Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 A 5303/23
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin verfolgt - teils nach bestandskräftiger Ablehnung, teils nach amtswegiger Abhilfe - ein asylrechtliches Begehren gegen die Beklagte.
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Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 21. Oktober 2022 Asyl. In der Niederschrift ist Französisch als zweite Sprache angegeben. Die Angaben in der Niederschrift bestätigte sie bei ihrer Anhörung am 24. April 2023 als korrekt.
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Die Beklagte sprach mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2024 gegenüber der Klägerin aus (Hervorhebungen im Original):
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„1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
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2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
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3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
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4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
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5. Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie nach Guinea abgeschoben. Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wird bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt.
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6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“
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Dem Schriftstück beigefügt waren Bescheidtenorierung und Rechtsbehelfsbelehrung auch in französischer Übersetzung.
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Eine vom Bediensteten der Deutschen Post AG unterzeichnete Postzustellungsurkunde vom 22. Juni 2023 weist aus, dass er das Schriftstück im verschlossenen Umschlag zu übergegeben versucht habe und, weil auch die Einlegung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung/die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung nicht möglich gewesen seien, das Schriftstück bei der hierfür bestimmten Stelle Filiale […] niedergelegt worden und er die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben habe, nämlich in den Briefkasten.
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Die Beklagte teilte der Freien und Hansestadt Hamburg am 11. August 2023 hinsichtlich der Klägerin unter der Überschrift „Abschlussmitteilung für das vorbezeichnete Verfahren“ mit: „Die Bestandskraft trat am 07.07.2023 ein.“
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Das Schriftstück war unter dem 13. Oktober 2023 durch die Deutsche Post AG als nicht abgeholt rückläufig.
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Die Beklagte teilte der Freien und Hansestadt Hamburg am 18. Oktober 2023 unter der Überschrift „Aufhebung der Bestandskraftmitteilung des Bundesamtes“ mit: „hiermit wird die bereits mitgeteilte Bestandskraft aufgehoben“.
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Eine vom (selben) Bediensteten der Deutschen Post AG unterzeichnete Postzustellungsurkunde vom 6. Dezember 2023 (abermals) weist aus, dass er das Schriftstück im verschlossenen Umschlag zu übergegeben versucht habe und, weil auch die Einlegung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung/die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung nicht möglich gewesen seien, das Schriftstück bei der hierfür bestimmten Stelle Filiale […] niedergelegt worden und er die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben habe, nämlich in den Briefkasten.
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Die Klägerin hat am 8. Dezember 2023 Klage erhoben, sie trägt zur Zulässigkeit und Begründetheit vor und beantragt schriftsätzlich wörtlich:
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„1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.06.2023 – zugestellt am 04.12.2023 – aufzuheben.
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2. festzustellen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung erfüllt sind; hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, bzw. die Voraussetzungen des § 60 V – VII S. 1 AsylG vorliegen.“
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Unterdessen sprach die Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2024 aus:
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„1) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2023 ([…] – 261) wird hinsichtlich der Ziffer 4, soweit festgestellt wurde, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt sowie hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 aufgehoben.
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2) Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes liegt hinsichtlich der Republik Guinea vor.“
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Bei der Entscheidung hat die Asylakte vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter an Stelle der Kammer und zwar nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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Die Klage ist unzulässig und dies ist nach dem anzulegenden Maßstab (dazu BVerfG, Beschl. v. 12.7.1983, 1 BvR 1470/82, juris Rn. 55, BVerfGE 65, 76) offensichtlich, da an der Richtigkeit der zu den Sachurteilsvoraussetzungen getroffenen vollständigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein vernünftiger Zweifel besteht und diese Feststellungen die Abweisung der Klage nach der eindeutigen Rechtslage gebieten.
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Soweit die Beklagte dem Begehren mit Bescheid vom 17. Januar 2024 abgeholfen hat, drängt sich auf, dass die Klage deshalb unzulässig ist, weil in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO nicht länger statthaft und die Klägerin mangels Beschwer nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt ist.
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Im Übrigen drängt sich auf, dass die Klage verfristet und deshalb unzulässig ist. Im Einzelnen:
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Die am 8. Dezember 2023 erhobene Klage wahrt die nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG geltende zweiwöchige Klagefrist ab Zustellung des Bescheids nicht. Das Schriftstück galt gemäß § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 10 Abs. 5 AsylG mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung am 22. Juni 2023 als bewirkt. Die Postzustellungsurkunde begründet nach § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, hier mithin dass der Bedienstete das Schriftstück im verschlossenen Umschlag zu übergegeben versuchte und, weil auch die Einlegung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung/die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung nicht möglich waren, das Schriftstück bei der hierfür bestimmten Stelle Filiale […] niedergelegte und die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgab, nämlich in den Briefkasten. Für den nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossenen Beweis der Unrichtigkeit ist kein Ansatz dargelegt oder sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht denklogisch ausgeschlossen, dass zwar nicht das zuzustellende Schriftstück selbst, aber die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten eingelegt werden konnte. Ein späterer Rücklauf des Schriftstückes von der Niederlegungsstelle als nicht abgeholt steht der bereits eingetretenen Zustellungswirkung nicht entgegen.
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Die damit offensichtlich eingetretene Bestandskraft des Bescheids hängt nicht von einer durch die Beklagten gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg geäußerten Rechtsauffassung ab, ob Bestandskraft eingetreten ist. Vielmehr enthielt die „Abschlussmitteilung für das vorbezeichnete Verfahren“ vom 11. August 2023 lediglich die - richtige - Mitteilung: „Die Bestandskraft trat am 07.07.2023 ein.“ Der „Aufhebung der Bestandskraftmitteilung des Bundesamtes“ vom 18. Oktober 2023 kann lediglich die - unrichtige - Rechtsauffassung entnommen werden, dass Bestandskraft entgegen der vorherigen Mitteilung nicht eingetreten sei. Die Formulierung, es werde „die bereits mitgeteilte Bestandskraft aufgehoben“ verkürzt ersichtlich lediglich den bereits aus der Überschrift zwingend hervorgehenden Bedeutungsgehalt. Es soll die vorherige Bestandskraftmitteilung aufgehoben werden soll. Die Rechtsordnung kennt keine isolierte Aufhebung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes. Die Bestandskraftmitteilung und ihre Aufhebung sind lediglich Wissenserklärungen, nicht als Willenserklärungen selbst darauf gerichtet, Rechtsfolgen zu setzen wie ein Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG. Überdies waren diese Mitteilungen dazu bestimmt, verwaltungsintern zu bleiben, und nicht wie aber ein Verwaltungsakt zu seiner Wirksamkeit voraussetzt nach § 43 Abs. 1 VwVfG dem Betroffenen bekanntgegeben zu werden.
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Für einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen der versäumten Klagefrist ist auch hinsichtlich etwaig fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.8.2018, 1 C 6.18, juris Rn. 31 f., BVerwGE 163, 26) nichts ersichtlich. Die in der (vormaligen, mittlerweile ohnehin aufgehobenen) Abschiebungsandrohung liegende Rückkehrentscheidung war mit einer Übersetzung von Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung in die französische Sprache versehen, welche die Klägerin versteht oder deren Kenntnis (ausgehend von ihren eigenen Angaben im Asylverfahren) vernünftigerweise vorausgesetzt werden konnte.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 und 2, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 1x
- § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 84 2x
- 1 BvR 1470/82 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 65, 76 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 2x
- § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung 1x
- VwZG 2005 § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde 1x
- § 10 Abs. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt 2x
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 60 1x
- 1 C 6.18 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 163, 26 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x