Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 E 4633/20
Tenor
1. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 45.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Die mit Schriftsatz vom 17.11.2020 erklärte Beschränkung des Haupt- und des ersten Hilfsantrages ausschließlich auf die Wettannahmestelle in der A-Straße Nr. X stellt sich gegenüber dem ursprünglichen Antrag vom 3.11.2020, der sich noch auf eine nicht näher bestimmte Vielzahl „mehrere[r] Wettannahmestellen in Hamburg“, von denen – insoweit nur beispielhaft – die Wettannahmestellen in der B-Straße Nr. Y und in der A-Straße Nr. X genannt waren, bezog, d.h. selbst bei einer Auslegung zugunsten der Antragstellerin mindestens drei Wettannahmestellen zum Gegenstand hatte, als eine Teilrücknahme dar.
II.
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Der im Übrigen zulässige Hauptantrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin in der Betriebsstätte A-Straße Nr. X unter Beachtung des im Schriftsatz vom 17.11.2020 wiedergegebenen „Hygienekonzepts A“ sanktionsfrei zu dulden (vgl. zu dieser Antragsformulierung OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 15), ist unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Hierzu hat dieser die behaupteten, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 16; umfassend zum Vorstehenden Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 38. EL Januar 2020, Rn. 58 ff., insb. 94 m.w.N.). Zwar dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Dessen ungeachtet dürfte es hier nicht darauf ankommen, ob es der Antragstellerin im Sinne eines spezifischen Entscheidungsmaßstabs gelungen ist, Umstände darzulegen, aufgrund derer eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache anzunehmen wären, d.h. die besonderen Anforderungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erfüllen, die nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts an eine Vorwegnahme der Hauptsache geknüpft werden (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35), wobei eine solche (vollständige) Vorwegnahme der Hauptsache in Verfahren betreffend Regelungen der jeweiligen Fassungen der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30.6.2020 (HmbGVBl. S. 365, im Folgenden: HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) jeweils deshalb angenommen wird, wenn und weil die Geltungsdauer der Verordnung auf wenige Wochen befristet ist und ein Hauptsacheverfahren vor Ablauf einer solchen Frist nicht entschieden wäre (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 17). Die Kammer sieht sich unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehindert, einen solchen, besonders strengen Maßstab anzulegen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5). Denn dabei würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung und damit die Erfolgschancen eines Eilrechtschutzgesuches wesentlich davon abhängen, wie der Verordnungsgeber die Geltungsdauer regelt; diese den Rechtsschutz erschwerende Wirkung stünde im Widerspruch zu der Funktion einer engen Beschränkung der Geltungsdauer, die gerade dem (materiellen) Grundrechtschutz dienen soll (vgl. u.a. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, 1 BvQ 31/20, Beschl. v. 10.4.2020, juris Rn. 16).
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Auch der Umstand, dass in Eilverfahren, die auf eine Freistellung von Ge- oder Verboten der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gerichtet sind, zur Begründung des Rechtschutzbegehrs vielfach – und so auch hier – auf eine Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung abgestellt wird, führt als solcher nicht zu einem insgesamt besonders strengen Prüfungsmaßstab, auch nicht im Hinblick darauf, dass eine spezifisch diese Rechtsansicht, d.h. die Unwirksamkeit der Verordnung bestätigende Gerichtsentscheidung, obwohl unmittelbar nur inter partes wirksam, die Antragsgegnerin vor die Frage stellen würde, ob sie die übrigen Rechtsunterworfenen von sich aus gleich stellt oder aber, wie es u.a. bekannter Praxis der Finanzverwaltung entspricht, weitere Gerichtsverfahren riskiert.
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Ausgehend von diesen Maßgaben vermag die Kammer einen Anordnungsanspruch bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder auszuschließen noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen (hierzu unter 1.), kann dies im Ergebnis aber offen lassen, da eine Folgenabwägung ergibt, dass dem Antrag in der Sache nicht zu entsprechen ist (hierzu unter 2.).
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1. Die Kammer vermag bei der nur möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren eine Verletzung der Antragstellerin in ihren – nach verständiger Würdigung ihres Vortrags geltend gemachten – Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) (hierzu unter a)), eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu unter b)) oder auch eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV (hierzu unter c)) weder festzustellen noch auszuschließen.
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a) Ob die vorübergehende Schließung von Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr gemäß § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, d.h. auch der Wettannahmestelle der Antragstellerin in der A-Straße Nr. X, die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, lässt sich vorliegend nicht verbindlich klären.
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Sowohl Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG als auch in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die ihrerseits wiederum mit den Vorgaben des Grundgesetzes in Einklang steht. Insoweit bestehen weiterhin Zweifel, ob die Vorschrift des § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, die unabhängig von den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vom 18.11.2020 unverändert in ihrer Fassung vom 30.10.2020 (fort-)gilt (hierzu aa)), auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruht (hierzu unter bb)). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der als Verordnungsermächtigung herangezogenen Normen dürften allerdings erfüllt sein (hierzu unter cc)). Auch hat die Antragsgegnerin mit der vorübergehenden Schließung von Wettannahmestellen den ihr als Verordnungsgeber (noch) zustehenden Entscheidungsspielraum im Übrigen nicht offensichtlich überschritten (hierzu unter dd)).
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aa) Die gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche formalgesetzliche Grundlage für die hier maßgebliche Rechtsverordnung, die nach Satz 3 der Vorschrift in der Verordnung anzugeben ist, ergibt sich vorliegend nicht aus den mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Da die Vorschrift des § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO durch die auf der neuen Fassung des Infektionsschutzgesetzes vom 18.11.2020 beruhenden Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 20.11.2020 (HmbGVBl. S. 581) nicht geändert worden ist und der Verordnungsgeber in dieser Änderungsverordnung auch im Übrigen nicht zum Ausdruck gebracht hat oder sonst hat erkennen lassen, dass auch diejenigen Regelungen, die von dem Änderungstext unberührt geblieben sind, nunmehr, gleichsam neu erlassen, auf Grundlage der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes n.F. fortgelten sollen, ist vorliegend unverändert das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.6.2020, BGBl. I S. 1385; Infektionsschutzgesetz a.F. – nachfolgend IfSG) maßgeblich. § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO war bereits vor besagter Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30.10.2020 (HmbGVBl. S. 547) mit Wirkung zum 2.11.2020 eingeführt worden; dies reicht für eine anhaltende Geltung auf der bisherigen Gesetzesgrundlage aus (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 25.7.1962, 2 BvL 4/62, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.3.1977, 2 BvR 812/74, juris Rn. 26; Remmert in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 91. EL April 2020, Art. 80, Rn. 51 ff., 122; Uhle in: BeckOK GG, 44. Edition, Stand: 15.8.2020, Art. 80, Rn. 8; s. auch VG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2020, 21 E 4569/20, S. 5). Anders läge es nur, wenn die neue formalgesetzliche Regelung die auf alter Grundlage erlassene Verordnung inhaltlich ausschlösse (vgl. BVerwG, Urt. 6.10.1989, 4 C 11/86, juris Rn. 10; Uhle, a.a.O.). Dies ist jedoch nicht der Fall; vielmehr sind nach § 28a Abs. 1 Nr. 6 und 14 Infektionsschutzgesetz n.F. (weiterhin) Untersagungen des Betriebs von der Freizeitgestaltung zuzurechnenden Einrichtungen bzw. Schließungen von Gewerbebetrieben als Eindämmungsmaßnahmen vorgesehen (sodass im Übrigen auch dahinstehen kann, ob die Wettannahmestelle der Antragstellerin auch bei Umsetzung des auf Verkürzung der Aufenthaltszeiten ausgerichteten „Hygienekonzepts A“ noch als Freizeiteinrichtung einzuordnen wäre, da sie jedenfalls – nicht zuletzt mit Blick auf § 14 Abs. 2 GewO – als Gewerbebetrieb erfasst wäre).
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bb) Die vorübergehende Schließung von Wettannahmestellen gemäß § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO stützt sich – insoweit unverändert (vgl. o.) – auf eine als offene Generalklausel gefasste gesetzliche Grundlage, deren Eignung unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes, d.h. des Parlamentsvorbehaltes, weiterhin Bedenken begegnet (vgl. insbesondere bereits VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 11; s. umfassend hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, S. 3 ff.). Hervorzuheben, gerade auch mit Blick auf § 28a IfSG n.F., ist, dass es trotz des ausdrücklichen Gebotes in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zu regeln, weiterhin an Vorgaben an den Verordnungsgeber – beispielsweise entsprechend § 10 SOG – dafür fehlt, unter welchen Bedingungen Dritte, am Infektionsgeschehen nicht Beteiligte mit erheblichen Freiheitseinschränkungen belastet werden können (insbesondere mit der Begründung, es bestehe eine unklare Gefährdungslage, zu deren Aufklärung jedoch bestehende Erkenntnisquellen wie Stichprobentestungen, Dunkelzifferaufklärungen pp. nicht genutzt werden). Von besonderem Gewicht ist dabei der Umstand, dass zwar praktisch der gesamte in § 28 Abs. 1 IfSG ausdrücklich genannte Personenkreis von Zustandsverantwortlichen (Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige etc.) über die Anspruchsgrundlage § 56 Abs. 1 IfSG in den Genuss von Entschädigungen kommen kann, gerade nicht jedoch diejenigen Personen, denen mit einschränkenden Maßnahmen ein Sonderopfer abverlangt wird, da ihnen eine eigene ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht zugeordnet werden kann (vgl. hierzu bereits Shirvani, NVwZ 2020, 1457 ff.). Nach dem herkömmlichen systematischen Verständnis der Normauslegung – u.a. im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung – wäre dieser Befund ein wesentlicher Grund dafür, bereits der Generalklausel die Bedeutung abzusprechen, überhaupt Eingriffe gegen derart benachteiligte Dritte zu gestatten. Für die Bewertung dieses Mangels im Hinblick auf die Auslegung der Ermächtigungsvorschrift (wie auch auf die Verhältnismäßigkeit einer Regelung zur Eingriffsermächtigung ohne Entschädigungsverpflichtung) ohne Bedeutung ist es, dass Bund und Länder außerhalb des Regelungsgefüges Hilfsprogramme auch für Gewerbetreibende auflegen. Dies gilt jedenfalls solange den Betroffenen insoweit nicht ein gesetzlicher Anspruch vermittelt wird.
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Im Hinblick auf die weiterhin gegenläufige, d.h. ein Ausreichen auch der bisherigen gesetzlichen Grundlage zugrunde legende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, S. 4 ff.; zuvor schon Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 13 B 1663/20.NE, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris Rn. 24 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, 13 MN 472/20, juris Rn. 13 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 13).
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cc) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 32 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs.1 Satz 1 IfSG sind nach Maßgabe des Normverständnisses der genannten Obergerichte erfüllt. Die Vornahme „notwendiger Schutzmaßnahmen“ gegenüber jedermann ist nach letzterer Vorschrift (allein) davon abhängig, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Dass hiervon derzeit auszugehen ist, bedarf – entgegen der Meinung der Antragstellerin – angesichts der nach wie vor grassierenden COVID-19-Pandemie und der hierzu regelhaft veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert-Koch-Instituts (im Folgenden: RKI – s. etwa Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 29.11.2020, S. 1, wonach die 7-Tage-Inzidenz, d.h. die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen, in Bezug auf die Gesamtbevölkerung bei 136 Fällen je 100.000 Einwohner lag; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-29-de.pdf?__blob=publicationFile) sowie der weiterhin hohen Infektionszahlen speziell für Hamburg (wonach die 7-Tage-Inzidenz am heutigen 30.11.2020 bei 101,1 Neuinfektionen liegt; abrufbar unter https://www.hamburg.de/corona-zahlen/) keiner neuen Begründung (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 14; und OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.; s. auch Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 9).
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dd) Die Antragsgegnerin hat mit der Vorschrift zur vorübergehenden Schließung von Wettannahmestellen den ihr als Verordnungsgeber (noch) zustehenden Entscheidungsspielraum im Übrigen, d.h. abgesehen davon, dass keine Anspruchsgrundlage für einen Ausgleich des abverlangten Sonderopfers besteht und dass ein Unterlassen möglicher Lösungsansätze, die weniger freiheitseinschränkend wären, zu besorgen ist (vgl. u.), voraussichtlich nicht überschritten.
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Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist nicht davon auszugehen, dass § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52; grundlegend Grzeszick in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 20, Rn. 108 ff.) verstößt, soweit es darum geht, einen legitimen Zweck (hierzu unter (1)) in geeigneter (hierzu unter (2)) und erforderlicher (hierzu unter (3)) Weise zu verfolgen; auf die Frage der Angemessenheit wirkt sich wiederum insbesondere der Mangel an gesetzlich gesichertem Nachteilsausgleich aus (hierzu unter (4)).
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(1) Die vorübergehende Schließung von Wettannahmestellen dient einem legitimen Zweck. Nachvollziehbarer Zweck der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung insgesamt ist es, die Ausbreitung des Coronavirus-SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg einzudämmen, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten (§ 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Die in § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO angeordnete vorübergehende Schließung von Wettannahmestellen ist Teil eines Katalogs von Maßnahmen, mit denen die Antragsgegnerin nach ihren Angaben in der Antragserwiderung auf eine deutliche Reduktion der Infiziertenzahl abzielt, um eine weitere, insbesondere exponentielle Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern und die damit verbundenen Schäden und Gefahren (Tod und Krankheitsleiden, gesundheitliche Folgeschäden, Überlastung des Gesundheitssystems mit Auswirkungen bis hin zur Abweisung Behandlungsbedürftiger etc.) zu mindern.
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(2) Die vorübergehende Schließung von Wettannahmestellen ist zur Erreichung des vorgenannten Ziels auch geeignet. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52). Nicht erforderlich ist dabei, dass der Zweck durch das Mittel vollständig erreicht wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, juris Rn. 139, m.w.N.). Es genügt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das verfolgte Ziel zumindest teilweise eintritt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 22; VG München, Beschl. v. 6.5.2020, M 26 E 20.1739, juris Rn. 30; Grzeszick in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 20, Rn. 112).
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So liegt der Fall hier. Die vorübergehende Schließung von Wettannahmestellen ist geeignet, das von der Antragsgegnerin verfolgte (o.g.) Ziel zu fördern, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen.Insoweit kann offen bleiben, ob das von der Antragstellerin angeführte besondere Hygiene-Konzept mit fest getakteter Zulassung von Kunden zu einem Schalterbetrieb, das zu einer tiefgreifenden Änderung des bisherigen, u.a. in der Betriebsfläche, der baulichen Gestaltung und der Ausstattung verfestigten Betriebskonzeptes eines Wettlokals, das wesentlich auf ein Verweilen der Kunden setzt, führen würde, in der Praxis durchgeführt würde.
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Maßgeblich für die Eignung ist bereits der Beitrag, der durch die Schließung des Wettlokals zu einer deutlichen Reduktion des Verkehrs im öffentlichen Raum und der damit verbundenen Nähesituationen geleistet wird (vgl. hierzu umfassend VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 7 f.; Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 43; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 45).
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Dass die in Rede stehende Maßnahme als – wenn auch nicht zu quantifizierender, was indes in Ansehung eines bislang besonders weiten Entscheidungsspielraumes des Verordnungsgebers (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 28) grundsätzlich hinzunehmen wäre – Teil des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist, wird zudem durch die jüngste Entwicklung des Infektionsgeschehens belegt. Nachdem die Infektionszahlen ab August 2020 stetig und zuletzt exponentiell gestiegen waren, wurde dieser Trend inzwischen gestoppt, und es lassen sich sogar schon erste Verbesserungen der Situation feststellen, da die 7-Tage-Inzidenz in Hamburg mit einem Wert von derzeit 101,1 zwar immer noch sehr hoch liegt, im Vergleich zur Vorwoche aber weiterhin ein leichter Rückgang zu verzeichnen ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 11).
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Schließlich zieht auch die von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Zusammenwirken mit der Bundeskanzlerin beschlossene „Verschärfung“ der bisherigen Maßnahmen (vgl. Beschluss zur Bekämpfung der SARS-CoV-2 Pandemie v. 25.11.2020, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975232/1820090/11c9749f77a71b9439759538864aa672/2020-11-25-mpk-beschluss-data.pdf?download=1) die Geeignetheit dieses Gesamtkonzeptes nicht in Zweifel, da diese erkennbar einer (noch) schnelleren Abschwächung des Infektionsgeschehen dienen sollen.
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(3) Der hamburgische Verordnungsgeber darf die vorübergehende Schließung von Wettannahmestellen für erforderlich halten, um das Ziel der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu erreichen.
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Das Element der Erforderlichkeit setzt voraus, dass der Staat unter mehreren, zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln dasjenige wählt, das die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.7.1999, 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95 und 1 BvR 2437/95, juris Rn. 217). Die Erforderlichkeit der vorübergehenden Schließung von Wettannahmestellen dürfte hier derzeit gegeben sein; ein weniger stark in die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie eingreifendes, unmittelbar zur Verfügung stehendes Mittel gleicher Eignung drängt sich der Kammer nicht auf.
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Das folgt – auch unabhängig von Zweifeln an der Wirksamkeit und Verlässlichkeit eines Hygienekonzeptes (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 50; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, 2 B 313/20, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris Rn. 45; VG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 12 f.) – daraus, dass diese Schutz- und Hygienemaßnahmen vor Ort ausschließlich Einfluss auf das im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wettvermittlungstätigkeit in den Betriebsräumen selbst stehende Infektionsgeschehen, nicht hingegen auf das nach den vorangegangenen Ausführungen maßgebliche und nicht auszuschließende erhöhte Risiko der Ausbreitung von SARS-CoV-2 durch das Verhalten von (möglicherweise infizierten) Besuchern außerhalb der Wettannahmestelle, insbesondere in Form des Weges von und zu derartigen Einrichtungen, zumal bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, und des – wie die Antragsgegnerin zurecht hervorhebt – gerade bei Wettannahmestellen, insbesondere bei den auch von der Antragstellerin angebotenen Wetten auf Pferderennen, die nur kurz sind und zeitlich eng aufeinander folgen, d.h. Gewinnchancen in kurzer zeitlicher Abfolge ermöglichen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2020, 14 E 3102/20, S. 7) – erfahrungsgemäß naheliegenden Verweilens der Kunden vor Ort (d.h. jedenfalls in der Nähe der Betriebsstätte), das durch deren vorübergehende Schließung gleichermaßen verringert werden soll (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 26).
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Vor allem darf nicht verkannt werden, dass der Verordnungsgeber mit dem Verbot nicht (nur) bezweckt, die Kunden um ihrer selbst willen vor einer Infektion zu schützen; vielmehr zielt die vorübergehende Schließung – wie auch die für viele andere Einrichtungen – auf eine Verringerung sozialer Kontakte im Allgemeinen ab, um zu verhindern, dass eine Vielzahl von Menschen sich mit SARS-CoV-2 infiziert und selbst an COVID-19 erkrankt oder aber zumindest das Virus dann in ihrem beruflichen und privaten Umfeld, u.U. auch an Angehörige von Risikogruppen, weiterträgt. Im Übrigen überschreitet der Verordnungsgeber – vor dem Hintergrund der Entwicklung der Pandemie und (auch angesichts der bislang nur begrenzten) Erkenntnisse – seinen Einschätzungsspielraum nicht, wenn er auch ggf. gut durchdachten Hygienekonzepten nicht die gleiche Effektivität hinsichtlich der Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus zuspricht bzw. die Gefahr der Lückenhaftigkeit von Hygienekonzepten oder die Gefahr der (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Missachtung von Hygienekonzepten durch Betreiber oder Kunden von Wettannahmestellen nicht als „vernachlässigbare Größe“ ansieht (vgl. zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, a.a.O., S. 9 f.; Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 13).
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(4) Ob die vorübergehende Schließung von Wettannahmestellen aufgrund von § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO derzeit angemessen ist, begegnet allerdings Zweifeln.
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Angemessen ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, juris Rn. 265, m.w.N., OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 47 f.).
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Die Bedenken in Bezug auf die Gewichtung der Belange der von Schließungsregelungen betroffenen Unternehmen ergeben sich nicht allein daraus, dass die gesetzliche Eingriffsermächtigung (hier) gegen Nichtstörer angewendet wird, insoweit jedoch keinen Entschädigungsanspruch für die abverlangten Sonderopfer vorsieht (vgl. o.).
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Zweifelhaft erscheint die Angemessenheit der Herangehensweise der Antragsgegnerin auch insoweit, als sie – weiterhin, d.h. nicht nur in der ersten Hochphase der Pandemie im Frühjahr 2020 (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, juris) – andere, weniger freiheitsbeschränkende Maßnahmen zur Gefahrenminderung nicht in nachvollziehbar hinreichendem Maße ergreift bzw. fördert.
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Dies betrifft sowohl die Gefahrerforschung als auch organisatorische und technische Maßnahmen zur Gefahrenreduktion.
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Die bislang tragende Erwägung für die gerichtliche Anerkennung eines besonders weiten Entscheidungsspielraums der Antragsgegnerin wie auch insbesondere ihrer Berechtigung, mit einer Vielzahl von Maßnahmen gegenüber Wirtschaftsunternehmen das öffentliche Leben erheblich einzuschränken, folgt aus dem Umstand, dass die Feststellung von Infektionen (die als solche unmittelbar über Quarantäne-Anordnungen zunächst zu einer Erhöhung der Sicherheit für Nicht-Infizierte führt) regelhaft – mangels Aufklärbarkeit der Ansteckungswege – mit der Vermutung verbunden wird, dass sich eine ungewisse, aber bedrohliche Vielzahl von noch nicht erkannten und auch nicht vorab erkennbaren Infizierten im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufhält (vgl. auch § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG n.F.). Möglichkeiten zur Verbesserung der Erkenntnislage durch Testungen werden zwar im konkreten Falle, bei Verdacht auf ein lokal begrenztes, anhaltendes Infektionsgeschehen ergriffen (z.B. in Pflegeheimen oder Schulen), nicht jedoch (anders als etwa in München, der Slowakei oder Südtirol) stichprobenartig repräsentativ oder gar flächendeckend, weder auf die Frage der Dunkelziffer bereits erfolgter Infektionen noch gar (trotz möglicher Kapazitätssteigerungen bei Antigen- und PCR-Tests) auf die Frage gegenwärtig bestehender Infektionen.
- 31
Die Frage, über welche Dauer und bis zu welchem – durch Dritte erreichten – Erkenntnisstand die Antragsgegnerin von anderen Ansätzen zur Gefahrenminderung absehen kann, stellt sich (wiederum im Vergleich mit andernorts genutzten, d.h. erkennbar praktikablen Lösungen) auch im Hinblick auf ihr selbst zur Verfügung stehende Möglichkeiten, über technische bzw. organisatorische Vorkehrungen mehr Infektionsschutz zu vermitteln (so insbesondere Luftfilteranlagen und Frequenzsteuerungen im ÖPNV und in Schulen und Betreuungseinrichtungen).
- 32
Abgesehen hiervon ist die streitgegenständliche vorübergehende Schließung von Wettannahmestellen im Übrigen nicht zu beanstanden, weil die Schwere der damit (erneut) verbundenen Grundrechtseingriffe insoweit voraussichtlich noch nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck steht.
- 33
(a) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Regelung des § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gravierend in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und gegebenenfalls auch in die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Eigentumsgarantie der Antragstellerin als Betreiberin eines Wettlokals eingreift.
- 34
Trotz des Fehlens jeglichen nachvollziehbaren Vortrags der Antragstellerin zu ihrer konkreten wirtschaftlichen Situation sieht die Kammer keine Veranlassung zu einer anderen Würdigung. Insoweit ist allerdings nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin durch das vorübergehende Verbot, ihre Wettannahmestelle zu öffnen, in existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte.
- 35
Darüber hinaus geht die Kammer nach der in dem vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass die Umsatzausfälle der Antragstellerin zumindest zum Teil durch die angekündigten staatlichen Unterstützungen aufgefangen werden dürften, wonach bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes in Höhe von 75 vom Hundert des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats bzw. des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 unbürokratisch ausgezahlt werden soll (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 51; OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 49 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020, 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 14). Details zu Ausgestaltung, Voraussetzungen und Antragstellung ergeben sich etwa aus den „Fragen und Antworten zu Novemberhilfe und Neustarthilfe für Soloselbstständige“ des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die hierzu erfolgten Ankündigungen nicht umgesetzt werden, sind bislang nicht ersichtlich.
- 36
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass Wettvermittler zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Unterstützungsleistungen („Corona-Novemberhilfe“) fielen, jedoch vieles dafür spreche, dass Provisionen von Wettveranstaltern mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht in die Berechnung mit einbezogen werden dürften, sodass der Vergleichsumsatz im November 2019 gleich oder nahezu gleich Null liege, ändert dies die vorstehende Bewertung nicht. Denn die Gewährung der angekündigten Ausgleichsleistungen dürfte mit Blick auf die Zwecksetzung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe, das wirtschaftliche Überleben der von den vorübergehenden Schließungen und Untersagungen betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, allein hieran orientiert, d.h. insbesondere losgelöst von der Einordnung umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungen, erfolgen. Im Übrigen geht die Antragstellerin selbst davon aus, dass ihr „streng am Wortlaut des UStG ausgerichtete[s] Verständnis der Vollzugshinweise“ nicht zwingend und womöglich auch unionsrechtlich und im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz angreifbar sein möge.
- 37
Schließlich dürfte im Hinblick auf die der Antragstellerin durch die Schließung entstehenden finanziellen Einbußen auch der Umstand in Rechnung zu stellen sein, dass – wie es in Bezug auf den Einzelhandel unstreitig der Fall ist – ein Teil der möglichen Kundschaft voraussichtlich ohnehin auf den Besuch der Wettannahmestelle verzichtet, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 51; VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, a.a.O., S. 11). Spezifisch zu Lasten der Antragstellerin wirkt sich insoweit wiederum aus, dass auch die Bindung derjenigen Kunden, die derzeit gleichwohl in ihr Lokal gekommen wären, gelockert wird.
- 38
(b) Auf der anderen Seite ist in die Abwägung einzustellen, dass bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl von Menschen, mithin Rechtsgüter mit überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet ist, in massiver Weise gefährdet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 47).
- 39
Die Gefahren der COVID-19-Pandemie sind weiterhin sehr ernst zu nehmen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 15). Die Zahl der Neuinfektionen ist seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau und nahm zuletzt weiter zu, sodass mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen ist, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Menschen mit schweren Krankheitsverläufen zeigen werden. Die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen sind insoweit nach bisherigem Kenntnisstand diffus, wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der Menschen zu beobachten waren. In den meisten Fällen ist die genaue Infektionsquelle jedoch nicht bekannt. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Wettannahmestellen zum Infektionsgeschehen beitragen.
- 40
Nach diesen Erkenntnissen darf der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass eine weitere Ausbreitung von SARS-CoV-2 die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung in der Freien und Hansestadt Hamburg gefährden kann. Angesichts der fachwissenschaftlich auch weiterhin nicht hinreichend geklärten Erkenntnislage überschreitet der Verordnungsgeber bei der dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mit seiner Entscheidung für die in Rede stehende vorübergehende Schließung zwecks Kontaktreduzierung aber seinen Einschätzungsspielraum nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 44).
- 41
Über die drohende Verletzung von Leib und Leben hinaus ist auch in die Abwägung einzustellen, dass die Verbreitung des Virus in der Bevölkerung die Wirtschaftskraft und die Volkswirtschaft allgemein schwächt, weil Arbeitskräfte ausfallen. Auch ist damit zu rechnen, dass aus Sorge vor einer Infektion auf Konsum verzichtet und entsprechende Stätten, wie Geschäfte oder Erbringer von Dienstleistungen, vermindert aufgesucht werden. Auch diese negativen Auswirkungen dürften umso größer sein, je später tatsächlich wirksame Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ergriffen werden (zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 49). Dabei stellt auch die Sicherung des bisherigen Erfolges des durchgängig verfolgten Konzeptes, eine Ausbreitung der Krankheit COVID-19 einzudämmen, bis die Bevölkerung durch Impfungen geschützt werden kann, ein hohes, schützenswertes Gut dar (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 45).
- 42
b) Auch wird die Antragstellerin durch die vorübergehende Schließung ihrer Wettannahmestelle nicht in ihrem allgemeinen Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
- 43
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, juris Rn. 30 f.). Dabei dürften die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde und den Verordnungsgeber in der gegenwärtigen, dynamischen Pandemielage weniger streng sein (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 60), wobei auch die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht immer eingefordert werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2020, 13 MN 98/20, juris Rn. 64). Im vorliegenden Regelungszusammenhang können sich Sachgründe aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der Tätigkeit, aber voraussichtlich auch aus ihrer Relevanz für das öffentliche Leben (etwa Schulen, Kitas, Bildungseinrichtungen, ÖPNV sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen) ergeben (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 62).
- 44
In Anwendung dieses Maßstabs ist ein Gleichheitsverstoß des Verordnungsgebers nicht erkennbar. Dieser durfte im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts voraussichtlich das gesellschaftliche Bedürfnis nach bestimmten, weiter zulässigen (Dienst-)Leistungen, insbesondere im Einzelhandel, ebenso wie die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen, weite Teile des öffentlichen Lebens, in denen ebenfalls Menschen in geschlossenen Räumlichkeiten zusammentreffen, nicht zu schließen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 64; s. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, a.a.O., Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 61 f., wonach jedenfalls keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt).
- 45
Soweit die Antragstellerin hier insbesondere eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber staatlichen Fußballtoto- bzw. Lotto-Annahmestellen moniert, dürfte es jedenfalls noch innerhalb des weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers liegen, wenn dieser insoweit – wie von der Antragsgegnerin hervorgehoben – zusätzlich auf deren besondere Funktion für die Grundversorgung der Bevölkerung, neben Nahrungsmitteln insbesondere mit Presseerzeugnissen und mit Post- bzw. Paketdienstangeboten, abstellt (a.A. wohl OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.11.2020, 3 R 226/20, S. 17 f.). In diesem Zusammenhang erscheint es der Kammer zudem nicht fernliegend, dass der Verordnungsgeber die mit der Annahme von Toto- und Lottowettscheinen verbundenen – erfahrungsgemäß nicht unerheblichen – finanziellen Einnahmen als auch, d.h. im Sinne einer „Mischkalkulation“ verstehend, für die Aufrechterhaltung des vorgenannten Grundversorgungsangebots notwendig angesehen hat, sich also von dem Motiv hat leiten lassen, dass eine gezielt nur das staatliche Toto-/Lottoangebot untersagende (Teil-)Regelung in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen faktisch auch das weitere der Grundversorgung dienende Angebot beeinträchtigt hätte.
- 46
c) Schließlich scheidet auch eine Verletzung der Antragstellerin in ihrer Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV gegebenenfalls aus, da selbst bei Annahme eines diesbezüglichen Eingriffs ein solcher aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – hier dem Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung – gerechtfertigt sein könnte (vgl. o.). Auch erweist sich die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit als zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. o.).
- 47
2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht aufgrund einer Folgenabwägung zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Hinblick auf die bei summarischer Prüfung fortbestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (vgl. o.) geboten, da sich das öffentliche Interesse an einem Vollzug der vorübergehenden, d.h. zeitlich befristeten Schließung gegenüber den (grundrechtlich geschützten) Interessen der Antragstellerin durchsetzt.
- 48
Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsachverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Hauptsacheverfahren aber erfolglos bliebe.
- 49
Würde die angeordnete Schließung von Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr außer Vollzug gesetzt, bliebe die Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte die Antragstellerin zwar vorübergehend die mit der Schutzmaßnahme verbundene Schließung vermeiden. Ein nicht unerheblicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie der Antragsgegnerin würde aber in seiner Wirkung reduziert, und dies während eines sehr dynamischen Infektionsgeschehens. Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang effektiver zu verhindern, bliebe hingegen zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt.
- 50
Würde hingegen die in § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO angeordnete Schließung nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, hätte die Hauptsache aber Erfolg, wäre die Antragstellerin vorübergehend zu Unrecht zur Befolgung der – für den Fall der Nichtbefolgung bußgeldbewehrten – Schutzmaßnahme verpflichtet und müsste ihre Einrichtung für den Publikumsverkehr schließen. Der damit jedenfalls verbundene Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG würde für die Dauer der Verpflichtung, längstens für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens, verfestigt. Dieser Eingriff ist zwar von erheblichem Gewicht. Dieses Gewicht wird aber – für die vorliegende Abwägung erheblich – dadurch abgemildert, dass staatlicherseits Kompensationen für die zu erwartenden Umsatzausfälle in durchaus erheblichem Umfang in Aussicht gestellt worden sind (vgl. o.). Der hiernach verbleibende Eingriff hat auf dieser Ebene hinter dem mit der Maßnahme verfolgten legitimen Ziel eines effektiven Infektionsschutzes zurückzustehen und ist von der Antragstellerin vorübergehend hinzunehmen. Denn ohne diesen würden sich die Gefahren der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitssystems bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach den derzeit nur vorliegenden Erkenntnissen erheblich erhöhen (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 65 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).
III.
- 51
Auch der zulässige erste Hilfsantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin in der Betriebsstätte A-Straße Nr. X unter Beachtung des im Schriftsatz vom 17.11.2020 wiedergegebenen „Hygienekonzepts B“ sanktionsfrei zu dulden, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da sich dieser – bis auf einige, hier nicht weiter relevante Unterschiede des „Hygienekonzept B“ in seinen tatsächlichen Auswirkungen – in seiner rechtlichen Würdigung nicht von dem Hauptantrag unterscheidet. Denn neben dem verbleibenden, nicht auszuschließenden Restrisiko einer Infektion von Personen innerhalb der Räumlichkeiten (vgl. o.), bliebe insbesondere das insoweit ebenso maßgebliche, nicht auszuschließende erhöhte Risiko der Ausbreitung von SARS-CoV-2 durch das Verhalten von (möglicherweise infizierten) Besuchern außerhalb der Wettannahmestelle, vor allem in Form des Hin- und Rückwegs zu bzw. von der Wettannahmestelle und eines etwaiges Verweilens vor Ort (vgl. o.), unverändert bestehen.
IV.
- 52
Der zweite (äußerst) hilfsweise gestellte Antrag, die Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin in – insoweit anders als der Haupt- und erste Hilfsantrag nicht weiter örtlich-gegenständlich beschränkt – „Wettannahmestellen“ zu dulden, solange die Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr geschlossen sind, d.h. eine Betretung durch betriebsfremde Personen nicht möglich ist, ist demgegenüber bereits unzulässig, da es insoweit schon an einem für die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen (konkreten) streitigen Rechtsverhältnis fehlt, auf das sich die gerichtliche Anordnung beziehen könnte. Der gestellte Antrag ist (zu) unbestimmt, denn er kann nach verständiger Würdigung, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO, allenfalls dahingehend verstanden bzw. gefasst werden, dass eine gewisse Form des Betriebs von Wettannahmestellen, nämlich eine solche ohne das Betreten der Räumlichkeiten durch betriebsfremde Personen, rechtlich zulässig sein soll. Da sich die Antragstellerin aber „im Rahmen des Erlaubten“ gerade eine „gewisse Bandbreite an Handlungsmöglichkeiten“ offenlassen will, und zudem in Gänze unklar bleibt, welche „Wettannahmestellen“ der Antragstellerin konkret Gegenstand des Antrags sind, ist für die Kammer schon nicht erkennbar, wie diese Form des Betriebs im Einzelnen ausgestaltet sein soll; es fehlt dem Gericht mit anderen Worten an der erforderlichen Subsumtionsgrundlage, d.h. einem nachvollziehbar konkretisierten, belastbaren Sachverhalt.
V.
- 53
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt – da für die zu erwartenden Umsatzeinbußen der Antragstellerin keine Anhaltspunkte greifbar sind – aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.
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