Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 250/12
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für Trinkwassergebühren betreffend das Jahr 2010 bezüglich des Grundstücks {A.}111 in {B.}.
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Dieses stand bis August 2011 im Eigentum der Fachklinik am {C.}. Am 11. August 2011 ging das Eigentum am Grundstück durch Zuschlagsbeschluss auf einen neuen Eigentümer über. Seit 2005 stand das Grundstück zudem unter Zwangsverwaltung.
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Der Kläger ist der einzige Komplementär der Fachklinik am {D.}und war Geschäftsführer der Kommanditistin Fachklinik am {E.}, deren Einlage 1 Mio. DM (ca. 511.000 Euro) beträgt. Darüber hinaus verfügt die KG über zwei weitere Kommanditisten mit Einlagen von 250.000 DM (ca. 128.000 Euro) und 10.000 DM (ca. 5.100 Euro).
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Im Jahr 2011 eröffnete das Amtsgericht B-Stadt (Saale) über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren (59 IN 33/11).
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Mit Bescheid vom 20. Juli 2012 zog der Beklagte den Kläger zu Trinkwassergebühren für das Jahr 2010 betreffend das vorgenannte Grundstück in Höhe von 8.117,70 Euro heran. Dagegen erhob der Kläger unter dem 13. August 2012 Widerspruch. Zu dessen Begründung machte er geltend, er könne nicht zu den Gebühren herangezogen werden. Das Grundstück habe unter Zwangsverwaltung gestanden, so dass sich der Beklagte an den Zwangsverwalter zu halten habe. Der Wasserverbrauch sei zudem durch die Fachklinik {F.}verursacht worden, die allerdings im Januar 2011 Insolvenz habe anmelden müssen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Fachklinik {G.}sei im Jahr 2010 Alleineigentümerin des Grundstücks {H.}in Kelbra gewesen. Bei der Gesellschaft handele es sich um eine KG, bei der den Gläubigern mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt hafte. Das bedeute, dass er nicht nur mit seinem Anteil am Geschäftsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen hafte. Da der Kläger Komplementär sei, sei die Festsetzung der Trinkwassergebühren im Bescheid vom 20. Juli 2012 nicht zu beanstanden.
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Der Kläger hat am 17. Dezember 2012 Klage erhoben. Er macht geltend: Da das Grundstück bis zum Jahr 2011 unter Zwangsverwaltung gestanden habe, hafte er nicht für die Gebührenforderung. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die Forderungen gegenüber dem Zwangsverwalter geltend zu machen, was er offensichtlich unterlassen habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend: Der Kläger werde als persönlich haftender Gesellschafter der Fachklinik {G.}in Anspruch genommen, die im Jahr 2010 Grundstückseigentümerin gewesen sei. An der Haftung des Klägers ändere die Zwangsverwaltung des Grundstücks, die dem Beklagten nicht bekannt gewesen sei, nichts. Unerheblich sei auch die Insolvenz der Fachklinik {I.}, da diese nicht Grundstückseigentümerin gewesen sei. Die Heranziehung des Klägers beruhe auch auf einer Ermessensentscheidung. Insoweit seien nicht lediglich die Bescheide, sondern der gesamte Verwaltungsvorgang in den Blick zu nehmen. Aus diesem sei ersichtlich, dass vor Erlass des angefochtenen Bescheids Erkundigungen darüber eingeholt worden seien, welche Haftungsverhältnisse innerhalb einer Kommanditgesellschaft bestehen. Daraus sei erkennbar, dass er in Ansehung der Insolvenz der KG den persönlich haftenden Komplementär habe in Anspruch nehmen wollen. Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG sei auch ein Vollstreckungsversuch dieser gegenüber entbehrlich. Der Kläger sei letztlich nur deshalb in Anspruch genommen worden, weil die ursprüngliche Gebührenschuldnerin in Insolvenz gefallen und damit eine Befriedigung der Gebührenschuld durch diese nicht mehr zu erreichen sei.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg.
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Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Bescheid leidet zwar nicht an hinreichender Bestimmtheit (dazu 1.). Zudem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers mittels eines Haftungsbescheids erfüllt (dazu 2.). Der Bescheid ist jedoch ermessensfehlerhaft ergangen (dazu 3.).
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1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Zur inhaltlichen Bestimmtheit gehört u.a., dass der Verwaltungsakt erkennen lässt, ob der Adressat als Haftungsschuldner oder als Abgabenschuldner in Anspruch genommen wird (BFH, Urteil vom 05. Oktober 1994 – I R 31/93 – Juris Rn. 13). Diesen Anforderungen wird hier (noch) entsprochen. Es ist hinreichend erkennbar, dass der Kläger als Haftungsschuldner herangezogen werden soll.
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Aus dem (Ausgangs)Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2012 lässt sich dies allerdings nicht entnehmen. Dabei handelt es sich vielmehr um einen üblichen Gebührenbescheid. Insoweit heißt es nämlich in der Überschrift, dass für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2010 der „folgende(n) Gebührenbescheid“ erstellt werde. Ein Hinweis auf eine Haftungsschuld findet sich hingegen nicht.
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Durch den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 hat der Beklagte jedoch den Gebührenbescheid vom 20. Juli 2012 in einen Haftungsbescheid geändert. Der Widerspruchsbescheid ändert zwar weder die Bezeichnung des Gebührenbescheids in Haftungsbescheid noch den Tenor dahingehend ab, dass eine Haftungsschuld festgesetzt werde. Allerdings wird in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausgeführt, dass gebührenpflichtig der Grundstückseigentümer und dies die Fachklinik am {D.}sei. Da es sich dabei um eine Kommanditgesellschaft handele, hafte der Komplementär für die Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt. Der Kläger sei gemäß dem Handelsregisterauszug Komplementär und persönlich haftender Gesellschafter. Damit macht der Beklagte deutlich, dass er den Kläger als Haftenden und nicht als Gebührenschuldner in Anspruch nimmt. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. März 1985 (VI R 30/81, Juris Rn. 19) die hinreichende Bestimmtheit für den Fall verneint hat, dass Tenor und Begründung eines Bescheids in direktem, sich gegenseitig ausschließenden Gegensatz zueinander stehen und daher der Wille der Behörde nicht eindeutig genug zum Ausdruck komme, verhält es sich im vorliegenden Fall anders. Der Wille des Beklagten, den Kläger als Haftenden in Anspruch zu nehmen, kommt aus dem Widerspruchsbescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck, auch wenn der Bescheid vom 20. Juli 2012 weder in seiner Überschrift noch in seinem Tenor ausdrücklich abgeändert worden ist.
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2. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Abgabe haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
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Die Voraussetzungen liegen in Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Trinkwassergebühren für das Jahr 2010 vor.
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Der Kläger haftet als Komplementär gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft und damit für die Gebührenschuld der Fachklinik {J.}. Dieser gegenüber hat der Beklagte einen Trinkwassergebührenanspruch für das Jahr 2010 auf der Grundlage der Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung vom 11. Juni 2007 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 11. März 2010 (BKGS).
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Nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a und b BKGS erhebt der Beklagte als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen verbrauchsabhängige Benutzungsgebühren und monatliche Grundgebühren. Die verbrauchsabhängige Benutzungsgebühr beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BKGS 1,77 Euro/m³ zuzüglich Umsatzsteuer. Die monatliche Grundgebühr beläuft sich gemäß § 4 Abs. 2 BKGS bei einem Zähler der Größe Qn 15 auf monatlich 55,20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Unter Zugrundelegung dieser Regelungen und eines Wasserverbrauchs von 3.912 m³ hat der Beklagte für das Jahr 2010 einen Gebührenanspruch von 8.117,70 Euro ermittelt ([3.912 m³ x 1,77 Euro/m³] + [55,20 Euro x 12] zuzüglich 7 %). Dagegen ist nichts zu erinnern. Einwände hat der Kläger insoweit auch nicht erhoben.
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Die Fachklinik {K.}ist zudem Gebührenschuldnerin. Gemäß § 2 Abs. 1 BKGS sind gebührenpflichtig die Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke. Da die Fachklinik {L.} bis zum 11. August 2011 Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks war, ist sie für die Trinkwassergebühren betreffend das Jahr 2010 auch Gebührenschuldnerin.
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Dass das Grundstück der Zwangsverwaltung unterlag, änderte nichts an der Stellung der Gesellschaft als Gebührenschuldnerin. Zwar wird dieser durch die Anordnung der Zwangsverwaltung die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§ 148 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 ZVG) entzogen und durch den Zwangsverwalter ausgeübt (§§ 150, 152 Abs. 1 ZVG). Dies erfolgt jedoch mit Wirkung für und gegen den Grundstückseigentümer und berührt nicht die Eigenschaft des Grundstückseigentümers als Gebührenpflichtiger.
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Zutreffend ist zwar, dass der Gebührenbescheid während der Zwangsverwaltung an den Zwangsverwalter zu richten ist. Denn er hat als Vermögensverwalter nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KAG LSA i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 3 AO die abgabenrechtlichen Pflichten des Eigentümers zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Er hat dabei nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KAG LSA i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 3 AO insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln entrichtet werden, die seiner Verwaltung unterliegen.Dazu gehören die während der Zwangsverwaltung entstandenen Trinkwassergebühren. Insoweit handelt es sich um Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG. Die Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Erfüllung der abgaberechtlichen Pflichten des Grundstückseigentümers macht den Zwangsverwalter aber nicht zum Abgabenschuldner, sondern an ihn ist lediglich der Bescheid zu richten (OVG LSA, Beschluss vom 15. August 2007 – 4 L 21/07 – Juris Rn. 24 und Urteil vom 23. September 2004 – 1 L 264/04 – Juris Rn. 20).
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Für die sonach bestehende Gebührenschuld der Fachklinik {L.} kann der Kläger daher wegen seiner unbeschränkten persönlichen Haftung als Komplementär mittels Haftungsbescheids herangezogen werden.
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3. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger in Anspruch zu nehmen, ist jedoch ermessensfehlerhaft ergangen.
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Der Erlass eines Haftungsbescheids steht nach § 191 Abs. 1 AO im Ermessen der Behörde. Die behördliche Entscheidung ist nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht lediglich darauf zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
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Wegen dieser (eingeschränkten) Befugnis und der Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Widerspruchsentscheidung begründet werden, andernfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft, weil davon auszugehen ist, dass die Behörde ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat. Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen – die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners – aus der Entscheidung erkennbar sein.Danach muss die Behörde grundsätzlich zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Abgabeschuldners oder anstelle einer anderen, ebenfalls für die Haftung in Betracht kommenden Person in Anspruch nimmt (BFH, Urteil vom 22. September 1992 - VII R 73-74/91, VII R 73/91, VII R 74/91 – Juris Rn. 39, 40).Von einer Begründung der Ermessensentscheidung im Bescheid kann allerdings abgesehen werden, soweit dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar war (BFH, Urteil vom 23. Oktober 1985 – I R 248/81 – Juris Rn. 29). Auch in diesen Fällen ist es jedoch notwendig, dass erkennbar ist, dass sich die Behörde des Umstands bewusst war, dass sie mit der Heranziehung des Haftungsschuldners eine Ermessensentscheidung gemäß § 191 Abs. 1 AO zu treffen hatte (Intemann in: Pahlke/König, AO, 2. Auflage 2009, § 191 Rn. 39; BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 – VII R 96/96 – Juris Rn. 14).
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Vorliegend fehlt es an jeglicher Ermessensbetätigung des Beklagten. Weder die Bescheide des Beklagten noch der vorgelegte Verwaltungsvorgang lassen erkennen, dass sich der Beklagte im Klaren darüber gewesen ist, dass die Entscheidung über den Erlass des Haftungsbescheids im behördlichen Ermessen steht und insoweit sowohl eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen ist, ob ein Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch genommen werden soll (Entschließungsermessen), als auch eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, welchen von mehreren Haftenden sie in Anspruch nehmen will (Auswahlermessen). Im Widerspruchsbescheid, der den Gebührenbescheid vom 20. Juli 2012 in einen Haftungsbescheid abgeändert hat, wird weder dargestellt, dass die Inanspruchnahme des Klägers auf einer behördlichen Ermessenbetätigung beruht, noch dass ein Haftender nach § 191 AO mittels Haftungsbescheids in Anspruch genommen werden kann. Die Norm bzw. deren Inhalt haben keinen Eingang in den Bescheid gefunden. Das gilt auch für den Verwaltungsvorgang des Beklagten. Soweit der Beklagte eine Ermessenausübung darin erkennen will, dass im Verwaltungsvorgang (S. 6 und 7) Unterlagen enthalten sind, auf denen die Rechtsfigur der Kommanditgesellschaft und die Haftungsverhältnisse näher erläutert werden, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass sich der Beklagte über die Haftungsverhältnisse bei einer Kommanditgesellschaft informiert hat. Er gibt aber nichts dafür her, dass sich der Beklagte darüber bewusst war, dass die Heranziehung des Klägers einer Ermessensentscheidung bedarf und dass er eine solche getroffen hat.
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Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2011 (OVG 9 N 45.09, Juris) geltend macht, es sei nicht ermessenfehlerhaft, wenn der Abgabengläubiger die Befriedigung seiner offenen Forderungen unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu erreichen suche, ist dies zwar zutreffend, ändert vorliegend jedoch nichts an der ermessensfehlerhaften Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner. Der Ermessensfehler des Beklagten besteht nicht darin, dass die Inanspruchnahme des Klägers auf sachlich fehlerhaften Kriterien beruhte, sondern darin, dass sich der Beklagte nicht darüber im Klaren war, dass mit der Heranziehung des Haftungsschuldners eine Ermessensentscheidung gemäß § 191 Abs. 1 AO zu treffen hatte und infolgedessen gar kein Ermessen ausgeübt hatte.
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Eine Heilung des Ermessensfehlers im gerichtlichen Verfahren scheidet aus. Zwar kann die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur den Fall, dass die Behörde überhaupt Ermessenserwägungen angestellt hat. Der Fall des Ermessensnichtgebrauchs ist davon nicht erfasst (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – BVerwG 1 C 17.97 – BVerwGE 106, 353 [363 f]). Eine Heilungsmöglichkeit des Ermessensausfalls besteht hier daher nicht.
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Kommanditisten als Haftungsschuldner in Betracht kommen und insoweit das Auswahlermessen auszuüben ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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