Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 32/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der wörtliche Antrag der Antragstellerin,
3es wird festgestellt,dass die Klage aufschiebende Wirkung hatunddass die Vollziehung der dem beigeladenen I. I1. von der Klagegegnerin erteilten Baugenehmigung vom 13.06.2019 bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt wird,
4ist unzulässig.
5Die begehrte gerichtliche Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, kommt nur in Betracht, wenn die Antragsgegnerin aus welchen Gründen auch immer entgegen § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) davon ausgeht, dass einer Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, und diese Annahme verfehlt ist. Dafür, dass die Stadt S. die aufschiebende Wirkung der Klage bestreitet, obgleich derselben aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommt, ist nichts ersichtlich. Tatsächlich kommt der Klage keine aufschiebende Wirkung zu, weil die Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. In diesen Fällen ist nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO allein der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft.
6Auch wenn das Gericht den Antrag gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auslegen würde, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 00.00.0000 – 9 K 77/20 – betreffend die dem Beigeladenen am 00.00.0000 erteilte Baugenehmigung gem. § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 BauGB begehrt, verbliebe es aber bei der Unzulässigkeit des Antrags, denn diesem Antrag fehlte es aus nachstehenden Gründen am erforderlichen Rechtsschutzinteresse:
7Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht kein Raum, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits aufgrund des Ablaufs der Klagefrist unanfechtbar geworden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - an der Verfristung keine vernünftigen Zweifel bestehen und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) aussichtlos ist.
8Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bzw. in der Drittanfechtungskonstellation aus der gesetzlich angeordneten unmittelbaren Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung durch den Begünstigten ergeben können. Dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteilwird. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende wegen der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts wegen Fristablaufs diesen nicht mehr anfechten kann, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass. Der aufschiebenden Wirkung liegt die Annahme zugrunde, dass das mit der Klage eingeleitete Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen, es dem Betroffenen also noch gelingen kann, seine durch den Bescheid etwa verletzten Rechte durchzusetzen. Denn die aufschiebende Wirkung soll nur für eine Übergangszeit bis zu einer etwaigen Aufhebung des Verwaltungsakts im Rechtsbehelfsverfahren dessen - insofern vorzeitige - Vollziehung ausschließen. Dem entsprechend stellt § 80b Abs. 1 VwGO nunmehr klar, dass (auch) eine (bereits eingetretene) aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts endet.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 9 VR 11/06 –, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 –, juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Dezember 1967 – IV C 124.65 –, juris Rn. 8, sowie vom 5. Februar 1965 – VII C 154/64 –, VerwRspr 1966, 529; Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 5 M 303/15 –, juris Rn. 54; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2012 – 2 M 58/12 –, juris Rn. 6 im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 6 S 30/04 –, juris Rn. 4; OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 2 B 332/02 –, NVwZ-RR 2004, 315; VG Minden, Beschluss vom 7. November 2016 – 10 L 1597/16.A –, juris Rn. 13. Vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. November 1985 – 14 B 2406/85 –, NVwZ 1987, 334, und Beschluss vom 18. Juli 1974 – XII B 422/74 –, NVwZ 1975, 794 m.w.N zum Meinungsstand; Vgl. zur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit Art. 19 Abs. 4 GG, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 493/05 –, juris Rn. 4.
10Lässt sich hingegen die Frage, ob der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt fristgerecht eingelegt worden ist, wegen Unklarheiten des Sachverhalts oder der Notwendigkeit der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der summarischen Prüfung nicht entscheiden, ist ein Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs und einer anschließenden Klage zulässig. Denn solange offen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar und die beantragte Aufhebung noch möglich ist, kann der Zweck der aufschiebenden Wirkung, die Schaffung vollendeter, möglicherweise irreparabler Tatsachen zu verhindern, noch erreicht werden.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1985 – 14 B 2406/85 –, NVwZ 1987, 334; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2012 – 2 M 58/12 –, juris, Rn. 8.
12Nach diesen Maßgaben fehlt dem Antrag das Rechtschutzinteresse. Es steht bereits aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung fest, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wegen Ablaufs der Klagefrist für die Antragstellerin unanfechtbar geworden ist.
13Die am 08.01.2020 erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin hat die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gewahrt. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
14Fristende war nach § 57 VwGO, §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187, 188 BGB der28. Oktober 2019. Die einmonatige Klagefrist ist einschlägig, da der Antragstellerin die mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Baugenehmigung am 26. September 2019 bekanntgegeben wurde. Die Antragsgegnerin hat dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 29. August 2019, mit dem – ein unzulässiger – Widerspruch gegen die ergangene Baugenehmigung erhoben wurde, die Baugenehmigung samt Rechtsbehelfsbelehrung übersandt. Der Bescheid ging ausweislich des Eingangsstempels am 26. September 2019 bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ein. Durch die Bezugnahme auf das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten und den Hinweis auf die erbetene Möglichkeit zur Akteneinsicht wird deutlich, dass die Antragsgegnerin mit Bekanntgabewillen gegenüber der Antragstellerin handelte und die Baugenehmigung nicht etwa nur informationshalber übersandte.
15Die Antragstellerin ist auch ordnungsgemäß über die Möglichkeit zur Klageerhebung belehrt worden.
16Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, darüber zu belehren, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs berechtigt ist. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung keine Belehrung über ihren Adressaten, ist sie grundsätzlich nicht i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO unterblieben oder unrichtig erteilt. Dies gilt uneingeschränkt auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
17BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36/09 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14 –, juris Rn. 18.
18Anders verhält es sich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung eine konkrete Person anspricht, etwa den im Adressfeld genannten unmittelbaren Adressaten des Bescheids selbst. Eine solche Formulierung erweckt den Eindruck, zur Einlegung des Rechtsbehelfs sei nur er befugt. In einem solchen Fall ist die Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber anderen potentiell Drittbetroffenen unterblieben, es sei denn, diese mussten sie in Anbetracht der Gesamtumstände eindeutig auch auf sich beziehen.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14 –, juris Rn. 18, mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2010 – 7 B 36.09 –, juris Rn. 15 f., und vom 7. Juli 2008 – 6 B 14.08 –, juris Rn. 9.
20Ausgehend davon ist die Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber der Antragstellerin ordnungsgemäß erfolgt. Die die nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Bestandteile einer Rechtsbehelfsbelehrung enthaltende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid ist abstrakt formuliert. Sie richtet sich nicht etwa mit der Formulierung der Anrede "Sie" o.ä. konkret nur an den Beigeladenen. Die dem Bescheid beigefügte Belehrung macht daher aus sich heraus deutlich, dass ihr Aussagegehalt auch gegenüber anderen als dem durch die Adressierung angesprochenen Beigeladenen im Fall der Bekanntgabe des Bescheides ihnen gegenüber gelten soll.
21Lediglich der letzte unter dem Block mit der Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung“ stehende Absatz ist durch die Formulierung „Ihnen“ persönlich gefasst. Dieser Absatz, der durch seine Stellung im Text formal als Teil der Rechtsbehelfsbelehrung anzusehen ist, führt jedoch nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung als allein bezogen auf den in diesem Bescheid genannten Adressaten anzusehen wäre. Bei objektiver Betrachtung wird vielmehr deutlich, dass der dritte Absatz in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorstehenden Absätzen zu lesen ist und von daher nur so verstanden werden kann, dass die in den beiden vorstehenden Absätzen allgemein Angesprochenen auch diejenigen sind, die sich ein Verschulden eines von „Ihnen“ bestellten Bevollmächtigten zurechnen lassen müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Begleitschreiben der Antragsgegnerin vom 23. September 2019. Dieses nimmt Bezug auf das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29. August 2019, mit dem „Widerspruch“ gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben werden sollte und enthält keinen Hinweis darauf, dass die abstrakt formulierte Rechtsbehelfsbelehrung sich nicht auch an die Antragstellerin richtet.
22Der Antragstellerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gem. § 60 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 1 VwGO binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Betroffene hat die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die versäumte Rechtshandlung ist gem. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Sofern dies geschehen ist, kann das Gericht auch ohne Antrag Wiedereinsetzung gewähren.
23Die Antragstellerin hat keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist gestellt.
24Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen lehnt das Gericht ab. Die Antragstellerin hat die versäumte Klageerhebung nicht binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, innerhalb welcher Zeit und auf welche Art und Weise die Antragstellerin an der Klageerhebung gehindert war. Ihr Vortrag „in diesem Zeitraum“ habe ihr Ehemann einen Schlaganfall erlitten, ist nicht substantiiert und erfüllt die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht. Ihr Vortrag „erst mit dem Baubeginn“ sei ihr die Notwendigkeit eines unverzüglichen Vorgehens gegen den Bescheid klar geworden und habe sie die Klage in Auftrag gegeben, kann eine Wiedereinsetzung nicht begründen.
25Das weitere Begehren der Antragstellerin festzustellen, dass die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt wird, das allein als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, gerichtet auf die Anordnung eines Baustopps seitens des Gerichts verstanden werden könnte, ist ebenfalls unzulässig, da dessen Zulässigkeit einen zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraussetzt. Wie dargelegt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aber unzulässig.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), besteht kein Anlass seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
272. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7. Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken mit regelmäßig 7.500 bis 20.000 Euro und mindestens 1.500 Euro zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines Streitwerts von 10.000,00 Euro angemessen. Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- XII B 422/74 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 188 Fristende 1x
- 1 BvR 493/05 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 60 4x
- VwGO § 80 6x
- 7 C 24/92 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- 2 B 332/02 1x (nicht zugeordnet)
- VII C 154/64 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 36/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x
- 2 M 58/12 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 57 1x
- 9 VR 11/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 58 3x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- 6 S 30/04 1x (nicht zugeordnet)
- 5 M 303/15 1x (nicht zugeordnet)
- 14 B 2406/85 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1111/14 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- 9 K 77/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- VwGO § 74 1x
- 10 L 1597/16 1x (nicht zugeordnet)