Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9a K 1073/21.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage im Hinblick auf die Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, der Asylberechtigung und des subsidiären Schutzstatus zurückgenommen haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2021 wird bzgl. Ziffer 4. und der Bescheid vom 13. Februar 2023 wird bzgl. der Ziffern 4., 5. und 6. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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