Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 852/13

Tenor

  Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.              Der Antrag, die Hinzuziehung des Prozessbevoll-mächtigten im Anhörungsverfahren für notwendig zu erklären, wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

4.              Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt


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