiven noch von den negativen, das heißt unterbliebenen, Feststellungen solcher Merkmale durch die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden abweichen dürfen. |
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| Sonstigen Stellungnahmen dieser (Sozial-)Behörden, die diese außerhalb der Feststellungen in einem Schwerbehindertenausweis abgeben, kommt demgegenüber keine Bindungswirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013, a.a.O., m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, 2-StVO, § 46 RdNr. 23). Das Gericht folgt dieser in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, da die Straßenverkehrsbehörden nach der Ermessensvorschrift in § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in ihrem Hoheitsbereich Ausnahmen schaffen können, wozu die Sozialbehörden keine Befugnisse haben. Die Sozialbehörden können nur nach den für sie geltenden Vorschriften entscheiden und Empfehlungen abgeben. Ob die Straßenverkehrsbehörde jedoch einen atypischen Fall oder Ausnahmefall annimmt, bleibt allein ihr überlassen; die Stellungnahmen der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden können allenfalls, ggf. auch mit einem beachtlichen Gewicht, in die Ermessenserwägungen der Straßenverkehrsbehörden einfließen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., m.w.N.). Fühlt eine Straßenverkehrsbehörde sich hingegen an eine nicht bindende Stellungnahme der Sozialbehörde rechtlich gebunden und übt sie deshalb kein eigenes Ermessen aus, wie das die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) und das Regierungspräsidium … im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 ausdrücklich getan haben, dann liegt ein (kompletter) Ermessensausfall vor mit der Folge, dass diese Bescheide rechtswidrig und damit vom Verwaltungsgericht aufzuheben sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 RdNr. 86, m.w.N.). |
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| Im vorliegenden Fall hat auch durchaus Anlass für die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung bestanden, weil im Fall des Klägers Hinweise auf einen atypischen Sachverhalt vorliegen, der von der VwV-StVO nicht erfasst ist. Denn bei ihm liegen - u. a. in Form eines in seinen konkreten Auswirkungen nicht abschließend geklärten Morbus Bechterew sowie in der Summe der dem Kläger im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 02.08.2011 bescheinigten vielfältigen Erkrankungen - physische und psychische Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vor, die ggf. durchaus mit den Beeinträchtigungen der in der VwV-StVO anerkannten Krankheiten vergleichbar sind. Bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte wäre die Beklagte verpflichtet gewesen zu prüfen, ob im Ergebnis beim Kläger tatsächlich Beeinträchtigungen mit dem Gewicht der in der VwV-StVO anerkannten Erkrankungen gegeben sind, und dann entweder zu entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung (im Ermessenswege) erteilt werden kann, oder darzulegen, aus welchen Gründen das auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG nicht geschehen soll. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null besteht keine Veranlassung und zwar weder im Sinne einer (zwingenden) Versagung der Ausnahmegenehmigung noch umgekehrt im Sinne einer Stattgabe des vom Kläger gestellten Antrags (wobei Letzteres hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger ausdrücklich nur einen so gen. Bescheidungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellt hat, über den das Gericht nach § 88 VwGO nicht hinausgehen darf). Hiernach wird die Beklagte die unterbliebene Ermessensausübung in einem neuen Bescheid nachzuholen haben. |
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| Die Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. |
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| Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden, obwohl der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 nach einem Vermerk in den Widerspruchsakten am 20.11.2013 versandt wurde, die Klageschrift jedoch erst am 23.12.2013 beim Gericht eingegangen ist. Denn den Akten des Regierungspräsidiums … lässt sich nicht entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid, wie dies nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO vorgeschrieben ist, dem Kläger nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes (förmlich) zugestellt worden wäre. In den Akten befindet sich nur ein Vermerk über eine schlichte (formlose) Versendung. Hinzu kommt, dass in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt war, ausgeführt ist, dass die einmonatige Klagefrist nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen beginne. Da aber eine Zustellung ersichtlich nicht stattgefunden hat, ist die Rechtsmittelbelehrung insoweit falsch mit der Folge, dass die Klagefrist ein Jahr betragen hat (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Diese Frist hat der Kläger in jedem Fall gewahrt, so dass es nicht darauf ankommt, wann der Kläger den Widerspruchsbescheid nachweislich erhalten hat. |
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| Die Klage ist mit dem vom Kläger ausdrücklich gestellten Bescheidungsantrag auch begründet. Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den oben gen. Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von bestimmten in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 11 StVO bezeichneten Vorschriften genehmigen. In dem Antrag des Klägers vom 23.08.2012 ist die Rede von der Bewilligung von Parkerleichterungen. Insoweit kommt hier die Nummer 11 von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in Betracht. Die Beklagte ist auch die nach § 46 Abs. 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde (siehe § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO sowie §§ 1 und 3 Abs. 2 des [baden-württembergischen] Gesetzes über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 01.07.2004 [GBl, S. 469] - StVOZuG - und §§ 15 ff. LVG). Soweit die Beklagte - anders als das Regierungspräsidium … in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013, in dem richtigerweise auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt wurde - in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) sowie in der vorausgehenden Korrespondenz und laut dem von ihr ausgegebenen Antragsformular von § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO als Ermächtigungsgrundlage ausgeht, unterliegt sie einem (im Ergebnis hier allerdings unbeachtlichen) Irrtum, da sie nach dieser Vorschrift keine Zuständigkeit besitzt. Denn es gibt erkennbar keine landesrechtliche Bestimmung, die der Beklagten eine Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO zuweist (vgl. hierzu §§ 1 bis 4 StVOZuG sowie die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung und der Ferienreiseverordnung in der Fassung vom 03.07.2001 [GBl, S. 464], in denen keine Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden nach § 46 Abs. 2 StVO begründet ist; zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage in Fällen der vorliegenden Art vgl. u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/11 -, juris, m.w.N.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013 - 4 K 4243/12.F. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009 - 8 K 2267/07 -, juris). |
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| Nach seinem klaren Wortlaut („kann“) räumt § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO den Straßenverkehrsbehörden ein Ermessen ein, welches gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieses Ermessen wird durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vom 04.06.2009 (BAnz. 2009, S. 2050 ff.) - VwV-StVO - gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von der VwV-StVO erfasst wird, gebunden. Bei dieser VwV-StVO handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Das bedeutet, dass die Beklagte nur in Ansehung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, denjenigen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen zu gewähren, die dort als Anspruchsberechtigte aufgeführt sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.). |
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| Umgekehrt, das heißt in Fällen, die von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erfasst sind, unterliegen die Straßenverkehrsbehörden keiner abschließenden Bindung. Da Krankheiten äußerst vielfältig und unterschiedlich auftreten können, ist es möglich, dass eine bestimmte Art der Behinderung nicht von der VwV-StVO erfasst ist. In solchen Fällen, in denen sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO erfasste Beeinträchtigung beruft, hat die Straßenverkehrsbehörde den ihr durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum (Ermessen) wahrzunehmen. In Ausübung dieses Ermessens hat sie in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehört die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorliegen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 20.12.2012 - 2 K 2270/10 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 06.06.2012 - 6 A 122/11 -, juris). Eine solche gesetzlich gebotene Ermessensausübung haben die Beklagte und in der Folge auch das Regierungspräsidium … unterlassen. |
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| Zutreffend und wohl auch vom Kläger unbestritten ist hier, dass der Kläger die in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO bezeichneten Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt. Insbesondere fehlt bei ihm das unter Nr. II. 3.c) und d) genannte Merkmal „B“ (über die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung). Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Merkmale, die von der VwV-StVO für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gefordert werden, kommt den Feststellungen im Schwerbehindertenausweis gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX bindende Wirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Das heißt, dass die Straßenverkehrsbehörden insoweit weder von den positiven noch von den negativen, das heißt unterbliebenen, Feststellungen solcher Merkmale durch die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden abweichen dürfen. |
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| Sonstigen Stellungnahmen dieser (Sozial-)Behörden, die diese außerhalb der Feststellungen in einem Schwerbehindertenausweis abgeben, kommt demgegenüber keine Bindungswirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013, a.a.O., m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, 2-StVO, § 46 RdNr. 23). Das Gericht folgt dieser in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, da die Straßenverkehrsbehörden nach der Ermessensvorschrift in § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in ihrem Hoheitsbereich Ausnahmen schaffen können, wozu die Sozialbehörden keine Befugnisse haben. Die Sozialbehörden können nur nach den für sie geltenden Vorschriften entscheiden und Empfehlungen abgeben. Ob die Straßenverkehrsbehörde jedoch einen atypischen Fall oder Ausnahmefall annimmt, bleibt allein ihr überlassen; die Stellungnahmen der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden können allenfalls, ggf. auch mit einem beachtlichen Gewicht, in die Ermessenserwägungen der Straßenverkehrsbehörden einfließen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., m.w.N.). Fühlt eine Straßenverkehrsbehörde sich hingegen an eine nicht bindende Stellungnahme der Sozialbehörde rechtlich gebunden und übt sie deshalb kein eigenes Ermessen aus, wie das die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) und das Regierungspräsidium … im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 ausdrücklich getan haben, dann liegt ein (kompletter) Ermessensausfall vor mit der Folge, dass diese Bescheide rechtswidrig und damit vom Verwaltungsgericht aufzuheben sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 RdNr. 86, m.w.N.). |
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| Im vorliegenden Fall hat auch durchaus Anlass für die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung bestanden, weil im Fall des Klägers Hinweise auf einen atypischen Sachverhalt vorliegen, der von der VwV-StVO nicht erfasst ist. Denn bei ihm liegen - u. a. in Form eines in seinen konkreten Auswirkungen nicht abschließend geklärten Morbus Bechterew sowie in der Summe der dem Kläger im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 02.08.2011 bescheinigten vielfältigen Erkrankungen - physische und psychische Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vor, die ggf. durchaus mit den Beeinträchtigungen der in der VwV-StVO anerkannten Krankheiten vergleichbar sind. Bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte wäre die Beklagte verpflichtet gewesen zu prüfen, ob im Ergebnis beim Kläger tatsächlich Beeinträchtigungen mit dem Gewicht der in der VwV-StVO anerkannten Erkrankungen gegeben sind, und dann entweder zu entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung (im Ermessenswege) erteilt werden kann, oder darzulegen, aus welchen Gründen das auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG nicht geschehen soll. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null besteht keine Veranlassung und zwar weder im Sinne einer (zwingenden) Versagung der Ausnahmegenehmigung noch umgekehrt im Sinne einer Stattgabe des vom Kläger gestellten Antrags (wobei Letzteres hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger ausdrücklich nur einen so gen. Bescheidungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellt hat, über den das Gericht nach § 88 VwGO nicht hinausgehen darf). Hiernach wird die Beklagte die unterbliebene Ermessensausübung in einem neuen Bescheid nachzuholen haben. |
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