Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (11. Kammer) - 11 A 416/18 HGW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil Ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung In Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Missbilligung durch den Beklagten, welche er im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Einstellung eines Disziplinarverfahrens aussprach.

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Die Klägerin war Studienrätin an der … und dort als Kunstlehrerin eingesetzt. Zum 01.10.2019 ist sie auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie ist straf- und disziplinarrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Im Rahmen einer Lehrerkonferenz am 08,06.2017 erschien die Klägerin mit vordem Gesicht getragenem Maulkorb für Hunde und um den Hals gehängtem Transparent, auf dem die Begriffe Kollegialität, Mitbestimmung, Fürsorgepflicht, Redefreiheit und Demokratie - jeweils mit dem Zusatz "?l?" abgedruckt waren. Im Verlauf der Konferenz lief sie In dieser Erscheinung zweimal durch den Versammlungsraum.

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Mit Verfügung vom 20,07.2017 leitete der Beklagte Insoweit ein Disziplinarverfahren ein. Gegenstand des Verfahrens waren zugleich die Vorwürfe eines Aushangs eines zweiseitigen Schreibens, In dem sie auf die Gründe für das von Ihr als Performance bezeichnete Verhalten in der Lehrerkonferenz einging, und einer nicht angezeigten Nebentätigkeit. Die letztgenannten Vorwürfe sah der Beklagte im Folgenden als entkräftet an.

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Mit Verfügung vom 05,12.2017 übersandte der Beklagte der Klägerin das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und führte darin Insbesondere aus, dass das von der Klägerin als Performance bezeichnete Verhalten nicht von der Kunstfreiheit umfasst sei. Lehrerkonferenzen sei nicht der Ort für künstlerische Betätigungen, sondern dienten allein dem geordneten fachlichen Austausch. Ihr Verhalten sei in der konkreten Situation durch den Schulleiter zwar geduldet worden, dies sei jedoch lediglich deeskalierend geschehen, Es sei zu berücksichtigen, dass das Umfeld der Beamten ihr Verhalten - möglicherweise mit Unverständnis und Verunsicherung - toleriert und nicht als grob störend empfunden habe.

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Mit Verfügung vom 31.01.2018 stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren unter Aussprache einer nichtdisziplinarischen Missbilligung ein. Er begründete dies insbesondere dahingehend, dass die Klägerin durch Ihr Verhalten gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme sei jedoch nicht verhältnismäßig, Der erzieherische Zweck einer Disziplinarmaßnahme sei durch die an der Schule ausgelöste breite Diskussion über das Verhalten von Lehrkräften ausreichend erreicht, der Ausspruch einer Missbilligung reiche demnach aus.

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Die Klägerin hat am 02.03,2018 Klage erhoben.

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Zur Begründung bezieht sie sich Im Wesentlichen auf ihren Vortrag Im behördlichen Verfahren. Sie habe mit Ihrem Verhalten lediglich Ihr Grundrecht der Kunstfreiheit In Anspruch genommen, dieses könne allenfalls durch andere Rechte mit Verfassungsrang beeinträchtigt sein. Insoweit komme § 34 Satz 3 BeamtStG In Betracht. Sie habe fantasievoll, und ohne dass sich andere davon gestört gefühlt hätten, auf Missstände, die aus Ihrer Sicht Innerhalb des Kollegiums bestanden, hingewiesen. Die Aktion sei ausschließlich Intern erfolgt. Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit habe sie nicht überschritten, Dies komme lediglich bei verleumderischen, diffamierenden oder beleidigenden Aussagen in Betracht.

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Sie beantragt,

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die Einstellungsverfügung vom 31.01.2018 aufzuheben, soweit in ihr eine nichtdisziplinarische Missbilligung ausgesprochen und festgestellt wurde, dass sie gegen ihre Dienstpflichten verstoßen habe.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten Im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27.11.2019 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie Ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 31.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in Ihren Rechten, soweit darin ein Dienstvergehen der Klägerin festgestellt worden ist (§ 3 LDG M-V i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere Ist sie gemäß § 3 LDG M-V I. V. m. § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft und der Klägerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis trotz Einstellung des Disziplinarverfahrens zu. Die Entscheidung über die Missbilligung Ist eine der Rechtskraft unterliegende Sachentscheidung, die einer disziplinären Maßregelungsverfügung wegen des In der angefochtenen Verfügung enthaltenen Vorwurfs eines Dienstvergehens gleichsteht (Hummel/ Köhler/ Mayer/ Baunack, BDG, Kommentar, 6. Aufl,, S, 400, 410). Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LDG M-V ist ein Disziplinarverfahren einzustellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen Ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Dabei sind missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (insbesondere Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, keine Disziplinarmaßnahmen, vgl. § 8 Abs, 2 LDG M-V. Die Anfechtungssituation und damit das Rechtsschutzbedürfnis bestehen trotz des zwischenzeitlichen Ausscheidens der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis zum 01.10,2019 fort. Die Einstellungsverfügung vom 31,01.2018 hat sich nicht erledigt, da die Feststellung, In der Vergangenheit ein Dienstvergehen begangen zu haben, weiterhin Im Raum steht. Anders als bei Disziplinarverfügungen nach § 35 LDG M-V ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Einstellungsverfügung nach § 34 LDG M-V nicht (auch) deren Zweckmäßigkeit, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V. Somit ist auf der einen Seite die streitgegenständliche Verfügung nicht wegen Wegfalls der Zweckmäßigkeit aufzuheben, auf der anderen Seite hat ein Betroffener weiterhin ein Bedürfnis an Überprüfung Ihrer Rechtmäßigkeit.

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Die Klage Ist jedoch unbegründet. Die Klägerin beging durch ihr Verhalten in der Lehrerkonferenz am 08.06.2017 ein zu missbilligendes Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die Ihnen obliegenden Pflichten verletzen, Zu diesen Pflichten gehört u.a. die Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, nach dem das Verhalten der Beamtinnen und Beamten Innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die Ihr Beruf erfordert (Wohlverhaltenspflicht).

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Diese Pflicht umfasst nicht das Erfordernis eines „Mustermenschen", allgemeine Moral- und Sittenanschauungen kann der Dienstherr nicht vorgeben bzw. einfordern, Zielsetzung dieser Pflicht Ist vielmehr, die berufserforderliche Integrität der Verwaltung zu wahren (vgl. Hummel/ Köhler/ Mayer/ Baunack, BDG, Kommentar, 6. Aufl,, S. 91). Demgemäß kann sich die Klägerin auf Ihre Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs, 1 und 3 GG auch Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit stützen. Ein grundrechtlich geschütztes Verhalten Ist jedoch seinerseits nicht unbeschränkt gewährleistet, es findet seine Grenzen In den unmittelbar vom Grundgesetz vorgegebenen Schranken (Art. 5 Abs. 2 GG) oder mittelbar in der praktischen Konkordanz widerstreitender grundgesetzlich geschützter Positionen (z.B. die Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 33 Abs, 5 GG), Die Stellung der Beamtenschaft gegenüber der Gesamtheit und die Rücksicht auf die Amtspflichten kennzeichnen das Spannungsverhältnis, In dem die Grundrechtsausübung zu dem Verfassungsgebot der Sicherung der staatlichen Verwaltung steht (vgl, Hummel/ Köhler/ Mayer/ Baunack, BDG, Kommentar, 6. Aufl., S. 168),

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In dem gebotenen Interessenausgleich Ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Meinungskundgabe auch nonverbal, mit dem Mittel künstlerisch-schöpferischer Betätigung Im Sinne des Art, 5 Abs, 3 GG erfolgen kann, Die Klägerin entschied sich für eine drastische Erscheinungsform, die augenscheinlich wachrütteln und zu einer gedanklichen Auseinandersetzung mit den Themen Kollegialität, Mitbestimmung, Fürsorgepflicht, Redefreiheit und Demokratie anregen sollte, Rhetorische Stilmittel, Schärfe und Provokation sind nicht als von vornherein ausgeschlossenes Verhalten anzusehen, um der eigenen emotionalen Betroffenheit Ausdruck zu verleihen und um eine emotionale Ergriffenheit des Gegenübers zu erreichen. Andererseits Ist zu berücksichtigen, dass eine konstruktive Auseinandersetzung zu den genannten Themen aufgrund des gezielt eingesetzten Überraschungseffekts und der Emotionalität des metapherhaften Erscheinungsbildes in der konkreten Situation kaum möglich war. Das Verhalten der Klägerin ließ eine Sachlichkeit vermissen, die ein Integres Verhalten der Beamten gegenüber dem Dienstherrn erfordert, Einem ausschließlich mündlich oder schriftlich vorgetragenen Anliegen können der Dienstherr und die Kolleginnen und Kollegen auf einer Stufe begegnen. Eine solche „Waffengleichheit" der kommunikativen Mittel, um auf Kritik zu reagieren, war vorliegend nicht gegeben,

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Auch wenn der Klägerin dahingehend Recht zu geben Ist, dass durch Ihr Verhalten eine Diskussion in Gang gesetzt werden konnte, kommt ihrer „Performance" eine andere, darüber hinausgehende Qualität als lediglich einem Meinungsaustausch zu. Auch unter Bezugnahme auf die von Ihr schriftlich verfassten und sodann ausgehängten Gedanken zu Ihrer Performance „Erlebniswelt Rugard" Ist aus Sicht eines objektiven Betrachters in dem Tragen eines Maulkorbs eine bloßstellende und herablassende Meinungskundgabe jedenfalls gegenüber Ihrem Vorgesetzten zu sehen, die keine gegenseitige Achtung zum Ausdruck bringt. In ihrer schriftlichen Erklärung zur Performance führt sie beispielhaft an, Wie die oben genannten Themen In Ihrem erlebten Schulalltag nicht ausreichend Berücksichtigung fänden. Sie macht auf zwischenmenschliche Schwierigkeiten und Fehler und fehlerhaftes Verhalten ihres Vorgesetzten und Dienstherrn aufmerksam, sie sieht dadurch Verstöße gegen Art. 3 und 5 GG als gegeben an und verweist zugleich auf deren Einklagbarkeit vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie schließt mit der Aussage, dass Jeder begangene Verfahrensfehler bzw. Rechtsverstoß für sich genommen eine Dienstaufsichtsbeschwerde rechtfertige (BI. 9,10 d.A,). Diesen nicht unerheblichen Vorwurf von Verfassungs- und Rechtsverstößen Ihres Dienstherrn fasste die Klägerin mit dem Mittel der Polemik In der Darstellung zusammen, dass sie von Ihm einen Maulkorb angelegt bekommen habe und damit von Ihm „wie ein Hund" behandelt werde. Diese Inszenierung geht weit über die gebräuchliche Redewendung „Jemandem einen Maulkorb anlegen", um Ihn zum Schwelgen zu bringen, hinaus und verlässt damit den Rahmen der Im Beamtenverhältnis rechtlich zulässigen Kritik. Ein solcher bewusst nach außen In den Kollegenkreis getragener „Rundumschlag" gegenüber Anwesenden und Dritten Ist mit der berufserforderlichen Integrität nicht zu vereinbaren. Die Klägerin kritisiert mit ihrem Verhalten u.a, fehlende Kommunikation und fehlende Wertschätzung, selbst trug sie durch Ihre „Performance" jedoch gerade nicht zur Verbesserung Jener Kritikpunkte bei. Vielmehr beförderte sie diese durch diffamierende Kritik, sodass die Wahrung des Betriebsfriedens und damit die Sicherung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung bei objektivierender Betrachtungsweise nicht gewährleistet war.

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Das berufliche Tätigkeitsfeld eines Beamten bietet grundsätzlich keine Bühne für künstlerische Betätigung um Ihrer selbst willen. Auch bei der Kunstausübung als Mittel zum Zweck Ist das politische Mäßigungsgebot Im Sinne des § 33 Abs, 2 BeamtStG einzubeziehen, nach dem Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren haben, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus Rücksicht auf die Pflichten Ihres Amtes ergeben. Dabei umfasst die politische Betätigung auch Jegliche Individuelle gesellschaftspolitische Aktivität (vgl. Hummel/ Köhler/ Mayer/ Baunack, BDG, Kommentar, 6. Aufl., S. 164), was erst recht für das Innerdienstliche Verhalten gelten muss, Entsprechend dem Remonstrationsrecht gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG war, die Klägerin gehalten, sich gegen einen von ihr wahrgenommenen Verstoß des Schulleiters auf dem Dienstweg zur Wehr zu setzen. Dazu hätte sie letzten- Endes Kontakt mit der Schulbehörde als Schulaufsicht (vgl. § 97 Schulgesetz M-V) suchen können und müssen, wenn ein Gespräch mit dem Schulleiter nicht möglich war oder dieser daran anschließend nicht auf einen möglichen Rechtsverstoß reagierte bzw. die rechtliche Bewertung nicht teilte.

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Anhaltspunkte für einen fehlenden Vorsatz oder für Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 LDG M-V I.V.m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr, 11,711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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