Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 408/17

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem dieses das Asylverfahren eingestellt und die Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt hat.

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Die Klägerin ist somalische Staatsangehörige und wurde am 04. Mai 2017 als Kind des Herrn {A.} A. {B.} und der Frau {C.}{D.}{E.} in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Die Eltern der Klägerin, die ebenfalls Asylverfahren vor dem Bundesamt führten, zeigten dem Bundesamt am 30. Mai 2017 die Geburt der Klägerin an und stellten für diese zugleich einen Asylantrag.

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Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 wies das Bundesamt die Eltern der Klägerin auf die Regelung des § 14a Abs. 2 AsylG sowie die Möglichkeit hin, auf die Durchführung eines Asylverfahrens für die Klägerin zu verzichten. Dem Schreiben war ein mit Aktenzeichen versehenes Formular beigefügt, das u.a. die Abgabe der Erklärung eines Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens ermöglichte. Nach der Asylakte des Bundesamts unterzeichnete die Mutter der Klägerin dieses Formular und kreuzte das darauf befindliche Kästchen betreffend den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind an. Auf dem Formular wurden jedoch weder die Felder für das betreffende Kind und dessen gesetzliche Vertreter noch Ort und Datum ausgefüllt.

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Mit Schreiben vom 03. Juli 2017, beim Bundesamt am 04. Juli 2017 eingegangen, teilte die Mutter der Klägerin mit, dass ihr mit Bescheid vom 24. Februar 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und diese daher der Klägerin ebenfalls zuzuerkennen sei. Ihre Asylgründe gälten ebenfalls für die Klägerin.

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Mit Bescheid vom 05. Juli 2017 stellte das Bundesamt das Asylverfahren der Klägerin ein und stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest.

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Die Klägerin hat am 18. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, es liege kein wirksamer Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens vor. Auf dem in der Asylakte befindlichen Formular fehlten sämtliche Angaben, so dass die Erklärung ihr nicht zugeordnet werden könne. Jedenfalls liege in dem am 04. Juli 2017 beim Bundesamt eingegangen Schreiben, wonach ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ein Widerruf des Verzichts. Zumindest lägen aufgrund der aktuellen Lage in Somalia Abschiebungsverbote vor.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Bundesamts vom 05. Juli 2017 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten (die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017, das Bundesamt durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017) damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage, die im Hauptantrag wörtlich auch auf Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens gerichtet ist, ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass die Klägerin (lediglich) die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 05. Juli 2017 begehrt. Der Gesetzgeber hat mit der in § 32 AsylG geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann (BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – BVerwG 10 C 1.13 – Juris Rn. 14 zu §§ 32, 33 AsylVfG). Die Verpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung des Verfahrens ist unmittelbare gesetzliche Folge der Aufhebung der Einstellungsentscheidung, ohne dass es eines entsprechenden Urteilsspruchs bedarf.

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Die dergestalt verstandene Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg, so dass über den hilfsweise gestellten Antrag nicht zu entscheiden ist.

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Der Bescheid des Bundesamts vom 05. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Das Bundesamt hat zu Unrecht in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids die Einstellung des Asylverfahrens festgestellt. Nach § 32 Satz 1 2. Alt. AsylG stellt das Bundesamt im Falle des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens für die Klägerin nicht vorliegt.

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Gemäß § 14a Abs. 3 Satz 1 AsylG kann der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamts auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 drohen.

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An einer derartigen Erklärung der gesetzlichen Vertreter der Klägerin fehlt es indes.

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Dabei kann dahin stehen, ob das in der Asylakte des Bundesamts (S. 29) befindliche Formular, in dem lediglich das Aktenzeichen des Asylverfahrens der Klägerin angegeben ist, nicht aber die Felder betreffend das minderjährige Kind, dessen gesetzliche Vertreter, Ort und Datum ausgefüllt worden sind, hinreichend erkennen lässt, dass die Mutter der Klägerin auf die Durchführung eines Asylverfahrens für die Klägerin verzichten will.

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Denn dass auf dem Formular das Kästchen betreffend den Verzicht angekreuzt und von der Mutter der Klägerin unterzeichnet worden ist, genügt schon deshalb nicht den Anforderungen an einen Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens für die Klägerin, weil die Mutter der Klägerin nicht deren (alleinige) gesetzliche Vertreterin im Sinne des § 12 Abs. 3 AsylG ist. Danach ist im Asylverfahren vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil zur Vertretung eines minderjährigen Kindes befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. Durch den Verweis auf § 12 Abs. 3 AsylG stellt § 14a Abs. 3 AsylG klar, dass der Verzicht grundsätzlich nur durch beide Elternteile oder den allein personensorgeberechtigten Elternteil erklärt werden kann (Marx, AsylG 9. Auflage 2017, § 14a Rn. 16). Da beide Eltern der Klägerin mit ihr zusammen in der Bundesrepublik Deutschland leben, nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten und nichts dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass abweichend davon allein die Mutter der Klägerin personensorge- bzw. vertretungsberechtigt war (etwa weil ihre Eltern bei ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet waren und auch keine Sorgerechtserklärung des Vaters der Klägerin vorlag, § 1626a BGB), bedurfte der Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin auch einer entsprechenden Erklärung ihres Vaters. Dem entsprechend hatte das Bundesamt sowohl den Vordruck als auch den angegriffenen Bescheid an beide Elternteile als gesetzliche Vertreter und nicht lediglich an die Mutter der Klägerin adressiert. Eine Verzichtserklärung des Vaters der Klägerin liegt aber nicht vor.

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Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Wirksamkeit der Verzichtserklärung der Mutter der Mutter der Klägerin auch entgegensteht, dass sie diese mit Schreiben vom 03. Juli 2017 widerrufen hat. Mit dem Schreiben hat die Mutter der Klägerin geltend gemacht, dass auch der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft aus den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen zuzuerkennen sei. Sie hat sich damit von einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens für die Klägerin distanziert und diese Erklärung in der Sache widerrufen. Ein solcher Widerruf wäre aber nur dann wirksam, wenn er vor der oder zugleich mit dem Verzicht zugegangen wäre. Denn als Verfahrenshandlung ist der Verzicht grundsätzlich bedingungsfeindlich und nicht anfechtbar. Er stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar, auf die § 130 BGB analog anwendbar ist. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Wirksamkeit tritt nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings dann nicht ein, wenn dem Anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der Zugang der Willenserklärung führt somit zur Wirksamkeit. Wirksamkeit nach § 130 BGB bedeutet, dass die mit der Erklärung bewirkten Rechtsfolgen eintreten und dass der Erklärende seine Erklärung nicht mehr widerrufen kann. Ob das am 04. Juli 2017 beim Bundesamt eingegangene Schreiben der Klägerin vom 03. Juli 2017 vor oder zugleich mit der Verzichtserklärung beim Bundesamt eingegangen ist, lässt sich der Asylakte nicht entnehmen, da die Verzichtserklärung weder datiert ist noch ein Eingangsdatum trägt. Dies kann aber – wie ausgeführt – offen bleiben.

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2. Ist die Einstellungsentscheidung sonach aufzuheben, ist auch für die darauf aufbauende (vgl. § 32 Satz 1 AsylG) Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids kein Raum.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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