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WoGG § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Wohngeldgesetz

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

1.
bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
2.
bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
3.
bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
4.
bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 22 K 24.4753
18. September 2025
M 22 K 24.4753 18. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 25.869
14. August 2025
B 8 E 25.869 14. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 3002/25
26. Juni 2025
5 K 3002/25 26. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 15 K 25.909, AN 15 E 25.908
22. Mai 2025
AN 15 K 25.909, AN 15 E 25.908 22. Mai 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 K 298/23
10. Dezember 2024
21 K 298/23 10. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 2728/22
9. Oktober 2024
12 S 2728/22 9. Oktober 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 B 63/24
6. August 2024
15 B 63/24 6. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417
1. Februar 2024
M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417 1. Februar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 5016/20
21. Dezember 2023
21 K 5016/20 21. Dezember 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 K 64/22
24. Januar 2023
21 K 64/22 24. Januar 2023