Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (5. Kammer) - 5 K 2950/12.GI

Tenor

1. Der Bescheid des Personal Service Telekom der Deutsche Telekom AG vom 17.09.2012 und der Widerspruchsbescheid derselben Stelle vom 09.10.2012 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes ab dem 01.09.2011 Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 65,69 v. H. zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der am ... geborene Kläger stand bis zu seiner mit Ablauf des Monats August 2011 erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Dienste der Beklagten. Zuletzt hatte er das statusrechtliche Amt eines Technischen Fernmeldeamtmanns (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) inne und war bei dem Informations- und Prozessmanagement Center der Deutsche Telekom AG in D-Stadt beschäftigt.

2

Mit Bescheid vom 01.09.2011 setzte der Personal Service Telekom der Deutsche Telekom AG die dem Kläger ab dem 01.09.2011 zustehenden Versorgungsbezüge fest. Der Festsetzung lag ein Ruhegehaltssatz von 59,95 v. H. zu Grunde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.09.2011 mit der Begründung Widerspruch ein, im April 2011 habe er eine Berechnung erhalten, aus der sich ein Ruhegehaltssatz von 65,69 v. H. ergeben habe. Entgegen der damaligen Berechnung habe die Versorgungsstelle nunmehr seine Ausbildungszeit vom 24.09.1967 bis 31.01.1971 nicht berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2012 wies der Personal Service Telekom den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die vom Kläger absolvierte Lehre als Radio- und Fernsehtechniker stelle keine ruhegehaltfähige Dienstzeit dar. Auf die unverbindliche Auskunft vom April 2011 könne der Kläger keinen Anspruch stützen. Die gegen diese Bescheide erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gießen mit rechtskräftigem Urteil vom 26.07.2012 – 5 K 170/12.GI – zurück.

3

Mit Schreiben an den Personal Service Telekom vom 28.08.2012 machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend. Er führte aus, er habe im Hinblick auf die Vorabmitteilung über seine Versorgungsbezüge vom April 2011 seine Versetzung in den Ruhestand beantragt. Aufgrund der fehlerhaften Berechnung sei ihm ein Schaden von monatlich 205,00 € entstanden. Mit Bescheid vom 17.09.2012 lehnte der Personal Service Telekom den Antrag mit der Begründung ab, für den Kläger sei ein Schaden nicht eingetreten, weil sich auch bei einer korrekten Auskunft an den festgesetzten Versorgungsbezügen nichts ändere. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Personal Service Telekom mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2012 zurück. Er führte aus, der Kläger erstrebe auf dem Umweg des Schadensersatzes eine übergesetzliche Versorgung. Dies widerspreche der Vorschrift des § 3 BeamtVG. Die verbindliche Festsetzung der Versorgungsbezüge sei erst durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid erfolgt. Die zuvor erteilte unverbindliche Auskunft habe lediglich Anhaltspunkte geliefert. Zudem sei bei der Höhe des Schadensersatzes die nun fehlende Dienstpflicht mit den täglichen Fahrtkosten und sonstigen Ersparnissen mit zu bewerten.

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Mit bei Gericht am 25.10.2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.

5

Er trägt vor, er habe auf die Richtigkeit der Auskunft vom 28.04.2011 vertraut. Hätte er deren Fehlerhaftigkeit gekannt, hätte er seinen Antrag auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zurückgezogen und seinen Dienst weiter versehen. Bereits im Jahr 2006 habe er eine Berechnung über seine ruhegehaltfähige Dienstzeit erhalten. Diese Berechnung habe der fehlerhaften Mitteilung vom 28.04.2011 entsprochen. Durch den nicht mehr rückgängig zu machenden Eintritt in den Vorruhestand erhalte er dauerhaft geringere Versorgungsbezüge, als er sie ursprünglich erwartet habe. Aus Gründen der Schadensminderung habe er nunmehr gegenüber der Rentenversicherung einen Antrag auf Anerkennung seiner Ausbildungszeiten gestellt.

6

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Personal Service Telekom der Deutsche Telekom AG vom 17.09.2012 und den Widerspruchsbescheid derselben Stelle vom 09.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes ab dem 01.09.2011 Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 65,69 v. H. zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie bezieht sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2012.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren 5 K 170/12.GI und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter Personalakte, 1 Hefter Widerspruchsakte) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

11

Für das vom Kläger verfolgte Schadensersatzbegehren ist gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Kläger stützt sein Begehren nicht auf eine Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG), für die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre. Vielmehr macht er einen in die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte fallenden beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 2 C 22.09–, IÖD 2010, 134).

12

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO statthaft. Über die Gewährung von Schadensersatz ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch für die Geltendmachung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches erforderliche Vorverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2001 – 2 C 48.00–, IÖD 2002, 4) hat stattgefunden. Der Kläger hat mit Schreiben an die Beklagte vom 28.08.2012 um Schadensersatz nachgesucht. Die Beklagte hat seinen Antrag mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt.

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Die Klage ist auch begründet.

14

Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung seines Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. insoweit Kopp/ Schenke, 19. Aufl., § 113 Rdnrn. 217 ff.) der geltend gemachte Anspruch zu, ihm im Wege des Schadensersatzes ab dem 01.09.2011 Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 65,69 v. H. zu gewähren. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid des Personal Service Telekom der Deutsche Telekom AG vom 17.09.2012 und der diesen Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid derselben Stelle vom 09.10.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

15

Der Kläger kann den von ihm verfolgten Anspruch auf den allein in Betracht zu ziehenden beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch stützen. Dieser Anspruch setzt eine Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht durch einen für den Dienstherrn handelnden Amtswalter voraus, die adäquat kausal zu einem konkreten Schaden geführt hat und auf einem Verschulden beruht (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 59 ff. m. z. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Die Beklagte hat dem Kläger pflichtwidrig eine fehlerhafte Auskunft über die von ihm zu erwartenden Versorgungsbezüge erteilt (a). Durch diese Auskunft hat der Kläger an seinem Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand festgehalten (b) und dadurch einen Vermögensschaden erlitten (c). Dieses Handeln und seine Folgen beruhen auf einem Verschulden der Beklagten (d).

17

a) Der Personal Service Telekom hat dem Kläger auf seinen Antrag mit Schreiben vom 28.04.2011 gem. § 49 Abs. 10 BeamtVG eine Auskunft über die von ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartenden Versorgungsbezüge erteilt. In dieser Auskunft war die vom Kläger in der Zeit vom 24.09.1967 bis 31.01.1971 absolvierte Berufsausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Der Ruhegehaltssatz war mit 65,69 v. H. angegeben. Die Anrechnung der Ausbildungszeit entsprach nicht der Rechtslage (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) und war in dem Bescheid über die (endgültige) Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 01.09.2011 nicht mehr enthalten. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 01.09.2011 hat das Gericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26.07.2012 – 5 K 170/12.GI – bestätigt.

18

Durch die Erteilung der fehlerhaften Auskunft vom 28.04.2011 hat die Beklagte die ihr gem. § 78 Satz 1 BBG gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Für die bei der Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten nimmt diese die dem Dienstherrn Bund obliegende Fürsorgepflicht wahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört es, den Beamten vollständig und zutreffend zu beraten, wenn dieser um Beratung nachsucht (vgl. Schnellenbach, a. a. O., § 9 Rdnr. 19 m. w. N.). Beantragt ein bei der Deutsche Telekom AG beschäftigter Beamter eine Versorgungsauskunft nach § 49 Abs. 10 BeamtVG, die erkennbar mit einer ins Auge gefassten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand in Zusammenhang steht, so ist die zuständige Stelle verpflichtet, die für die erbetene Auskunft notwendigen Daten sorgfältig zu ermitteln und die Auskunft auf der Grundlage dieser Daten nach den maßgeblichen Bestimmungen des BeamtVG ohne Rechtsfehler zu erstellen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte durch ihre Auskunft vom 28.04.2011 gegenüber dem Kläger in fürsorgewidriger Weise nicht beachtet.

19

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift steht die Auskunft unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Auf die sich daraus ergebende Unverbindlichkeit der Versorgungsauskunft kann sich die Beklagte nicht berufen. Wie sich aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG ergibt, darf der Empfänger einer Versorgungsauskunft nur in zweifacher Hinsicht nicht auf deren inhaltliche Aussagen vertrauen. Ändert sich nach Erteilung der Auskunft die Sach- oder Rechtslage, beansprucht die erteilte Auskunft keine Geltung mehr. Dieser Vorbehalt greift ein, wenn sich nachträglich diejenigen Tatsachen (Sachlage) oder diejenigen Rechtsvorschriften ändern, die für den Auskunftsgegenstand, also den Anspruch auf Versorgungsbezüge, von entscheidungserheblicher Bedeutung sind (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 49 Rdnr. 165). Darüber hinaus endet die Geltungsdauer der Auskunft, wenn die ihr zugrunde liegenden Daten nicht richtig oder unvollständig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten zugunsten oder zulasten des Beamten auswirkt und ob die Unrichtigkeit von dem Beamten oder dem Dienstherrn verursacht worden ist (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., § 49 Rdnr. 166). Beide Fallkonstellationen sind hier nicht gegeben. Weder hat sich nach Erteilung der Versorgungsauskunft vom 28.04.2011 die Sach- oder Rechtslage geändert noch beruht die Auskunft auf unrichtigen oder unvollständigen Daten. Vielmehr hat die Beklagte die richtig und vollständig ermittelten Daten über die Ausbildungszeit des Klägers rechtlich unzutreffend gewürdigt. Dieser Rechtsfehler erfasst nicht den in § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG normierten Vorbehalt der Auskunft.

20

b) Die fehlerhafte Auskunft vom 28.04.2011 hat den Kläger nach seinem Vorbringen bewogen, seinen schriftlichen (Formblatt-)Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand vom 13.04.2011 nicht zurückzunehmen. Der Kläger hat seinen diesbezüglichen schriftsätzlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Er hat ausgeführt, er habe sich bereits vor Abgabe seines schriftlichen Antrags über das Internet seine Versorgungsbezüge ausrechnen lassen. Die Auskunft, die er auf diesem Wege erhalten habe, sei bezüglich seiner Ausbildungszeit mit der schriftlichen Auskunft vom 28.04.2011 identisch gewesen. Zudem hätten auch zwei schriftliche Auskünfte, die ihm die Beklagte im Jahre 2006 erteilt habe, die Anrechnung der Ausbildungszeit enthalten. Hätte die Versorgungsauskunft vom 28.04.2011 die Ausbildungszeit nicht (mehr) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, hätte er entsprechend der bei der Deutsche Telekom AG geübten Praxis seinen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zurückgenommen. Damals hätten viele Kollegen zunächst einen solchen Antrag gestellt, sich sodann ihre Versorgungsbezüge ausrechnen lassen und nach Erhalt der Auskunft ihren Antrag zurückgezogen, wenn sie mit der Höhe der Versorgungsbezüge nicht einverstanden gewesen wären. Diese Möglichkeit zur Rücknahme des Antrags habe die Deutsche Telekom AG bis etwa einen Monat vor dem geplanten Eintritt in den Ruhestand zugestanden. Für ihn habe diese Möglichkeit nicht bestanden. Bis zum Erlass des Ruhestandsversetzungsbescheides vom 28.07.2011 sei er von der Richtigkeit des ihm durch die Versorgungsauskunft vom 28.04.2011 mitgeteilten Ruhegehaltssatzes von 65,69 v. H. ausgegangen.

21

Das Gericht sieht keinen Anlass, diese klaren und widerspruchsfreien Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte ist diesem Vorbringen, dessen wesentlicher Kern bereits den Schriftsätzen des Klägers zu entnehmen ist, nicht substantiiert entgegengetreten.

22

c) Durch die infolge der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 28.04.2011 unterbliebene Rücknahme seines Antrags auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ist beim Kläger ein Vermögensschaden eingetreten. Seine Versorgungsbezüge fallen nunmehr deutlich geringer aus, als er aufgrund der Versorgungsauskunft vom 28.04.2011 erwarten durfte. Nach seinen nachvollziehbaren Angaben mindern sich seine Versorgungsbezüge durch den nunmehr festgesetzten Ruhegehaltssatz von 59,95 v. H. gegenüber dem Ruhegehaltssatz von 65,69 v. H. um monatlich 205,- €. Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt auch nicht die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG die Annahme eines Vermögensschadens aus. Danach sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Um eine solche Fallkonstellation geht es hier nicht. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers zielt nicht auf die Gewährung ihm gesetzlich nicht zustehender Versorgungsbezüge. Vielmehr begehrt er im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob seinen Versorgungsbezügen ab dem 01.09.2011 ein Ruhegehaltssatz von 65,69 v. H. zugrunde zu legen wäre. Diesen Anspruch schließt § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht aus.

23

Dem Schadensersatzanspruch steht auch nicht die Schadensabwendungspflicht des Klägers entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 18.04.2002 – 2 C 19.01–, NVwZ-RR 2002, 620) tritt eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken nicht ein, wenn der geschädigte Beamte mögliche Anträge und Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat. Dem Kläger war es nicht möglich, den Schadenseintritt durch Rechtsbehelfe abzuwenden. Seine Klage gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 01.09.2011 ist erfolglos geblieben. Nach Erlass dieses Bescheides konnte er auch nicht mit Aussicht auf Erfolg seinen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand anfechten. Insbesondere hatte ihn die Beklagte nicht gem. § 123 Abs. 1 BGB durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe seines Antrags bestimmt. Bei Abgabe dieses Antrags befand sich der Kläger auch nicht in einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 BGB. Vielmehr lag ein für eine Anfechtung dieser Erklärung unbeachtlicher Motivirrtum vor. Soweit der Kläger im laufenden Verfahren vorgetragen hat, bei Kenntnis des tatsächlichen Ruhegehaltssatzes von 65,69 v. H. hätte er seinen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht gestellt bzw. zurückgenommen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dem Kläger ggf. ein Angebot zur Reaktivierung zu unterbreiten. Mangels eines solchen Angebots kann offenbleiben, ob der Kläger ein solches im Rahmen seiner Schadensabwendungspflicht hätte annehmen müssen.

24

d) Die aufgezeigte Pflichtverletzung der Beklagten hat adäquat kausal und schuldhaft zu dem eingetretenen Schaden geführt. Der die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger wahrnehmende Amtswalter der Deutsche Telekom AG hat die Versorgungsauskunft vom 28.04.2011 nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt.

25

Als unterliegender Teil hat die Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

26

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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