Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 5680/10

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2010 wird hinsichtlich der Nummern 3. bis 5. aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.


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