Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (8. Kammer) - 8 K 869/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Aufwendungsersatzes als Kommunikationshelfer in Höhe von 71,40 EUR.

2

Am 29. oder 30. Juli 2015 begab sich die gehörlose Zeugin X. in Begleitung ihrer Tochter zum Bezirksamt Hamburg Nord, Kundenzentrum, um dort eine mit Apostille beglaubigte Geburtsurkunde ihrer Tochter einzureichen. Das Gespräch wurde seitens der Beklagten von dem Zeugen Y. geführt. Bei dem Gespräch zugegen waren auch der Kläger und der Zeuge A., der bei diesem ein Praktikum absolvierte und inzwischen fest bei dem Kläger angestellt ist. Der Zeuge A. ist ein vom Gehörlosenverband Hamburg e.V. anerkannter Kommunikationshelfer. Der Kläger ist schwerhörig und der Gebärdensprache mächtig.

3

Der Kläger und der Zeuge A. waren auf Veranlassung der Zeugin X. zu dem Termin erschienen, da die Zeugin den Zeugen A. gut versteht. Zur Kommunikation mit Hörenden benötigt sie einen Kommunikationshelfer.

4

Der Zeuge A. hat das Gespräch zwischen dem Zeugen Y. und der Zeugin X. von der Gebärdensprache in die Lautsprache und umgekehrt übersetzt. Der Kläger saß hinter dem Zeugen A. und griff nicht in den Kommunikationsvorgang ein.

5

Der Zeuge Y. stellte dem Kläger am Ende des Gesprächs ein vom Kläger mitgebrachtes, mit „Bestätigung“ überschriebenes Formular aus, wobei er davon ausging, es handle sich hier um eine Anwesenheitsbescheinigung für den tätig gewordenen Kommunikationshelfer. Über die Person des Kommunikationshelfers hat er sich, der üblichen Praxis folgend, keine Gedanken gemacht und auch keine Nachfragen gestellt. Ihm war nicht bekannt gemacht worden, dass der Zeuge A. Praktikant des Klägers war.

6

Am 5. August 2015 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Rechnung über 89,25 EUR mit dem Text „meine Leistungen als Kommunikationshelfer für X. “ mit den Daten des Gesprächs unter Beifügung des Bestätigungsformulars ein.

7

Die Beklagte lehnte die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs mit Bescheid vom 3. September 2015 ab. Frau X. sei bereits in Begleitung einer anderen Person, die die Gebärdensprache beherrsche und für sie übersetzt habe, erschienen, sodass die Hinzuziehung des Klägers weder erforderlich gewesen sei, noch ein Anspruch auf diese bestanden habe. Zudem sei die Rechnung fehlerhaft, da der Kläger, der kein Gebärdensprachdolmetscher sei, einen für ihn nicht einschlägigen, zu hohen Stundensatz angesetzt habe.

8

Hiergegen legte der Kläger am 6. Oktober 2015 Widerspruch ein und reduzierte die Forderung auf 71,40 EUR. Er begründete seinen Anspruch damit, dass der Zeuge A. die vermittelnde Person gewesen sei und dieser die Leistung unter Aufsicht des Klägers erbracht habe. Dies sei eine Leistung des Klägers, die vergütet werden müsse. Der Zeuge A. übernehme die Kommunikationshelferleistung teilweise allein, teilweise unter Aufsicht des Klägers. Der Kläger habe seine Leistung beanstandungsfrei ausgeführt. Eine Autoreparatur müsse auch bezahlt werden, wenn nicht der Inhaber der Werkstatt diese ausführe, sondern ein Mitarbeiter.

9

Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Über die bisherige Begründung hinaus stellte sie dar, dass selbst bei der Durchführung der Kommunikationshelferleistung durch einen Praktikanten des Klägers ein Anspruch des Klägers selbst nicht entstanden sei. Vielmehr begründe dies einen Anspruch allein des Praktikanten. Der Kläger sei nicht hinzugezogener Kommunikationshelfer im Sinne der Aufwandsentschädigungsvorschrift.

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Am 26. Februar 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und verfolgt sein Begehr weiter. Er begründet die Klage weiter damit, dass die Hinzuziehung des Klägers im Sinne der Vorschrift durch die zweckgerichtete Nutzung seiner Überwachungsleistung durch die Beklagte und die Kundin erfolgt sei. Das Gesetz sehe nicht vor, dass Kosten nur von Einzelpersonen erstattet verlangt werden könnten, Firmen jedoch kostenfrei arbeiten müssten, sofern nicht ihr Inhaber die Leistung persönlich erbringe.

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Er beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2016 zu verurteilen, an den Kläger € 71,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Sie führt über ihren bisherigen Vortrag hinausgehend aus, dass das als Bestätigung überschriebene Papier allenfalls die Tätigkeit einer Person betreffe und insbesondere keine Kostenübernahmeerklärung beinhalte.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Y., des A. und der X. . Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Sch akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 anstelle der Kammer.

II.

18

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger weder aus abgetretenem Recht oder als Einziehungsermächtigtem (1.), noch aus eigenem Recht zu (2.). Infolgedessen besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen (3.).

19

1. Der Kläger kann hier keinen Anspruch aus abgetretenem Recht oder im Rahmen der Einziehungsermächtigung für einen Dritten geltend machen. Dem Zeugen A., der unstreitig eine Leistung als Kommunikationsassistent im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (vom 14. November 2006; im Folgenden: HmbKHVO) erbracht und damit einen Anspruch nach § 5 Satz 1 HmbKHVO erworben hatte, war bis zu seiner Vernehmung als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bekannt, dass es überhaupt einen Aufwendungsersatzanspruch für diese Art der Leistung gibt. Eine Abtretung seines Anspruchs an den Kläger oder eine Ermächtigung des Klägers zur Geltendmachung seines Anspruchs kommt daher nicht in Betracht. Zudem hat der Zeuge A. seinen Anspruch weder selbst, noch hat der Kläger einen Anspruch des Zeugen A. bei der Beklagten innerhalb der Antragsfrist des § 5 Satz 2 HmbKHVO geltend gemacht.

20

2. Der Kläger hat auch keinen eigenen Anspruch aus § 5 Satz 1 HmbKHVO erworben. Er hat keine Leistung im Sinne des § 5 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 HmbKHVO, auch nicht durch den Zeugen A., erbracht.

21

Es besteht mit § 5 Satz 1 HmbKHVO eine Rechtsgrundlage für einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch, der an die Erfüllung der ihn bestimmenden Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall geknüpft ist. Diese sind im Falle des Klägers nicht erfüllt.

22

Dem § 5 Abs. 1 HmbKHVO selbst lässt sich als Tatbestandsvoraussetzung zunächst nur die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Kommunikationshelfers oder einer Kommunikationshelferin entnehmen. Der Kläger ist allgemein als Kommunikationshelfer im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c HmbKHVO geeignet.

23

Die Hinzuziehung beinhaltet gemäß § 4 Abs. 1 HmbKHVO grundsätzlich die Beauftragung durch den Berechtigten. Im natürlichen Wortsinn hat die Zeugin X. den Kläger „hinzugezogen“ und „beauftragt“. Denn sie hat ihn gebeten, zu dem Gesprächstermin zu erscheinen, wobei sie den Zeugen A. zur Durchführung der Kommunikation mitgenommen hat und sich hinsichtlich des Klägers an keinen Grund für dessen Anwesenheit erinnern kann. Die Systematik der Vorschrift verdeutlicht aber darüber hinaus, dass die Hinzuziehung gerade zur Kommunikation im Sinne des § 3 Abs. 1 HmbKHVO erfolgen muss. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Zusammenschau mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (vom 21. März 2005 – HmbGGbM). Danach haben Hör- und sprachbehinderte Menschen das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt u.a. über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Träger der öffentlichen Gewalt haben dafür die notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der HmbKHVO zu erstatten. Gemeint ist mit „dafür“ die Kommunikation mit dem Träger öffentlicher Gewalt. Weitere Leistungen als die Durchführung der eigentlichen Kommunikation, wie Überwachungs- oder Vermittlungsleistungen, sind dadurch von der Rechtsgrundlage nicht erfasst. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm, die ausweislich der Gesetzesbegründung (Bü.-Drs. 18/775, Zu § 8, S. 12) dem grundsätzlichen Anspruch des behinderten Menschen auf die Verwendung der Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen Rechnung tragen will. Der Anspruch des behinderten Menschen auf die Verwendung der Kommunikationshilfe wird dadurch erfüllt, dass die Person, die als Kommunikationshelfer auftritt, die Kommunikation zwischen dem Berechtigten und dem Träger der öffentlichen Gewalt durchführt, sodass die berechtigte Person ihre Form der Kommunikation verwenden kann. Damit ist der Zweck des Gesetzes erreicht. Er verlangt insbesondere nicht eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Aufwendungsersatznorm auf weitere Personen, die nicht als Kommunikationshelfer unmittelbar die Kommunikation durchgeführt haben, da insoweit kein unmittelbarer Beitrag zur Verwendung der Kommunikationshilfe durch den Berechtigten im Kontakt mit der Behörde geleistet wird.

24

Schließlich ergäbe sich bei der vom Kläger angeregten Auslegung das vom Sinn und Zweck der Norm nicht erfasste Ergebnis, dass sowohl der tatsächlich die Kommunikation mittelnde Kommunikationshelfer als auch eine weitere Person, sei es als Erbringer einer Überwachungsleistung oder als Vermittler von Kommunikationshelfern, jeweils einen eigenständigen, vollen Anspruch auf die Vergütung hätten. Es ist schon nicht anzunehmen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber für die Erbringung einer einzelnen Leistung eine vielfache Vergütung zu regeln beabsichtigt hat. Es sind darüber hinaus aber auch weitere Personen als die tatsächlich die Kommunikation mittelnde Person weder zur Ermöglichung der Verwendung der Gebärdensprache oder anderer Kommunikationsmittel in der Kommunikation mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 HmbGGbM erforderlich, noch notwendig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbKHVO, sodass auch die gesetzliche Systematik einen Ausschluss von Ansprüchen, die über den Anspruch des tatsächlich die Kommunikation mittelnden Kommunikationshelfers hinausgehen, verdeutlicht. Soweit der Kläger meint, sein Geschäftsmodell könne bei einer derartigen Ausgestaltung nicht fortgeführt werden und es sei im Sinne des Verordnungsgebers, Geschäftsmodelle wie das seine zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Kommunikationshelfern zu fördern, ergeben sich hierfür aus den Gesetzesmaterialien keine Hinweise und dies erscheint zum Erreichen des Gesetzeszwecks auch nicht notwendig. Im Übrigen ist es nicht undenkbar, unter Nutzung der Abtretungsmöglichkeit oder der Einziehungsermächtigung hinsichtlich der von den Kommunikationshelfern eigenständig erworbenen Aufwendungsersatzansprüche eine organisatorische Struktur der Kommunikationshelfervermittlung zu etablieren.

25

Der Kläger hat vorliegend den auf Grund des Vorherstehenden erforderlichen, eigenen Beitrag zu der geeigneten Kommunikationsform im Sinne des § 3 Abs. 1 HmbKHVO nicht geleistet. Die durch die geeignete Kommunikationsform erfolgende Sicherstellung der Verständigung wurde vorliegend nicht durch den Kläger, sondern ausschließlich durch den Zeugen A. bewerkstelligt. Dieser hat nach übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen die gesamte Übersetzung aus der Lautsprache in die Gebärdensprache und umgekehrt allein vorgenommen. Der Kläger hat im konkreten Fall keinen Anteil an der Kommunikation zwischen dem Mitarbeiter der Beklagten und der Zeugin X. gehabt, sodass keine Kommunikation mittels seiner Person erfolgt ist. Sofern er den Zeugen A. hierbei überwacht hat, ist dies keine Sicherstellung der Verständigung zwischen dem Mitarbeiter der Beklagten und der Zeugin. Diese war zu jedem Zeitpunkt durch den Zeugen A. sichergestellt, der die Qualifikation als Kommunikationsassistent besitzt und allein zur Übersetzung befähigt war. Kommunikationsschwierigkeiten, die zu einem Eingreifen oder zur Übernahme der Übersetzung durch den Kläger geführt hätten, gab es nicht.

26

Soweit der Kläger auf das Vorhandensein einer Firma abstellt, ist diese begrifflich lediglich ein Name (vgl. § 17 Abs. 1 HGB) und kann nicht selber Träger von Rechten und Pflichten sein, sodass kein Anlass für eine Abweichung von dem zur fehlenden Anspruchsentstehung beim Kläger als Rechtsträger Gesagten besteht. Sofern er damit aber seine mögliche Stellung als Inhaber eines Unternehmens meint, hat der Kläger auch dann keine nach § 3 Abs. 1 HmbKHVO erforderliche Kommunikation mittels einer Kommunikationshilfe erbracht, da er selbst keine Kommunikation zwischen der Zeugin X. und dem Mitarbeiter der Beklagten gemittelt hat. Weder die Eigenschaft als Inhaber eines Unternehmens noch die Vermittlung einer Kommunikationshilfe sind eine Kommunikationsform im Sinne des § 3 Abs. 1 HmbKHVO, die die erforderliche Verständigung zwischen Berechtigtem und Behördenmitarbeiter sicherstellt. Gleiches würde, ein dahingehendes Verständnis des klägerischen Vortrags zu Grunde gelegt, für die Leistungserbringung durch ein Unternehmen in der Organisationsform einer juristischen Person als eigenständigem Rechtsträger gelten – dessen Existenz hier aber weder explizit benannt, noch ersichtlich ist –, sodass der Kläger auch nicht als Vertretungsberechtigter einen durch die juristische Person erworbenen Anspruch geltend machen könnte. Denn eine juristische Person selbst kann als solche schon begrifflich nicht Kommunikationshelfer im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbKHVO sein, da sich dieser offenkundig auf natürliche Personen bezieht. Dies wird, neben dem Wortlaut, letztlich auch systematisch dadurch deutlich, dass die Vergütungen nach dem Ausbildungsgrad des Kommunikationshelfers gestaffelt werden (vgl. Anlage zur HmbKHVO und Bü-Drs. 18/775, Zu § 8, S. 12). Juristische Personen als solche können weder eine Berufsausbildung absolvieren, noch verfügen sie über eine Ausbildung.

27

Schließlich besteht auch keine Grundlage dafür, dem Kläger oder einem rechtlich eigenständigen Unternehmen das Handeln des Zeugen A. zuzurechnen. Eine solche Zurechnung sieht weder die Anspruchsgrundlage vor, die wie ausgeführt nur den tatsächlichen Kommunikationshelfer begünstigt, noch könnte diese unter Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung einer klägerischen Schuld durch einen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) oder durch einen Dritten (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgen. Denn es besteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger oder einem von diesem innegehabten Unternehmen und der Beklagten, oder eine sonstige Rechtspflicht, wonach dieser eine Kommunikationshilfeleistung schulden würde, die er selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen oder einen Dritten erbringen könnte, sodass schon ein Anknüpfungspunkt für die Zurechnung von Erfüllungshandlungen fehlt.

28

Soweit der Kläger darauf hinweist, auch Unternehmer könnten ihre Leistungen durch Mitarbeiter erbringen, führt dies nicht zu dem von ihm angedachten Schluss. Die Ausgangslage in der hier entscheidenden Konstellation eines gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs entspricht schon nicht der in dem von dem Kläger herangezogenen Vergleichsfall. Anders als im Werk- und Dienstvertragsrecht handelt es sich vorliegend gerade nicht um ein vertragliches Leistungsverhältnis. Im Bereich der Dienstleistungsverträge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ohnehin die höchstpersönliche Erbringungspflicht der gesetzliche Regelfall ist, vgl. § 613 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ermöglicht es die Aushandlung der Vertragsbedingungen dem Dienstleistungserbringer oder Werkunternehmer, die Leistung nicht höchstpersönlich erbringen zu müssen, sondern diese auch durch andere erbringen lassen zu können, sofern der Vertragspartner damit einverstanden ist. Sofern der Gläubiger im Rahmen von Vertragsverhandlungen eine höchstpersönliche Leistungserbringung nicht vereinbart oder diese abbedingt und somit eine Erbringung auch durch Dritte gestattet ist, ist dies Ausdruck der eigenen Dispositionsfreiheit des Gläubigers im Einzelfall. Eine solche vertragsgestalterische Dispositionsfreiheit gibt es jedoch im Fall des hier zu betrachtenden gesetzlichen Anspruchs, dessen Entstehung nicht durch Einigung der Beteiligten, sondern durch die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale begründet ist, nicht. Die Tatbestandsmerkmale sehen eine solche Erfüllung durch Dritte wiederum nicht vor.

29

Zudem hätte – eine vertragliche oder sonstige Pflicht des Klägers unterstellt – der Zeuge A. im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB darüber hinaus nicht den erforderlichen Fremdtilgungswillen aufgewiesen, der sich aus der Sicht des Gläubigers zu bemessen hätte. Denn die Beklagte hatte insoweit überhaupt keinen Anlass, die Leistung des Zeugen A. als auf die Erfüllung einer Pflicht des Klägers gerichtet zu interpretieren. Der Zeuge A. hatte im Übrigen auch tatsächlich keine Vorstellung von etwaigen Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten und er hat die Kommunikationshilfe ohne eine entsprechende Leistungsbestimmung erbracht. Selbst wenn er sie aber zur Erfüllung einer vermuteten, jedoch nicht bestehenden Pflicht des Klägers aus einer vertraglichen Beziehung zwischen Kläger und Beklagter erbracht hätte, so ergäbe sich hieraus allein ein Bereicherungsanspruch des Zeugen A. gegen die Beklagte, nicht aber ein Anspruch des Klägers.

30

3. Besteht nach dem Vorstehenden bereits kein Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, so sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Prozesszinsenanspruchs ebenfalls nicht erfüllt.

III.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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