Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (2. Kammer) - 2 K 854/24 Ge

Orientierungssatz

Vergleiche zu Leitsatz 4. OVG Münster, B. v. 20.08.2014 – 19 B 961/14 -, juris.(Rn.50)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich das Hauptsacheverfahren, die Verpflichtungsklage auf Aufnahme in die 5. Klasse an der D... Regelschule in G..., erledigt hat.

2

Die Eltern des Klägers meldeten diesen in der Woche vom 7. März 2024 bis zum 13. März 2024 an der D... Schule G... – Staatliche Regelschule als Erstwunsch- und an der O... - Staatliche Regelschule in G... als Zweitwunschschule an.

3

Jeweils mit Bescheiden vom 8. Mai 2024 wurde die Aufnahme an beiden Schulen durch den jeweiligen Schulleiter abgelehnt, da an beiden Schulen mehr Anmeldungen erfolgt als Plätze vorhanden seien und der Kläger im jeweiligen Auswahlverfahren keine Berücksichtigung gefunden habe.

4

Mit Bescheid vom 21. Mai 2024 wies der Beklagte den Kläger der B... Schule im "Schulteil L..." zu.

5

Gegen beide Ablehnungsbescheide legte der anwaltlich vertretene Kläger am 28. Mai 2024 jeweils Widerspruch ein. Gegen den Zuweisungsbescheid erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch.

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Den Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme an der D... Regelschule wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2024 zurück, der Widerspruch gegen die Aufnahme an der O...Regelschule wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2024 zurückgewiesen.

7

Gegen beide Ausgangsbescheide in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 26. Juli 2024 jeweils Klage erhoben und beantragte zeitgleich einstweiligen Rechtsschutz (2 E 855/24 Ge). Mit Beschluss vom 25. September 2024 wurden beide Klageverfahren verbunden und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt.

8

Mit Beschluss vom 5. August 2024 – 2 E 855/24 Ge – wurde der Beklagte verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren in einer Klasse der Klassenstufe 5 an der D... Schule G... – Staatliche Regelschule aufzunehmen. Zur Begründung stellte die Kammer darauf ab, dass das Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG fehlerhaft gewesen sei und der Kläger einen Anspruch auf eine überkapazitäre Aufnahme gehabt habe, weil die Festsetzung der Aufnahmekapazität nicht gesetzeskonform erfolgt sei. Zur Festsetzung der Aufnahmekapazität, für die der Schulleiter nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG zuständig ist, sei es erforderlich, dass zuvor der nach § 15a Abs. 5 Satz 2 2. HS ThürSchulG zuständige Schulträger die Zügigkeit der Schule festlege. Vorliegend habe der Schulträger eine entsprechende Festlegung nicht getroffen, so dass aufgrund eines fehlenden Faktors bei der Berechnung der Aufnahmekapazität keine ordnungsgemäße Kapazitätsbestimmung erfolgt sei.

9

Im Beschwerdeverfahren hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2025 – 4 EO 404/24 die erstinstanzliche Entscheidung mit Wirkung ab dem 9. Februar 2025 (Ende der Winterferien) aufgehoben, so dass der Kläger ab diesem Tag die zugewiesene Regelschule in G..., Schulteil ..., besuchen sollte. Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren wurde darauf gestützt, dass der Schulleiter an Stelle des Schulträgers zulässigerweise die Zügigkeit der Schule habe bestimmen können, so dass das Auswahlverfahren nicht fehlerhaft gewesen sei. Die mit Gründen versehene Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wurde der Klägerbevollmächtigten am 29. Januar 2025 zugestellt.

10

Am 30. Januar 2025 hat die Klägerbevollmächtigte beim Thüringer Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Abänderung der Beschwerdeentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO analog gestellt. Der Antrag wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass derzeit in der Klasse 5b der D... Regelschule nur 26 Kinder zzgl. Schulbegleiter beschult würden. Tatsächlich sei ein Platz im Klassenzimmer frei. Damit stehe fest, dass der Antragsteller rechtmäßig im Rahmen der vom Schulleiter festgelegten Zügigkeit beschult werden könne. Dem Antrag beigefügt ist ein Chat aus Whats-App mit der Klassenlehrerin des Antragstellers, aus dem sich ergibt, dass in den Klassenräumen sich 15 Bänke befänden und dementsprechend 30 Plätze zur Verfügung ständen.

11

Nach Verweisung dieses Antrages an das erkennende Gericht hat die Kammer dem Antrag mit Beschluss vom 6. Februar 2025 - 2 E 108/25 Ge - stattgegeben und dem Beklagten wiederum aufgegeben, den Kläger weiterhin bis zur Entscheidung der Hauptsache im Verfahren 2 K 854/24 Ge in der Klasse 5b an der D... Schule G... – Staatliche Regelschule zu beschulen. Zur Begründung stellte die Kammer darauf ab, dass das Beschwerdegericht auf eine Einstellung des Verfahrens hätte hinwirken müssen, da sich die zunächst erfolgte überkapazitäre Aufnahme des Antragstellers in die Klassenstufe 5 der D... Regelschule mit Ablauf der 6-Wochenfrist nach § 139b Abs. 5 ThürSchulO - unter der Prämisse, dass das Auswahlverfahren nach der Rechtsauffassung des OVG Weimar rechtsfehlerfrei erfolgte – zu einem innerkapazitären Aufnahmeanspruch verfestigt habe, nachdem durch die Abmeldung eines kapazitär aufgenommenen Schülers noch vor Beginn des Unterrichts ein Platz in der Jahrgangstufe frei geworden war und der Beklagte davon abgesehen hat, ein Nachbesetzungsverfahren nach § 139b Abs. 5 Satz 2 ThürSchulO durchzuführen. Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde wird beim Thüringer Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 EO 119/25 geführt. Eine Entscheidung ist bisher nicht ergangen.

12

Nach der Entscheidung der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 2 E 108/25 Ge hat der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt.

13

Nachdem der Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hat, beantragt der Kläger nunmehr,

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festzustellen, dass sich das Klageverfahren in der Hauptsache erledigt hat.

15

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Er macht geltend, dass sich das Hauptsacheverfahren nicht erledigt habe, da der Kläger nur vorläufig an der D... Regelschule beschult werde. Er habe keinen Anspruch auf endgültige Aufnahme in die 5. Klasse.

18

Der Beklagte habe wegen einer Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits und einer Sachentscheidung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO analog).

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakten zu den Verfahren 2 E 855/24 Ge, 2 E 108/25 Ge, 2 E 130/25 Ge sowie die jeweils dazugehörenden Behördenvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

21

Der Erlass eines Einstellungsbeschlusses kommt nicht in Betracht, da das Verfahren nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet wurde. Der Beklagte hat der Erledigung widersprochen.

22

Die Änderung des ursprünglichen Klageantrages des Klägers vom Verpflichtungsantrag zum Antrag auf Feststellung der Erledigung (§ 43 VwGO) ist statthaft. Die streitige Erledigung ist gewohnheitsrechtlich als nach §§ 91, 142 VwGO privilegierte Form der Klageänderung hin zur Feststellung des Eintritts objektiver Erledigung anerkannt. Auf die Einwilligung des Beklagten gem. § 91 Abs. 1 VwGO und die Frage der Sachdienlichkeit der Klageänderung kommt es nicht an (Sodan/Ziekow, VwGO, 2018, fortan: Sodan-Ziekow, § 161 VwGO, Rdnr. 119).

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Die zulässige Feststellungsklage ist auch begründet.

24

I. Die Hauptsache hat sich entgegen der Ansicht des Beklagten erledigt.

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Als erledigendes Ereignis kommt jede außerprozessuale Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage in Betracht, die dergestalt auf den prozessualen Anspruch einwirkt, dass dieser als unzulässig und/oder unbegründet abgewiesen werden muss, weil der Kläger (objektiv) sein Rechtsschutzziel schon erreicht hat bzw. nicht mehr erreichen kann. Dies ergibt sich im vorliegenden Verfahren aus Folgendem:

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Nach § 139b Abs. 5 Satz 1 ThürSchulO werden Schüler, deren Aufnahme an einer Wunschschule abgelehnt worden ist, von der ablehnenden Schule in eine Nachrückliste aufgenommen, deren Rangfolge sich aus den für die Aufnahme geltenden Regelungen ergibt. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens freiwerdende Schulplätze werden entsprechend dieser Rangfolge nachbesetzt, § 139b Abs. 5 Satz 2 ThürSchulO. Eine Nachbesetzung über die Nachrückliste ist für die Klassenstufe 5 bis sechs Wochen nach dem ersten Schultag zulässig.

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Aus dieser Regelung ergibt sich, dass im Falle des Freiwerdens eines "regulären", innerkapazitären Schulplatzes in einer Klasse eine Nachbesetzung mit einem Schüler erfolgen soll, der an ranghöchster Stelle auf der Nachrückliste geführt wird. Dieses Verfahren wäre innerhalb von 6 Wochen nach Unterrichtsbeginn, vorliegend also bis zum 12. September 2024 durchzuführen gewesen. Nach diesem Termin ist das Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG i. V. m. § 139b Abs. 5 ThürSchulO abgeschlossen.

28

Vorliegend hat der Beklagte davon Abstand genommen, vor Ablauf der 6-Wochen-Frist des § 139b Abs. 5 Satz 3 ThürSchulO das Nachbesetzungsverfahren durchzuführen, nachdem von der Schule mitgeteilt worden war, dass ein Schüler, der im Rahmen des Auswahlverfahrens Aufnahme an der Schule gefunden hatte, sich noch während der Sommerferien abgemeldet hat. Damit war an der D... Regelschule ein Platz frei geworden, der nachzubesetzen gewesen wäre.

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Daraus ergibt sich faktisch die Situation, dass der Kläger, der zunächst nur "überkapazitär" in die 5. Klasse aufgenommen worden war, auf diesen frei gewordenen Platz nachgerückt ist. Denn er nimmt nunmehr keinen "überkapazitären" Schulplatz in Anspruch, da die Klasse 5b nach den Angaben des Beklagten im Erörterungstermin im Verfahren 2 E 108/25 Ge einschließlich des Klägers mit 26 Schülern und einem Schulbegleiter besetzt ist. Dies entspricht der vom Schulleiter festgesetzten Kapazität für die Jahrgangsstufe.

30

Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Klasse 5b neben 26 Schülern noch ein Schulbegleiter in der Klasse anwesend ist, der auf die Kapazität der Klasse nach Ansicht des Beklagten anzurechnen ist. Denn es ist auf die Kapazität der Jahrgangsstufe abzustellen. Insoweit ist relevant, dass der Beklagte ausweislich des Protokolls zum Erörterungstermin im Verfahren 2 E 108/25 Ge am 6. Februar 2025 ausgeführt hat, dass in der Parallelklasse 5a nur 25 Schüler beschult werden. Wenn die Schule organisatorisch eine Entscheidung dahingehend trifft, dass in einer Klasse eines Jahrganges 26 Schüler + 1 Schulbegleiter = 27 Personen aufgenommen werden und in der Parallelklasse nur 25 Schüler, ist dies eine schulorganisatorische Maßnahme, die rechtlich nicht den Schluss zulässt, dass eine Klasse überkapazitär besetzt ist, denn letztlich wird die Jahrgangskapazität mit "52" Schulplätzen bestimmt.

31

Dem steht auch nicht die vom Beklagten im Eilverfahren vertretene Auffassung entgegen, dass man unterscheiden müsse zwischen den Aufnahmeanträgen, die zu einem Auswahlverfahren führten, und Schulaufnahmeanträgen, die ohne Auswahlverfahren entschieden werden können bzw. die im laufenden Schuljahr gestellt würden.

32

Zunächst ist festzustellen, dass es - entgegen der Auffassung des Beklagten - keinen Unterschied macht, ob die Anmeldungen, die innerhalb der Anmeldefrist bzw. nach § 139a Abs. 2 ThürSchulO (Anmeldung nach Ablauf der Abmeldefrist, jedoch mögliche Einbeziehung in das Auswahlverfahren) erfolgen, zu einem Auswahlverfahren führen oder nicht. Denn die Frage, ob ein Auswahlverfahren stattfindet oder nicht, kann rechtssicher erst nach Ablauf der Anmeldefrist festgestellt werden, wenn die Zahl der tatsächlichen Anmeldungen bekannt ist. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens bedarf es somit entgegen der Auffassung des Beklagten auch keiner neuen Anmeldung für einen später freigewordenen Platz. Denn eine Anmeldung ist immer gerichtet auf die Aufnahme an der (Erst- oder Zweit-) Wunschschule, unabhängig vom jeweils nachfolgenden Verfahren. Deshalb hat sich dieser Antrag auch erst mit der endgültigen Aufnahme oder bestandskräftigen Ablehnung erledigt.

33

Soweit der Beklagte im Verfahren 2 E 108/25 Ge auf eine Liste mit nachgemeldeten Kindern verweist, die bislang keiner Schule zugewiesen wurden und daher vorrangig vor dem Kläger an der D...... Regelschule Aufnahme finden müssten, trifft § 139a ThürSchulO nur insoweit eine Regelung, als eine Nachmeldung erfolgt und der Schüler im Rahmen der Aufnahmekapazität aufgenommen werden kann. In diesem Fall entscheidet der Schulleiter nach § 139a Abs. 4 ThürSchulO. Für den Fall, dass die Kapazität an einer Schule erschöpft ist, gibt es keine gesetzliche Regelung, wie mit dem Anspruch dieser nachgemeldeten Schüler auf Beschulung (§ 1 ThürSchulG) im Rahmen ihrer Schulpflicht zu verfahren ist. Hier hat das Schulamt wohl eine Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Teilhaberechts auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) zu treffen.

34

Im vorliegenden Fall hat der Kläger faktisch mit dem endgültigen Abschluss des Auswahlverfahrens, d. h. mit dem Ablauf der Frist für die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 139b Abs. 5 Satz 3 ThürSchulO (hier dem 12. September 2024), den frei gewordenen kapazitären Platz besetzt. Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger nicht in ein Auswahlverfahren einzubeziehen, in dem es um Zuweisung von Schülern geht, die nach Ablauf der Anmeldefrist bzw. nach Durchführung des Auswahlverfahren (§ 15a ThürSchulG i. V. m. § 139b Abs. 1 bis 4 ThürSchulO) einen Aufnahmeantrag gestellt haben. Denn, wie bereits ausgeführt, trifft das Schulrecht unterschiedliche Regelungen für die Aufnahme von Schülern je nach Anmeldezeitpunkt. Es ist davon auszugehen, dass die Schule aus Art. 7 Abs. 1 GG und § 2 ThürSchulG eine Pflicht zur Aufnahme von Schülern hat, soweit die Kapazitäten ausreichen. Denn ungeachtet dessen, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG ausdrücklich dem Wortlaut nach nur das Recht zur Wahl der Schulart, Schulform und des Bildungsganges und nicht das Recht zur Wahl einer bestimmten Schule (ggf. in einem Schulbezirk, vgl. § 14 Abs. 3 ThürSchulG) beinhaltet, ergibt sich aus § 15a ThürSchulG i. V. m. §§ 139a ff. Thüringer Schulordnung (ThürSchulO), dass eine Anmeldung bezogen auf eine bestimmte Schule erfolgt, die in der Form eines Erst- und eines Zweitwunsch bei der Anmeldung mitgeteilt wird. Dies führt zumindest zu einem Recht auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG geregelten Verfahren (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. September 2021 – 4 EO 540/21 - juris Rn. 33) und eine Chance auf Aufnahme an der Wunschschule im Rahmen der Kapazität. Mit der Ablehnung des Aufnahmeantrags für die Wunschschule greift deren Schulleiter (aufgrund gesetzlicher Grundlage) in das Grundrecht des Schülers und seiner Eltern auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen aus Art. 20 - 22 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 GG ein (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 4 EO 460/23 –, Rn. 72, juris). Das gesetzlich geregelte Verfahren, auf deren Grundlage der Schulleiter eine Entscheidung trifft, steht immer unter dem Vorbehalt der Kapazität. Daraus folgt im Umkehrschuss, dass dann, wenn das Auswahlverfahren abgeschlossen ist, weil keine Nachbesetzung aus der Nachrückliste mehr möglich ist, eine Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist (§ 139a Abs. 1 und 2 ThürSchulO) und freier (bzw. frei gewordener) Kapazität zu einem Aufnahmeanspruch führt. Eine Auswahlentscheidung im Wege einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung nachgemeldeter Kinder ist nicht mehr möglich. Der Schulleiter hätte auch nicht das Recht gehabt, den freigewordenen Platz unbesetzt zu lassen, solange noch Schüler vorhanden sind, deren Anspruch auf Beschulung nicht erfüllt wurde. Dies ist im Einzugsbereich der Beigeladenen unbestritten der Fall, denn der Beklagte hat im Erörterungstermin dargelegt, dass noch etwa 150 Kinder, die im Regelschulalter sind, nicht beschult werden.

35

Aber auch dann, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wonach eine Auswahlentscheidung unter allen angemeldeten und noch nicht (endgültig) zugewiesenen Kindern zu erfolgen hat, wäre das Ermessen des Beklagten hinsichtlich des Klägers auf Null reduziert. Denn der Kläger wird seit mehr als einem halben Jahr in der Klasse unterrichtet. Es würde eine erhebliche Belastung für den Kläger bedeuten, wenn er nach mehr als einem halben Jahr in eine neue Klasse wechseln müsste, obwohl in der jetzigen Klasse ausreichend Plätze vorhanden sind. Hier ist das Kindeswohl des Klägers in den Blick zu nehmen. Eine ähnliche Belastung kann nicht auf Seiten der bislang nicht beschulten Kinder geltend gemacht werden. Die nachgemeldeten Kinder, die sich auf der vom Beklagten im Verfahren 2 E 108/25 Ge vorgelegten Liste befinden, haben bislang in G... keine Schule besucht und sich in keine Klasse einleben können; diese Kinder fangen in jedem Fall "bei null" an. Es ist nach Auffassung der Kammer ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte die psychische Belastung, die ein Schulwechsel im laufenden Schuljahr oder ggf. auch nach einem Schuljahr mit sich bringt, bei einer Zuweisungsentscheidung außen vorlässt, zumal eine derartige Belastung für die nachgemeldeten Kinder nicht besteht. Auch der formale Gesichtspunkt, dass der Kläger sich innerhalb der Anmeldefrist für die D... Regelschule angemeldet hat, kann nicht außer Betracht bleiben. Soweit der Beklagte meint, der Kläger habe diese Schule aufgrund der gerichtlichen Entscheidung nur vorläufig besucht, lässt er außer Betracht, dass er durch ein Absehen vom gesetzlich vorgesehenen Verfahren der Nachbesetzung ein Vertrauenstatbestand auf Seiten des Klägers geschaffen hat, den er in seine Entscheidung einzustellen hat. Damit hat sich aus verfassungsrechtlichen Gründen das Recht des Klägers auf Teilhabe zu einem Recht auf endgültige Aufnahme verdichtet (vgl. auch die Entscheidung des OVG Weimar vom 30. Juli 2024 – 4 EO 357/24).

36

Das Verpflichtungsbegehren des Klägers hat sich aufgrund des Nachrückens auf einen freigewordenen Schulplatz und die damit endgültige Aufnahme in die Klassenstufe 5 der D... Schule erledigt.

37

II. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht mehr zu prüfen, ob die ursprüngliche Verpflichtungsklage begründet war.

38

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Feststellung der Hauptsacheerledigung auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite hin dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an ihrem bisherigen Antrag auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war (BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 - 8 C 86.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 S. 12; vom 22. August 2007 -6 C 28.06 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 212 Rdnr. 18 und vom 20. Oktober 2010 a. a. O. juris Rdnr. 17).

39

Der Beklagte verfügt jedoch nicht über ein solches nach den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1981 - 8 C 85.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104 S. 2 und vom 31. Oktober 1990 a. a. O. S. 67; BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 21/10 -, juris Rdnr. 14).

40

Vorliegend macht der Beklagte geltend, dass sich das besondere Feststellungsinteresse aus einer Wiederholungsgefahr ergebe.

41

Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes entschieden (BVerwG v. 23.11.22 – 6 B 22/22):

42

"Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit setzt die konkrete oder hinreichend bestimmte (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 21; Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 - NVwZ-RR 2020, 331 Rn. 9) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urteile vom 25. November 1986 - 1 C 10.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 162 und vom 3. Juni 1988 - 8 C 18.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 181; Beschlüsse vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211 und vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 255)."

43

Vorliegend sind diese Voraussetzungen, die im Verhältnis der Beteiligten zueinander vorliegen müssen (vgl. Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 124), nicht erfüllt, denn der Kläger kommt im kommenden Schuljahr in die Klassenstufe 6. Ein Aufnahmeverfahren ist nur vor der Aufnahme in die Klassenstufe 5 durchzuführen (§ 139a Abs. 1 ThürSchulO). Ein erneutes Aufnahmeverfahren kann es somit nicht geben. Zur Klärung allgemeiner Rechtsfragen, die sich möglicherweise in vergleichbaren Verfahren stellen, kann sich der Beklagte nicht auf die Wiederholungsgefahr berufen.

44

"Das Interesse, eine bloße Rechtsfrage zu klären, die nur für die künftige Entstehung von Rechtsverhältnissen einer Partei mit anderen Personen Bedeutung haben kann, ist nicht schutzwürdig". (BVerwG, U. v. 14. 01.1965 – 1 C 68.61, zitiert nach juris)

45

III. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten und im Hinblick auf die noch anhängige Klage gegen den Zuweisungsbescheid weist die Kammer darauf hin, dass sie an ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung zur Rechtswidrigkeit der Kapazitätsbestimmung festhalten wird und nicht der Auffassung des OVG Weimar im Beschluss vom 17. Januar 2025 - 4 EO 404/24, wonach der Schulleiter anstelle des Schulträgers über die Zügigkeit einer Jahrgangsstufe entscheiden kann, folgt.

46

1. Hierzu verweist die Kammer zunächst auf den Wortlaut des § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG:

47

(5) Die Festlegung der Aufnahmekapazität erfolgt durch den Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens. Dabei sind die personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie die durch den Schulträger festzulegende Zügigkeit der Schule zu berücksichtigen.

48

Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 5 ThürSchulG hat vor Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter die Festlegung der Zügigkeit zu erfolgen. Denn die Zügigkeit der Schule kann bei den Aufnahmekapazitäten nur berücksichtigt werden, wenn sie bereits feststeht. Andererseits zeigt der Wortlaut, dass sich die Berücksichtigung der durch den Schulträger festgelegten Zügigkeit von der Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten unterscheidet und nicht identisch ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann sich die Zügigkeit der 5. Jahrgangsstufe dementsprechend nicht mathematisch aus der Anzahl von insgesamt in der Schule vorhandenen Klassenräumen abzüglich der bereits vorhandenen Jahrgangsklassen sechs bis zehn ergeben. Der Wortlaut weist die Festlegung der Zügigkeit auch ausdrücklich und – auch in Abgrenzung zu Abs. 5 S. 1 - allein dem Schulträger zu. Damit trifft § 15a Abs. 5 ThürSchulG für die Kapazitätsbestimmung eine Sonderregelung zu § 33 Abs. 1 Satz 7 ThürSchulG, wonach der Schulleiter die "äußeren Schulangelegenheiten", d. h. die Angelegenheiten des Schulträgers, für diesen wahrnehmen kann. Zudem hat die Festlegung der Aufnahmekapazität auch ansonsten - also neben der Zügigkeit - "in Abstimmung" mit dem Schulträger zu erfolgen hat.

49

2. Das OVG Weimar stützt seine Auffassung im Wesentlichen auf § 33 Abs. 1 Satz 7 ThürSchulG. Das Schulgesetz regele nicht, welche Behörde für den Schulträger handele. Üblicherweise werde für den Schulträger das Schulverwaltungsamt tätig (Bl. 17 des Entscheidungsabdrucks). Allerdings könne auch der Schulleiter für den Schulträger die Zügigkeit festlegen, wenn der Schulträger dies nicht zuvor durch seine eigene zuständige Behörde festlege. Denn der Schulleiter habe eine Zwitterstellung. Zu unterscheiden sei insoweit zwischen inneren und äußeren Schulangelegenheiten (zur Abgrenzung Bl. 18 des Entscheidungsabdrucks). Nach § 33 Abs. 1 Satz 7 ThürSchulG sei der Schulleiter berechtigt, die Schule nach außen als Vertreter des Schulträgers zu vertreten, wenn es um äußere Schulangelegenheiten gehe. Die Festlegung der Zügigkeit einer Schule gehöre zu den äußeren Schulangelegenheiten.

50

a) Es ist unstreitig, dass die Festlegung der Zügigkeit einer Schule zu den äußeren Schulangelegenheiten gehört. Die Wahrnehmung dieser Zuständigkeit obliegt aber - wie oben ausgeführt - dem Schulträger, § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG (so auch OVG Münster, B. v. 20.08.2014 – 19 B 961/14, BeckRS 2014, 56197, Rn. 16, wonach die Festlegung der Aufnahmekapazität nach als äußere Schulangelegenheit dem Schulträger obliegt und die Aufnahmeentscheidung als innere Schulangelegenheit Aufgabe des Schulleiters ist).

51

b) Die Aufgaben des Schulleiters sind in § 33 Abs. 1 ThürSchulG normiert. § 33 Abs. 1 Satz 7 ThürSchulG bezieht sich ausdrücklich nur auf das Hausrecht, dass der Schulleiter ausübt, sowie auf die Vertretung der Schule nach außen. Die Außenvertretung ist nicht näher definiert. Allerdings regelt § 33 Abs. 1 Satz 8, dass die äußeren Schulangelegenheiten "in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durchgeführt" werden. Der Begriff "durchgeführt" legt bereits nahe, dass es damit nicht um die Wahrnehmung von Entscheidungskompetenzen geht, sondern nur um Fragen der Vollziehung. So sind Schulleiter z. B. für die Verwaltung des Schulbudgets zuständig und für die entsprechenden Verhandlungen mit den Schulträgen (s. Rux, Schulrecht, § 3, Rn. 1044), ebenso haben sie Weisungsbefugnisse gegenüber den vom Schulträger eingestellten Verwaltungskräften (a. a. O., Rn. 1043). Die Schulleiter sind im Rahmen der äußeren Schulangelegenheiten verantwortlich für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (VGH Kassel, B. v. 22.02.22 - 7 B 2465/21, NVwZ-RR 2022, 417).

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Sie treffen aber keine grundlegenden oder planerischen Entscheidungen. Vielmehr geht die zitierte Entscheidung des OVG Münster (Rn. 3) hinsichtlich der Zügigkeit davon aus, dass diese Entscheidung für den Schulleiter eine verbindliche "Rahmenfestlegung" ist. Die Festlegung der Zügigkeit geht in ihrer Reichweite über die einzelne Schule hinaus und entfaltet für das gesamte Gebiet des Schulträgers Bedeutung. Planerische Entscheidungen - wie die Festlegung der Zügigkeit - haben zudem zunächst keine Außenwirkung, sie sind vielmehr Entscheidungsgrundlage für den jeweiligen Aufgabenträger. Bereits aus diesem Grunde kann der Schulleiter nicht zuständig sein.

53

Zudem hat der Schulleiter nach § 33 Abs. 1 Satz 8 ThürSchuG die äußeren Schulangelegenheiten in "enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger" durchzuführen. Hierzu hat das OVG aber keine Feststellungen getroffen.

54

c) Letzten Endes entscheidend ist nach Auffassung der Kammer aber, dass insoweit eine Selbstverwaltungsangelegenheit der jeweiligen Kommune betroffen ist. Die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebots an Bildungseinrichtungen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommune nach § 2 Abs. 2 ThürKO, die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt ist.

55

BVerfG, B. v. 19.11.2014 – 2 BvL 2/13, zitiert nach juris, Rn. 66:

56

"Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Schulträgerschaft der Gemeinden für die Grund- und Hauptschulen erstreckt sich auf die äußeren Schulangelegenheiten. Im Gegensatz zu den dem Staat zugewiesenen inneren Schulangelegenheiten, die sämtliche Bildungs- und Erziehungsfragen betreffen, also die Fragen, "was und wie durch welche Lehrkräfte von wem gelernt werden soll" (Kloepfer, DÖV 1971, S. 837 <838>), erfassen die äußeren Schulangelegenheiten die räumlich-sächlichen Voraussetzungen der Beschulung einschließlich Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen, deren Verwaltung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der Lernmittel (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 51 - Juni 2006 -; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 7 Rn. 48; Kloepfer, DÖV 1971, S. 837 <837 f.>)."

57

Bei der Wahrnehmung der eigenen Aufgaben hat die Kommune auch die Erledigungskompetenz, d. h. sie hat die Aufgabe eigenverantwortlich wahrzunehmen. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung des BVerfG, U. v. 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04, NVwZ 2008, 183, juris Rn. 146 auch die Entscheidungszuständigkeit:

58

"Zur Befugnis eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte gehört insbesondere die Festlegung der Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben (vgl. BVerfGE 91, 228 <236>). Die Gemeinden und Gemeindeverbände können grundsätzlich nach eigenem Ermessen Behörden, Einrichtungen und Dienststellen errichten, ändern und aufheben, diese ausstatten, beaufsichtigen und die Steuerungsmechanismen festlegen (vgl. Löwer, a. a. O., Art. 28 Rn. 70). Eine Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist die Befugnis, darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird und ob zu diesem Zweck gemeinsame Institutionen gegründet werden (vgl. zur sog. Kooperationshoheit: Nierhaus, in: Sachs , Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 28 Rn. 53; Thorsten I. Schmidt, Kommunale Kooperation, 2005, S. 55 ff.; Mempel, Hartz IV-Organisation auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, 2007, S. 129). Außerdem haben Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich das Recht auf freie Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung ihrer Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 9, 268 <289 f.>; 17, 172 <182>; 91, 228 <245>). Zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gehören in diesem Zusammenhang die Dienstherrenfähigkeit und die eigene Personalauswahl (vgl. Löwer, a. a. O., Art. 28 Rn. 67)."

59

Dies gilt auch für den Bereich der Kooperationshoheit (schulischer Bereich):

60

"Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden nicht nur die Allzuständigkeit hinsichtlich aller örtlichen Angelegenheiten. Im Bereich der ihnen vom Staat übertragenen Aufgaben vermittelt er auch die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte. Eine umfassende staatliche Steuerung der kommunalen Organisation wäre mit dieser verfassungsrechtlich garantierten Eigenverantwortlichkeit unvereinbar (vgl. BVerfGE 91, 228 <239>; BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 47, Rn. 117). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden insbesondere die Organisationshoheit als das Recht, über die innere Verwaltungsorganisation einschließlich der bei der Aufgabenwahrnehmung notwendigen Abläufe und Zuständigkeiten eigenverantwortlich zu entscheiden. Dies schließt die Befugnis ein, selbst darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird (sog. Kooperationshoheit, vgl. BVerfGE 119, 331 <362>)." (BVerfG, B. v. 19.11.2014 – 2 BvL 2/13, zitiert nach juris, Rn. 49).

61

Daraus folgt, dass die Beigeladene als Schulträger eine positive Entscheidung dazu hätte treffen müssen, ob die ihr zugewiesene Aufgabe der Bestimmung der Zügigkeit einer Schule vom Schulleiter wahrgenommen wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene ihre Aufgabe nicht wahrgenommen hat, kann allenfalls dazu führen, dass der Beklagte als Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der Beigeladenen tätig werden muss (vgl. insoweit auch BVerfG, B. v. 19.11.2014 – 2 BvL 2/13, zitiert nach juris, Rn. 84), sie kann aber nicht dazu führen, dass der Schulleiter diese Aufgabe wahrnimmt.

62

Aus der o.g. Entscheidung des BVerfG (zitiert nach juris, Rn. 158) ergibt sich zudem ein weiterer Gesichtspunkt, der im Zusammenhang mit einer klaren Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten relevant ist:

63

"Eine hinreichend klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten ist vor allem im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich, das eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern fordert und auf diese Weise demokratische Verantwortlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfGE 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 83, 60 <72 f.>; 93, 37 <66 f.>). Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfassten Staat grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden (vgl. Trute, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle , Grundlagen des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. 2006, Bd. 1, § 6 Rn. 5). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zwar nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns entscheidend, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>). Daran fehlt es aber, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen. Der Bürger muss wissen können, wen er wofür - auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme - verantwortlich machen kann."

64

Die vom OVG vertretene Auffassung führt dazu, dass - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - völlig unklar ist, wer die Zügigkeit einer Schule bestimmt, denn nach außen wird nicht deutlich, ob der Schulleiter als staatlicher Bediensteter oder als Vertreter der Kommune tätig wird.

65

Soweit das OVG der Auffassung ist, die Bestimmung der Zügigkeit habe nicht zwingend in einen Schulnetzplan nach § 41 ThürSchulG zu erfolgen, ist dem nur bedingt zuzustimmen und führt im Übrigen zu keinem anderem Ergebnis. Denn § 41 Abs. 2 i. V. m. § 41a Abs. 1-3 ThürSchulG bestimmt zumindest mittelbar, dass die Zügigkeit im Rahmen der Schulnetzplanung von Relevanz ist, auch wenn die konkrete Vorschrift nur auf die vom Ministerium zu bestimmende Mindestzügigkeit Bezug nimmt. Eine Regelung der Zügigkeit der jeweiligen Schule ist zwar auch außerhalb eines Schulnetzplanes denkbar. Dabei ist jedoch im Blick zu behalten, dass die Aufgabe des Schulträgers – hier also der Beigeladenen - darin besteht, ein ausreichendes Schulangebot im gesamten Zuständigkeitsbereich vorzuhalten. Dabei ist nicht nur die einzelne Schule in den Blick zu nehmen, sondern alle Schulen, die in der Schulträgerschaft der Beigeladenen stehen. So hat der Schulträger z. B. zu entscheiden, ob er zur Deckung des Bedarfs an Schulplätzen an bestimmten Schulen weitere Räumlichkeiten zur Verfügung stellt oder auch schließt, ob er ggf. an bestimmten Schulen Container als Klassenräume aufstellt oder auf andere Weise für ein ausreichendes Angebot an Schulplätzen sorgt. Derartige Entscheidungen kann jedenfalls nicht der Schulleiter einer einzelnen Schule treffen, da dieser über den Bedarf in einer Kommune schon keine ausreichende Kenntnis haben dürfte. Deshalb dürfte es zielführend sein, die Zügigkeit der Schulen in einen Schulnetzplan aufzunehmen. Darüber hinaus stellt sich sogar die Frage, ob diese Entscheidung durch die Verwaltung getroffen werden kann oder ob diese in die Zuständigkeit des Stadtrates oder zumindest eines Ausschusses gehört.

66

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären. Sie hat sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

68

Beschluss

69

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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