Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 65/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Durch eine Abrundungsentscheidung der Landrätin des damaligen Landkreises Ostvorpommern vom 02.10.2003, mit der dem damaligen Eigenjagdbezirk (EJB) „BVVG Rehberg“ in der Gemarkung Rehberg, Flur 1 und Flur 2 Flächen zugeordnet worden waren, war eine sog. Angliederungsgenossenschaft im Sinne von § 9 LJagdG M-V entstanden. Sie führte laut ihrer Satzung vom 15.02.2005 den Namen „Angliederungsgenossenschaft Rehberg“.
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Der ca. 504 ha große EJB „BVVG Rehberg“ war nicht verpachtet und wurde durch gemäß § 3 Abs. 1 LJagdG M-V benannte Jagdausübungsberechtigte bejagt.
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Mit Schreiben vom 26.03.2013 an die Beklagte widerrief die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH u. a. die Benennung des Jagdausübungsberechtigten für den EJB „BVVG Rehberg“ und teilte mit, es seien aus dem Eigenjagdbezirk Flächen veräußert worden. Die restlichen BVVG-Flächen besäßen nicht mehr die erforderliche Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk und würden den Jagdgenossenschaften und neuen Eigenjagdbezirken angegliedert.
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Die Beklagte hatte bereits vor der Mitteilung mit Bescheid vom 12.03.2013 festgestellt, dass mit dem Entstehen des EJB „Rehberg“ die Jagdgrenzen in Bezug auf den ehemaligen EJB „BVVG Rehberg“ unverändert bleiben würden. Bei ihrer Entscheidung war die Beklagte davon ausgegangen, dass durch die vollständige Veräußerung der Flächen des ehemaligen EJB „BVVG Rehberg“ dieser Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes untergegangen und ein neuer EJB „Rehberg“ der C. entstanden war. Weil keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien, mache sich keine Änderung der bewährten Jagdgrenzen erforderlich.
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Gegen den Bescheid vom 12.03.2013 legte ein Grundeigentümer, Herr G., vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt B., mit Schreiben vom 16.05.2013 im eigenen Namen Widerspruch ein, über den bis zu den nachfolgenden Entscheidungen vom 27.11.2013 und 27.05.2014 nicht entschieden wurde.
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Am 27.11.2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid. In Ziff. I des Bescheides wurde der Bescheid vom 02.10.2003 über die Abrundung der Jagdbezirksgrenzen des EJB „Rehberg“ insoweit geändert, als dass durch nachträglich eingetretene Tatsachen die in einer Anlage 1 näher bezeichneten Flurstücke aus dem EJB „Rehberg“ ausschieden. In Ziff. II wurde der Feststellungsbescheid vom 12.03.2013 zurückgenommen. In Ziff. III wurde die sofortige Vollziehung der Entscheidungen aus Ziff. I und II angeordnet. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der neu entstandene Eigenjagdbezirk der Beigeladenen umfasse lediglich ca. 278 ha der Flächen des ehemaligen Eigenjagdbezirks der BVVG zuzüglich der im Eigenjagdbezirk liegenden Flächen (sog. Enklaven). Die übrigen Flächen stünden im Eigentum Dritter und seien Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (GJB) Neuendorf B/Janow geworden bzw. seien temporär (bis zu einer Angliederung) jagdbezirksfrei.
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Gegen die Verfügung der Beklagten vom 27.11.2013 legte die Beigeladene am 03.12.2013 Widerspruch ein und beantragte beim VG Greifswald vorläufigen Rechtsschutz. Das VG Greifswald stellte mit Beschluss vom 26.06.2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her (Az.: 6 B 1152/13).
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Bereits zuvor, mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2014 hatte die Beklagte ihren Bescheid vom 27.11.2013 insoweit aufgehoben, „als dass der Abrundungsbescheid vom 02.10.2003 in dergestalt unverändert bestehen“ bleiben solle. In Bezug auf die in der beigefügten Anlage 1 aufgeführten „Rehberger Waldflächen“ wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
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Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.05.2014 hat die Klägerin unter der Bezeichnung „Angliederungsgenossenschaft Rehberg/Janow“ unter dem 16.10.2014 Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht Greifswald erhoben, das den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 24.11.2014 an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen hat (Az.: 44 C 303/14).
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Die Klägerin repräsentiert nach eigenen Angaben in der Klageschrift die Grundstücke in der Gemarkung Rehberg, die nicht im Eigentum der Beigeladenen stehen oder von diesen umschlossen werden. Sie begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten, soweit dieser den Abrundungsbescheid vom 27.11.2013 wieder aufgehoben hat. Alle unter Ziff. 1.1 der Anlage 1 zum Bescheid vom 27.11.2013 aufgeführten Flächen seien dem Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Janow anzugliedern. Die in Ziff. 1.2 des Bescheides vom 27.11.2013 genannten Flächen bildeten zusammen mit weiteren Flächen in der Gemarkung Rehberg und der Gemarkung Japenzin einen Jagdbezirk, der insgesamt ebenfalls ausreichend groß sei, um einen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft zu bilden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.05.2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene stellt keine Anträge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.04.2016 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO statthafte Anfechtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig, weil die Klägerin als Angliederungsgenossenschaft des (ehemaligen) EJB „BVVG Rehberg“ rechtlich nicht mehr existiert (1.) und eine Angliederungsgenossenschaft in Bezug auf den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen (noch) nicht entstanden ist (2.). Die Klägerin kann deshalb auch von vornherein nicht Trägerin von Rechten einer Angliederungsgenossenschaft nach § 9 LJagdG sein.
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1. Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft, für die die Regelungen des § 9 BJagdG über Jagdgenossenschaften entsprechend gelten. Eine so entstandene Angliederungsgenossenschaft ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu qualifizieren (so für die Jagdgenossenschaft BGH, Urt. v. 26.02.1964, LM BJagdG Nr. 8; BVerwG Urt. v. 09.02.1967, RdL 1967, S. 137; Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl. 1998 § 9 BJagdG Rdn. 1). Die Existenz einer Angliederungsgenossenschaft ist mithin abhängig von einem Eigenjagdbezirk, dem die Grundflächen der Mitglieder der Angliederungsgenossenschaft angegliedert sind. Geht der Eigenjagdbezirk unter, endet damit auch die (rechtliche) Existenz der Angliederungsgenossenschaft.
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Eine Abrundungsentscheidung zugunsten eines Eigenjagdbezirks kann nur dann mit der Folge auch des Fortbestandes der durch die Angliederung entstandenen Angliederungsgenossenschaft fortbestehen, wenn die gesamten Grundflächen des Eigenjagdbezirks mit Ausnahme der angegliederten und umschlossenen Flächen (Enklaven) von dem bisherigen Eigentümer auf einen neuen Eigentümer übergehen. In diesem Fall bleibt der ursprüngliche, ohne die angegliederten Grundflächen bestehende, Eigenjagdbezirk als solcher unverändert erhalten und die Abrundungsentscheidung der Jagdbehörde hat sich nicht erledigt. Wird ein Jagdbezirk dagegen - so wie vorliegend - dergestalt veräußert, dass ein Teil der Grundflächen einen neuen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG bildet und andere Teile nicht, so entfällt die Wirksamkeit einer Abrundung des alten Eigenjagdbezirks gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG M-V, weil sich die Abrundungsverfügung auf andere Weise, nämlich durch den Wegfall des Bezugselements, des alten Eigenjagdbezirks, erledigt hat. Die übrigen Grundflächen fallen entweder unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BJagdG einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu oder müssen im Wege einer neuen Verwaltungsentscheidung einem angrenzenden Jagdbezirk angegliedert werden. Als Folge solcher Angliederungsentscheidungen kann u. U. eine neue Angliederungsgenossenschaft entstehen. Die bisherige Angliederungsgenossenschaft geht aber mit dem alten Eigenjagdbezirk unter.
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Die Existenz der Klägerin im Umfang der Abrundungsentscheidung vom 02.10.2003 folgt auch nicht aus dem Bescheid der Beklagten vom 12.03.2013, soweit man darin einen konstitutiv-feststellenden Verwaltungsakt sehen wollte, mit dem die Jagdbehörde dem neu entstandenen Eigenjagdbezirk der Beigeladenen die übrigen bisher dem alten Eigenjagdbezirk der BVVG zugehörigen Grundflächen angliedern wollte. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil dieser nicht für sofort vollziehbar erklärte Bescheid durch einen Grundeigentümer, Herrn G., mit dem Widerspruch vom 16.05.2013 angegriffen worden war, über den bis zu den streitigen Entscheidungen vom 27.11.2013 bzw. 27.05.2014 nicht entschieden worden war.
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2. Mit der angefochtenen Widerspruchsentscheidung der Beklagten ist auch noch keine neue Angliederungsgenossenschaft gemäß § 9 BJagdG entstanden, weil diese Entscheidung bislang weder bestandskräftig geworden noch vollziehbar ist. Im Übrigen ist auch – trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden, dass die Voraussetzungen des § 9 BJagdG – mehr als fünf Grundeigentümer, deren Grundflächen angegliedert wurden – für eine Angliederungsgenossenschaft nach einer bestandskräftigen Angliederung an den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen vorliegen.
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Bereits aus diesen Gründen war die Klage als unzulässig abzuweisen.
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Selbst wenn man jedoch von einer Existenz der Klägerin als Angliederungsgenossenschaft ausgehen müsste, wäre sie durch den Widerspruchsbescheid nicht in ihren Rechten betroffen bzw. hätte kein rechtlich geschütztes Interesse für ihre Klage. Die Klägerin begehrt nämlich nach dem Inhalt ihrer Klagebegründung ihre Auflösung. Ein solches Recht steht einer Angliederungsgenossenschaft i. S. v. § 9 LJagdG M-V nicht zu. Sie ist rein akzessorisch; ihr alleiniger Zweck besteht nach § 9 LJagdG M-V in der Vertretung der Rechte der Grundeigentümer angegliederter Grundflächen in einem Eigenjagdbezirk (vgl. § 2 Abs. 2 LJagdG M-V). Sie selbst als öffentlich-rechtliche Körperschaft hat weder ein Recht auf fortdauernde Existenz noch auf Auflösung. Auch ist die Angliederungsgenossenschaft nicht zur Vertretung der Rechte der Grundeigentümer in Bezug auf den Status der Grundflächen als angegliederte Flächen berufen, sie kann also etwa unter ihrem Namen nicht die Herauslösung von Flächen einzelner oder aller Grundeigentümer aus dem Eigenjagdbezirk betreiben. Solche Ansprüche oder Abwehrrechte stehen nur den betroffenen Grundeigentümern selbst zu. Die Vertretungsbefugnis der Angliederungsgenossenschaft gemäß § 9 LJagdG M-V ist beschränkt auf die Rechte der Grundeigentümer, die sich als Folge der Angliederung ergeben.
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Im Übrigen lässt - ohne dass es für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit darauf ankäme - der Vortrag der Klägerin auch eine substantielle Begründung dahingehend vermissen, warum die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig (§ 5 Abs. 1 BJagdG) und deshalb rechtswidrig ist. Zwar haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Bereiche genannt, in denen die Abrundungsentscheidung nach ihrer Auffassung zu Gunsten des benachbarten gemeinschaftlichen Jagdbezirks hätte ausfallen müssen. Eine nähere Begründung für ihre Auffassung haben die Klägervertreter allerdings nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die Angliederungen jeweils zu Gunsten des Eigenjagdbezirks der Beigeladenen ausgefallen waren, lässt die Entscheidung jedenfalls nicht von vornherein als fehlerhaft erscheinen, dies insbesondere auch deshalb nicht, weil die betreffenden Grundflächen auch vor der Auflösung des ehemaligen EJB „BVVG Rehberg“ nicht zum benachbarten gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörten und so dessen Gesamtgröße nicht nachteilig verändert worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 9 LJagdG 5x (nicht zugeordnet)
- BJagdG § 9 Jagdgenossenschaft 4x
- BJagdG § 7 1x
- § 3 Abs. 1 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x
- BJagdG § 8 Zusammensetzung 1x
- § 2 Abs. 2 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- BJagdG § 5 Gestaltung der Jagdbezirke 1x
- § 2 Abs. 1 Satz 2 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- 6 B 1152/13 1x (nicht zugeordnet)
- 44 C 303/14 1x (nicht zugeordnet)