Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Halle (6. Kammer) - 6 A 277/14

Tatbestand

1

Das klagende Land Sachsen-Anhalt beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines Kostenbeitrages, der für die Teilnahme ihres Sohnes an einer Klassenfahrt vorgesehen war.

2

Die Beklagte ist die allein erziehungsberechtigte Mutter von T.H., welcher im Schuljahr 2010/2011 die A-Schule in A-Stadt besuchte. Zum 01. August 2014 wurde die B-Schule in A-Stadt Rechtsnachfolgerin der A-Schule.

3

Am 31. August 2010 unterschrieb die Beklagte eine von der Schule vorbereitete Erklärung, in der sie sich damit einverstanden erklärte, dass ihr Sohn an der für die Zeit vom 27. Juni bis 01. Juli 2011 geplanten Schulfahrt des Schuljahrgangs 6 nach T… teilnimmt. Die Erklärung hatte unter anderem folgenden weiteren Wortlaut:

4

„Ich bin damit einverstanden, dass meine Tochter/mein Sohn an der Schulfahrt mit o.g. Datum teilnimmt.

5

Ich verpflichte mich, alle entstehenden Ausfallkosten bei Nichtteilnahme meiner Tochter/meines Sohnes zu tragen, sofern diese nicht durch eine Reiserücktrittsversicherung gedeckt sind.“

6

In dem Vordruck kündigte sie zugleich an, den Geldbetrag bis zum 30. April 2011 bei der Klassenlehrerin zu bezahlen oder auf das in der Erklärung bezeichnete Konto des Fördervereines zu überweisen.

7

Die Beklagte zahlte den Betrag trotz mehrmaliger Aufforderungen der Schulleitung auch nicht nach Ablauf des in der Kostenübernahmeerklärung genannten Termines und äußerte sich auch nicht zu der Frage, ob ihr Sohn noch an der Klassenfahrt teilnehmen wolle.

8

Der Sohn der Klägerin nahm nicht an der Schulfahrt teil und erschien stattdessen im Unterricht.

9

Die Reiseveranstalterin, die Firma a. Touristische GmbH, stellte der A-Schule mit Schreiben vom 08. Dezember 2011 Stornokosten in Höhe von 176,80 € für den Sohn der Klägerin in Rechnung.

10

Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben des Landesschulamtes vom 04. Januar 2012 von der Beklagten die Zahlung der Stornokosten in Höhe von 176,80 € sowie 5 € anteilig für die abgeschlossene Reisrücktrittsversicherung und setzte hierfür eine Zahlungsfrist bis zum 30. März 2012.

11

Der Kläger hat am 17. Dezember 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

12

Er vertritt die Auffassung, dass ihm ein fälliger Anspruch auf Zahlung der tatsächlich nur in Höhe von 181,80 € entstandenen Kosten aus der von der Klägerin am 31. August 2010 unterzeichneten Verpflichtungserklärung zustehe. Mit Abgabe dieser Erklärung sei zwischen den Beteiligten ein formwirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen, wobei die A-Schule das klagende Land vertreten habe. Der Zinsanspruch folge aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Die Beklagte befinde sich spätestens seit dem 31. März 2012 im Verzug.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 181,80 nebst 5 % Zinsen seit dem 31. März 2012 zu zahlen.

15

Die Beklagte hat sich bisher nicht geäußert.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs des Klägers verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

18

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet.

19

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die den Kläger berechtigt, seine Geldforderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ohne eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage darf der Kläger wegen des auch im Schulverhältnis geltenden Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes keinen Kostenbescheid erlassen.

20

Kläger ist dabei - wie der klägerische Prozessbevollmächtigte auf den Hinweis des Gerichtes mit Schreiben vom 14. April 2016, bei Gericht eingegangen am 18. April 2016, klargestellt hat - nicht die B-Schule als Rechtsnachfolgerin der A-Schule, sondern das Land Sachsen-Anhalt. Dieses wird nach § 82 Abs. 2 SchulG durch das Kultusministerium vertreten, welches wiederum vom Landesschulamt vertreten wird. Soweit der Kläger darüber hinaus von einer gesetzlichen Vertretung des Landesschulamtes durch die B-Schule ausgeht, ist hingegen eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Die Schulen sind vielmehr als nichtrechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechtes (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 SchulG L nach § 24 Abs. 1 SchulG LSA) nur im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und Durchführung des Unterrichtes, in der Festlegung pädagogischer Konzepte und Grundsätze im Rahmen dieses Gesetzes, in der Erziehung und Verwaltung. Dementsprechend wurde die B-Schule auch nicht als Vertreterin des Landesschulamtes ins Rubrum aufgenommen. In der erfolgten Rubrumsberichtigung ist dabei keine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO zu sehen. Denn aus dem Vorbringen des Klägers bei Klageerhebung geht hervor, dass die Klage von vornherein für das klagende Land Sachsen-Anhalt erhoben werden sollte, der klägerische Prozessbevollmächtigte jedoch davon ausging, dass die B-Schule das klagende Land - wie auch bei dem Abschluss des Vertrages über die Kostenübernahme - wirksam vertreten kann.

21

Abgesehen von einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Klage auch begründet.

22

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des geltend gemachten Betrages ergibt sich aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die Beklagte sich verpflichtet hat, die Kosten für die Teilnahme ihres Sohnes an der Klassenfahrt zu übernehmen.

23

Inhaber des Zahlungsanspruchs ist der Kläger. Die Schulen können als nichtrechtsfähige Anstalten gegen die Eltern der Schüler keine eigenen Ansprüche auf Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt begründen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA). Sie schließen die zur Durchführung der Schulfahrten erforderlichen Verträge, insbesondere die Beförderungs- und Beherbergungsverträge, vielmehr für das Land Sachsen-Anhalt (Nr. 5.1 des Erlasses des MK vom 13.09.2002, SVBl.LSA S. 167; ebenso Erlass des MK vom 06.04.2013, Nr. 5.1). Auch die Erhebung kostendeckender Beiträge von den Erziehungsberechtigten erfolgt nach Nr. 5.2 des Erlasses des MK vom 13.09.2002, SVBl.LSA S. 167 (ebenso Erlass des MK vom 06.04.2013, Nr. 5.2) durch die Schule, aber im Namen des Landes Sachsen-Anhalt.

24

Der Kostenübernahmevertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten ist dieser mit Aushändigung des von der Schule vorformulierten und durch die Beklagte unterzeichneten Erklärungsvordrucks der Kostenübernahmeerklärung angeboten worden. Mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Kostenübernahmeerklärung durch die nach Nr. 5.2 des Erlasses des MK vom 13.09.2002 vertretungsberechtigte Schule ist das Angebot angenommen worden und der öffentlich-rechtliche Vertrag zustande gekommen (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. den §§ 54, 62 Satz 2 VwVfG und den §§ 145, 147 BGB).

25

Dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, in dem die Eltern sich gegenüber dem Land zur Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt verpflichten, steht auch die Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG LSA nicht entgegen. Danach gelten für die Tätigkeit der Schulen zwar nur bestimmte Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wobei die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht erwähnt werden. Der dort beschriebene Anwendungsbereich umfasst jedoch nur das Verwaltungshandeln der Schulen in inneren, d.h. pädagogischen Angelegenheiten. Dazu zählt die Organisation einer Schulfahrt für das Land, in dessen Aufgabenbereich sie fällt, nicht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 19 A 1585/13 -, juris).

26

Das für öffentlich-rechtliche Verträge geltende Erfordernis der Schriftform (§ 57 VwVfG) ist erfüllt. Zwar ist in der Regel für die Formwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§ 57, 62 VwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verlangen, dass sowohl die Antrags- als auch die Annahmeerklärung schriftlich auf derselben Urkunde abgegeben werden ( OVG NdS, Urteil vom 25. Juli 1997, NJW 1998, 2921). Eine Ausnahme gilt aber für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen sich der Bürger einseitig gegenüber der Verwaltung zu einer Leistung verpflichtet: In diesem Fall genügt es, wenn dem schriftlichen Vertragsangebot eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde gegenübersteht (BVerwG, Urt. vom 24.08.1994, BVerwGE 96, 326, 332 ff. = NJW 1995, 1104 ff.). So ist es hier.

27

Durch die Kostenübernahmeerklärung hat die Beklagte sich einseitig zu einer Leistung - der Übernahme der Kosten - verpflichtet. Aus den Regelungen im Erlass des MK vom 13.09.2002 über Schulwanderungen und Schulfahrten (ibs. Nr. 5.2) ergibt sich, dass in diesen Fällen eine Gegenleistung der Schule mit den Eltern vertraglich nicht vereinbart wird. Durch die Organisation der Fahrt und die Übergabe der vorbereiteten Teilnahmeerklärungen an die Eltern sowie die vorbehaltlose Entgegennahme der unterzeichneten Einverständniserklärungen gibt die Schule zweifelsfrei zu erkennen, dass auch sie die Durchführung der Fahrt als beschlossen und für die Teilnehmer als verbindlich ansieht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, GB vom 02. April 2007, 4 K 3929/04, juris). Darüber hinaus war der Vordruck der Einverständniserklärung hier einem Informationsschreiben angefügt, dem deutlich zu entnehmen war, dass die Schule die Teilnahmeerklärungen als verbindlich ansehen würde.

28

Der Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag umfasst auch die in dem Betrag von 181,80 EUR enthaltenen fünf Euro für die Reiserücktrittskostenversicherung, da diese in der Buchungsbestätigung der a. Touristische GmbH vom 30. August 2011, auf deren Grundlage die Kostenübernahmeerklärung angefordert wurde, mit ausgewiesen war.

29

Der Kläger kann jedoch nur einen Teil der geltend gemachten Zinsen verlangen. Er hat einen Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, § 62 Satz 2 VwVfG und § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für die darüber hinaus geltend gemachten Verzugszinsen gibt es demgegenüber keine rechtliche Grundlage; insbesondere ist die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht analog anwendbar (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994, BVerwGE 96, 45 ff.).

30

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus der Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

31

Die Entscheidung über die Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung beruht auf der Regelung in § 711 ZPO i. V m. § 167 Abs. 1 VwGO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen