Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (21. Kammer) - 21 K 652/22

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2022 verpflichtet, die Durchsuchung vom 19. Februar 2019 an der Dienststelle der Klägerin mit der Schädigungsfolge einer akuten Belastungsreaktion (F43.0) als Dienstunfall anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls mit den Schädigungsfolgen akute Belastungsreaktion und sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung.

2

Die Klägerin ist Polizeibeamtin im Dienst der Beklagten. Am … 2002 trat die Klägerin in den Dienst der Beklagten und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeianwärterin ernannt. Im Jahr 2004 wurde sie zur Polizeioberwachtmeisterin und im Jahr 2005 zur Polizeimeisterin ernannt. Im Jahr 2007 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und im Jahr 2010 zur Polizeiobermeisterin ernannt. Am … 2014 wurde die Klägerin zur Polizeihauptmeisterin ernannt.

3

Im Jahr 2017 wurden gegen die Klägerin strafrechtliche Ermittlungen geführt, im Rahmen derer es u.a. zu einer Durchsuchung der Wohnung der Klägerin und zur Beschlagnahme ihres iPhone 6 kam. In der Folge begab sich die Klägerin wegen der Ermittlungsmaßnahmen mehrfach in die Beratung des sozialtherapeutischen Dienstes der Beklagten und in psychotherapeutische Behandlung. Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich von der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

4

Am 15. Februar 2019 erließ das Amtsgericht Hamburg einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume der Klägerin an ihrer Dienstanschrift, ihrer Person, der ihr gehörenden Sachen sowie der von ihr genutzten Kraftfahrzeuge. Die Klägerin sei verdächtig in der Zeit vom 8. Januar 2019 bis zum 14. Januar 2019 aus dem unverschlossenen Spind eines Kollegen eine Apple Watch an sich genommen zu haben, um diese für sich zu verwenden. Durch Nachforschungen bei dem Unternehmen Apple und einer Abfrage nach § 112 TKG habe festgestellt werden können, dass die von Apple übermittelte Handynummer von dem iPhone 6 der Klägerin stamme, welches den Ermittlungen zufolge im abgefragten Zeitraum, d.h. nach dem Diebstahl, mit der Apple Watch des Geschädigten verkoppelt worden sei.

5

Am 19. Februar 2019 durchsuchten Polizeibeamte des Dezernates Interne Ermittlungen (DIE) an der Dienststelle der Klägerin im Polizeipräsidium den Arbeitsplatz und das Privatfahrzeug der Klägerin sowie anschließend ihre Wohnung. Im Durchsuchungsbericht vom 19. Februar 2019 wurde der Ablauf der Durchsuchung wie folgt beschrieben:

6

„Um 07.08 h wurde an der Dienstanschrift in einem dortigen Aufenthaltsraum der Vorgesetzte der BS und gleichsam A angetroffen. In dessen Büro wurde kurz der Grund für unser heutiges Erscheinen dargelegt. Über Inhalte des Ermittlungsverfahrens wurde indes nicht gesprochen. Gemeinsam mit Herrn A wurde sodann das Büro der BS B aufgesucht, das sich in unmittelbarer Nähe zum Aufenthaltsraum und des Büros des Herrn A befindet. Das Büro tragt die Raumnummer 18 und wird neben der BS B von dem Polizeibeamten C genutzt. Wir betraten das Büro um 07.12 h. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die BS B bereits dort. Augenscheinlich war diese gerade eingetroffen da sie sich gerade Ihrer Jacke entkleidete. Frau B wurde erklärt, dass ein Durchsuchungsbeschluss gegen sie vorläge. Frau B fing daraufhin unvermittelt an zu weinen und gab an, dass wir ihr das nicht schon wieder antun dürften Es wurde sich darauf verständigt, dass Herr A im weiteren Verlauf den Raum nun verlassen wird, jedoch bei Bedarf bis 8 Uhr noch weiter zur Verfügung stände. Nachdem Herr A den Raum verlassen hatte wurde Frau B der Inhalt, wie im Beschluss gefasst mitgeteilt. Zudem wurde ihr der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt. Diesen las sie im weiteren Verlauf durch und fing streckenweise hysterisch an zu weinen und gab an, dass wir gar nicht wüssten, was wir ihr damit antun würden. Sie hätte nichts gemacht und das könne alles gar nicht sein. Die Frage, ob sie einen Durchsuchungszeugen hinzuziehen möchte, verneinte sie. Es sei eh.schon alles peinlich genug. Auf die Frage, wo sich ihr Handy befinde, zog sie ein Mobiltelefon IPhone 4 aus ihrer Jackentasche und gab an, dass wir ihr das nicht schon wieder wegnehmen dürften. Bei der dann erfolgten weiteren Durchsuchung ihrer Jacke konnte in derselben Tasche ein weiteres Mobiltelefon IPhone 6 festgestellt werden. Beide wurden durch Unterzeichnerin sogleich bei Seite gelegt und in Flugmodus gestellt. Die weitere Durchsuchung der Person, der mitgeführten Gegenstände (Handtasche, Winterjacke) und des Büroinventars führte nicht zum Auffinden von (weiteren) Beweismitteln. Frau B zeigte sich trotz ihrer scheinbar emotionalen Betroffenheit kooperativ und öffnete die aufgefundenen Mobiltelefone mittels PIN. […] Nach zwischenzeitlicher Rücksprache mit dem Sachbearbeiter D wurde beide Mobiltelefon zunächst nicht sichergestellt. Während der Protokollfertigung durch Unterzeichnerin wurden durch den Kriminalbeamten E in Begleitung des Herr A, der zwischenzeitlich durch die weiterhin emotional aufgelöste BS B in das Büro gerufen wurde, der Spind (07.38 h) und das Waffenfach (07.43 h), die sich im selben Gebäudekomplex befanden, negativ durchsucht. Da Frau B zwischenzeitlich angab, bei der Durchsuchung ihrer Wohnanschrift anwesend sein zu wollen, wurde dies den Kriminalbeamten, dies sich bereits an der Wohnanschrift befanden, mitgeteilt. Da Frau B einen weiterhin sehr aufgelösten Eindruck machte, wurde von Unterzeichnerin angeboten sie im Dienstfahrzeug mit zur Wohnanschrift zu nehmen. Dies wurde von ihr vehement zurückgewiesen. Sie sei in der Lage, selbst zu fahren. Durch den Herrn A wurde zwischenzeitlich jedoch organisiert, dass die BS von zweien ihrer Kollegen begleitet würde. Durch Frau B wurde um 07.20 h mit Einverständnis der Kriminalbeamten Rücksprache mit dem Rechtsanwalt F gehalten. Nach Beendigung der Durchsuchung (07.54 h) wurde gemeinsam mit Frau B und einem der namentlich nicht weiter festgestellten Kollegen der BS das Dienstgebäude verlassen. In unmittelbarer Nähe dazu befand sich der dort geparkte Pkw […]. Dieser wurde durch KB E und Unterzeichnerin in der Zeit von 08.00 h – 08.03 h negativ durchsucht. Hierbei ließ Frau B nicht unerwähnt, dass dies eine ganz schreckliche Situation für sie sei und wir uns nicht vorstellen könnte, was sie alles durchgemacht hätte.In unserem Dienstfahrzeug wurde durch KB E und Unterzeichnerin sodann die Wohnanschrift der BS aufgesucht. An dieser trafen wir um 08.35 h an. […] Durch die Kriminalbeamten G, H, E und Unterzeichnerin wurden alle Raume im Zeitraum 08.54 h — 09.21 h sukzessive durchsucht. Wechselnd waren dabei die BS oder/und deren Lebensgefährte zugegeben. Der KB I befand sich dabei größtenteils im Wohnzimmer der Wohnung. Beide Wohnungsinhaber zeigten sich während der Durchsuchung der Wohnung sachlich und kooperativ. Frau B begann zwischenzeitlich immer mal wieder an zu weinen. Neben drei weiteren Mobiltelefonen (Iphone 3, 4, 5, Ifd.Nr. 3 — 5), die nach Aussage der Beteiligten dem Lebensgefährten J zuzuordnen seien, wurden keine verfahrensrelevanten Gegenstande aufgefunden. Diese und die zwei der BS B zuzuordnenden Mobiltelefone (lfd.Nr, 1 -2) wurden sichergestellt. […] Die Durchsuchung wurde um 09.21h beendet und die Wohnung zeitgleich von allen Kriminalbeamten um 09.25 h verlassen.“

7

In einem Vermerk vom 4. April 2019 hielt der zuständige Sachbearbeiter des DIE fest, dass die für die Anfrage an Apple verwendete Seriennummer nicht einer Apple Watch, sondern einem iPhone zuzuordnen sei. Der Geschädigte des Diebstahls habe dem DIE keine Seriennummer seiner Apple Watch übermittelt. Im Nachhinein lasse sich nachvollziehen, dass die Seriennummer, die dem iPhone 6 der Klägerin zuzuordnen sei, bereits auf dem Vordruck für die Anfrage an Apple eingetragen gewesen sei. Ein Tatverdacht gegen die Klägerin werde nicht weiter gesehen.

8

Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Verfügung vom 8. April 2019 das gegen die Klägerin geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da die Klägerin nicht Täterin sei.

9

Am 1. August 2019 gab die Klägerin eine Dienstunfallmeldung ab. Der Unfall habe sich am 19. Februar 2019 um 7:05 Uhr am …, 22497 Hamburg, anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen ereignet.

10

Mit Schreiben vom 16. August 2019 schilderte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Sachverhalt. Nach Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses an ihrem Arbeitsplatz in der LBP … habe sie einen Schock erlitten und auf einen Irrtum hingewiesen, was die durchsuchenden Beamten ignoriert hätten. Obwohl einige Minuten nach Eintreffen der Beamten klar gewesen sei, dass sie die Straftat nicht habe begehen können, sei nicht davon abgewichen worden, die Maßnahmen durchzuziehen. Es sei ihr lediglich mitgeteilt worden, dass man einen Durchsuchungsbeschluss habe und selbstverständlich beide im Beschluss angeführten Adressen durchsuchen werde. Sie habe noch während der Durchsuchungsmaßnahmen in ihrem Büro einen Nervenzusammenbruch erlitten. Ihr ganzer Körper habe angefangen zu zittern und sie habe nicht aufhören können, zu weinen. Hinzu sei gekommen, dass sie durch das dominante Verhalten der Beamten des DIE sehr beschämt gewesen sei und sich kaum in der Lage gefühlt habe, das Büro zu verlassen. Ihr Dienststellenleiter, PR A, habe es aufgrund ihres psychischen Zustands für erforderlich gehalten, sie durch einen Kollegen der LBP … nach Hause fahren zu lassen. Weitere Beamte des DIE hätten sich bereits an ihrer Wohnanschrift befunden, um ihre Wohnung zu durchsuchen. Als sie dort angekommen sei, sei sie auf drei weitere DIE-Beamte getroffen und habe erneut einen Nervenzusammenbruch erlitten. Ihr sei klar geworden, dass all ihre privaten Sachen durchsucht und angefasst werden würden und sie sich nicht dagegen wehren könne, obwohl sie gewusst habe, dass die Maßnahmen rechtswidrig seien und sie zu Unrecht beschuldigt worden sei. Da sie die Straftat nicht begangen habe, habe auch kein Diebesgut gefunden werden können. Einige Woche später habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mangels Tatverdacht eingestellt. Zur Erlangung des Durchsuchungsbeschlusses habe der Beamte D aufgrund von Ermittlungsfehlern falsche Tatsachen angegeben. Sie sei im Dienst durch einen anderen Polizeibeamten verletzt worden und leide nach wie vor unter dem Geschehen. Sie habe sich direkt nach dem Vorfall in psychologische Behandlung begeben, welche aufgrund der Traumatisierung anhalten werde.

11

Mit Schreiben vom 14. September 2019 gab die behandelnde Psychologische Psychotherapeutin Dipl.-Psych. K über den Gesundheitszustand der Klägerin Auskunft. Die Klägerin sei über den sozialtherapeutischen Dienst der Polizei zu ihr gekommen und befinde sich seit dem 7. März 2019 bei ihr in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Diagnostisch gehe es um die Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und die daraus sekundär entstandene, mittelgradige depressive Episode (F32.1). Noch während der Durchsuchungsmaßnahme am Arbeitsplatz habe die Klägerin einen Nervenzusammenbruch erlitten, was mit einer akuten physischen und psychischen Dekompensation einhergegangen sei. Es habe der Klägerin gegenüber keine Aufklärung über die Ursache und das Ergebnis der gegen sie eingeleiteten Ermittlungen stattgefunden. Sie sei während des Verfahrens nicht beachtet worden. Auch die von der Klägerin sehr gewünschte Entschuldigung durch die Kollegen sei nicht erfolgt, was die Verarbeitung des traumatisierenden Ereignisses erheblich erschwert habe. Seit dem Vorfall leide die Klägerin an vielschichtigen psychischen Symptomen, v.a. an Schlafstörungen, Albträumen sowie Flashbacks. Auch das aufgrund des Vorfalls entstandene Hilflosigkeits- und Ungerechtigkeitserleben, die Schamgefühle gegenüber den Kollegen sowie die tiefgreifende Enttäuschung über das System von Polizei- und Ermittlungsbehörden stünden stark im Vordergrund und beeinflussten deutlich den Alltag der Klägerin. Seit dem 7. März 2019 erfolge eine intensive psychotherapeutische, traumaspezifische Arbeit, um die Chronifizierung der Störung und damit auch die langfristige Krankmeldung zu vermeiden.

12

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 nahm der Vorgesetzte der Klägerin, Herr L, zum Leistungsverhalten der Klägerin Stellung. Die Klägerin sei seit dem 1. Mai 2019 mit Beginn der Neustrukturierung in der LBP … als Mitarbeiterin für Stabsaufgaben tätig. Der vorherige Erstbeurteiler M teile nach Rücksprache die hier geschilderten Eindrücke. Die Klägerin sei wegen eines anhängigen Verfahren in die LBP … (alt) gewechselt. Bereits dieser Umstand und die Dauer des noch immer nicht abgeschlossenen Verfahrens hätten die Klägerin merklich belastet. Jedoch habe sie zum Anfang des Jahres deutlich gefestigt und emotional stabiler gewirkt, da für sie ein positiver Ausgang des Verfahrens absehbar gewesen sei. Dies habe sich merklich geändert, als im Februar 2019 neue Vorwürfe erhoben worden seien und ein weiteres Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei, welches Durchsuchungen an ihrer Dienststelle und ihrer privaten Wohnanschrift zur Folge gehabt habe. Diese Vorwürfe hätten sich zwischenzeitlich als nicht haltbar erwiesen, die Klägerin aber merklich belastet und in ihrer positiven Entwicklung zurückgeworfen. Als sie ihm im Mai den aktuellen Stand mitgeteilt habe, habe sie deutlich angespannt, fahrig und nervös gewirkt. Unter Tränen habe sie ihm die aktuellen Vorgänge und ihre persönliche Situation geschildert. Sie habe mitgeteilt, wie belastend sie die Situation empfinde und dass sie gedanklich (privat und dienstlich) nicht mehr abschalten könne, dass sie weiterhin das Gefühl habe, auf verlorenem Posten zu stehen, und sie endlich mit der Thematik abschließen wolle, es jedoch nicht könne. Daher befinde sie sich weiterhin in psychologischer Behandlung. Rückten Ereignisse in den Vordergrund, die mit dieser Thematik in Verbindung stünden, wirke die Klägerin unkonzentriert, nervös, angespannt und gedanklich nicht bei der Sache. Man merke ihr das sofort an. Bereits zu Dienstbeginn sei deutlich wahrnehmbar, wenn sie am Nachmittag einen Termin bei ihrer Psychologin habe. Je nach Verlauf des Termins sei sie auch noch am nächsten Tag mit den oben geschilderten Symptomen auffällig. Es komme hinzu, dass es der Klägerin sichtlich unangenehm sei, diese Termine in ihrer Dienstzeit wahrzunehmen.

13

Am 18. Februar 2020 erstattete Dr. N vom Bundeswehrkrankenhaus im Auftrag der Beklagten ein psychiatrisches Gutachten zur Frage eines Dienstunfalls, insbesondere der Kausalität und der entstandenen Folgen. Im Ergebnis kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass in der Situation am 19. Februar 2019 unmittelbar eine erhebliche Stresssituation vorgelegen habe (Belastungsreaktion), was einem Erstschaden entspreche. In der Folge sei es auf der Symptomebene zu Wiedererleben, Vermeidung und Übererregung gekommen, was entgegen der Diagnose der behandelnden Psychotherapeutin statt als Posttraumatische Belastungsstörung besser als sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung bezeichnet werde solle. In dieser Diagnose gehe auch die von der Psychotherapeutin vergebene mittelgradige depressive Episode auf. Zum einen hätten in der jetzigen Untersuchung die Kriterien hierfür nicht sicher bestätigt werden können und zum anderen gehe aus dem Befund der Psychotherapeutin nicht hervor, seit wann die Depression bestehe und wodurch sie entstanden sei.

14

Mit Schreiben vom 28. April 2020 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der Anerkennung eines Dienstunfalls an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Anwesenheit der Klägerin sei für die Durchsetzung der Durchsuchungsbeschlüsse nicht erforderlich und deshalb der Vorgang nicht dienstbezogen gewesen.

15

Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 führte die Klägerin aus, dass die Durchsuchung dienstbezogen gewesen sei. Der Durchsuchungsbeschluss habe ausdrücklich auch die Durchsuchung ihrer Person angeordnet. Daraus folge, dass ihre Anwesenheit zur Durchsetzung des Durchsuchungsbeschlusses unabdingbar gewesen sei, so dass Dienstbezogenheit gegeben sei, zumal sie beschuldigt worden sei, in den Diensträumen eine Apple-Watch eines Kollegen aus dessen Spind gestohlen zu haben. Da man nach ihrem Handy geforscht habe, das sie möglicherweise bei sich getragen habe, sei eine Durchsuchung ohne ihre Anwesenheit nicht möglich gewesen. Sie habe sich zu dem Zeitpunkt der Durchsuchung auch im Dienst befunden. Sie habe sich zum Unfallzeitpunkt im Dienstgebäude befunden. Auch der strafrechtliche Vorwurf habe einen Dienstbezug gehabt. Sie sei nachweislich nicht die Täterin gewesen und habe nicht damit rechnen können, dass solch ein Ereignis eintreten werde.

16

Mit Bescheid vom 19. August 2020 setzte der Leiter der Schutzpolizei als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 900 Euro gegen die Klägerin fest. Dem zugrunde lag der Sachverhalt, der auch zur Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Jahr 2017 gegen die Klägerin geführt hatte: Die Klägerin habe im Zeitraum von 2010 bis 2013 eine Affäre und weiterführend bis März 2017 regelmäßig Kontakt mit dem polizeilich bekannten Zuhälter des Hamburger Rotlichtmilieus, Herrn O, gehabt und diesen u.a. auf öffentlichen Veranstaltungen begleitet. Weiter habe sie am 25. November 2016 drei unzulässige Datenabfragen auf Herrn O und am 1. November 2016 und am 21. Februar 2017 jeweils eine unzulässige Selbstabfrage in den polizeilichen Auskunftssystemen durchgeführt. Dadurch habe die Klägerin gegen ihre Wohlverhaltens- und Folgepflicht verstoßen. Am 30. August 2020 erklärte die Klägerin einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Disziplinarverfügung.

17

Mit Bescheid vom 28. Juni 2021 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, die Anerkennung der Verletzung als Dienstunfall könne trotz des Gutachtenergebnisses nicht erfolgen. Die Durchführung der Maßnahme des DIE während der Dienstzeit habe einzig dem Zweck der Strafverfolgung einer vermuteten Straftat gedient, welche keinen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Klägerin gehabt habe. Die Anwesenheit der Klägerin bei der Durchsuchung sei nicht vorausgesetzt gewesen. Dem Vorfall fehle daher die Dienstbezogenheit. Bei der Durchsuchung an der Wohnanschrift sei eine Dienstbezogenheit ebenfalls nicht gegeben gewesen.

18

Am 12. Juli 2021 erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass die Beklagte zu Unrecht die Dienstbezogenheit der rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahme nicht bejahe. Der Rechtsbegriff der Dienstbezogenheit sei weit auszulegen und umfasse nicht nur den Kernbereich von dienstlichen Handlungen. Der Durchsuchungsbeschluss habe auf unrichtigen Tatsachen beruht. Gleichwohl liege es im Ermessen der Ermittelnden, wie und wann ermittelt werde. Hier sei es den Mitarbeitern des DIE darum gegangen, ein Exempel an ihr in Anwesenheit von möglichst vielen Kolleginnen und Kollegen zu statuieren. Andernfalls hätte man sie auch zuerst in ihrer Wohnung abpassen können und Ermittlungen am Arbeitsplatz außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Kolleginnen und Kollegen und in deren Abwesenheit durchführen können. Die Ermittlungstätigkeiten seien in einer ruppigen Art und Weise und bewusst in Anwesenheit der Kolleginnen und Kollegen durchgeführt worden, so dass Öffentlichkeit bestanden habe. Es seien die persönlichen und dienstlichen Sachen an ihrem Arbeitsplatz und in ihrem Spind durchsucht worden. Es sei anschließend ihr PKW vor dem Dienstgebäude an einem Hauptdurchgangsweg für die Mitarbeiter, der auch vom Präsidium aus einsehbar gewesen sei, durchsucht worden. Anschließend sei sie aufgefordert worden, zu ihrer Wohnung zu fahren, um dort der weiteren Durchsuchung beizuwohnen. Sie habe hierfür ihren Dienstplatz verlassen und den Dienst beenden müssen. Der Vorgesetzte habe ihren dienstlichen Status für diesen Arbeitstag auf krank gesetzt. Durch die Maßnahmen sei sie in ihrer Eigenschaft als Beamtin und im Hinblick auf ihr pflichtgemäßes dienstliches Verhalten angegriffen worden, was ebenfalls einen Dienstunfall darstelle.

19

Am 15. Februar 2022 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie die Anerkennung eines Dienstunfalls begehrt hat.

20

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2022 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Durchsuchungen am 19. Februar 2019 als Dienstunfall i.S.v. § 34 HmbBeamtVG. Es handele sich bei den Durchsuchungen nicht um ein Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Die Tatbestandsmerkmale seien in der Regel dann verwirklicht, wenn sich der Beamte während der Arbeitszeit im Dienstgebäude aufhalte und dort einem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis ausgesetzt gewesen sei. Allerdings rechtfertigten es Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden könnten, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet habe, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Dabei sei insbesondere an Verhaltensweisen zu denken, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderliefen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten seien. Ausgehend hiervon könne es im Fall staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsmaßnahmen für die Dienstbezogenheit des plötzlich eingetretenen Ereignisses nicht allein auf Zeit und Ort der konkreten Ermittlungsmaßnahmen ankommen. Denn bei den Ermittlungsmaßnahmen handele es sich nicht um ein zufälliges, jederzeit mögliches Ereignis, das während der Dienstausübung eingetreten sei, sondern um zielgerichtet ergriffene Maßnahmen, die sich auf zuvor erlangte Erkenntnisse und zuvor erwirkte richterliche Beschlüsse stützten. Der notwendige Dienstbezug des Ereignisses könne sich in diesem Fall nicht schon daraus ergeben, dass die Maßnahmen am Arbeitsplatz des Beamten durchgeführt würden. Denn dann läge es auch bei Ermittlungsmaßnahmen aufgrund außerdienstlichen bzw. dem Interesse des Dienstherrn zuwiderlaufenden Verhaltens eines Beamten in der Hand der Ermittlungsbehörde, ob sie den Anwendungsbereich des Dienstunfallrechts eröffne. Dies würde jedoch Sinn und Zweck des § 34 HmbBeamtVG widersprechen, da sich in diesen Fällen keine Risiken der dienstlichen Sphäre verwirklichten, sondern Zeit und Ort der Ermittlungsmaßnahmen allein ermittlungstaktisch bestimmt würden. Vielmehr sei maßgeblich, ob das Geschehen, auf das sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen bezögen, seinerseits den erforderlichen Bezug zur Dienstausübung aufweise, sich also während der pflichtgemäßen Erledigung der dem Beamten obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignet habe und nicht seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre zuzuordnen sei (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 3.11.2015, 1 K 3760/13, juris Rn. 20 ff.). Vorliegend seien Zeit und Ort der Ermittlungsmaßnahmen ermittlungstaktisch bestimmt und von der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens verantwortet worden, die bestehendes Ermessen für die Umsetzung des Durchsuchungsbeschlusses ausübe. Das könne nicht der Sphäre des Dienstvorgesetzten zugerechnet werden. Es könne auch nicht ausschlaggebend sein, ob und inwieweit die Durchsuchung des Büros der Klägerin „dominant“ oder „ruppig“ durchgeführt worden sei. Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, erst Recht Durchsuchungen, seien in aller Regel für die Betroffenen belastend. Ob im vorliegenden Falle bei der Durchsuchung die übliche Bandbreite bei der Art und Weise des Vorgehens überschritten worden sei, könne für die hier allein maßgebliche dienstunfallrechtliche Fragestellung dahinstehen. Denn die Staatsanwaltschaft trage die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Durchsuchung, auch wenn sie von der Polizei durchgeführt worden sei. Im Übrigen würde eine Differenzierung bei strafprozessualen Durchsuchungsmaßnahmen nach dem wahrgenommenen Grad der „Dominanz“ oder „Ruppigkeit“ keine verlässliche Abgrenzung ermöglichen, wann ein Ergebnis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei, vorliege und wann nicht. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob die Ermittlungspersonen die Klägerin zuhause hätten abpassen können und Ermittlungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Kolleginnen und Kollegen hätten durchführen können. Denn auch insoweit stehe das Vorgehen in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft. Es müsse vielmehr maßgeblich sein, ob das Geschehen, auf das sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen bezögen, seinerseits den erforderlichen Bezug zur Dienstausübung aufweise, sich also während der pflichtgemäßen Erledigung der dem Beamten obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignet habe und nicht seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre zuzuordnen sei (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 3.11.2015, 1 K 3760/13, juris Rn. 22). Der dem Durchsuchungsbefehl zugrundeliegende Sachverhalt des Diebstahls der Smartwatch eines Kollegen hätte, wenn er sich wie von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht angenommen zugetragen hätte, nicht in pflichtgemäßer Ausübung dienstlicher Aufgaben ereignet. Ein Diebstahl im Kollegenkreis wäre den Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwidergelaufen. Anders als das zitierte Verwaltungsgericht Karlsruhe annehme (a.a.O., juris Rn. 23) könne demgegenüber nicht ausschlaggebend sein, ob der Beamte vorwerfbar und ohne dienstliche Veranlassung tatsächliche Anhaltspunkte gesetzt habe, die den Anfangsverdacht einer vorsätzlichen Straftat begründeten, und er vor diesem Hintergrund mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlung habe rechnen müssen. Denn dann würde der Anwendungsbereich des Dienstunfallrechts letztlich davon abhängen, wie gründlich die Staatsanwaltschaft vor Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses und später das Amtsgericht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts geprüft hätten. Im Falle eines Justizirrtums den Anwendungsbereich des Dienstunfallrechts zu eröffnen, im Falle einer gründlichen Prüfung durch Staatsanwaltschaft und Amtsgericht und folglich bei Vorliegen eines hinreichenden und vorwerfbaren Tatverdachts aber nicht, stehe nicht im Einklang mit Sinn und Zweck der dienstunfallrechtlichen Vorschriften. Wenn danach ein Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei, für die Durchsuchung des Büros der Klägerin zu verneinen sei, dann gelte das erst recht für die Durchsuchung der Privatwohnung, da hier zusätzlich der räumliche Bezug zur Dienststelle fehle. Auf die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalles komme es nicht an.

21

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022 hat die Klägerin die Klage – nunmehr auch gegen den Widerspruchsbescheid gerichtet – aufrechterhalten. Die Beklagte verkenne den Anwendungsbereich von § 34 HmbBeamtVG und lege den Begriff des Dienstunfalls zu restriktiv aus. Die Regelung diene der Fürsorge zugunsten des Beamten und solle weit ausgelegt werden, wie die umfangreiche Aufzählung von dienstlichen Situationen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 HmbBeamtVG verdeutliche. Die Durchsuchung sei während der Dienstzeit der Klägerin, als diese Uniform getragen habe, innerhalb des Dienstgebäudes erfolgt. Möglichst viele Polizisten hätten aus präventiven Abschreckungsgründen Augenzeugen werden sollen, wie eine vermeintlich rechtsuntreue Beamtin auffliege. Sie hätte auch in ihrer Wohnung abgepasst werden können ohne den vermeintlichen Ermittlungserfolg zu gefährden. Die schwere Belastungsstörung der Klägerin sei gemäß dem Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses aufgrund dieser besonderen Art und Weise der Durchsuchung ausgelöst worden. Das zwei Jahre später in Auftrag gegebene Gutachten des Dienstherrn bestätige diese Diagnose. Diese Gutachten seien zutreffend.

22

Die Klägerin beantragt nunmehr unter Einbeziehung von Schädigungsfolgen,

23

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2022 zu verpflichten, die Durchsuchung an der Dienststelle der Klägerin (einschließlich ihres Pkw) vom 19. Februar 2019 mit den Schädigungsfolgen einer akuten Belastungsreaktion (F 43.0) und einer sonstigen Reaktion auf eine schwere Belastung (F 43.8) als Dienstunfall anzuerkennen,

24

und

25

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

28

Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass das Gutachten von Herrn Dr. N auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage basiere, was die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen in Frage stelle. Aus dem Gutachten ergebe sich an verschiedenen Stellen, dass der Gutachter bei seiner Bewertung die streitgegenständlichen Durchsuchungen am 19. Februar 2019 ins Verhältnis setze zu dem „dienstlichen Vorgang im Jahre 2017“. Der Gutachter habe die Angaben der Klägerin dazu so verstanden, dass zweimal (2017 und 2019) dieselbe Person einen Ermittlungsfehler zulasten der Klägerin begangen habe. Den vollständigen Sachverhalt, der im Jahr 2017 zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Klägerin geführt habe und nach dessen Einstellung zu einem Disziplinarverfahren, habe sie dem Gutachter jedoch nicht mitgeteilt. Es sei aus Sicht der Beklagten nicht auszuschließen, dass der Gutachter bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts zu einer anderen Bewertung bei der Gewichtung des „dienstlichen Vorgangs im Jahre 2017“ im Verhältnis zum „dienstlichen Vorgang im Jahre 2019“ gelangt wäre. Soweit der Gutachter davon ausgehe, die Klägerin sei am 19. Februar 2019 aus ihrem Büro „abgeführt“ worden, sei dies nicht der Fall gewesen. Im Gegenteil: Der Vorgesetzte der Klägerin habe diese für dienstunfähig gehalten und habe aus Sorge um die Klägerin einen Kollegen der Klägerin gebeten, sie nach Hause zu fahren. In der Rechtsprechung sei zudem anerkannt, dass eine psychische Erkrankung jedenfalls dann kein plötzliches Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts darstelle, wenn die Erkrankung auf der Summationswirkung mehrerer Ereignisse beruhe. Die gutachterlichen Ausführungen deuteten auf eine derartige Summationswirkung der Ereignisse 2017 und 2019 hin, wobei den Ereignissen 2017 wahrscheinlich ein noch zu geringes Gewicht beigemessen worden sei. Eine Summationswirkung, die gegen die Annahme eines plötzlichen Ereignisses sprechen würde, könne ferner bereits in dem Umstand liegen, dass am 19. Februar 2019 nicht nur die Diensträume der Klägerin, sondern auch die Privatwohnung der Klägerin durchsucht worden seien, was die Klägerin – aufgrund der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Privatsphäre sehr verständlich – erheblich belastet habe. Zwischen der Durchsuchung des Büros der Klägerin und ihrer Kenntnisnahme von der Durchsuchung ihrer Wohnung habe die Autofahrt zur Wohnung gelegen, die das Geschehen unterbrochen und in getrennte Ereignisse aufgeteilt habe. Zu der Frage, ob auch diesbezüglich eine Summationswirkung anzunehmen sein könnte, treffe das Gutachten keine Aussage. Seit dem Zeitpunkt, zu dem der Vorgesetzte die Klägerin für dienstunfähig erklärt habe, konkret mit Verlassen der Dienststelle, habe sich die Klägerin nicht mehr im Dienst befunden. Das Gutachten differenziere auch sonst nicht bei der Kausalität zwischen der Durchsuchung des Büros der Klägerin und der Durchsuchung ihrer Privatwohnung am selben Tage. Fragen ergäben sich aus Sicht der Beklagten auch in Hinblick auf die im Gutachten festgestellte Diagnose. So deuteten die Ausführungen zunächst daraufhin, dass der Gutachter von einer Anpassungsstörung (F43.2) bei der Klägerin ausgehe. Der Gutachter gelange dann allerdings zu der Diagnose einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastung (F43.8). Sollte eine Anpassungsstörung nach F43.2 vorgelegen haben, wäre bei der Kausalitätsbetrachtung auch eine individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Grades der Schädigung beruhe das Gutachten auf der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit Stand vom 11.10.2012. Diese Fassung dürfte jedoch bei Gutachtenerstellung nicht mehr aktuell gewesen sein. Zuletzt sei die maßgebliche Anlage zu § 2 VersMedV am 12.12.2019 mit Wirkung ab 20.12.2019 geändert worden. Wenn die Klägerin meine, durch die Durchsuchung ihrer Diensträume habe an ihr ein Exempel statuiert werden sollen, finde dies im ausführlichen Gutachten von Herrn Dr. N keine Stütze. Es sei insbesondere auch nicht dargelegt worden, dass das Vorgehen der Beamten bei der Durchsuchung ihres Büros den üblichen Rahmen des ermittlungstaktischen Vorgehens überschritten hätte. Die Vorschriften der Strafprozessordnung, namentlich § 106 StPO, sähen zudem gerade keine heimliche Durchsuchung vor, sondern vielmehr eine offene Durchsuchung mit einem Anwesenheitsrecht des Rauminhabers. Anders, als die Klägerin meine, seien die Unfallfürsorgeregelungen gerade nicht extensiv auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ vielmehr eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst, wobei es maßgeblich auf das Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse ankomme. Eine derartige Beherrschbarkeit der Geschehnisse für den Dienstherrn werde man im vorliegenden Fall nicht annehmen können, da die staatsanwaltlich beantragten und vom Amtsgericht per Beschluss angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen schon aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht in der Einflusssphäre des Dienstherrn gelegen hätten.

29

Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. N dazu eingeholt, ob das Geschehen auf der Dienststelle und in der Wohnung der Klägerin je eine eigene Belastungsreaktion hervorgerufen hat, ob die Durchsuchungen auf der Dienststelle und in der Wohnung je eigene Verursachungsbeiträge für die Entstehung des Folgeschadens der sonstigen Reaktion auf schwere Belastung darstellen, ob auch der Vorfall aus 2017 einen Verursachungsbeitrag für die Entstehung des genannten Folgeschadens darstellt, wie gegebenenfalls die Verursachungsbeiträge untereinander zu gewichten sind und ab welchem Zeitpunkt vom Vorliegen des Folgeschadens anstelle des Erstschadens auszugehen ist. Auf das Schreiben des Sachverständigen vom 11. Juni 2024 wird verwiesen.

30

Für die Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 19. Juni 2024 verwiesen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Sachakten der Beklagten sowie die staatsanwaltschaftlichen Akten (XXX) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

31

Soweit die Klägerin in ihrem Antrag nunmehr neben der Anerkennung des Dienstunfalls auch die Anerkennung von Schädigungsfolgen begehrt, handelt es sich um eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte, die in den neu gefassten Antrag weder ausdrücklich eingewilligt noch diesem ausdrücklich widersprochen hat, nach § 91 Abs. 2 VwGO in die Klageänderung eingewilligt hat, ist sie jedenfalls sachdienlich. Denn es ist prozessökonomisch, die in dem von der Beklagten beauftragten Gutachten von Dr. N bereits beurteilten und von den Beteiligten im Klagverfahren u.a. hinsichtlich der Kausalität bereits vertieft erörterten Schädigungsfolgen bereits im Rahmen dieses Verfahrens zu behandeln und nicht einem anschließenden Verwaltungsverfahren vorzubehalten (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 45. EL Januar 2024, VwGO § 91 Rn. 87b).

II.

32

Die geänderte Klage ist insgesamt zulässig und teilweise begründet.

33

1. Der Zulässigkeit der geänderten Klage steht nicht entgegen, dass hinsichtlich der begehrten Anerkennung von Schädigungsfolgen kein Vorverfahren i. S. v. § 68 VwGO durchgeführt worden ist. Denn ein solches Vorverfahren ist vorliegend jedenfalls entbehrlich, da der Sachverhalt insoweit umfassend aufgeklärt ist und die Beklagte im Rahmen des Klagverfahrens ausführlich zu den Schädigungsfolgen und insbesondere zu ihrer wesentlichen Verursachung durch den behaupteten Dienstunfall Stellung genommen hat.

34

2. Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 34 Abs. 1 HmbBeamtVG mit der Schädigungsfolge einer akuten Belastungsstörung (ICD-10 F43.0).

35

Anwendbar ist vorliegend § 34 HmbBeamtVG in der Fassung vom 5. März 2013. Denn für die Unfallfürsorge ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (BVerwG, Beschl. v. 2.12.2021, 2 B 24/21, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 2 C 51/11, juris Rn. 8).

36

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

37

Die Durchsuchung hat mit der akuten Belastungsreaktion einen Körperschaden verursacht [hierzu a)]. Die Durchsuchung an der Dienststelle weist weiter den erforderlichen Bezug zum Dienst auf [hierzu b)]. Dagegen weisen die Durchsuchungen auf dem Parkplatz der Dienststelle und in der Wohnung der Klägerin keinen Bezug zum Dienst mehr auf [hierzu c)]. Es handelt sich auch um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis [hierzu d)]. Weiter handelt es sich um ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis [hierzu e)]. Schließlich hat die Klägerin die Meldefrist eingehalten [hierzu f)].

38

a) Die Durchsuchung an der Dienststelle am 19. Februar 2019 hat bei der Klägerin einen Körperschaden in Form einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) – von der Klägerin als Nervenzusammenbruch beschrieben – verursacht. Diese Feststellung beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 18. Februar 2020 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2024, denen das Gericht folgt. Insoweit ist das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar und werden durchgreifende Einwendungen von den Beteiligten nicht erhoben. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach der Verursachung der weiteren psychischen Erkrankung in Form einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8; siehe hierzu unter 3.).

39

b) Die Klägerin erlitt den Körperschaden während der Durchsuchung ihres Arbeitsplatzes in Ausübung des Dienstes.

40

Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (stRspr., BVerwG, Urt. v. 13.7.2023, 2 C 3/22, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, 2 C 17/16, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 29.8.2013, 2 C 1/12, juris Rn. 10).

41

Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist (BVerwG, Urt. v. 13.7.2023, 2 C 3/22, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, 2 C 17/16, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 29.8.2013, 2 C 1/12, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 2 C 81/08, juris Rn. 18). Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten haben sich damit Kriterien herausgebildet, die an objektive Merkmale anknüpfen und im Allgemeinen leicht feststellbar sind. Damit verbundene Ungereimtheiten sind hinnehmbar, solange es zu keiner vom Gesetzgeber nicht gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die Bereiche kommt, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann. Die Beherrschbarkeit des Risikos ist ein unschwer zu konkretisierender unbestimmter Rechtsbegriff, der bei fallspezifischem Abgrenzungsbedarf durch eindeutige und sinngerechte Grenzziehungen, wie etwa durch das Abstellen auf Außentüren, ergänzt werden kann und geeignet ist, eine ansonsten unvermeidbare Kasuistik in Grenzen zu halten (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 24/06, juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.11.1976, VI C 203.73, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 24.10.1963, II C 10.62, juris Rn. 28). Nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, rechtfertigen es, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Dabei ist insbesondere an Verhaltensweisen zu denken, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderlaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sind (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 24/06, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 3.11.1976, VI C 203.73, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 24.10.1963, II C 10.62, juris Rn. 28). Für Verhaltensweisen unter Kollegen sieht die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwaige Schäden nicht mehr vom Schutzzweck der Dienstunfallfürsorge erfasst, wenn das schädigende Ereignis nach den Umständen Einzelfalls in einem dienstfremden Zusammenhang steht, wenn sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer Rauferei beteiligt hat (BVerwG, Urt. v. 13.7.2023, 2 C 3/22, juris Rn. 13); dabei soll maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung allein das Verhalten des geschädigten Beamten sein, auf Absichten und Motive der Schädiger kommt es nicht an (BVerwG, Urt. v. 13.7.2023, 2 C 3/22, juris Rn. 14).

42

Hierdurch werden die Sphären des Beamten und des Dienstherrn nach praktikablen und sachgerechten Kriterien abgegrenzt. Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch bei der Dienstausübung regelmäßig dienstliche und private Aspekte nicht streng voneinander zu trennen sind und es nur darum gehen kann, wann und unter welchen Voraussetzungen die auch bei der Ausübung des Dienstes naturgemäß gegebene „Gemengelage“ eindeutig dem privaten Bereich des Beamten zuzurechnen und daher von der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn auszunehmen ist. Eine Interpretation, die darauf abstellte, ob der Beamte gerade im Augenblick der Einwirkung des Ereignisses auf seinen Körper mit einer spezifisch dienstlichen Verrichtung befasst war, ginge an der Lebenswirklichkeit vorbei und risse Vorgänge, die bei lebensnaher Betrachtung nur als Gesamtverhalten gewertet werden können, auseinander. Zudem stellte diese Ansicht an den Nachweis des Vorliegens eines Dienstunfalls Anforderungen, die sowohl den Dienstherrn als auch den Beamten überfordern könnten (BVerwG, Urt. v. 13.7.2023, 2 C 3/22, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, 2 C 17/16, juris Rn. 16).

43

Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Feststellung besonderer Umstände gefordert wird, die eine Zurechnung des Verhaltens eines Beamten zum dienstlichen Bereich ermöglichen, handelt es sich ausschließlich um solche Fälle außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufes (z.B. Dienstverrichtung außerhalb des Dienstortes, vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 2 C 81/08, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 14.12.2004, 2 C 66/03, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 3.11.1976, VI C 203.73, juris Rn. 26; BVerwG, Urt. v. 12.7.1972, VI C 10.70, juris Rn. 2).

44

Gemessen an diesen Maßstäben erfolgte die Durchsuchung in Ausübung des Dienstes der Klägerin. Diese befand sich während ihrer Dienstzeit an ihrem Dienstort, d.h. in dem ihr zugewiesenen Büro, als die Durchsuchung ihres Arbeitsplatzes begann. Nach ihrer unbestritten gebliebenen Angabe in der mündlichen Verhandlung war die Klägerin bereits im Zeiterfassungssystem eingestempelt, hatte also ihren Dienst bereits begonnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich ausweislich des Durchsuchungsprotokolls beim Betreten des Büros durch Beamte des DIE ihrer Jacke entledigte. So konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, sich eingeloggt zu haben, bevor die Beamten des DIE in ihrem Büro eintrafen.

45

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigte vorliegend den Dienstbezug zu verneinen. Die Durchsuchung am Arbeitsplatz war nicht der Risikosphäre der Klägerin zuzuordnen. Sie konnte das Risiko, dass die vorliegende Durchsuchung an ihrem Arbeitsplatz stattfinden würde, weder voraussehen noch sonst beherrschen. Die Klägerin ist aufgrund eines zunächst unentdeckt gebliebenen Ermittlungsfehlers in den Fokus der strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen geraten und hat auch sonst die Ermittlungen nicht vorwerfbar verursacht.

46

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urt. v. 3.11.2015, 1 K 3760/13, juris Rn. 21 ff.), wonach es darauf ankomme, ob das Geschehen, auf das sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen bezögen, seinerseits den erforderlichen Bezug zur Dienstausübung aufweise. Denn auch nach dortigen Maßstäben wäre der Dienstbezug vorliegend nicht zu verneinen: Aufgrund des Verdachts eines Diebstahls auf der Dienststelle läge grundsätzlich ein Dienstbezug für die strafrechtlichen Ermittlungen vor und die Klägerin hätte auch nicht vorwerfbar tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht einer Straftat gesetzt. Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass der Ansatz, den dienstunfallrechtlichen Dienstbezug für eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme nicht an der Maßnahme selbst, sondern an dem Anlass für die strafrechtlichen Ermittlungen anzuknüpfen, weder Sinn und Zweck des Dienstunfallrechts noch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend dürfte.

47

Auch ist der Beklagten nicht zu folgen, wenn sie den Dienstbezug bei strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen – insoweit über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hinausgehend – schon dann entfallen lassen will, wenn diese auf einer gerichtlichen Anordnung beruhen. Denn mit dem Verzicht auf die vorwerfbare Verursachung der strafrechtlichen Ermittlungen löst sich die Beklagte vollends von den oben dargestellten Maßstäben einer Risikozuordnung im Dienstunfallrecht. Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich klar, dass dem Beamten oder der Beamtin bei Unfällen zur Dienstzeit am Dienstort nur solche Risiken zuzuordnen sind, die diese selbst beherrschen können oder die sie durch eigenes Verhalten verursacht haben; zufällige Ereignisse verbleiben dagegen der Risikosphäre des Dienstherrn zugeordnet. Anders als die Beklagte meint, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Dienstherr das Risiko beherrschen kann, sondern vielmehr darauf, ob die betroffenen Beamten das Risiko beherrschen können.

48

Durch eine Durchsuchungsmaßnahme wird der Dienstbezug auch nicht derart unterbrochen, dass währenddessen eintretende Unfälle innerhalb der Dienstzeit an der Dienststelle allein aufgrund der Zäsur der Durchsuchungsmaßnahme nicht mehr als Dienstunfall zu bewerten wären. Denn dies würde auch sich währenddessen im Dienstgebäude ereignende körperliche Verletzungen z.B. aufgrund eines Stolperns, Ausrutschens o.ä. erfassen, die auch bei anderen dienstlichen Verrichtungen möglich wären (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 24/06, juris Rn. 14). Diese Überlegung zeigt auch, dass die Frage, ob das Risiko, aufgrund der Durchsuchungsmaßnahme eine psychische Erkrankung zu entwickeln, wertungsmäßig der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen und vom Dienstunfallschutz auszunehmen ist, nicht den Aspekt der Dienstbezogenheit betrifft, sondern im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des äußeren Ereignisses zu behandeln ist [dazu sogleich unter d)].

49

c) Dagegen weisen die Durchsuchungen des Fahrzeugs der Klägerin auf dem Parkplatz der Dienststelle und in der Wohnung der Klägerin keinen hinreichenden Bezug zum Dienst mehr auf, ereigneten sich also nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes.

50

Denn die Durchsuchung des Fahrzeugs der Klägerin erfolgte zu einem Zeitpunkt, nachdem der Dienst der Klägerin durch ihren Vorgesetzten beendet worden war. Die Durchsuchung in der Wohnung erfolgte nicht mehr an der Dienststelle und ebenfalls zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin nicht mehr im Dienst war. Einen inneren Bezug zum Dienst wohnte den Durchsuchungsmaßnahmen ebenfalls nicht inne. Insbesondere genügt es nicht, dass der Diebstahl, der zur Einleitung der strafrechtlichen Ermittlung geführt hatte, in einem Dienstgebäude geschehen war. Eine solche Vorverlagerung des Dienstbezugs lässt sich nicht mit dem Schutzzweck des Dienstunfallrechts vereinbaren [siehe dazu schon oben b)].

51

Auch ist nicht von einem fortwirkenden Zurechnungszusammenhang auszugehen. Die zur Dienstzeit in den Diensträumen durchgeführte Durchsuchung vermittelt den weiteren Durchsuchungshandlungen keinen Dienstbezug. Insoweit ist bereits bei der Durchsuchung des Fahrzeugs im Geschehensablauf eine Zäsur eingetreten. Es handelte sich um ein neues Durchsuchungsobjekt außerhalb des Dienstgebäudes und eine Situation, die sich als veränderte Einwirkung (Einsehbarkeit des Parkplatzes von einer Vielzahl von Büros des Präsidiums) auf die Klägerin darstellte. Für die Durchsuchung in der Wohnung kommt hinzu, dass das Geschehen durch den erneuten Ortswechsel eine zusätzliche Zäsur erfuhr und nunmehr die private Rückzugssphäre der Klägerin betraf.

52

d) Es handelt sich bei der Durchsuchung am Arbeitsplatz auch um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis.

53

aa) Das Merkmal „äußere Einwirkung“ dient lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers. Entscheidend für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen ist danach, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder das willentliche Verhalten des Betroffenen die wesentliche Ursache war. Danach können auch herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen eine äußere Einwirkung sein, weil sie „von außen her“ die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen und zu körperlichen Beeinträchtigungen führen können (BVerwG, Beschl. v. 11.10.2018, 2 B 3/18, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 9.4.1970, II C 49.68, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 27.2.2018, 1 A 2072/15, juris Rn. 21). Vorliegend hat die Durchsuchungsmaßnahme am Arbeitsplatz auf die psychische Verfassung der Klägerin eingewirkt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen, dass die Durchsuchung bei der Klägerin eine akute Belastungsreaktion verursacht hat.

54

bb) Ein Ausnahmefall vom Vorliegen einer äußeren Einwirkung ist hier nicht anzunehmen.

55

Eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme stellen dienstliche Gespräche dar. Ein im Rahmen des Üblichen bleibender, sozialadäquater Verlauf eines Dienstgesprächs stellt keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts dar. Nur dann, wenn während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z.B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z.B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird, ist ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Beamten aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen. Nur in einem solchen Fall gibt es eine innere Rechtfertigung, dem Beamten über die auch in diesen Fällen stets zu gewährenden Beihilfeleistungen hinaus den besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zukommen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 11.10.2018, 2 B 3/18, juris Rn. 14; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 27.2.2018, 1 A 2072/15, juris Rn. 25 ff.; VGH München, Beschl. v. 20.6.2016, 3 ZB 14.1450, juris Rn. 10). Hierfür kommen etwa beleidigende, seelisch verletzende Äußerungen oder Beschimpfungen in Betracht. Unter Umständen kann aber auch schon ein sonstiges deutliches Vergreifen im Ton bzw. eine im Ganzen unsachliche, etwa den Betroffenen völlig verängstigende oder unangemessen unter Druck setzende Gesprächsatmosphäre ein Dienstunfallereignis begründen, zumal dann, wenn es sich um ein für die weitere berufliche Entwicklung außerordentlich wichtiges Gespräch handelt und der Beamte darauf in zeitlichem Zusammenhang mit Krankheitssymptomen reagiert. Steht der konkrete Inhalt und die Art und Weise des Gesprächsverlaufs fest, ist im Anschluss daran aus objektiver Sicht zu bewerten, ob diese tatsächlichen Feststellungen den Schluss rechtfertigen, der Rahmen des Sozialadäquaten sei überschritten (OVG Münster, Beschl. v. 27.2.2018, 1 A 2072/15, juris Rn. 25 ff.).

56

Eine strafrechtliche Durchsuchungsmaßnahme ist anders als dienstliche Gespräche, die im Einzelfall auch einen belastenden Charakter oder wesentliche Bedeutung für die berufliche Zukunft haben können, kein üblicher oder typischer Bestandteil des Beamtenverhältnisses, mit denen Beamtinnen und Beamte grundsätzlich zu rechnen haben, sondern ein seltener Ausnahmefall (vgl. zur Bedeutung des Kriteriums der Üblichkeit oder Typizität: OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.3.2020, 1 A 186/19, juris Rn. 6; OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.6.2019, 1 A 235/18, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 27.2. 2018, 1 A 2072/15, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.10. 2017, 5 LB 124/16, juris Rn. 104, 107; VGH München, Beschl. v. 20.6.2016, 3 ZB 14.1450, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Urt. v. 26.11.1993, 3 L 99/93, juris Rn. 36). Eine Durchsuchung ist auch deswegen nicht mit einem dienstlichen Gespräch zu vergleichen, da sie erheblich stärker in die Grundrechte der Beamtin oder des Beamten eingreift. Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Durchsuchungsmaßnahme selbst, von der die Klägerin meint, sie sei ruppig und dominant durchgeführt worden, in einer sozialadäquaten Weise durchgeführt wurde.

57

e) Weiter handelt es sich um ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis.

58

Das Merkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen. Es kommen nur einmalige, kurzzeitige Begebenheiten in Betracht, die sich allerdings häufen können. Schädliche Dauereinwirkungen sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Die Abgrenzung von der Dauersituation bedarf einer wertenden Betrachtung. Begebenheiten mit einer Dauer von mehreren Stunden, wie z.B. ein Unwetter, können plötzliche Ereignisse sein, sich über mehrere Dienstschichten oder Tage hinziehende Ereignisse hingegen nicht (BVerwG, Urt. v. 12.12.2019, 2 A 1/19, juris Rn. 23).Dagegen ist die örtliche und zeitliche Konkretisierung Bezugsrahmen und Voraussetzung für die Zurechnung zum Dienst. Daraus folgt, dass sich genau bestimmen lassen muss, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat. Ort und Zeitpunkt müssen feststehen. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt (BVerwG, Beschl. v. 19.1. 2006, 2 B 46/05, juris Rn. 6).

59

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Durchsuchung auf der Dienststelle am 19. Februar 2019 als zeitlich und örtlich bestimmtes Einzelereignis bei der Klägerin eine akute Belastungsreaktion hervorgerufen. Das bestätigen die Ausführungen des Gutachtens vom 18. Februar 2020, denen das Gericht folgt. Dem Gutachten ist dagegen nicht zu entnehmen, dass seit der vorhergehenden Durchsuchungsmaßnahme im Jahr 2017 eine Dauerbelastung bestanden hätte. Vielmehr geht der Sachverständige davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Durchsuchung nicht an einem Vorschaden aufgrund des Ereignisses in 2017 litt und nicht nachgewiesen krank war. Auch stellt er hinsichtlich der streitgegenständlichen Durchsuchung eine eigene, wenn auch in vielen Bereichen mit dem Geschehen in 2017 schwer auseinanderzuhaltende, Symptomatik fest. Auch sind weitere Ereignisse in der Zeit von der Durchsuchung im Jahr 2017 bis zur Durchsuchung am 19. Februar 2019, die dem Gesamtgeschehen das Gepräge einer Dauerbelastung verleihen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. So ergibt sich aus der Disziplinarverfügung vom 19. August 2020 nicht, dass die Klägerin nach der Durchsuchung bei ihr am 7. März 2017 noch mit weiteren Ermittlungsmaßnahmen wie z.B. Vernehmungen o.ä. konfrontiert war. Der Umstand, dass es der Sachverständige für möglich hält, dass das Geschehen in 2017 die Klägerin vulnerabler für eine neue und ähnliche Situation gemacht habe, nimmt der Durchsuchung am 19. Februar 2019 nicht den Charakter eines Einzelereignisses.

60

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob – wie die Beklagte meint – der Sachverständige bei vollständiger Kenntnis der objektiven Umstände des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in 2017 den Zusammenhang der Geschehnisse in 2017 und 2019 anders beurteilt hätte und dem Geschehen in 2017 mehr Gewicht beigemessen hätte. Denn dies nimmt den zeitlich fast zwei Jahre auseinanderliegenden Vorgängen jeweils nicht den Charakter eines Einzelereignisses.

61

Auch im Übrigen überzeugen die Einwände der Beklagten gegen die Würdigung des Geschehens in 2017 im Gutachten nicht. Es mag zwar zutreffen, dass die Klägerin dem Gutachter zu dem Geschehen in 2017 nur ihre Sicht der Dinge geschildert habe. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das Gutachten insoweit zu fehlerhaften Schlüssen gelangt, da es für den Sachverständigen insbesondere zur Beurteilung eines Vorschadens vor allem auf das innere Erleben der Klägerin und ihre Symptome bezüglich des Geschehens in 2017 angekommen sein dürfte. Dass es für die psychiatrische Beurteilung entscheidend darauf angekommen wäre, dass die Klägerin tatsächlich zu Recht straf- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt war, dürfte die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht überzeugend dargelegt haben. Zudem ist anzumerken, dass weder die Klägerin noch der Gutachter bei Exploration am 19. Dezember 2019 bzw. Erstattung des Gutachtens am 18. Februar 2020 Kenntnis von der später erfolgenden Einstellung des Strafverfahrens und der Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens haben konnten; eine Nachbegutachtung hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht veranlasst. Anders als die Beklagte meint, dürfte die klägerische Sicht der Dinge zudem viel eher geeignet sein, die Ereignisse in 2017 und 2019 miteinander in Verbindung zu bringen, da sich die Klägerin in beiden Fällen von demselben Sachbearbeiter des DIE unschuldig verfolgt sah. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens, dass die Klägerin Dienstvergehen begangen hat, hätte dagegen eher Anlass bestanden, die Ereignisse stärker voneinander zu unterscheiden.

62

f) Die Klägerin hat die Meldefrist von zwei Jahren nach § 51 Abs. 1 HmbBeamtVG eingehalten, da sie den Unfall vom 19. Februar 2019 am 1. August 2019 als Dienstunfall gegenüber ihrer Dienststelle gemeldet hat.

63

3. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der Schädigungsfolge sonstige Reaktion auf schwere Belastung. Es lässt sich nicht feststellen, ob der Dienstunfall wesentliche Ursache für die Entstehung der sonstigen Reaktion auf schwere Belastung geworden ist.

64

a) Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind deshalb (mit)ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Der Dienstunfall ist dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden besteht dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg geführt hätte (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 6.5.2021, 2 C 10/20, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 12.12.2019, 2 A 6/18, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Urt. v. 1.3.2007, 2 A 9/04, juris Rn. 7 f.).

65

b) Gemessen an diesen Maßstäben konnte sich das Gericht auf Grundlage des Gutachtens vom 18. Februar 2020 und der schriftlichen Ergänzung vom 11. Juni 2024 durch den Sachverständigen Dr. N nicht die Überzeugung verschaffen, dass der Dienstunfall eine wesentliche (Teil-)Ursache für die Entstehung der sonstigen Reaktion auf schwere Belastung gewesen ist. Dieser Umstand ist auch sonst nicht aufklärbar [hierzu aa)]. Für die Ausfüllung des anspruchsbegründenden Tatbestands trägt die Klägerin die materielle Beweislast [hierzu bb)].

66

aa) Es ist nicht aufklärbar, ob der Dienstunfall die wesentliche Ursache für die Entstehung der sonstigen Reaktion auf schwere Belastung geworden ist.

67

Dabei ist zugrunde zu legen, dass mehrere Verursachungsbeiträge die Entstehung der sonstigen Reaktion auf schwere Belastung bedingt haben. Von den die Klägerin belastenden Einwirkungen durch die Durchsuchungshandlungen am 19. Februar 2019 stellt sich nur das Geschehen in den Räumen der Dienststelle als Dienstunfall dar. Das als Dienstunfall anerkannte Geschehen ist dabei durch die Beendigung des Dienstes der Klägerin und zwei Ortswechsel im Sinne einer Zäsur von den weiteren Durchsuchungshandlungen zu trennen.

68

Im Gutachten vom 18. Februar 2020 unterscheidet der Sachverständige zunächst nicht zwischen den einzelnen Durchsuchungshandlungen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2024 erklärt er weiter, dass die Durchsuchungshandlungen stressphysiologisch nicht in einen jeweiligen Verursachungsbeitrag aufzulösen seien, da die Auslösesituationen und Reaktionen hierauf ähnlich bis identisch seien und in einem kurzen zeitlichen Abstand stattgefunden hätten. Die weiteren Ausführungen des Sachverständigen sind dahin zu verstehen, dass die – im Übrigen rechtlich gebotene – Differenzierung der Kausalbeiträge der einzelnen Durchsuchungshandlungen fachlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Durchsuchungen am 19. Februar 2019 nicht zwingend als untrennbares Geschehen zu verstehen sind, sondern dass die Zuordnung von Verursachungsanteilen praktisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit durchgeführt werden kann. So heißt es in der ergänzenden Stellungnahme weiter (S. 2 zu Frage 2, Bl. 138 d. GA):

69

„Allenfalls könnte überlegt werden, dass eine Situation für sich noch kompensierbar gewesen wäre und erst die Menge an ähnlichen Stressoren die Copingmöglichkeiten überfordert haben und damit erst eine Folgestörung möglich wurde. Dies Analog eines Vorschadens. Also dass die noch nicht verarbeitete Erstsituation auf der Dienststelle analog zu einem Vorschaden zu verstehen ist, wobei dies fachlich sehr künstliche erscheint und aus hiesiger Sicht auch in Bezug auf die Auswirkungen nicht für die jeweilige Belastung zu quantifizieren (z.B. Anteil Vorschaden, Anteil Verschlimmerung) ist. Grundsätzlich ist ein Nervenzusammenbruch (medizinisch Belastungsreaktion) ein Zustand der wieder von alleine verschwindet. Da dies nicht stattfand, kann neben der Qualität (unberechtigter Vorwurf des Kameradendiebstahls der wohl in der Situation entkräftet gewesen ist, vor Anderen respektive im sicheren Heim) auch die Quantität (2x) des Stressors als Begründung herangezogen werden. Dies in Bezug auf Qualität und Quantität nachvollziehbar zu trennen, ist nach hiesiger Sicht nicht möglich.“

70

In diesem Zusammenhang war auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, zum Nachweis, dass ein wesentlicher Beitrag dem Dienstherrn zuzuordnen ist bei den Durchsuchungen am 19. Februar 2019, den Sachverständigen ergänzend anzuhören, nicht nachzugehen. Der Antrag ist schon nicht bestimmt genug, da der Bezugspunkt für den bezeichneten wesentlichen Beitrag unklar bleibt. Soweit damit gemeint sein sollte, ob der Dienstherr einen wesentlichen Beitrag zu den Durchsuchungen geleistet hat, ist die ergänzende Anhörung des Sachverständigen schon kein taugliches Beweismittel. Soweit allerdings, näherliegender, gemeint sein sollte, dass bewiesen werden soll, dass der durch die Durchsuchung verursachte Dienstunfall eine wesentliche Ursache für die Entstehung der sonstigen Reaktion auf schwere Belastung geworden ist, ist schon nicht aufgezeigt, dass das Gutachten insoweit unvollständig und ergänzungsbedürftig ist. Der Sachverständige hat die Frage nach den Kausalzusammenhängen nach seinem Erkenntnisstand abschließend beantwortet. Anhaltspunkte für eine weitere Sachaufklärung bezüglich dieses Punktes nennt der Sachverständige nicht und sind auch anderweitig weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine weitere Sachaufklärung durch Einholung einer ergänzenden Stellungahme oder eines weiteren Gutachtens ist nicht angezeigt. Liegt dem Gericht bereits eine sachverständige Äußerung zu einem Beweisthema vor, muss es ein weiteres Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 16.5.2018, 2 B 12/18, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Ausführungen im Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme sind schlüssig und plausibel. Weder ist erkennbar, dass der Sachverständige hinsichtlich der Durchsuchungshandlungen am 19. Februar 2019 von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, noch sind insoweit Widersprüche oder fachliche Mängel gerügt oder sonst ersichtlich. Nicht erheblich sind in diesem Zusammenhang die Behauptungen der Beklagten, dass der Sachverständige hinsichtlich des Geschehens aus 2017 von falschen bzw. unvollständigen Tatsachen ausgehe [siehe dazu schon oben 2. e)]. Das Gericht hat auch keinen Anlass an der Sachkunde des Sachverständigen, der dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, zu zweifeln.

71

Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offenbleiben, ob – wie die Beklagte vorträgt – zusätzlich das Geschehen aus 2017 einen Verursachungsbeitrag zur Entstehung der sonstigen Reaktion auf eine schwere Belastung dargestellt hat. Dementsprechend kommt es nicht mehr darauf an, ob der Gutachter insoweit noch weitere Ansätze zur Aufklärung des Sachverhalts gehabt hätte (vgl. ergänzende Stellungnahme, S. 3 zu Frage 3, Bl. 139 d. GA). Genauso kommt es nicht auf die Behauptung der Beklagten an, dass der Sachverständige eine veraltete Fassung der Versorgungsmedizinverordnung zur Ermittlung des Grades des Schädigungsfolgen zugrunde gelegt habe; ohnehin haben sich die von der Beklagten erwähnten Änderungen an der Versorgungsmedizinverordnung nicht auf die vom Gutachten herangezogene Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV bezogen.

72

bb) Der Umstand, dass sich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt, dass der Dienstunfall wesentliche Ursache für die sonstige Reaktion nach einer schweren Belastung geworden ist, wirkt zulasten der Klägerin.

73

Denn die Klägerin trägt die materielle Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen der Dienstunfallanerkennung. Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache (BVerwG, Urt. v. 28.4.2011, 2 C 55/09, juris Rn. 12). Die Verteilung der materiellen Beweislast ergibt sich aus der im Einzelfall maßgeblichen materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann (non liquet) und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.5.2021, 2 C 10/20, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 28.4.2011, 2 C 55/09, juris 12). Demnach trägt der Geschädigte die materielle Beweislast dafür, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen. Das gilt sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981, 2 C 17/81, juris Rn. 18 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 20.7. 2016, 4 S 2467/15, juris Rn. 38).

74

Die Klägerin kann sich für die Kausalität auch nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, Urt. v. 28.4.2011, 2 C 55/09, juris Rn. 18). Eine solche Typizität, dass der Vollzug einer Durchsuchungsmaßnahme bei dem Betroffenen regelhaft zum Auftreten einer psychischen Störung in Form einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastung führt, ist nicht festzustellen.

75

Der Klägerin kommt auch nicht die Beweiserleichterung nach § 34 Abs. 6 HmbBeamtVG zu gute. Danach wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne von § 34 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 35 HmbBeamtVG verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der durch die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war: posttraumatische Belastungsstörung (Nr. 1), Anpassungsstörung (Nr. 2), sonstige Reaktion auf schwere Belastung (Nr. 3), Angststörung (Nr. 4), somatoforme Störung (Nr. 5), akute vorübergehende psychotische Störung (Nr. 6). Mit dem Merkmal in besonderer Weise der Gefahr einer Störung ausgesetzt zu sein, ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers eine Gefährdungslage im Einsatz von v.a. Vollzugsbeamten gemeint und nicht etwa eine persönliche Veranlagung oder Schädigungsneigung der Betroffenen (vgl. Bü-Drs. 20/6897, S. 4 f., 7 f.). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Feststellung in den – dem Gericht vorliegenden – Gutachten, dass die Klägerin bei der Durchsuchung der Gefahr, eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung zu erleiden, in besonderer Weise ausgesetzt war.

III.

76

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

77

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Unter Würdigung der Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei war es ihr zum Zeitpunkt der Beauftragung nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.2019, 2 A 15/17, juris Rn. 74; BVerwG, Beschl. v. 1.6.2010, 6 B 77/09, juris Rn. 6). Denn insbesondere die schwierige Frage der Dienstbezogenheit der Durchsuchungen konnte von der Klägerin nicht ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten beurteilt werden.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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