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| Die Berufung des Klägers ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.). |
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| Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Berufung sei nicht hinreichend begründet und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 - BGBl. I S. 1626) ist zu der damit neu in den Verwaltungsprozess eingeführten Berufungsbegründungspflicht ausgeführt, die Bestimmung orientiere sich an der Regelung aus dem Revisionsrecht und an der Regelung für die Berufung in § 519 Abs. 3 ZPO (vgl. BTDrs. 13/3993, S. 13). Der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, die nach seiner Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozess für die Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, lassen erkennen, dass die Berufungsgründe nach dieser Bestimmung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein müssen. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23.09.1999 - 9 B 372/99 u.a. - NVwZ 2000, 67; sowie vom 30.01.2009 - 5 B 44.08 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39). Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles und der Begründungstiefe des angegriffenen Urteils ab. |
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| Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 29.01.2010 die Berufungsgründe eindeutig bezeichnet und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Dem Begründungsschriftsatz lässt sich mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass sich der Kläger gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, er habe gegen die dem Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 beigefügte Auflage verstoßen bzw. ihm könne das Verhalten seines Vaters zugerechnet werden. Die Anforderungen an die Begründungstiefe der Berufung waren dabei bereits deshalb reduziert, weil sich das Verwaltungsgericht bei der Frage der Zurechnung fremden Verhaltens auf eine bloße Behauptung beschränkt, ohne eine Zurechnungsnorm zu nennen und hierunter näher zu subsumieren. Ungeachtet dessen hat der Kläger mehrere in Betracht kommende Zurechnungsnormen aufgezeigt und sich mit deren Anwendbarkeit im Einzelnen substantiiert auseinandergesetzt. Unerheblich ist, dass die Berufungsbegründung zunächst einen Überblick über die zu entscheidenden Rechtsfragen gibt, ohne hierbei auf konkrete Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug zu nehmen. |
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| Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Teiländerungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 überwiegend zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger durch den genannten Bescheid zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 2.804,33 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum ab Übermittlung des Änderungs- und Rückforderungsbescheides verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe des Änderungs- und Rückforderungsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts begründet und der angefochtene Bescheid vom 26.07.2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg aufzuheben. |
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| Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Widerruf des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG richtet (vgl. dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da jedenfalls im Jahre 2000 gegen eine dem Bewilligungsbescheid beigefügte gesamtbetriebliche Auflage verstoßen worden ist und der Kläger sich das Verhalten seines Vaters nach der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen muss (dazu unter 2.). Ferner leidet der Widerrufsbescheid vom 26.07.2001 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 3.), so dass die ausgezahlte Beihilfe insgesamt zurückzufordern ist (dazu unter 4.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung können die im Rückforderungsbescheid festgesetzten Zinsen jedoch nicht bereits ab Auszahlung der Beihilfe, sondern lediglich ab Zugang des Rückforderungsbescheids verlangt werden (dazu unter 5.). |
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| 1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschafts-rechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - Slg 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 - NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255). |
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| Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA I -) vom 27.04.1998 (GABl. 1998, S. 335) bewilligt. Für das gegenständliche Antragsjahr findet deshalb noch die MEKA-I-Richtlinie und nicht die mit Wirkung zum 01.01.2000 in Kraft getretene Nachfolgerichtlinie MEKA II vom 12.09.2000 (GABl. 2000, S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 01.01.2000 (nämlich im Jahre 1998) eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie). Die MEKA-I-Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft (EAGFL) i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über den Widerruf von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangene Verpflichtungen und die für diesen Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1258/1999 vom 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). |
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| Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.; sowie Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.). |
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| 1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständliche Maßnahme nach Ziff. 3.3.1 der Richtlinie MEKA I ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für den Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz und steht damit nicht in einem Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Ihr wesentliches Ziel besteht vielmehr in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 - Slg 2002, 7699). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. |
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| 2. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. |
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| 2.1.a) Der widerrufene Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 ist mit einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG versehen worden. Wie der Kläger selbst vorträgt, wurde in dem Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen, dass die bewilligte MEKA-Maßnahme für die Dauer von fünf Jahren grundsätzlich im Umfang der eingegangenen Verpflichtung durchzuführen ist; damit nahm die Bewilligungsbehörde auf die im Antrag vom 26.03.2000 enthaltene Maßnahme „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ Bezug. Hiermit wurde eine in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vorgesehene und auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun bzw. Unterlassen im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht. Diese Nebenbestimmung wurde jedenfalls im Jahre 2000 nicht eingehalten, da nach den - vom Kläger nicht bestrittenen - Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 auf einem Grundstück des Klägers der Bewuchs über eine Fläche von insgesamt 5 Ar punktförmig bzw. kleinflächig mit dem Pflanzenschutzmittel „Round Up“ behandelt worden ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit dem Sachvortrag des Beklagten davon ausgegangen, dass es sich bei dem Präparat „Round Up“ um ein chemisch-synthetisches Totalherbizid mit dem Wirkstoff Glyphosat handelt, der weder in der Anlage 2 der MEKA-I-Richtlinien noch im maßgeblichen Positivkatalog der Anlage II der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau enthalten ist. Da es sich bei der Auflage „vollständiger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel“ um eine gesamtbetriebliche Maßnahme handelt, ist unerheblich, dass das Spritzmittel nur auf einem verhältnismäßig kleinen Flächenanteil eingesetzt wurde und insgesamt nur einzelne Brombeernester mit einer Fläche von maximal 50 qm behandelt worden sind. Diesem Umstand kommt jedenfalls für den Tatbestand des Auflagenverstoßes keine Bedeutung zu, vielmehr ist ihm allein bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und der Ermessensbetätigung im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf des Bewilligungsbescheides Rechnung zu tragen (dazu unter 3.). |
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| b) Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Berufung, wonach die in der Nebenbestimmung in Bezug genommene Maßnahme des vollständigen Verzichts auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz nur bewusste und individuelle Entscheidungen des Betroffenen erfasse bzw. es sich hierbei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handle. Entgegen der Meinung des Klägers ist die bei der Beschreibung der Maßnahme verwendete Formulierung „Verzicht“ synonym mit dem Unterlassen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Weder der Formulierung noch dem Sinn und Zweck der Auflage kann entnommen werden, dass in Anknüpfung an die zivilrechtliche Terminologie nur bewusste Entscheidungen des Betriebsinhabers, nicht jedoch versehentliche Verstöße erfasst werden sollen. Die verwendete Formulierung knüpft dabei an eine bestimmte landwirtschaftliche Betriebsform (nämlich den ökologischen Landbau) an, verhält sich jedoch nicht zu konkreten Verstößen gegen die übernommene Verpflichtung. Gleiches gilt für die vom Kläger herangezogenen Formulierungen in Art. 2 der VO (EWG) 2078/1992 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren in den verschiedenen Sprachfassungen. Art. 2 der genannten Verordnung verhält sich nur zu dem generellen Zweck der Vorschrift und bringt zum Ausdruck, dass die Beihilfe für eine Umstellung der betrieblichen Abläufe und Organisation des Landwirts gewährt wird, ohne eine Regelung für etwaige Verstöße gegen die übernommene Verpflichtung zu treffen. Ähnliches gilt für die von der Berufung angeführte Bestimmung des Art. 50 Nr. 4 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen. Danach gehen bei einer Betriebsübergabe alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Subventionsbehörde ergeben, auf den Übernehmer über. Dieser Regelung lässt sich daher gerade nicht der von dem Kläger gezogene Schluss entnehmen, dass es sich insoweit um höchstpersönliche Verpflichtungen handelt, da diese grundsätzlich nicht rechtsnachfolgefähig sind. Vielmehr bringt die Bestimmung zum Ausdruck, dass das Subventionsverhältnis betriebsbezogen ist und nicht auf die konkrete Person des ursprünglichen Zuwendungsempfängers abstellt. Weitergehende Aussagen können dieser Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang nicht entnommen werden. |
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| 2.2 Da die Umstände des Spritzmitteleinsatzes im Jahre 2000 auch in der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Klägers und des die Vor-Ort-Kontrolle durchführenden Mitarbeiters der Landwirtschaftsbehörde nicht mehr vollständig aufgeklärt werden konnten, geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass das Spritzmittel ausschließlich von seinem Vater ausgebracht wurde. Auch auf dieser Tatsachengrundlage liegen die Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor. Denn der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG wegen Nichterfüllung einer Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG setzt zwar nicht ein entsprechendes Verschulden des Zuwendungsempfängers an der Nichterfüllung der Auflage voraus; gleichwohl muss die Nichterfüllung im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen. Danach muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der hier entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, wenn seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt werden. |
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| a) Der Tatbestand von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG verlangt für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides kein Verschulden des Begünstigten, vielmehr reicht die objektive Nichterfüllung der Auflage aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.1995 - 4 B 198.95 - NVwZ-RR 1996, 193 - zu der strukturähnlichen Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 3735/06 - juris; ähnlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610). Denn durch die Zulässigkeit des Widerrufs bei Nichterfüllung einer Auflage soll kein schuldhaftes Fehlverhalten geahndet, sondern lediglich bestimmte, an den Zuwendungsempfänger geknüpfte Verhaltenserwartungen gesichert werden. Gleichwohl muss die Nichterfüllung der Auflage im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen, also im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde als in seiner Sphäre liegend zu bewerten sein. Dies setzt für den Fall, dass nicht der Leistungsempfänger selbst, sondern dritte Personen der Auflage zuwider gehandelt haben, eine Zurechnungsnorm voraus, die dazu führt, dass der Leistungsempfänger für das Verhalten des Dritten rechtlich einzustehen hat (vgl. ausführlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der zumindest entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, daneben wäre wohl auch eine Zurechnung fremden Verschuldens entsprechend der von der Berufung präferierten Bestimmung des § 831 BGB möglich. |
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| b) Eine Zurechnung fremder Verursachungsbeiträge entsprechend § 278 BGB kommt im öffentlichen Recht jedenfalls in Betracht, soweit schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen, sofern diese einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsbeziehungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 250/95 - BGHZ 135, 341; Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457; BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 - BVerwGE 106, 272). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn mit dem Zuwendungsbescheid vom 23.02.2001 wurde dem Kläger für die MEKA-I-Maßnahme „Völliger Verzicht“ eine Ausgleichsleistung unter der Auflage bewilligt, entsprechend der in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vom 27.04.1998 vorgesehenen Verpflichtungen auf seinen bewirtschafteten Flächen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Hierdurch wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsverpflichtung begründet. Dem Kläger wurden öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, im Gegenzug hatte er die näher dargelegten Pflichten zu beachten und widrigenfalls Mittel zurückzuerstatten. Gegen die Annahme einer derartigen, einem privatrechtlichen Schuldverhältnis angenäherten Leistungsbeziehung spricht entgegen der Meinung der Berufung auch nicht, dass die Zuwendungsbehörde hier das Subventionsverhältnis allein einstufig und öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass bei dieser Ausgestaltung der Subventionsgewährung ein Subordinationsverhältnis zwischen Landwirtschaftsbehörde und Zuwendungsempfänger besteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die in dem Zuwendungsverhältnis begründeten Obhuts- und Leistungsverpflichtungen einem privatrechtlichen Schuldverhältnis zumindest angenähert sind. |
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| c) Im maßgeblichen Verhältnis zur Zuwendungsbehörde ist der Vater auch dann als Erfüllungsgehilfe des Klägers i.S.v. § 278 BGB anzusehen, wenn seine eigenen Angaben im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 01.08.2008 sowie - worauf der Senat vorrangig abstellt - in der mündlichen Berufungsverhandlung zugrunde gelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend Urteil vom 13.01.1984 - V ZR 205/82 -, NJW 1984, 1748; sowie Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08 -, NJW 2009, 2197) ist Erfüllungsgehilfe jeder, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Es kommt dabei nicht darauf an, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson besteht und ob diese einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt; maßgebend ist allein, dass der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient. Entscheidend ist mithin, dass die Handlung der Hilfsperson objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört. |
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| Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung näher erörtert, muss bei Anwendung dieser Grundsätze der Vater als Erfüllungsgehilfe des Klägers im Verhältnis zur Subventionsbehörde angesehen werden. Denn nach dem schlüssigen und glaubhaften Sachvortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 01.08.2008 war sein Vater in alle Belange der Landwirtschaft einbezogen und quasi gleichberechtigt neben ihm tätig; auch habe der Kläger nach Beratung gemeinsam mit seinem Vater den Beschluss gefasst, die Maßnahme „Völliger Verzicht“ zu beantragen. Übereinstimmend hiermit hat sich der Kläger in seiner informatorischen Befragung durch den Senat in der Berufungsverhandlung dahingehend eingelassen, sein Vater habe auch nach der Betriebsübergabe im Jahre 1998 sich weiter im landwirtschaftlichen Betrieb betätigt. Auch habe man sich über die Betriebsorganisation im Einzelnen weiter verständigt, zumal der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt den ganzen Tag über vor Ort gewesen sei, während der Kläger selbst als Nebenerwerbslandwirt acht bis zehn Stunden seiner Arbeit in einem Industriebetrieb nachgegangen sei. Auch nach den ohne weiteres glaubhaften eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist demnach davon auszugehen, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt noch umfangreich in dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig und in dessen organisatorische Abläufe eingebunden war. Soweit mit der Klage- und Berufungsbegründung teilweise abweichend dahingehend vorgetragen wurde, der Vater habe nur noch auf dem Hof gewohnt und vereinzelt auf Anforderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt, hat der Kläger hieran in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr festgehalten. Im Übrigen waren diese Angaben pauschal gehalten und wenig lebensnah, so dass sie von dem Senat nicht geglaubt worden wären. Bei einem derart engen arbeitsteiligen Zusammenwirken muss der Vater jedenfalls im Verhältnis gegenüber der Zuwendungsbehörde als Erfüllungsgehilfe des Klägers hinsichtlich der Verpflichtungen aus der geförderten Maßnahme angesehen werden. |
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| d) Der Zurechnung fremden Verschuldens in entsprechender Anwendung des § 278 BGB steht nicht ein von der Berufung postuliertes europarechtliches Schuldprinzip entgegen. Ein derartiges gemeinschaftsrechtliches Strukturprinzip kann entgegen der Meinung des Klägers insbesondere nicht Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 entnommen werden, wonach die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse dann keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Wie sich dem insoweit eindeutigen Wortlaut und der systematischen Stellung der Bestimmung entnehmen lässt, bezieht sie sich lediglich auf im vierten Titel der Verordnung vorgesehene Kürzungen und Ausschlüsse, insbesondere bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsgrundlage wie etwa falsche Flächenangaben. Für die hier in Rede stehende Problematik ist daher lediglich Art. 49 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 einschlägig, wonach der Mitgliedstaat zu Unrecht gezahlte Beträge einschließlich von Zinsen zwingend zurückzufordern hat. |
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| Ein generelles Verschuldenserfordernis lässt sich auch nicht aus der Verordnung (EG, Euroatom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften herleiten, auf welche die Verordnung (EG) Nr. 746/96 in ihrem 16. Erwägungsgrund Bezug nimmt. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass nach Art. 5 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen grundsätzlich vorsätzlich begangene oder fahrlässig verursachte Unregelmäßigkeiten voraussetzt. Wie der systematische Vergleich von Art. 4 und 5 der Verordnung zeigt, behandelt das Gemeinschaftsrecht die hier in Rede stehende Rückforderung der Zuwendung lediglich für das Bewirtschaftungsjahr nicht als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bewirkt jede Unregelmäßigkeit den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, nach Art. 4 Abs. 4 stellen die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne dar. Lediglich darüber hinausgehende rückwirkende Rückforderungen werden als verwaltungsrechtliche Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne angesehen, für die Art. 5 der Verordnung einschlägig ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 7.10 -, RdL 2011, 105; sowie Beschluss vom 05.04.2006 - 3 B 24.06 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 207). Unabhängig hiervon dürfte sich auch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nicht entnehmen lassen, dass in ihrem Anwendungsbereich eine Zurechnung fremden Verhaltens nach nationalen Bestimmungen ausscheidet. Wie insbesondere Art. 7 der Verordnung zeigt, können Sanktionen auch gegen Personen verhängt werden, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften haben. Dies spricht eher dagegen, dass im gemeinschaftsrechtlichen Sinne stets ein persönliches Verschulden erforderlich ist, was freilich keiner abschließenden Klärung bedarf. |
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| e) Im Übrigen dürfte auch bei Zugrundelegung der eigenen Sachverhalts-schilderung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Zurechnung fremden Verschuldens des Vaters entsprechend der von der Berufung präferierten Norm des § 831 BGB in Betracht kommen. Denn der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zumindest zum damaligen Zeitpunkt die Spritzmittel nicht verschlossen aufbewahrt, so dass sein Vater Zugang zu allen betrieblichen Einrichtungen gehabt hatte. Damit dürfte eine Exkulpation entsprechend § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, da der Kläger einen eigenen Verursachungsbeitrag zum Verstoß gegen die Auflage geleistet hat und sich sein Verhalten als fahrlässig darstellt. Unter Fahrlässigkeit ist dabei eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges zu verstehen. Jedenfalls wenn der Vater des Klägers weiterhin freiwillig in dem Betrieb Aufgaben übernimmt, hätte sich der Kläger nicht darauf verlassen dürfen, dass der Einsatz des Spritzmittels entsprechend den eingegangenen Auflagen unterbleibt. Unter diesen Umständen dürfte der Einsatz des Spritzmittels durch den Vater für den Kläger auch vorhersehbar gewesen sein (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VG Hannover, Urteil vom 08.02.2008 - 11 A 338/07 -, juris). |
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| 3. Der angefochtene Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Allerdings enthält der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen; im Widerspruchsbescheid finden sich allenfalls kursorische Ausführungen zu der dem Ermessen zuzurechnenden Frage der Verhältnismäßigkeit einer Rückforderung. Dies ist vorliegend nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rückforderung einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 -a.a.O.). Das Ermessen bezüglich des Umfangs des Widerrufs erfolgt, soweit keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften. Gemäß Ziff. 9.5 der nach Ziff. 10 Abs. 2 anwendbaren MEKA-II-Richtlinie vom 12.09.2000 wird das Unternehmen bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im laufenden Jahr von der Gewährung einer Förderung für die jeweils betreffende Maßnahme ausgeschlossen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer Unverhältnismäßigkeit des Widerrufsbescheides führen könnten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.06.2006 seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt und in seine Ermessensbetätigung den Umstand einbezogen, dass der Widerruf aufgrund eines dem Kläger zugerechneten Fehlverhaltens seines Vaters erfolgt. |
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| In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Beklagten die Ermessenserwägungen in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass nach Meinung der Landwirtschaftsbehörde von einem schwerwiegenden Auflagenverstoß auszugehen sei. In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagtenvertreter darauf abgehoben, dass es sich um einen gut sichtbaren Verstoß an einer exponierten Stelle, nämlich auf einer von der Straße uneingeschränkt einsehbaren Grundstückfläche handelt. Ferner sei das entsprechende ökologisch sensible Gebiet gerade deshalb in das MEKA-I-Programm „Vollständiger Verzicht“ aufgenommen worden, weil es dort in der Vergangenheit zu von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Pflanzenschutzmitteleinsätzen unter anderem gegen Farn-Unkräuter gekommen sei. Jedenfalls bei Einbeziehung dieser Erwägungen wird dem von Ziff. 9.5 der MEKA-II-Richtlinien geforderten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, dass nach Ziff. 9.5 der anwendbaren MEKA-II-Richtlinie bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen der Zuwendungsempfänger grundsätzlich für das betreffende Wirtschaftsjahr vollständig von der Zuwendungsgewährung ausgeschlossen wird, ohne dass es auf den flächenmäßigen Umfang des Verstoßes ankommt. Denn bei gesamtbetrieblichen Verstößen würde eine lediglich proportionale Kürzung entsprechend der Regelungen in Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 32 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Schwere des Verstoßes regelmäßig nicht gerecht. Eine derartige Vorgehensweise ist deshalb in nicht zu beanstandender Weise weder in der MEKA-II-Richtlinie vorgesehen noch aufgrund von vorrangig anwendbarem Gemeinschaftsrecht geboten. |
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| 4. Da der Widerruf des Bewilligungsbescheides nach alledem rechtmäßig ist, hat der Kläger die zu Unrecht bewilligten Subventionen zwingend zurückzuerstatten. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 vom 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des Ländlichen Raums im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Artikel 73 VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 01.01.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung (offen gelassen auch vom Senat in seinem Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.). |
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| Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Aus dieser gemeinschaftsrechtlichen Rückforderungspflicht folgt zugleich, dass nationale Vertrauensschutzregelungen nicht anwendbar sind (vgl. näher Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.). Fehl geht deshalb auch die Annahme der Berufung, die Rückforderung sei in entsprechender Anwendung von § 814 BGB ausgeschlossen, da der Beklagte die Zuwendung mit Bescheid vom 23.02.2001 und damit in Kenntnis von seiner Nichtschuld bewilligt habe, nachdem die Unregelmäßigkeiten bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 entdeckt worden seien. Unabhängig hiervon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 814 BGB nicht erfüllt. Denn nach § 814 1. Fall BGB ist eine Kondiktion nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistung positive Rechtsfolgenkenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit gehabt hat; Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt dabei nicht (vgl. m.w.N. Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, RdZiff. 3 zu § 814 BGB). Im vorliegenden Fall kann ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass das Landratsamt Lörrach als Bewilligungsbehörde bei Erlass des Zuwendungsbescheides vom 23.02.2001 keine Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten hatte. Die Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 wurde ausschließlich von Bediensteten des damals noch selbständigen Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach vorgenommen; auch lassen sich der Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Landwirtschaftsamt seine Erkenntnisse zeitnah an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet hätte. |
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| 5. Die im Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 festgesetzte und auf § 49a Abs. 3 LVwVfG gestützte Zinszahlungspflicht ist im Ergebnis insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie sich auf den Zeitpunkt ab Übermittlung des Rückforderungsbescheides bezieht. Sie ist jedoch insoweit rechtswidrig, als Zinsen bereits ab dem 19.02.2001 gefordert werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Rechtsgrundlage für die Zinsen nicht die herangezogene Bestimmung des § 49a Abs. 3 LVwVfG. Denn die Vorschriften über die Verzinsung nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht werden durch vorrangig anwendbares Gemeinschaftsrecht verdrängt. Nach Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001, der durch den wortgleichen Art. 73 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 ersetzt worden ist, werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Wegen der Wortgleichheit der genannten Regelungen kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die in Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 getroffene Regelung für den vorliegenden Fall die VO (EG) Nr. 2419/2001 noch maßgeblich ist oder aber Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 heranzuziehen ist. |
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| Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmen jeweils in dem ersten Satz, dass die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet werden. Hinsichtlich des anzuwendenden Zinssatzes ist im zweiten Satz geregelt, dass dieser nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt wird, jedoch nicht niedriger sein darf als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Diese Regelungen sind, wie sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der historischen Entwicklung der Bestimmungen ergibt, hinsichtlich des Zinszeitraumes abschließend; lediglich in Bezug auf den Zinssatz wird auf nationales Recht verwiesen (vgl. Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.07.2010 - 17 K 4068/08 - juris). Eine Verzinsungspflicht besteht dem Grunde nach deshalb nicht bereits ab dem festgesetzten 19.02.2001, sondern erst ab Zugang des Rückforderungsbescheides vom 26.07.2001. In der Behördenakte findet sich jedoch weder ein Nachweis über die Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids noch ein Vermerk über dessen Aufgabe zur Post. Aus diesem Grunde kommt auch die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG, wonach ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, nicht zur Anwendung. Im Übrigen konnte auch der Sitzungsvertreter des Landratsamts nicht mit Bestimmtheit klarstellen, wann nach der üblichen Praxis seiner Behörde derartige Bescheide zur Post gegeben werden, und der Akte lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dies jedenfalls nicht stets am Tag des Bescheiderlasses geschehen ist. Der Senat nimmt deshalb zu Gunsten des Klägers in entsprechender Anwendung von § 9 LVwZG den 22.08.2001 als Zustellungstag an, da der Bescheid spätestens an diesem Tag - an dem der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen ließ - zugegangen sein muss. |
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| Die Verzinsungspflicht ist hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes - der sich nach dem oben Gesagten allein nach nationalem Recht richtet - nicht zu beanstanden. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis zum 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Zinssatz von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz hätte zugrunde gelegt werden dürfen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird. |
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| Nach alldem hat die Berufung lediglich teilweise hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen auf den Rückforderungsbetrag Erfolg. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 7. April 2011 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 2.804,33 EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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