Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (2. Kammer) - 2 K 156/22.GI
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu wiederkehrenden Gebühren für die Unterbringung Geflüchteter.
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Am 16. November 2015 reiste er in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands ein und wurde am 23. November 2015 in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung (HEAE) als Asylsuchender registriert. Am 25. August 2016 stellte er einen förmlichen Asylantrag und wurde dem Landkreis U. zugewiesen und fortan dort untergebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Asylantrages wird auf den Inhalt der beigezogenen Ausländerakte verwiesen.
Im August 2019 wies der Kreisausschuss des Beklagten den Kläger der Gemeinschaftsunterkunft W.-straße, H. (im Folgenden: Gemeinschaftsunterkunft) zu. Unter Übergabe eines Schlüssels wurde ihm die Nutzungsmöglichkeit für Zimmer 3 eingeräumt; es handelte sich dabei um ein mit einem Etagenbett sowie einem Feldbett sowie mit einem großen Schrank (Dreiertür), einem Tisch und zwei Stühlen ausgestattetes drei-Bett-Zimmer, welches der Kläger gemeinsam mit einer weiteren Person beziehen sollte. Nachdem der Kläger den Zustand der bereitgestellten Betten bemängelte, wurde ihm zunächst erfolglos ein Umzug in ein benachbartes zwei-Bett-Zimmer angeboten und sodann – auf eigenen Wunsch – die Anschaffung eines eigenen Bettes genehmigt. Im Rahmen von Kontrollbesuchen wurde der Kläger in der Folgezeit mehrfach in der Gemeinschaftsunterkunft angetroffen.
Im Januar 2020 wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger bereits seit Oktober 2019 einer Erwerbstätigkeit nachging. Nachdem der Kläger in der Folge wiederholt und unter Fristsetzung erfolglos aufgefordert wurde, Gehaltsnachweise vorzulegen, wurde er mit Bescheid vom 23. Januar 2020, dem Kläger bekanntgegeben unter seiner Anschrift in der Gemeinschaftsunterkunft, zu wiederkehrenden Gebühren für die Unterkunft i.H.v. monatlich 315,- EUR, beginnend ab 1. November 2019 herangezogen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Nachdem der Kläger mit Zahlungserinnerung vom 12. Februar 2020, dem Kläger ebenfalls unter seiner Anschrift in der Gemeinschaftsunterkunft zugegangen, zur Zahlung aufgefordert wurde, legte er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 14. Februar 2020 Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Januar 2020 ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass dem Beklagten bereits seit September 2019 bekannt gewesen sei, dass er eine Erwerbstätigkeit bei der C. GmbH & Co. KG aufgenommen habe und dass zudem das Zimmer mangels (zumutbarem) Bett nicht bewohnbar sei. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens reichte der Kläger zugleich sukzessive Gehaltsabrechnungen zur Behördenakte. Danach wurde der Kläger jedenfalls vom 8. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2020 von der C. GmbH & Co. KG beschäftigt und bezog in diesem Zeitraum monatliche Bruttobezüge zwischen 1.316,70 EUR (für den ersten Monat November) und 2.539,76 EUR (für April 2020), die bis auf einen weiteren Monat allesamt deutlich oberhalb der 2.000,- EUR Brutto-Grenze lagen.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2020, dem Kläger abermals bekanntgegeben unter seiner Anschrift in der Gemeinschaftsunterkunft, änderte der Beklagte den Bescheid vom 23. Januar 2020 dahingehend ab, dass die Nutzungsgebühr für die Unterkunft für den Monat November 2019 wegen des in diesem Monat geringeren Einkommens auf 306,40 EUR reduziert wurde; im Übrigen blieb der Erstbescheid unverändert. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 8. Juni 2020 Widerspruch ein, den er in der Folge entsprechend seiner Angaben im vorstehenden Widerspruchsverfahren begründete. Am 18. August 2020 wurde er vom Anhörungsausschuss des Beklagten in der Sache angehört. Mit Bescheid vom 3. September 2020 wurde der Kläger mit Wirkung zum 10. September 2020 eine anderen Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen und zugleich aufgegeben, an diesem Tag am Umzug mitzuwirken. Nachdem es schon beim Räumen der Unterkunft von Seiten des Klägers zu Verzögerungen kam, gab er unter dem 6. Oktober 2020 (Eingang beim Beklagten) den Schlüssel zu der Gemeinschaftsunterkunft zurück.
Unter Bezugnahme auf die erfolgte Schlüsselrückgabe, die bereits erfolgte Anhörung, fehlende Angaben des Klägers sowie die pandemische Lage wurde diesem nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt, dass von einer weiteren Anhörung vor dem Anhörungsausschuss gem. § 7 Abs. 4 Ziff. 7 HessAGVwGO abgesehen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2021, dem Kläger über seinen Bevollmächtigten mittels Postzustellungsurkunde am 23. Dezember 2021 förmlich zugestellt, wurden der Widerspruch zurückgewiesen und für zugleich Widerspruchsgebühren i.H.v. insg. 175,45 EUR festgesetzt. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird verwiesen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger am 24. Januar 2021 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben.
Er ist der Auffassung, zu Unrecht zu Kosten für die Unterkunft herangezogen worden zu sein. Er sei bereits nicht ordnungsgemäß vor dem Anhörungsausschuss angehört worden, weshalb ein Verfahrensfehler vorliege. Er habe die Unterkunft wegen des unzumutbaren Bettes nicht nutzen können und habe diese auch nicht genutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt er ergänzend auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Heranziehung zu Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkunft W.-straße, H. vom 23. Januar 2020 in der mit Bescheid vom 11. Mai 2020 geänderten Fassung, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2021, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 2. Juli 2025 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2026 angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogene Behördenakte der Beklagten (4 elektronische Bände) sowie der beigezogenen Ausländerakte (3 elektronische Bände), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter übertragen.
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht ergangen, denn die vom Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides (nachweislich der Postzustellungsurkunde am 23. Dezember 2025) ausgehende einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete am 24. Januar 2026, da der 23. Januar 2026 auf einen Sonntag fiel (§§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 ff. BGB).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid über die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkunft vom 23. Januar 2020 in der mit Bescheid vom 11. Mai 2020 geänderten Fassung, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2021 (im Folgenden nur noch: Bescheid), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere mangelt es nicht an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers. Nach § 28 Abs. 1 HVwVfG ist dem Adressaten eines ihn belastenden Verwaltungsaktes vor dessen Erlass Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Kläger ist mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 und vom 8. Januar 2020 angehört worden. Dass das Schreiben vom 13. Dezember 2019 als unzustellbar zurückgekommen ist, ist unerheblich, da der Kläger einerseits der Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen war, mithin seinen Wohnsitz dort zu nehmen hatte, und da andererseits das zweite Schreiben vom 8. Januar 2020 nicht zurückgekommen ist. Da die beiden angefochtenen Bescheide den Kläger jeweils unter derselben Anschrift erreicht haben, ist unklar, warum das erste Anhörungsschreiben zurückgekommen ist; jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass ihn das zweite Anhörungsschreiben erreicht hat. Etwas anderes hat der Kläger im Übrigen auch nicht vorgetragen. Dessen ungeachtet wäre selbst im hypothetischen Fall der Annahme, eine Anhörung wäre vor Erlass des Ausgangsbescheides vom 23. Januar 2020 nicht erfolgt, diese spätestens im Verlauf des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden und mithin die fehlende Anhörung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt. Die vom Kläger gerügte angeblich fehlerhafte Anhörung vor dem Anhörungsausschuss vermag ebenfalls nicht durchzudringen. Ausweislich der vorgelegten Behördenakte fand unter dem 18. August 2020 eine Anhörung vor dem Anhörungsausschuss statt. Damit waren die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 HessAGVwGO bereits erfüllt. Soweit der Anhörungsausschuss darüber hinaus zunächst eine weitere Anhörung in Aussicht gestellt, in der Folge jedoch unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 Ziff. 7 HessAGVwGOn> hierauf verzichtet hat, war eine weitere Anhörung bereits nicht geboten. Deshalb ist – auch vor dem Hintergrund, dass die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt hinreichend geklärt erschien und der Streitstand eine gütliche Erledigung des Widerspruchs nicht erwarten ließ, – ein Absehen von einer zusätzlichen Anhörung vor dem Anhörungsausschuss auch im Hinblick auf die seinerzeitige pandemische Lage nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im gesamten Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu erkennen gegeben, dass er sich teilweise einer Mitwirkung verweigert und im Übrigen durch permanente Wiederholung desselben Sach- und Rechtsvortrages an einer gütlichen Beilegung kein Interesse hat.
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Der streitgegenständliche Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers findet sich in § 4 Abs. 1 und 3 LAufnG in der vom 1. Januar 2017 bis zum 19. November 2020 gültigen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen sowie weiteren Nutzern in Unterkünften des U. vom 19. Februar 2018 (im Folgenden: AufnGS).
Gemäß § 4 Abs. 1 LAufnG erhebt der Träger für die Unterbringung i.S.d. § 3 Abs. 1 LAufnG Gebühren für die Unterkunft und Heizung. Vorliegend wurde der Kläger mit Bescheid vom 25. August 2016 dem Beklagten zugewiesen. Nachdem der Kläger zunächst anderweitig untergebracht war, wurde er am 25. August 2019 vom Beklagten der Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen, so dass die Norm vorliegend dem Grunde nach anwendbar war. Nach § 4 Abs. 3 LAufnG in der vom 1. Januar 2017 bis zum 19. November 2020 gültigen Fassung waren die Landkreise und Gemeinden ermächtigt, durch Satzung Gebühren für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zu normieren. Auf Basis dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Beklagte für seinen Geltungsbereich die AufnGS in Kraft gesetzt, die im vorliegend maßgeblichen Zeitraum auch anwendbar war. Dabei ist unerheblich, dass der Landesgesetzgeber mit Wirkung zum 20. November 2020 die Ermächtigung in § 4 Abs. 3 LAufnG ersatzlos gestrichen hat und die Rechtsetzungshoheit seither ausschließlich beim zuständigen Staatsminister im Einvernehmen mit dem Staatsminister des Innern liegt (vgl. § 4 Abs. 2 LAufnG). Für den streitgegenständlichen Heranziehungszeitraum vom 1. November 2019 bis zum 10. September 2020 war § 4 Abs. 3 LAufnG nämlich (noch) in Kraft. Dies vorweggenommen ist allein maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt von der Entstehung bis zur Beendigung der sachlichen Gebührenpflicht (vgl. zum Kommunalabgabenrecht etwa VGH Kassel, U. v. 14.5.2018 - 5 A 1580/17 -, BeckRS 2018, 46058; U. v. 10.6.2014 - 5 A 337/13 -, BeckRS 2014, 53724; Schaupp-Haag, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Rn. 481 ff.; Brüning, in: Deutsches Kommunalrecht, § 18 Rn. 143 ff.); insbesondere kommt es dabei nicht auf die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides oder gar der letzten mündlichen Verhandlung an. Die sachliche Gebührenpflicht fällt dabei vollständig in den Geltungszeitraum der gesetzlichen Bestimmungen, so dass die AufnGS vorliegend uneingeschränkt zur Anwendung kommt.
Bedenken gegen das formal ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger die Gebührenkalkulation nicht beanstandet. Von der Rechtsprechung wurden hohe Anforderungen an eine sogenannten Kalkulationsrüge entwickelt. Danach ist erforderlich, dass die Gebührenkalkulation überhaupt gerügt wird, wobei es nicht genügt, wenn eine Klagepartei ohne substantiierte Belegung lediglich behauptet, die in der Satzung bestimmten Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Abgabesätze nicht nachzugehen. Insbesondere findet eine anlasslose und ungefragte Fehlersuche nicht statt. Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die von einer Gemeinde ermittelten Abgabesätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht kundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. VGH München, B. v. 03.01.2012 - 20 ZB 11.1112 -, BeckRS 2012, 51974; VG München, U. v. 15.03.2012 - M 10 K 10.4493 -, BeckRS 2012, 55503).
Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen richtet sich die Gebührenpflicht des Klägers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufnGS. Danach ist gebührenpflichtig, wer in einer Unterkunft des Beklagten untergebracht ist, wobei das Nutzungsverhältnis gem. § 2 Abs. 1 AufnGS mit der Zuweisung der Person durch den Beklagten, jedenfalls mit Aushändigung der Schlüssel für die Unterkunft an die Person begründet wird. Vorliegend wurde der Kläger bereits am 25. August 2019 der Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen; dass ihm zugleich der Schlüssel ausgegeben wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aktenlage fest und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Da der Kläger im Zeitraum vom 25. August 2019 bis 31. Oktober 2019 jedoch beschäftigungslos war und Leistungen nach dem AsylbLG bezog, stellte der Beklagte ihn nach § 6 Abs. 2 AufnGS zutreffend von Gebühren für die Unterbringung frei. Erst mit Begründung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der C. GmbH & Co. KG und ersten Gehaltsauszahlung wurde die Gebührenpflicht zum 1. November 2019 dem Grunde nach begründet. Beendet wird das Nutzungsverhältnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AufnGS mit vollständiger Räumung der Unterkunft durch die untergebrachte Person und Übergabe der Schlüssel an den Beklagten oder die von ihm Beauftragten. Da der Kläger ausweislich der Behördenakte den Schlüssel zur Gemeinschaftsunterkunft am 6. Oktober 2020 (Eingang beim Beklagten) zurückgegeben hat, bestand die sachliche Gebührenpflicht in der Folge für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 6. Oktober 2020. Dass der Beklagte unter Berücksichtigung der Zuweisung eines neuen Unterkunftsplatzes mit Wirkung zum 10. September 2020 diesen Stichtag als Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses der Heranziehung zugrundegelegt hat, ist nicht zu beanstanden, da eine theoretisch denkbare Erhebung von Gebühren für zwei Unterkünfte den Kläger wohl überfordert hätte. Unerheblich ist indes, ob und wie oft der Kläger tatsächlich in der Gemeinschaftsunterkunft verweilt hat, denn maßgeblich ist allein die Zuweisung derselben. Nicht unerwähnt soll jedoch bleiben, dass der Kläger ausweislich der Behördenakte bei mehreren unangekündigten Besuchen von Vertretern der beklagten Behörde persönlich angetroffen sowie persönliche Habe des Klägers in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufbewahrt wurde und auch an den Kläger adressierte Post ihn wiederholt unter dieser Anschrift erreicht hat, so etwa der angefochtene Ausgangsescheid vom 23. Januar 2020, wie auch der Änderungsbescheid vom 11. Mai 2020 (der Widerspruchsbescheid war hingegen an seinen Bevollmächtigten adressiert).
Unerheblich ist ebenfalls, dass der Kläger das Bett in dem ihm zugewiesenen Zimmer wiederholt moniert hat. Dass das dem Kläger zugewiesene Zimmer wegen des Bettes und der von ihm darüber hinaus angeführten Unreinlichkeit seines Mitbewohners unzumutbar gewesen sein soll, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht ansatzweise fest. Dabei ist zu konstatieren, dass der Beklagte dem Kläger sowohl einen Zimmerwechsel in ein benachbartes zwei-Bett-Zimmer angeboten, als auch die Beschaffung eines Bettes in eigener Verantwortung gestattet hat, was dem Kläger aufgrund seines Einkommens auch wirtschaftlich möglich gewesen wäre. Ebenfalls ist zu konstatieren, dass es dem Kläger möglich und zumutbar war, etwaige Unreinlichkeiten schlicht und ergreifend selbst zu beseitigen, was er nach eigenem Vortrag auch getan hat. Auch für einen in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Schutzsuchenden stellt das Reinigen der eigenen Räume keine menschenunwürdige Behandlung dar, schließlich reinigen Millionen von Menschen im Bundesgebiet ihre Wohnungen selbst, ohne dass jemand auf die Idee gekommen wäre, dies als erniedrigend oder unwürdig zu monieren. Soweit der Kläger im Verlauf der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, die Unreinlichkeiten seines Mitbewohners, insbesondere dessen auf dem Tisch regelmäßig zurückgelassenen Essensreste, hätten bei ihm Ausschlag verursacht, stand ihm der Umzug in das erwähnte zwei-Bett-Zimmer anheim. Eine menschenwürdige Unterbringung Geflüchteter setzt insgesamt voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, seine elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (Stichworte: "Bett", "Brot" und "Seife"; vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, BeckRS 2019, 3600; VGH Mannheim, B. v. 22.10.2019 - A 4 S 2476/19 -, BeckRS 2019, 26563; B. v. 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -,EZAR NF 65 Nr. 76). Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch auf eine Unterbringung in einer Unterkunft mit erhöhten Mindeststandards oder gar luxuriöser Ausstattung. Dabei soll nicht verhehlt werden, dass gerichtsbekannt ist, dass im Bundesgebiet wiederholt Unterkunftsgebäude der Bundeswehr, die für Rekruten und dienstjunge Soldaten gut genug waren, von Flüchtlingen und Flüchtlingsorganisationen als unzumutbar abgelehnt wurden. Wer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft um Schutz etwa vor Verfolgung oder Krieg nachsucht, wird in der Regel dankbar sein, genau diesen Schutz zu erhalten, ohne dabei außergewöhnliche Forderungen zu stellen. Wer einen höheren Lebensstandard als ein zumutbares Leben oberhalb, aber am Rande des Existenzminimums erwartet, dem steht es frei, dies aus eigener Erwerbskraft für sich zu gestalten. Die Türen des deutschen Arbeitsmarktes stehen metaphorisch gesprochen jedem gleichermaßen offen.
Unter Zugrundelegung der Gebührenpflicht für den abgerechneten Zeitraum vom 1. November 2019 bis 10. September 2020 ist die Gebührenfestsetzung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dabei hat der Beklagte sowohl hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger im November 2019 noch ein Bruttomonatsgehalt von 1.316,70 EUR bezogen hat, als auch, dass der Kläger inmitten des Monats September 2020 einer anderen Unterkunft zugewiesen wurde. Da die Gebührenfestsetzung der Höhe nach nicht in Frage gestellt wurde, verweist das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholung im Übrigen auf den Bescheid vom 23. Januar 2020 in der mit Bescheid vom 11. Mai 2020 geänderten Fassung, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2021, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Aus denselben Erwägungen kommt auch eine (weitere) Ermäßigung oder gar ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht, zumal die Härtefallregelung nach § 7 AufnGS schon deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil der Kläger weder einen entsprechenden Antrag gestellt, noch Ermäßigungs- und/oder Erlassgründe glaubhaft gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 3.421,85 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Abweichend von Ziff. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war dabei trotz wiederkehrender Abgaben nicht auf den dreifachen Jahresbetrag abzustellen, sondern auf den Zeitraum vom 1. November 2019 (Beginn der Inanspruchnahme) bis zur Zuweisung eines neuen Unterkunftsplatzes zum 10. September 2020 mit Bescheid vom 3. September 2020. Dabei war auf die festgesetzten und streitgegenständlichen Gebühren (Kosten der Unterbringung) die Widerspruchsgebühr i.H.v. 175,45 EUR aufzuaddieren, da diese immanent ebenfalls angefochten wird (vgl. VGH Kassel, B. v. 31.07.2018 - 5 E 1267/18 -, juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2019, 296; B. v. 15.02.2016 - 6 A 510/16 -, n.V.; VGH Mannheim, U. v. 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, juris Rn. 39). Mit der endgültigen Festsetzung erledigt sich zugleich die vorläufige Streitwertfestsetzung.
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