Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 2289/16 HGW

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um einen Anschlussbeitrag Schmutzwasser.

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Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks in A-Stadt mit einer Größe von 489 m², welches im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 „Am W.Weg“ liegt.

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Die abwasser- und trinkwasserseitige Erschließung des Wohngebietes erfolgte durch die Klägerin als Erschließungsträger auf Grundlage eines mit dem Beklagten geschlossenen Erschließungsvertrages vom März/April 2006. In diesem verpflichtete sich die Klägerin unter anderem zur Herstellung der inneren abwasser- und trinkwasserseitigen Erschließungsanlagen auf ihre Kosten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1.1. Erschließungsvertrag). Der Beklagte verpflichtete sich zur Sicherung der äußeren Erschließung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1.2. Erschließungsvertrag). Mit der Übernahme der Gesamterschließungskosten sollten auch die nach den Satzungen des Zweckverbandes bestimmten Beiträge für die erstmalige Herstellung abgegolten seien (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Erschließungsvertrag). Zur Ablösung der entstehenden Schmutzwasserbeiträge für alle Anlagen außerhalb des Erschließungsgebietes vereinbarten die Vertragsparteien eine pauschale Ablösesumme in Höhe von 5.932,00 Euro (§ 5 Abs. 5 Erschließungsvertrag). Das entsprach 25 v.H. des angenommenen Gesamtbeitragsaufkommens im Baugebiet nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Beklagten vom 16. März 2005. Nach Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Erschließungsvertrag durch die Klägerin wurde das Gesamtgrundstück geteilt und an Kaufinteressenten, bis auf das hier streitgegenständliche Grundstück, veräußert.

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Mit Bescheid vom 4. März 2015 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Anschlussbeitrag zur öffentlichen Anlage zur Abwasserbeseitigung in Höhe von 1.367,24 Euro fest und machte unter Anrechnung eines anteiligen Ablösebetrages ein Zahlungsbetrag in Höhe von 1.025,41 Euro geltend. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2016 zurück.

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Die Klägerin hat am 14. Dezember 2016 Klage erhoben und mit Schreiben vom selben Tag einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt, der mit Beschluss vom 1. März 2017 – Az. 3 B 2290/16 – abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das OVG Greifswald mit Beschluss vom 29. Mai 2017 (Az. 1 M 183/17) zurückgewiesen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Heranziehung rechtswidrig sei. Der Anspruch sei verjährt. Die Beitragserhebung sei zudem wegen der Ablösevereinbarung in § 5 Erschließungsvertrag ausgeschlossen. Die Vereinbarung gehe davon aus, dass 75 v.H. der Erschließungskosten auf die innere Erschließung des Baugebietes entfielen. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Kosten der inneren Erschließung trage und dem Beklagten die Anlagenbestandteile der inneren Erschließung unentgeltlich übertragen worden seien, sei von der Wirksamkeit der Ablösevereinbarung auszugehen. Die Ablösesumme orientiere sich an der Beitragshöhe. Es komme deshalb zu einer doppelten Heranziehung der Klägerin.

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Die Heranziehung sei auch dann rechtswidrig, wenn man davon ausgehe, dass die Anschlussbeitragssatzung aus dem Jahre 2005 nichtig gewesen sei. Zum einen sei fraglich, ob wegen einer fehlerhaften Kalkulation der Beitragssätze auch die in der Satzung enthaltene Ablösebestimmung nichtig sei. Zum anderen sei das mögliche Fehlen einer wirksamen Ablösebestimmung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch die spätere, wirksame Beitragssatzung geheilt worden. Dies gelte zumindest dann, wenn – wie vorliegend der Fall – der Beitragssatz unverändert geblieben sei.

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Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, müsse zumindest eine Anrechnung der von der Klägerin aufgrund des ggfs. unwirksamen Erschließungsvertrages erbrachten Leistungen erfolgen. Hinsichtlich des tatsächlich auf Grund des Erschließungsvertrages geleisteten Ablösebetrages habe der Beklagte dies für die – durch die Teilung des ursprünglichen Gesamtgrundstückes entstandenen – einzelnen Grundstücke getan. Allerdings seien auch die inneren Erschließungskosten Gegenstand der seinerzeitigen Ablösevereinbarung gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin auf die Wirksamkeit der Ablösevereinbarung vertraut habe. Es müsse daher auf der Ebene des Leistungsgebotes eine Saldierung der gegenseitigen Forderungen erfolgen, mit der Folge, dass sowohl auf der einen Seite der Beitrag als auch ein möglicher Erstattungsanspruch nur in Höhe des Überschusses geltend gemacht werden könne. Jede andere Lösung würde zu unsachgemäßen Ergebnissen führen, da der der Klägerin wegen der Unwirksamkeit des Ablösevertrages zustehende Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO bereits verjährt sei, wohingegen der Beitragsanspruch des Beklagten noch bestehe. Soweit das OVG Greifswald ausführe, die bereicherungsrechtlichen Grundsätze könnten nur dann Anwendung finden, wenn es keine spezialgesetzliche Regelung gäbe - dies sei hier jedoch aufgrund des § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 226 Abs. 3 AO der Fall - werde dem nicht gefolgt. Denn die Saldotheorie habe nichts mit der Aufrechnungslage zu tun, da die gegenseitigen Forderungen ihre Selbständigkeit verlieren würden. Sie seien nicht mehr isoliert durchsetzbar, sondern bloße Rechnungsposten.

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Schließlich rechne die Klägerin vorsorglich in Höhe des jetzt noch geltend gemachten Beitrages mit einer etwaigen Rückforderung der von ihr seinerzeit auf das Gesamtgrundstück erbrachten Leistungen auf.

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Die Klägerin beantragt,

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den Anschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Es sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Beitragsanspruch sei erst im Jahr 2011 entstanden. Die erste wirksame Beitragssatzung des Beklagten sei die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Beklagten vom 18. März 2005 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Mai 2011.

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Im Übrigen sei der von der Klägerin abgeführte Beitrag anteilig bei der Festsetzung berücksichtigt worden. Der Beklagte sei verpflichtet, seinen noch nicht verjährten Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Es bestehe eine Beitragserhebungspflicht. Die hier streitgegenständliche Ablösevereinbarung sei unwirksam, da der Beklagte vor der Ablösung keine ausreichenden Ablösebestimmungen getroffen habe. Solche hätten bei Abschluss des Erschließungsvertrages daher nicht vorgelegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte in dem Verfahren - 3 B 2290/16 - und die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 11. November 2017 bzw. 7. November 2018 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

II.

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 4. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom vom 19. Oktober 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012 (Beitragssatzung 2012). Die Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam (so OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 56 ff. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Insel Usedom vom 18. März 2005 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Mai 2011; vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.11.2016 – 3 A 787/15 HGW –, juris). Da dies auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt wurde, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden.

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1. Die sachliche Beitragspflicht ist gemäß § 9 Abs. 3 KAG M-V entstanden, da das Grundstück der Klägerin an die vom Beklagten betriebene öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung angeschlossen ist. Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auch persönlich beitragspflichtig (§ 7 Abs. 1 Beitragssatzung 2012).

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2. Die sachliche Beitragspflicht ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht durch § 5 Erschließungsvertrag ausgeschlossen. Denn die darin getroffene Ablösevereinbarung ist unwirksam. In der Rechtsprechung der Kammer ist geklärt, dass ein wirksamer Ablösevertrag über Beiträge unter anderem voraussetzt, dass der Beitragsgläubiger vor der Ablösung ausreichende Ablösebestimmungen getroffen hat. Nur dann darf er von der Ermächtigung in § 7 Abs. 5 KAG M-V Gebrauch machen (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 27.01.2015 – 3 B 879/14 –, juris Rn. 35; Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand November 2015, § 7 Anm. 16.1 m.w.N.). Wirksame Ablösebestimmungen lagen zum Zeitpunkt des Abschlusses des fraglichen Erschließungsvertrages jedoch nicht vor. Solche ergeben sich weder aus der Beitragssatzung vom 16. März 2005 noch aus dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 26. Januar 2000.

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a. Wirksames Satzungsrecht mit entsprechenden Regelungen bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrages nicht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 46ff.). Die damals Geltung beanspruchende Beitragssatzung vom 16. März 2005 (Beitragssatzung 2005) wies eine fehlerhafte Kalkulation der Beitragssätze auf. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedarf es nicht der Klärung, ob wegen der fehlerhaften Kalkulation der Beitragssätze auch die in der Satzung enthaltene Ablösebestimmung nichtig war (so OVG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2011 – 1 L 76/07 und 78/07 – zu einem ähnlichen Sachverhalt, nach dem ein durchgreifender Satzungsmangel auch die Ablösevereinbarung unwirksam macht, da die Ablösungsbestimmungen in der Satzung mit den vorangehenden Regelungen der Beitragssatzung untrennbar verbunden sind) bzw. ob dieser Fehler – zumindest wenn der Beitragssatz unverändert geblieben ist – durch eine spätere, wirksame Beitragssatzung geheilt werden konnte. Denn die in § 10 der Beitragssatzung 2005 geregelte Ablösebestimmung – die der Regelung in § 10 Beitragssatzung 2012 entspricht – ist nicht geeignet, die in § 5 Abs. 4 und 5 Erschließungsvertrag vorgenommene Reduzierung des fiktiv errechneten Anschlussbeitrages um 75 v.H. auf 25 v.H. zu erklären bzw. zu rechtfertigen. § 10 Abs. 1 Beitragssatzung 2005 sah grundsätzlich die Möglichkeit der Ablösung durch Vertrag vor. § 10 Abs. 2 Beitragssatzung 2005 bestimmte dann, dass die Höhe des Ablösebetrages durch Anwendung des jeweiligen Beitragsmaßstabes und des jeweiligen Beitragssatzes zu ermitteln ist. Eine weitergehende Konkretisierung oder inhaltliche Ausgestaltung etwa dergestalt, dass in bestimmten Fällen die Ablöse nur 25 v.H. des errechneten Betrages betragen solle, war nicht vorgesehen.

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b. Auch der Beschluss der Verbandsversammlung vom 26. Januar 2000, mit dem die Festlegung eines Mustervertrages mit einer Ablösevereinbarung in Höhe von 25 v.H. der voraussichtlichen Beiträge im Plangebiet verbunden war, stellt keine wirksame Ablösebestimmung dar. Dabei kann offen bleiben, ob auch ein bloßer Gemeinderatsbeschluss eine Ablösebestimmung i.S.d. § 7 Abs. 5 KAG M-V sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 – 8 C 24.81 –, juris Rn. 4 zum Erschließungsbeitragsrecht; Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., Stand Dezember 2017, § 8 Anm. 1.6.2 mwN). Der hier vorliegende Beschluss der Verbandsversammlung erfüllt jedenfalls inhaltlich nicht die Anforderungen, die an Ablösebestimmungen zu stellen sind. Ablösebestimmungen müssen zumindest eine Aussage darüber enthalten, wie der zu vereinbarende Ablösebetrag im Einzelnen errechnet und wie er verteilt werden soll. Demgemäß gehören die Festlegung der Art der Ermittlung und der Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwandes zum Mindestinhalt von Ablösebestimmungen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.01.2018 – 1 M 780/17 –, juris Rn. 16 f.). Nur so kann sichergestellt werden, dass die Höhe des Ablösebetrags nach beitragsrechtlichen Kriterien ermittelt wird (VG Greifswald, Urt. v. 03.08.2005 – 3 A 211/04 -, juris Rn. 21; Beschl. v. 27.01.2015 – 3 B 879/14 –, juris Rn. 37). Denn die Ablösung ist eine vorweggenommene Tilgung des gesamten voraussichtlich zu zahlenden Beitrags (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 7 Anm. 16.1). Dies verbietet eine - wie in dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 26. Januar 2000 getroffene - pauschalierende Ablösebestimmung für alle abzuschließenden Erschließungsverträge im Verbandsgebiet dergestalt, dass eine Ablösung der künftig entstehenden Beitragsansprüche mit einer Zahlung in Höhe von lediglich 25. v.H. der voraussichtlichen Beitragsschuld erfolgen soll. Eine solche Vereinbarung verfehlt wegen der erheblichen Unterschreitung der voraussichtlichen Beitragshöhe ohne Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe das Gebot der Abgabengerechtigkeit und verstößt damit gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Die vorliegende „Ablösebestimmung“ ist nicht geeignet, den für ein bestimmtes Grundstück mutmaßlich entstehenden Beitrag angemessen und vorteilsgerecht dem jeweiligen Grundstück zuzuordnen und eine missbräuchliche Vereinbarungen eines von Anfang an offenkundig zu geringen oder überhöhten Beitrages auszuschließen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.01.2018, a.a.O.). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im Rahmen der Ablösung auch geldwerte Leistungen berücksichtigt werden können. Allerdings wird an keiner Stelle des Verbandsbeschlusses bzw. des Mustervertrages offen gelegt, welche weiteren Leistungen, die vom Erschließungsträger erbracht worden sind, in welcher Höhe mit in die Ablösung einfließen sollen. Sollten dies ggfs. die Kosten für die innere Erschließung eines Baugebietes seien, ist für die Kammer nicht erkennbar und auch von den Beteiligten nicht vorgetragen, dass diese Kosten für alle Erschließungsgebiete im Bereich des Beklagten - unabhängig von deren Größe und den jeweiligen Besonderheiten - stets 75 v.H. des abzulösenden Schmutzwasserbeitrages betragen haben.

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c. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Erschließungsvertrages aus dem Jahr 2006. Zwar wird in § 5 Abs. 4 Erschließungsvertrag fiktiv die entstehende Beitragsschuld für das Gesamtgrundstück anhand des damals geltenden Beitragsmaßstabes und Beitragssatzes ermittelt. Danach erfolgt jedoch die pauschale Reduzierung auf 25 v.H., ohne dafür die maßgeblichen Gründe offenzulegen. Dieser Betrag wird dann in § 5 Abs. 5 Erschießungsvertrag als Ablösesumme vereinbart. Dies spricht für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vereinbarung eines offenkundig zu geringen Ablösebetrages. Soweit die Klägerin meint, die Reduzierung des fiktiv errechneten Beitrages um 75 v.H. sei aufgrund der erbrachten inneren Erschließungsleistungen erfolgt, überzeugt dies nicht. Denn im Erschließungsvertrag wird nicht dargelegt bzw. exakt beziffert, dass die Kosten, die der Erschließungsträger für die später an den Beklagten übertragenen Einrichtungen und der vertragliche Ablösebetrag zusammen in etwa dem entsprochen haben, was sich bei der Heranziehung zu einem Beitrag an Beitragsschuld ergeben hätte. Eine andere Bewertung gebietet sich auch nicht aufgrund des Vortrages der Klägerin in der Klageschrift, ihr seien Gesamtkosten der inneren Erschließung von über 40.000,00 Euro entstanden. Denn die Klägerin hat dies nicht weiter substantiiert. Vor dem Hintergrund, dass die „innere Erschließung“ des Baugebietes ausweislich des Erschließungsvertrages auch teilweise die trinkwasserseitige Erschließung wie auch die Herstellung der Grundstücksanschlüsse für Trink- und Abwasser umfasste und die Kosten für die Herstellung dieser Anlagen nicht bei der Berechnung des Schmutzwasserbeitrags einfließen, da sie nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sind, wäre dies aber notwendig gewesen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vertragsparteien eine Deckung der prognostizierten Beitragsschuld für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage durch den pauschalierten Ablösebetrag gar nicht angestrebt haben.

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3. Steht damit die Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung in § 5 Erschließungsvertrag fest, kann die Klägerin dem Beitragsanspruch des Beklagten nicht entgegenhalten, dass eine Saldierung der gegenseitigen Forderungen auf der Ebene des Leistungsgebotes stattfinden müsse.

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Zwar wird in der Rechtsprechung und Literatur in Anlehnung an das zivile Bereicherungsrecht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nur in dem Umfang bejaht, in dem es per Saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist. Danach ist, wie im Zivilrecht für den Bereicherungsanspruch, auch im öffentlichen Recht für den Erstattungsanspruch anerkannt, dass nur eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren ist, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen erfolgt, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung gekommen ist. Der Erstattungsanspruch aus der Rückabwicklung eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrages beschränkt sich deshalb auf den sich nach Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen ergebenden Überschussbetrag (VGH Mannheim, Urt. v. 17.07.2003 – 2 S 36/03 –, juris; OVG Lüneburg. Urt. v. 26.05.1993 – 9 L 163/90 –, juris). Der Anspruch besteht nur in dem Umfang, soweit der vom Betroffenen bezahlte Ablösebetrag den auf das Grundstück entfallenden endgültigen Beitrag übersteigt. Denn es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Gemeinde von der Geltendmachung ihres Erschließungsbeitragsanspruchs abgesehen hätte im Vertrauen auf den Fortbestand der Ablösungsvereinbarung und dieser Anspruch nunmehr infolge des Eintritts der Verjährung nicht mehr mit Bescheid festgesetzt werden könnte, wobei es unbillig wäre, wenn der Beteiligte den Vorteil der hergestellten Erschließungsanlage ohne jegliche Gegenleistung erhalten würde (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 22 Rn. 23 mwN).

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Allerdings ist fraglich, ob die Saldotheorie auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung findet (bejahend : v. Glasenapp, NordÖR 2017, 421, 424 ff.). Dagegen könnte sprechen, dass der Beklagte hier Beiträge aufgrund einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung erhebt und das Abgabenrecht eine abschließende Regelung enthält, wie mit Gegenforderungen umzugehen ist; vgl. etwa § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 226 Abs. 3 AO (so wohl OVG Greifswald, Beschl. v. 29.05.2017 – 1 M 183/17 –, juris). Anderseits wurde die Beitragserhebung erst aufgrund der Unwirksamkeit der vertraglichen Ablösevereinbarung möglich und dient damit im weitesten Sinne deren „Rückabwicklung“. Dies könnte – im Umkehrschluss zu der dargestellten Rechtsprechung, nach der es unbillig ist, wenn einer der Beteiligten seinen Anspruch noch geltend machen kann und den Vorteil der hergestellten Erschließungsanlage erhält ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen, so dass es eines Ausgleiches bedarf – dafür sprechen, dass zumindest das in dem Beitragsbescheid festgesetzte Leistungsgebot nur in dem Umfang besteht, soweit es den vom Betroffenen gezahlten Ablösebetrag auf das Grundstück übersteigt. Denn der Beklagte ist bei hoheitlichen Tätigwerden dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet. Danach dürfen Abgaben nur aufgrund eines Gesetzes und nicht doppelt erhoben werden. Letztlich bedarf die Frage im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn die Grundsätze der Saldotheorie auch in den Fällen Anwendung finden, in denen der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch – wie hier – bereits verjährt ist (§§ 228, 229 Abs. 1, 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V), wohingegen der gesetzliche Beitragsanspruch noch geltend gemacht werden kann, führt dies im konkreten Fall nicht zu einer – weiteren – Reduzierung des Leistungsgebotes. Denn die Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung wirkt sich nicht einseitig zu Lasten der Klägerin aus. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

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a. Der Herstellungsbeitrag, zu dem die Klägerin nunmehr herangezogen wird, wird für die Vermittlung einer dauerhaften Möglichkeit des Anschlusses an die rechtlich einheitlich gewidmete öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten erhoben. Er stellt sich damit als „Gegenleistung“ für die durch die örtlichen und überörtlichen Abwasseranlagen vermittelte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung dar und diese Möglichkeit besteht trotz der unwirksamen Ablösevereinbarung fort. Dieser Vorteil unterscheidet sich bei Grundstücken innerhalb und außerhalb eines Erschließungsgebietes auch nicht. Beide Gruppen haben in diesem Sinne denselben Vorteil (sie sind an die öffentliche Einrichtung angeschlossen bzw. können an sie angeschlossen werden), so dass grundsätzlich eine weitgehende beitragsrechtliche Privilegierung von Grundstückseigentümern in einem durch einen Dritten erschlossenen Plangebiet nicht gerechtfertigt ist (vgl. zu Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans OVG Greifswald, Beschl. v. 14.05.2001 – 1 L 23/00 –, juris Rn. 11; VG Greifswald, Urt. v. 26.07.2018 – 3 A 556/17 –, n.v.).

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Der Beklagte hat den auf das Grundstück entfallenden, bereits gezahlten Ablösebetrag – wie auch bei den anderen Grundstücken im Baugebiet – (anteilig) rechnerisch gutgeschrieben und das Leistungsgebot um diesen Betrag reduziert. Dass der Beklagte nicht den gesamten geleisteten Ablösebetrag bei dem klägerischen Grundstück angerechnet hat, beruht auf dem Umstand, dass der Beklagte die durch die Klägerin geleistete Ablösezahlung wie eine Vorausleistung angesehen hat. Dagegen ist nichts zu erinnern, denn die Ablösung hat ebenso wie die Vorausleistung eine Vorfinanzierungsfunktion und beide erfolgen grundstücksbezogen (vgl. für die Vorausleistung § 7 Abs. 4 KAG M-V). Zu berücksichtigen ist, dass sich der damals gezahlte Ablösebetrag an der gesamten Grundstücksfläche in dem zu erschließenden Baugebiet orientierte, wohingegen die Anrechnung des Betrages – wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist – nunmehr anhand der vorhandenen (Einzel-) Grundstücke und ihren gewichteten Flächen in dem Baugebiet anteilig erfolgt. Der Beklagte hat damit lediglich in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V die geleistete Ablösung mit der endgültigen Beitragsschuld bezogen auf die nunmehr vorhandenen einzelnen Grundstücke verrechnet. Durch die Verrechnung nach dieser Vorschrift wurde eine „wirtschaftliche Schieflage“ vermieden. Denn die Verrechnungssumme entspricht der Summe des gezahlten Ablösebetrages, so dass der Beklagte Beiträge nicht „doppelt“ vereinnahmt hat. Vor dem Hintergrund, dass das Gesamtgrundstück nicht mehr besteht, sondern in Einzelgrundstücke geteilt und veräußert wurde und ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Beitragsanspruches im Jahr 2015 bereits verjährt war, ist dies nicht zu beanstanden; zumal die Klägerin in dieser Höhe auch von eventuellen Ansprüchen der Käufer freigestellt ist.

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b. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Anrechnung von Kosten im Rahmen der Beitragserhebung, etwa für die inneren Erschließungsanlagen, besteht dagegen nicht. Nach Auffassung der Kammer hat die Nichtigkeit der Ablösevereinbarung in § 5 Erschließungsvertrag nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. § 59 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) bestimmt insoweit, dass, wenn die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages betrifft, er im Ganzen nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Gegen die Annahme einer Gesamtnichtigkeit spricht schon die salvatorische Klausel in § 11 Erschließungsvertrag. Darin haben die Beteiligten ausdrücklich geregelt, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berühren soll und sich die Beteiligten um wirksame Bestimmungen bemühen werden.

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Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Erschließungsvertrag ohne die Ablösevereinbarung keinen Bestand mehr haben könnte. Denn nach Ansicht des Gerichtes enthält der „Erschließungsvertrag“ zwei voneinander trennbare Teile – zum einen die Verpflichtung zur Herstellung der inneren Erschließung in Bezug auf die trink- und abwasserseitige Ver- und Entsorgung, zum anderen die Ablösevereinbarung für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage. Dabei können die Beteiligten grundsätzlich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vereinbaren, dass der Erschließungsträger die Herstellung des Leitungsnetzes bzw. Kanalsystems im Erschließungsgebiet als Teil der gemeindlichen Wasserversorgungs- bzw. Abwasseranlage, etwa die Verlegung der Kanäle und Anschlussleitungen, auf seine Kosten übernimmt und damit die Flächen zu Bauland macht. Die Erschließungskosten trägt er regelmäßig selbst bzw. refinanziert diese durch den Verkauf bebaubarer Grundstücke. Eine Beteiligung der Gemeinde an den Kosten ist nicht zwingend (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Der Vorteil liegt in der schnelleren Erschließung und damit der Nutzung des Grundstücks als Bauland (vgl. Reidt: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 11 Rn. 37). Unabhängig davon entsteht mit der Herstellung der Anlage und der Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage die sachliche Betragspflicht, die gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden kann. Beide Regelungen können damit auch in gesonderten Verträgen erfasst werden und stehen nicht denknotwendig in einem Zusammenhang. Im konkreten Fall spricht für diese Annahme, dass die Klägerin vorliegend die Kosten der inneren Erschließung offensichtlich durch den Verkauf des baureifen Landes refinanzieren wollte und auch refinanziert hat.

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Eine Doppelbelastung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die inneren Erschließungsanlagen an den Beklagten übertragen hat. Der Beklagte hat zu Recht die Kosten, die nicht bei ihm, sondern bei der Klägerin für die Herstellung der inneren Erschließungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung entstanden sind, in die Beitragskalkulation nicht eingestellt. Die Gesamtanlage konnte daher, um den von der Klägerin aufgebrachten Betrag billiger hergestellt werden, als wenn der Beklagte auch die Teile der Kanalisation hätte verlegen müssen.

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4. Aufgrund der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die Kosten der inneren Erschließung für die Herstellung der Kanalisation für die Schmutzwasserentsorgung, die die Klägerin nicht weiter substantiiert hat, ist auch eine Aufrechnung gegenüber dem vom Beklagten geltend gemachten Beitragsanspruch mit Ansprüchen, die aus der Rückabwicklung des Erschließungsvertrages folgen, ausgeschlossen, § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 226 Abs. 3 AO. Die Forderungen sind weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt worden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 selbst angeführt, dass die Frage von bestehenden Rückforderungsansprüchen der Klägerin aus dem Erschließungsvertrag bisher nicht Thema der Auseinandersetzung zwischen den Parteien gewesen ist. Daher kann auch nicht von unbestrittenen Forderungen im Sinne der Norm ausgegangen werden. Im Übrigen dürften die Forderungen aus dem Erschließungsvertrag verjährt sein, so dass eine Aufrechnung schon deshalb ausscheiden dürfte.

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5. Der Beklagte hat sein Recht, den Beitragsanspruch gegenüber der Klägerin geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. den in § 242 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –, juris Rn. 81).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vorliegend fehlt es schon am Vertrauenstatbestand der Verwirkung. Die Ablösungsvereinbarung kann einen solchen Vertrauenstatbestand nicht begründen, denn ein etwaiges Vertrauen der Klägerin ist nicht schutzwürdig. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer begründen rechtswidrige Vereinbarungen, bei denen sich der öffentliche Aufgabenträger außerhalb seines gesetzlich definierten Entscheidungsspielraums bewegt, keinen der Abgabenerhebung entgegenstehenden Vertrauensschutz. Denn die Annahme einer Schutzwürdigkeit würde dazu führen, dass sich der Beklagte entgegen § 59 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 134 BGB bzw. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V an einer unwirksamen Vertragsbestimmung festhalten lassen müsste – ein Ergebnis, das mit der strengen Gesetzesbindung der Verwaltung nicht zu vereinbaren wäre (VG Greifswald, Urt. v. 24.08.2017 – 3 A 847/14 –, n.v., S. 9 des Entscheidungsumdrucks; Urt. v. 02.11.2017 – 3 A 800/17 –, juris Rn. 49). Solche Vereinbarungen können daher allenfalls Sekundäransprüche begründen.

36

Darüber hinaus überzeugen die Ausführungen der Klägerin zur Vertrauensbetätigung nicht. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass nach der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Erschließungsvertrag das Grundstück geteilt und an Kaufinteressenten im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Ablösevereinbarung als voll erschlossen (d.h. ohne weitere Erhebung von Anschlussbeiträgen) veräußert wurden sei. Ohne dieses Vertrauen hätte sie dagegen in den Veräußerungsverträgen eine Bestimmung aufgenommen, nach der die (weiteren) Anschlussbeiträge von den Käufern zu übernehmen wären. Allerdings hat sie nicht substantiiert dargetan, dass ihr dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist bzw. entstehen würde.

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6. Der Beitragsanspruch ist nicht infolge Festsetzungsverjährung (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 47 AO) erloschen (vgl. VG Greifswald, Beschl.v. 01.03.2017 – 3 B 2290/16 – n.v.).

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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