Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 1193/03

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 03. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 verpflichtet, die Kosten der Unterbringung der Klägerin zu 2. im N. -I. -Haus in T. vom Tag ihrer Aufnahme am 28. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2003 im Rahmen der üblichen Pflegesätze zu übernehmen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt zur Hälfte der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerinnen je ein Drittel. Im übrigen tragen die Beteiligten die außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor entsprechend Sicherheit leistet.


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