Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (5. Kammer) - 5 K 52/13.GI
Tenor
1. Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis A-Stadt vom 11.09.2012 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 10.12.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Ausgleichszahlung für Vorarbeit aus dem Lebensarbeitszeitkonto zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die am … geborene Klägerin wurde vom Beklagten mit Wirkung vom 15.08.2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin zur Anstellung ernannt.
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Mit Bescheid vom 07.08.2012 entließ sie das Staatliche Schulamt für den Landkreis A-Stadt (im Folgenden: Staatliches Schulamt) mit Ablauf des 30.09.2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Mit rechtkräftigem Beschluss vom 05.11.2012 – 5 L 1644/12.GI – lehnte das Verwaltungsgericht Gießen den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.08.2012 ab. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurück.
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Mit Schreiben an das Staatliche Schulamt vom 06.09.2012 beantragte die Klägerin u.a., ihr einen finanziellen Ausgleich für die auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschriebenen Pflichtstunden zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das Staatliche Schulamt mit Bescheid vom 11.09.2012 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Staatliche Schulamt mit der Bevollmächtigten der Klägerin am 11.12.2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, für die Auszahlung der angesparten Stunden der Klägerin auf deren Lebensarbeitszeitkonto fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Auszahlung des Zeitguthabens in Geld komme grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einschlägigen Richtlinien sähen als Ausnahmefälle eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sowie eine durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit im Ermäßigungs- oder Freistellungszeitraum vor, wenn durch diese Krankheit eine Inanspruchnahme oder Ermäßigung der Pflichtstundenzahl oder Freistellung im letzten Schulhalbjahr ausgeschlossen gewesen sei. Beide Ausnahmefälle seien hier nicht gegeben. Schließlich greife auch nicht die in den Richtlinien genannte Ausnahmeregelung bei befristeten Arbeitsverhältnissen ein.
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Mit bei Gericht am 08.01.2013 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie trägt vor, sowohl die Pflichtstundenverordnung als auch die dazu erlassenen Richtlinien müssten verfassungskonform ausgelegt und angewandt werden. Der entlassene Beamte auf Probe könne die Mehrarbeit nicht mehr ausgleichen. Seine Situation sei daher mit den in der Pflichtstundenverordnung genannten Ausnahmetatbeständen vergleichbar. Dies gelte auch in Vergleich zu den befristet beschäftigten Angestellten. Erst nach Ablauf des befristeten Probebeamtenverhältnisses werde das Beamtenverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Form der Lebenszeitverbeamtung umgewandelt. Erst in diesem Dienstverhältnis könne erworbenes Arbeitszeitguthaben nach dem 50. Lebensjahr ausgeglichen werden. Überdies müsse der öffentliche Arbeitgeber die Mehrarbeit nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung ausgleichen. Für die in dem Widerspruchsbescheid vorgenommene Kostenfestsetzung fehle es an einer Rechtsgrundlage.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis A-Stadt vom 11.09.2012 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 10.12.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Ausgleichszahlung für Vorarbeit aus dem Lebensarbeitszeitkonto zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, die Vorenthaltung eines Ausgleichsanspruchs sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Beamte seien grundsätzlich nicht mit Arbeitnehmern zu vergleichen. Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB komme neben der Pflichtstundenverordnung und der auf deren Grundlage ergangenen Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto bei Lehrkräften als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die in dem Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenfestsetzung entspreche der Gesetzeslage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (ein Hefter Personalakte, ein Hefter Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.
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Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft. Auch wenn der von der Klägerin verfolgte Anspruch von der Klärung der Frage abhängt, ob § 2 Abs. 6 Satz 1 der Pflichtstundenverordnung vom 25.06.2012 (ABl. 2012, 322) mit dem verfassungsrechtlich normierten Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, entfaltet die in § 47 VwGO für Rechtsverordnungen nach Landesrecht vorgesehene prinzipale Normenkontrolle keine Sperrwirkung für eine Inzidentkontrolle dieser Rechtsverordnung durch die Verwaltungsgerichte. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht es vielmehr, in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Verordnungsnorm als Vorfrage zu prüfen und zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, DÖV 2000, 1005). Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes lässt sich ein Ausschluss der Überprüfung von Rechtsetzungsakten außerhalb des § 47 VwGO nicht entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, Buchholz 310, § 43 VwGO Nr. 78).
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Das Gericht sieht sich auch nicht durch Art. 133 Abs. 1 HV an einer Sachentscheidung gehindert. Nach dessen Satz 1 teilt ein Gericht, das eine Rechtsverordnung für verfassungswidrig hält, auf deren Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, seine Bedenken auf dem Dienstwege dem Präsidenten des höchsten ihm übergeordneten Gerichts mit. Dieser führt nach Satz 2 eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes herbei, die nach Satz 3 endgültig ist und Gesetzeskraft hat. Die Vorlagepflicht nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 HV erfasst die Fälle, in denen es um die Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit der Hessischen Verfassung geht. Sie greift nicht ein, wenn wie hier die Verfassungsmäßigkeit einer Landesverordnungsnorm mit einem Grundrechtsartikel des GG in Frage steht.
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu, ihr eine Ausgleichszahlung für Vorarbeit aus dem Lebensarbeitszeitkonto zu gewähren. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid des gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2, Art. 16 Schulverwaltungsorganisationsstrukturreformgesetz vom 27.09.2012 (GVBl. 2012, 299) bis zum 31.12.2012 eigenständigen Staatlichen Schulamtes vom 11.09.2012 und der diesen Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 10.12.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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Der von der Klägerin verfolgte Anspruch ergibt sich aus einer verfassungskonformen Anwendung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung. Nach dieser Vorschrift wird Lehrkräften auf Antrag eine pflichtstundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung gewährt, wenn ein vollständiger Abbau über eine Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Ermäßigungs- oder Freistellungszeitraum nach Abs. 4 (dieser Vorschrift) nicht möglich ist. Auf diese für eine Ausgleichszahlung vorgesehenen Ausnahmetatbestände kann sich die Klägerin zweifelsfrei nicht berufen. Sie sind jedoch in ihrem Fall analog anzuwenden.
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Der Beklagte hat durch Verordnung vom 29.01.2010 (ABl. 2010, 54) ein Lebensarbeitszeitkonto für Lehrkräfte eingeführt. Diese Regelung dient als Ausgleich für die durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl entstandene besondere Belastung der Lehrkräfte und soll diesen die Möglichkeit geben, eine halbe Pflichtstunde pro Woche auf einem Lebensarbeitszeitkonto anzusparen. Sie stellt eine spezifische Regelung gegenüber § 1a HAZVO dar, durch den der Beklagte für die (übrigen) hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten als Ausgleich für die besondere Belastung, welche durch die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche hervorgerufen wird, ein Lebensarbeitszeitkonto geschaffen hat.
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Der Sinn und Zweck des Lebensarbeitszeitkontos im Bereich der Lehrkräfte besteht darin, einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen (amtliche Begründung, ABl. 2010, 55). Die Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto erfolgt im Regelfall durch entsprechende gleichmäßige Ermäßigung der persönlich zu leistenden Pflichtstundenzahl gemäß vereinbartem Beschäftigungsumfang im letzten Schuljahr vor Beginn des Ruhestandes (vgl. Nr. IV 1. der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto vom 25.06.2012, ABl. 2012, 332). Nur in den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung genannten zwei Ausnahmefällen soll eine Abgeltung des Zeitguthabens in Geld möglich sein. Wie in Nr. 9 Satz 2 der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto hervorgehoben wird, kann in diesen beiden Ausnahmefällen „dem Recht des Bediensteten auf eine Inanspruchnahme des Zeitguthabens“ nicht auf andere Weise als durch Auszahlung nachgekommen werden.
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Der Verordnungsgeber hat die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung zu eng gefasst. Es verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, aus dem Probebeamtenverhältnis entlassenen Lehrkräften einen finanziellen Ausgleich für die von ihnen auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto angesparten Pflichtstunden vorzuenthalten.
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Die Lehrkräfte auf Probe sind während der Probezeit hinsichtlich ihrer Arbeitszeit den gleichen Belastungen ausgesetzt wie die auf Lebenszeit verbeamteten Lehrkräfte. Auch für sie gilt die erhöhte Pflichtstundenzahl, die Anlass für die Einführung des Lebensarbeitszeitkontos gegeben hat. Folgerichtig werden sie anders als die Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Pflichtstundenverordnung) nicht von der Regelung über das Lebensarbeitszeitkonto ausgenommen. Dementsprechend hat die Klägerin, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, während ihrer Probezeit 133 Pflichtstunden auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto angespart. Ein sachlicher Grund, ihr im Gegensatz zu den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung genannten Fällen einen finanziellen Ausgleich für die angesparten Pflichtstunden zu verweigern, besteht nicht. Die beiden in § 2 Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung genannten Ausnahmetatbestände betreffen Fälle, in denen der Beamte/die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit oder Krankheit vor der Versetzung bzw. dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr in der Lage ist, die angesparten Pflichtstunden abzubauen. Mit diesen Fallkonstellationen ist die Situation der Klägerin vergleichbar. Durch die auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe war es ihr nicht (mehr) möglich, vor Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl einen Ausgleich für die auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto angesammelten Pflichtstunden zu erhalten. Dieser Ausgleich kann wie in den Fällen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung nur noch in Geld erfolgen. Der Verordnungsgeber hat es versäumt, in § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung für die hier maßgebliche Fallkonstellation eine Regelung zu treffen. Der Grund hierfür dürfte in erster Linie in der verschwindend geringen Anzahl entsprechender Fälle liegen. Diese in § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung zu erkennende Lücke ist durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift zu schließen.
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Dem geltend gemachten Anspruch steht die fehlende Bestandskraft des Entlassungsbescheides vom 07.08.2012 nicht (mehr) entgegen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch gegen diesen Bescheid zurückgenommen. Auf die weiteren von den Beteiligten erörterten Rechtsfragen kommt es nicht (mehr) an.
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Gegen die in der Klageschrift vom 07.01.2013 vorgenommene Berechnung des Ausgleichsanspruchs bestehen keine Bedenken. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung hiergegen keine Einwände erhoben.
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Für die in dem Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 enthaltene Kostenentscheidung entfällt bereits wegen der Aufhebung der Sachentscheidung die Grundlage.
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Als unterliegender Teil hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es bedarf grundsätzlicher Klärung, ob § 2 Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung in den Fällen einer Entlassung einer Lehrkraft aus dem Probebeamtenverhältnis einer verfassungskonformen Auslegung bedarf.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 L 1644/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- VwGO § 42 1x
- § 2 Abs. 6 Satz 1 der Pflichtstundenverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 3 2x
- VwGO § 47 2x
- GG Art 19 1x
- 11 C 13.99 1x (nicht zugeordnet)
- DÖV 2000, 1005 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 103.81 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 43 1x
- Art. 133 Abs. 1 HV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 33 Abs. 1 Satz 1 HV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 1a HAZVO 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124 1x