Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 L 787/08
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. aus C1. wird abgelehnt.
2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2008 gerichteten Klage 18 K 3590/08 anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 341,88 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
4Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5II.
6Der am 30. Juni 2008 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers,
7die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2008 gerichteten Klage 18 K 3590/08 anzuordnen,
8hat keinen Erfolg.
9Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfführers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 -, NWVBl. 2000, Seite 466; vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ1989, S. 588; und vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337.
11Der Antrag ist zulässig. Der angegriffene Zweitwohnungsteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2008 ist nicht unanfechtbar. Der Antragsteller hat seine dagegen gerichtete Klage 18 K 3590/08 am 1. Juli 2008 rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 der VwGO nach Bekanntgabe des Steuerbescheides (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung) erhoben. Der Bescheid wurde ausweislich des behördeninternen "Abvermerks" als einfacher Brief am 30. Mai 2008 abgeschickt (Beiakte Heft 1 Blatt 1). Er gilt nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post - hier am 2. Juni 2008 - als bekanntgegeben.
12Ferner hat der Antragsteller am 23. Juni 2008 und damit vor Stellung des gerichtlichen Eilantrages gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den die Antragsgegnerin am 25. Juni 2008 abgelehnt hat.
13Der Antrag ist unbegründet. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungsteuerbescheids vom 30. Mai 2008. Dessen Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt C1. (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) vom 18. Dezember 2003 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 12. Mai 2008. Gemäß § 1 Abs. 1 ZwStS erhebt die Stadt C1. eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Nach § 3 Abs. 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat (Satz 1); Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ist (Satz 2). Nach § 7 Satz 1 ZwStS wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt.
14Der Zweitwohnungsteuerbescheid ist formell rechtmäßig. Er leidet an keinem Begründungsmangel. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 121 Abs. 1 AO ist ein Abgabenbescheid zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Bei der notwendigen Begründung ist nicht jeder einzelne für den Erlass des Abgabenbescheides maßgebende Umstand mitzuteilen. Es reicht aus, die für die Abgabe unmittelbar erheblichen Parameter - Steuertatbestand, Steuersatz, Steuermaßstab, Steuergegenstand, Erhebungszeitraum - anzuführen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 3 A 4170/00 -, Seite 4 des Abdrucks; Urteil vom 15. April 1992, - 2 A 1411/ 90 -, Seite 6 des Abdrucks.
16Diesen Anforderungen genügt der Zweitwohnungsteuerbescheid. Insbesondere hat die Antragsgegnerin in der Anlage zum Steuerbescheid für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die nach dem Mietspiegel geschätzte monatliche Nettokaltmiete abgestellt und die zu Grunde gelegten Daten angegeben. Soweit der Antragsteller vorbringt, die Bescheidbegründung lasse unberücksichtigt, dass seine Tochter seit dem 28. Februar 2002 in der Wohnung "C2.------platz 9" mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, greift dies nicht durch. Denn im Bescheid ist angeführt, dass der Antragsteller als Inhaber der Wohnung diese seiner Tochter zu Zwecken ihres persönlichen Lebensbedarfs zur Verfügung stelle, weshalb er steuerpflichtig sei. Dies genügt, da der Antragsteller aus den nachstehenden Gründen den Steuertatbestand unter Anknüpfung an den Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ZwStS erfüllt. Dieser erfordert nicht, dass die Zweitwohnung von einer dort mit Nebenwohnung im Sinne des Melderechts gemeldeten oder meldepflichtigen Person bewohnt wird.
17Der Zweitwohnungsteuerbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er kann sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Die Satzungsbestimmungen aus § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
18Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand darstellt. Andererseits setzt er aber keine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraus. Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, kommt es schon aus Praktikabilitätsgründen nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. Die Aufwandbesteuerung knüpft nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit an.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 -, S. 6 f. (Nr. 15) und S. 8 (Nr. 18) des Abdrucks; Beschluss vom 21. März 2007 - 10 BN 4.06 -, Bay VBl. 2007, S. 536; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 -, BVerfGE 114, S. 316, 334 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/ 92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff.
20Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung dringt der Antragsteller nicht mit seinem Einwand durch, wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig zu sein.
21Es besteht auch kein Anlass, an der inhaltlichen Bestimmtheit der Zweitwohnungsteuersatzung zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für den Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Danach ist Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die - lit. a) - dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, - lit. b) - der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient, oder die - lit. c) - jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt oder zu diesem Zweck vorgehalten wird, § 2 Abs. 3 ZwStS. Eine Wohnung dient nach § 2 Abs. 4 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (Satz 1), oder, sofern sie von einer Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung in C1. zu melden hätte (Satz 2).
22Der "Zweitcharakter" einer Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unter Anknüpfung an das Melderecht,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008, a.a.O., Seite 7 (Nr. 16) und S. 8 (Nr. 17) des Abdrucks; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, - 14 E 1045/05 -, Seite 3 f. des Abdrucks; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 331,
24gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS danach, dass die Wohnung entweder dem Eigentümer oder Hauptmieter selbst - lit. a) - oder einer dritten Person, der die Wohnung vom Eigentümer oder Hauptmieter überlassen wird - lit. b) -, als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient (vgl. § 2 Abs. 4 ZwStS). Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ZwStS auch solche Wohnungen zu Zweitwohnungen, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Die erforderliche Zweckbestimmung des für eine weitere Wohnung erbrachten Aufwandes ist ohne weiteres gegeben, wenn die Wohnung tatsächlich für persönliche Wohnzwecke des Steuerpflichtigen oder seiner Familie genutzt wird.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000, a.a.O., NWVBl. 2000, S. 466, 467.
26Der zuletzt genannte Zweitwohnungsbegriff stellt nicht auf eine im Sinne des Melderechts für eine bestimmte Person als Nebenwohnung dienende Wohnung ab. Die Norm knüpft nur insoweit an die Vorschriften der §§ 15 und 16 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) an, als eine weitere Wohnung neben einer Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder des persönlichen Lebensbedarfs der Familie inne zu haben ist. Der Steuertatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ZwStS ist gegeben, wenn der Wohnungsinhaber die zusätzliche Wohnung neben seiner Hauptwohnung innehat, um sie bei Bedarf selbst zu bewohnen (Alternative 1) oder von seinen Familienangehörigen bewohnen zu lassen (Alternative 2). Es genügt, dass sich der Inhaber die Zweitwohnung die Möglichkeit einer solchen Eigennutzung offen hält,
27vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2000 - 11 B 43/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 682; und Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, DVBl. 1996, S. 374 f.,
28ohne dass die Wohnung tatsächlich von einer mit Nebenwohnung gemeldeten oder entsprechend meldepflichtigen Person bewohnt werden müsste. Der Meldestatus der in einer solchen Zweitwohnung wohnenden Person ist gerade ohne Bedeutung.
29Nach diesen Maßgaben erfüllt der Antragsteller den Steuertatbestand des "Innehabens einer Zweitwohnung", die er neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie vorhielt. Er war im Zeitraum der Besteuerung vom 1. November 2004 bis und über den 1. Januar 2008 hinaus Inhaber einer Zweitwohnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) Alternative 2 ZwStS. Inhaberschaft einer Zweitwohnung erfordert die tatsächliche wie auch rechtliche Verfügungsmacht über eine solche.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993, a.a.O., NVwZ-RR 1994, S. 43, 46.
31Der Antragsteller ist ausweislich des ihn betreffenden Melderegisterauszugs seit dem 22. April 1998 (Beiakte Heft 1 Blatt 2) und damit ab Beginn des Besteuerungszeitraums durchgängig mit Hauptwohnsitz unter der Anschrift "Auf dem B1. 10" gemeldet. Daneben ist er ausweislich des online vom erkennenden Gericht eingesehenen Grundbuches des Amtsgerichts C1. , Gemarkung R. , Blatt 1509 unter Abteilung I seit dem 22. März 2004 als Miteigentümer zu 1/2 für das Sondereigentum an der Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses "C2.---- --platz 9" eingetragen. Als (Mit-)Eigentümer dieser für ihn neben seiner Hauptwohnung weiteren Wohnung hat der Antragsteller sowohl die rechtliche (vgl. die §§ 903, 1011, 432 BGB) als auch tatsächliche Verfügungsmacht. Denn sobald jemand eine Sache in einem Verhältnis besitzt, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, ist nach § 868 BGB auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitzer). Der Antragsteller überließ die für ihn weitere Wohnung seiner Tochter in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht (vgl. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB) offenbar unentgeltlich, weshalb eine auch bei Wohnraum mögliche unentgeltliche Gebrauchsüberlassung in Form einer Leihe nach § 598 BGB vorliegt.
32Vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Recht, 67. Auflage 2008, Rdnr. 17 zu Einführung von § 585 BGB.
33Der Antragsteller hatte und hat die Wohnung am "C2.------platz 9" zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie inne. Seine Tochter meldete sich ausweislich des sie betreffenden Melderegisterauszugs unter der Adresse "C2.------ platz 9" zum 1. November 2004 mit Nebenwohnsitz, ab dem 28. Februar 2008 mit Hauptwohnsitz an (Beiakte Heft 1 Blatt 5). Bereits durch ihre Anmeldung mit Nebenwohnsitz hat sie dokumentiert, die Wohnung bezogen und tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt zu haben. Zudem hat der Antragstellers in seiner "Erklärung zur Zweitwohnungsteuer" vom 16. Mai 2008 (Beiakte Heft 1 Blatt 15) selbst erklärt, dass seine Tochter in dieser Wohnung übernachtet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tochter des Antragstellers diese Wohnnutzung über den 1. Januar 2008 hinaus in der Zwischenzeit aufgegeben hätte. Da der Steuertatbestand der §§ 1 Abs.1, 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ZwStS nicht auf den Meldestatus der in der weiteren Wohnung wohnenden Person abstellt, greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, dass sich seine Tochter zum 28. Februar 2008 mit Hauptwohnsitz unter der Anschrift "C2.------platz 9" umgemeldet hat. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung über die zulässige Anknüpfung des Zweitwohnungsteuerrechts an das Melderecht ist es im Übrigen unerheblich, dass die Begriffe der "Erst- und Zweitwohnung" nicht vollständig mit den melderechtlichen des "Haupt- und Nebenwohnsitzes" übereinstimmen.
34Die Steuererhebung verstößt nicht gegen das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen. Der Steuertatbestand (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ZwStS) wirkt sich nach seinem systematischen Zusammenhang nicht generell steuerbegründend für eine Eltern-Kind-Gemeinschaft aus, weshalb die Steuerpflicht nicht an Art. 6 Abs. 1 GG zu messen ist.
35Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern vor staatlichen Eingriffen, die diese Gemeinschaft stören oder beeinträchtigen.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, Seite 81, 90 f., 92; Jarass/ Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 6. Auflage, Rdnr. 5 zu Art. 6 GG.
37Der Bestand der Familie darf bei der Rechtsanwendung nicht beeinträchtigt werden. Geschützt ist sowohl der immateriell-persönliche als auch der materiell- wirtschaftliche Bereich der Familie. Dabei widerspricht nicht jede den letzt genannten Bereich berührende Norm Art. 6 Abs. 1 GG. Ein Verstoß liegt nur vor, wenn eine gesetzliche Bestimmung gerade an das Bestehen einer Familienbeziehung zwischen Eltern und Kindern eine wirtschaftlich nachteilige Rechtsfolge knüpft. Führt sie dagegen ohne Rücksicht darauf zu Nachteilen, scheidet eine Verletzung aus.
38vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 - 1 BvR 498/66 -, BVerfGE 28, Seite 104, 112,
39Entscheidend ist, ob die Bestimmung ihrer Struktur nach und in dem systematischen Zusammenhang, in dem sie steht, grundsätzlich zu Lasten von Familien steuererhöhend wirkt. Ist eine Regelung hingegen so gestaltet, nicht tendenziell die Familie in ihrem materiell-wirtschaftlichen Bereich zu schädigen, scheidet ein Verstoß aus.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1968 - 1 BvL 7/65 -, BVerfGE 23, Seite 74, 83 f.
41Nach diesen Maßstäben ist Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ZwStS wirkt sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht grundsätzlich zu Lasten von Familien steuerbegründend aus. Er knüpft nämlich nur in einem Unterfall von insgesamt drei in Bezug genommenen Zweitwohnungsbegriffen an eine bestehende Eltern-Kind-Beziehung an. Das macht ein Blick auf die besteuerten Fälle des Innehabens einer Zweitwohnung deutlich: § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS bestimmt, dass Inhaber einer Zweitwohnung - einerseits - derjenige ist, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken, - andererseits - auch derjenige, der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ZwStS ist. Damit wird zuvörderst an die melderechtlichen Verhältnisse des Wohnungsinhabers angeknüpft, um die Steuerpflicht zu begründen. Das wird angesichts der ersten beiden Zweitwohnungsbegriffe des § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) und lit. b) ZwStS augenfällig. Diese stellen allein darauf ab, ob die Wohnung dem Eigentümer bzw. Hauptmieter oder einer dritten Person als Nebenwohnung im melderechtlichen Sinne dient. Diese beiden Begriffe der Zweitwohnung erfordern für die Steuerpflicht demnach ausdrücklich, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete oder entsprechend meldepflichtige Person die Wohnung bewohnt. Auf eine irgendwie geartete Familienbeziehung wird gerade nicht abgestellt. Wegen des insoweit allein auf das Melderecht zielenden Norminhalts ist gerade keine Eltern-Kind-Beziehung Voraussetzung für die Steuerpflicht. Im Weiteren erfüllt den Steuertatbestand unter ausdrücklicher Anknüpfung an den im Streitfall einschlägigen dritten Zweitwohnungsbegriff aus § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ZwStS allerdings auch derjenige, wer Inhaber einer Wohnung an, die jemand neben seiner Hauptwohnung entweder zu Zwecken des eigenen (Alternative 1) oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat (Alternative 2). Ausschließlich in der zuletzt genannten zweiten Alternative dieses dritten Zweitwohnungsbegriffs ist eine bestehende Familienbeziehung notwendig, um die Steuerpflicht zu begründen. Sofern die neben der Hauptwohnung weitere Wohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs des Wohnungsinhabers vorgehalten wird, stellt § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) Alternative 1 ZwStS nicht auf eine Familienbeziehung ab.
42Schließlich sind die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS für die 1986 fertiggestellte 54 qm große benutzte und unentgeltlich überlassene Wohnung von einer sich aus dem Mietspiegel der Stadt C1. ergebende monatlichen Nettokaltmiete von 5,72 EUR je Quadratmeter für Wohnungen mit 40 bis 60 qm Größe und einer Bauzeit in den Jahren 1970 bis 1989 mit insgesamt - abgerundet - 308,00 EUR als Bemessungsgrundlage ausgegangen (§ 4 Abs. 3 ZwStS). Weiter hat sie entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS unter Anrechnung des Miteigentumsanteils des Antragstellers von ½ für die Steuererhebung die Hälfte der für die Zweitwohnung errechneten Miete zu Grunde gelegt. Da die maßgebliche vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO) am 30. Mai 2008 noch nicht verstrichen war, ist die ab dem 1. November 2004 erfolgte Steuerfestsetzung nicht zu beanstanden. Vertrauensschutz kann der Antragsteller deshalb nicht geltend machen.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe des Streitwerts trägt dem Umstand Rechnung, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) gemäß Ziff. 1.5 Satz 1 unter II. in Abgabensachen wegen des vorläufigen Charakters nur ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen ist. Als ab dem 1. Januar 2008 wiederkehrend festgesetzte Steuer ist der dreifache Jahresbetrag anzusetzen (drei Mal 221,76 EUR), sodass im Hauptsacheverfahren von einem Streitwert über 1.367,52 EUR auszugehen ist (36,96 EUR zuzüglich sechs Mal 221,76 EUR).
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