Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 2377/16 HGW
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Abwassergebührenforderung aus dem Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007 (46026-8942) nicht mehr gegen den Kläger vollstreckbar ist, soweit sie 1.478,02 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 38 Prozent, der Beklagte trägt sie zu 62 Prozent.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Vollstreckbarkeit einer bestandskräftig festgesetzten Abwassergebührenforderung.
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Das Amtsgericht Neubrandenburg eröffnete mit Beschluss vom 15. Juni 2006 (Az.: 12 IN 142/06) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 9. November 2007 (46026-8942) gegenüber dem Kläger für das Grundstück F. Landstraße 8 in A-Stadt Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 3.838,44 Euro im Einzelnen wie folgt fest:
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Erhebungszeitraum
festgesetzte Gebühr
13. November 2004 bis 31. Dezember 2004
221,98 Euro
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005
1.560,04 Euro
1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006
1.279,48 Euro
1. Januar 2007 bis 28. Oktober 2007
776,94 Euro
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Wegen des Bescheides sprach der Kläger am 26. November 2007 bei den Stadtwerken A-Stadt vor. Mit Beschluss vom 28. November 2012 (Az.: 12 IN 142/06) erteilte das Amtsgericht Neubrandenburg dem Kläger die Restschuldbefreiung. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung der mit dem Bescheid vom 9. November 2007 festgesetzten Gebühren und weiterer Nebenforderungen auf und lud ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft. Den gegen den Bescheid vom 9. November 2007 am 14. November 2016 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2016 mit der Begründung zurück, dass der Widerspruch erst nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist erhoben worden sei.
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Am 23. Dezember 2016 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016 erhoben, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei der Gebührenbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da er bei dessen Erlass nicht mehr unter der im Bescheid angegebenen Adresse gewohnt habe. Wegen des durchgeführten Insolvenzverfahren und der erteilten Restschuldbefreiung schulde der Kläger die Gebühren nicht mehr. Außerdem sei er nicht Gebührenschuldner; das sei ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter beziehungsweise ab dem Verkauf des Grundstückes die Käuferin. Jedenfalls seien aber die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Gebühren - für das Jahr 2006 anteilig bis zum Tage der Verfahrenseröffnung - nicht mehr durchsetzbar.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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festzustellen, dass der Kläger aus dem Abwassergebührenbescheid vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016 keine Leistung schuldet.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger zur Wahrung seiner Rechte auf die Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen sei. Die begehrte Feststellung könne nicht beansprucht werden, weil der Gebührenbescheid bestandskräftig geworden sei und der Kläger die festgesetzten Gebühren auch bei Rechtswidrigkeit des Bescheides schulde. Mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. November 2007 sei der Kläger wegen der eingetretenen Bestandskraft ausgeschlossen.
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Den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (- 3 B 2378/16 HGW -) abgelehnt. Mit Beschluss vom 25. April 2017 hat es den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - 3 B 2378/16 HGW - sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Der Rechtsstreit kann ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2017 und 27. März 2017 ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II.
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1. Das Gericht legt den Klageantrag im Hinblick auf das von dem Kläger formulierte Klageziel sachdienlich (§ 88 VwGO) dahingehend aus, dass er auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagte aus dem Gebührenbescheid vom 9. November 2007 nicht mehr gegen den Kläger vollstrecken kann.
- 15
2. Die dahin ausgelegte Klage ist zulässig und teilweise begründet.
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a) Die erhobene Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- 17
Bei der Einwendung, eine Forderung sei wegen einer dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung, § 286 Insolvenzordnung (InsO), nicht mehr gegen diesen vollstreckbar handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die im Grundsatz mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Zivilprozessordnung - ZPO) gelten zu machen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2008 - IX ZB 205/06 -, juris Rn. 11). Will der Kläger, wie hier, diese Einwendung gegen einen unanfechtbar gewordenen Abgabenbescheid vorbringen, ist statthafter Rechtsbehelf die Feststellungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 - VII C 69.65 -, juris Rn. 21 sowie m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.05.2011 - OVG 10 B 7.10 -, juris Rn. 15). Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hier - so aber der Beklagte - nicht die Subsidiarität deren aus § 43 Abs. 2 VwGO folgende Subsidiarität entgegen. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO, der zufolge die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden. Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, juris Rn. 25). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger macht den nachträglich entstandenen Einwand einer ihm erteilten Restschuldbefreiung geltend. Diesen hätte er im Rahmen der Anfechtung des Bescheides vom 9. November 2007 noch gar nicht geltend machen können, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Eine Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gestaltungsklagen droht schon deshalb im vorliegenden Fall nicht. Darüber hinaus ist es dem Kläger nicht zumutbar, sich auf die Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen verweisen zu lassen. Das würde den Kläger in die Gefahr einer unabsehbaren Vielzahl von Verfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen bringen; damit kann ihm effektiver Rechtsschutz nicht gewehrt werden. Zudem würde - anders als mit der hier erhobenen Feststellungsklage - die Frage der Undurchsetzbarkeit der Gebührenforderung keiner umfänglichen und abschließenden Klärung zugeführt. Sie wäre stets nur Vorfrage bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen. Der Kläger hat schließlich ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte berühmt sich hier der Durchsetzbarkeit der Forderung aus seinem Bescheid vom 9. November 2007 und hat den Kläger zuletzt mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 zur Zahlung aufgefordert und ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen.
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b) Die Klage ist begründet, soweit der Kläger festzustellen begehrt, dass die Gebührenforderung aus dem Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007, nicht mehr gegen ihn vollstreckbar ist, soweit sie vor dem 15. Juni 2006 begründet worden sind. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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aa) Die Feststellung beruht auf § 111 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) und § 251 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO).
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bb) Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt, der auf die Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet ist, vollstreckbar, wenn nicht seine Vollziehung ausgesetzt ist oder die Vollziehung durch eines Rechtsbehelfs gehemmt ist, wobei die Vorschriften der Insolvenzordnung unberührt bleiben. Der auf die Zahlung einer Abwassergebühr, also einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung, gerichtete Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007 ist hiernach vollziehbar. Die Vollziehung ist nicht ausgesetzt. Der Bescheid ist zudem mit fruchtlosem Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden, sodass ein gegen ihn erhobener Rechtsbehelf die Vollziehbarkeit nicht (mehr) hemmt. Der am 14. November 2016 erhobene Widerspruch steht dem genauso wenig entgegen, wie die vorliegende Klage. Denn der Widerspruch wurde, was selbst der Kläger bei Erhebung desselben eingeräumt hat, verspätet und erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhoben. Dass der Bescheid dem Kläger mit der Folge des Laufs der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bekanntgegeben worden ist, ergibt sich ohne Weiteres aus den Verwaltungsvorgängen, bei denen sich eine Schreiben der Stadtwerke A-Stadt befindet, wonach der Kläger am 28. November 2007 wegen des hier in Rede stehenden Bescheides am 26. November 2007 bei diesen vorgesprochen hat. Auf die Ausführungen in dem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 3 B 2378/16 HGW - vom 17. Januar 2017 wird Bezug genommen.
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cc) Allerdings ist die Vollstreckung des Gebührenbescheides gegen den Kläger hier gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 AO gehindert, weil der Kläger durch die ihm erteilte Restschuldbefreiung von den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Forderungen befreit ist (§ 286 InsO).
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Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht der Geltendmachung - mithin Vollstreckung - der Abgabenforderung entgegen (vgl. Neumann in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 130. Lieferung, § 251 AO, juris Rn. 213; Werth in: Klein, Abgabenordnung, § 251 Rn. 43). Erfasst sind dabei allerdings nur die Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten waren (§§ 286, 38 InsO). Forderungen aus einem Abgabeschuldverhältnis sind in diesem Sinne begründet, wenn der Abgabentatbestand vollständig verwirklicht ist (vgl. Bäuerle in: Braun, InsO, 7. Aufl. 2017, § 38 Rn. 31). Von einer Restschuldbefreiung erfasst werden deshalb nur Forderungen, deren Tatbestand bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt war, ohne dass es auf die Entstehung der Abgabe oder deren Fälligkeit ankommt (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 27.09.2006 - 4 EO 1283/04 -, juris Rn. 7 sowie VG Halle, Urt. v. 18.10.2012 - 4 A 74/12 -, juris Rn. 36). Das entspricht dem Sinn und Zweck des Insolvenzrechts, dem Insolvenzverfahren all jene Forderungen zuzuführen, die auf einem Verhalten des Insolvenzschuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, und dem Insolvenzschuldner mit der Befreiung von diesen Forderungen einen neuen Start zu ermöglichen (§ 1 Satz 2 InsO). Einfluss hat der Insolvenzschuldner aber regelmäßig nur auf die Erfüllung des Abgabentatbestandes, nicht aber auf die - nur bei der vorangehenden Erfüllung des Abgabentatbestandes relevante - Entstehung der Abgabenschuld und die Fälligkeit derselben.
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Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei den Gebührenforderungen für die Abrechnungszeiträume 13. November 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 um Insolvenzforderungen. Beide Abrechnungszeiträume liegen jeweils vollständig vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 15. Juni 2006. Der Abgabentatbestand - Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zentrale öffentliche Abwasserentsorgung (§ 2 Abwassergebührensatzung der Stadt A-Stadt - AGS) - ist jeweils bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig erfüllt gewesen. Von diesen Forderungen ist der Kläger deshalb befreit.
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Zu differenzieren ist allerdings hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006. Ausgehend von den soeben dargestellten Maßstäben ist die Gebühr für diesen Abrechnungszeitraum von der dem Kläger erteilten Restschuldbefreiung erfasst, soweit der sie begründende Tatbestand - Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zentrale öffentliche Abwasserentsorgung - vor Ergehen des Eröffnungsbeschlusses am 15. Juni 2006 erfüllt wurde. Dies gilt, obwohl die Gebührenschuld erst am Ende des Kalenderjahres entsteht (§ 8 Abs. 1 AGS). Denn diese Vorschrift regelt nicht den vom Kläger durch sein Verhalten zu erfüllenden Abgabentatbestand. Sie betrifft lediglich das Entstehen der konkreten Gebührenschuld. Auf diese kommt es für die Frage, wann ein Anspruch im Sinne von § 38 Abs. 1 InsO begründet ist, aber gerade nicht an. Daraus folgt, dass der Kläger auch von den Forderungen für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 15. Juni 2006 befreit ist.
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Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist schließlich nicht widerrufen worden (§ 303 InsO). Derartiges ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
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dd) Mit seiner Einwendung, wegen des Eintritts der Bestandskraft des Bescheides vom 9. November 2007 sei die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht beachtlich, kann der Beklagte nicht durchdringen. Die eingetretene Bestandskraft mag den Beklagten zur Vollstreckung berechtigten, führt aber nicht zum Ausschluss - insbesondere nachträglich eingetretener - gesetzlich bestimmter Vollstreckungshindernisse.
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Hingegen ist die vom Beklagten angeführte Bestandskraft hier in dem Maße von Bedeutung, als dass sie der Einwendung des Klägers, er sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise ab der Veräußerung des Hausgrundstückes nicht mehr Gebührenschuldner gewesen, entgegensteht. Diese Einwendungen führen allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides. Diese ist für die Vollstreckbarkeit aber nicht maßgeblich (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 -, juris Rn. 15). Hinweise darauf, dass der in Rede stehende Bescheid nicht wirksam ist, hat das Gericht nicht. Er ist nicht nichtig [§ 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO] und er ist dem Kläger, was bereits dargelegt wurde, bekanntgegeben worden (§ 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 1 AO). In dem Umfang, wie die Gebührenforderung auf der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes nach dem 15. Juni 2006 beruht, sind Gründe, die der Vollstreckung entgegenstehen, nicht gegeben.
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ee) Nach alledem ist der Beklagte aus seinem Bescheid vom 9. November 2007 nur noch zur Vollstreckung von einem Betrag in Höhe von 1.478,02 Euro berechtigt. Das umfasst die Gebühren für den Zeitraum nach dem 15. Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 701,08 Euro sowie für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2007 bis 28. Oktober 2007 in Höhe von 776,94 Euro. Das geht Gericht dabei davon aus, dass die Inanspruchnahme der zentralen Abwasserentsorgung im Abrechnungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 gleichmäßig erfolgte. Etwas anderes ist weder von den Beteiligten vorgetragen noch durch entsprechende (Zwischen)-Ablesewerte belegt. Deshalb kann die nur für das Gesamtjahr 2006 bestimmte Gebühr anteilig nach Tagen für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15. Juni 2006 berechnet werden. Soweit der in Rede stehende Bescheid darüber hinaus Gebühren festsetzt, sind diese nicht mehr gegen den Kläger vollstreckbar.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; sie entspricht den jeweiligen Unterliegensanteilen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Berufung gebieten (§ 124a Abs. Abs. 1 Satz 1 VwGO), liegen nicht vor.
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