Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 2151/25
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die ihr erteilte Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung auf eine Spielgemeinschaft mit einer unmittelbar gekoppelten Verkaufserlösspende zu erstrecken.
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Die in Hamburg ansässige Klägerin veranstaltet zum einen virtuelle Automatenspiele (Gegenstand des Verfahrens 5 K 1923/23). Zum anderen vermittelt sie im Internet die Teilnahme an Lotterien. Dem liegt zuletzt die gebündelte Erlaubnis durch Bescheid des Funktionsvorgängers der Beklagten vom 23. Mai 2022 mit späteren Änderungen zugrunde (Gegenstand bereits des Verfahrens 5 K 2624/22). Nach dessen näherer Maßgabe wurde ihr die Vermittlung der in einer Anlage 1 zum Bescheid genannten Glücksspielprodukte über den Vertriebsweg Internet an jedes internetprotokollfähige Endgerät von Spielinteressenten erlaubt.
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Die Klägerin schloss am 14./21. Juli 2023 mit der A. … GmbH (A.) eine Kooperationsvereinbarung auszugsweise des Inhalts:
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„Mit der eigenen Foundation … A. … Die von [der Klägerin] erhaltenen Beträge werden durch A. für diesen Zweck eingesetzt. …A. stellt während der Laufzeit des Vertrages Bild- und Marketingmaterialien bereit.“
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Die Klägerin machte am 22. Oktober 2024 auf ihrer Homepage im Bereich Lotto unter der Rubrik Spielgemeinschaften folgendes Produkt kund (Hervorhebung im Original):
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„DER B.
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Ihr Einsatz für die Natur: Mit dem Kauf von Anteilen wird von unserem Partner A. […] und somit die Umwelt geschützt.
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- 55 Eurojackpot-Felder jeden Dienstag
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- 1 Anteil = …, 2 Anteile = … und 4 Anteile = …
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- Nur 33 Anteile im Team.
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- Als Dauerauftrag spielbar: Dauerhaft Gutes tun und keinen Jackpot verpassen“
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Die Beklagte wies die Klägerin am 22. Oktober 2024 darauf hin, dass die Spielgemeinschaft „B.“ nicht in Anlage 1 der Erlaubnis vom 23. Mai 2022 aufgeführt sei und bat um sofortige Einstellung dieses Produktangebotes.
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Die Klägerin beantragte unter dem 22. Oktober 2024 bei der Beklagten die Erweiterung ihrer Erlaubnis um die Aufnahme des Spielgemeinschaftsproduktes „B.“ in die Liste der erlaubten Vermittlungsleistungen in Anlage 1 des Bescheids vom 23. Mai 2022.
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Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13. März 2025 ab, da das Angebot einen Produktumfang aufweise, der über den nach § 3 Abs. 8 GlüStV 2021 erlaubnisfähigen Umfang einer gewerblichen Spielvermittlung hinausgehe. Das Anbieten von Produkten, deren Erwerb mit Spenden durch den Erlaubnisinhaber verknüpft werde, der mit jedem erworbenen Los einen festgelegten Betrag für Maßnahmen spende, die der Umwelt zugutekommen sollten, überschreite die erlaubten Grenzen der Tätigkeit einer gewerblichen Spielvermittlung. Im Umfang der Ergänzung handele es sich nicht mehr um eine bloße Zusammenführung und Vermittlung von Spielinteressenten zu bestehenden Produkten. Vielmehr trete die an den Anteilserwerb gekoppelte Spende durch den Spielvermittler zur bloßen Zusammenführung und Vermittlung von Spielinteressenten zu Veranstaltern von Lotterien hinzu, so dass sie jenen Spielgemeinschaften ein gegenüber dem vermittelten Lotterieprodukt anderes Gepräge nach Art einer Soziallotterie gebe. Die versprochene Spende werde durch die Verknüpfung aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers selbst zum Bestandteil des Spielvertrages. Die gewerbliche Spielvermittlung beinhalte gerade kein eigenes Veranstalten von Glücksspielen, sondern sei darauf beschränkt, bestehende Glücksspielangebote von Veranstaltern von Lotterien zu vermitteln. Würden hingegen bestehende Lotterieprodukte anderer Veranstalter vermittelt und um eigene Elemente erweitert, die von Veranstaltern so nicht angeboten werden, werde - systemfremd - im Rahmen der Vermittlungstätigkeit ein soziallotterieähnliches Produkt angeboten, das der Staatsvertrag nicht vorsehe.
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Zur Begründung ihrer am 3. April 2025 erhobenen Klage bringt die Klägerin insbesondere vor:
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Die zur Erlaubnis gestellte Spielgemeinschaft solle eine wesentlich gleiche Funktionsweise haben wie die bereits erlaubten Spielgemeinschaften. Es sollten 55 Lotteriefelder der Veranstaltung „EuroJackpot“ gespielt werden, wobei die Gemeinschaft aus 33 Anteilen zu je 5 EUR bestehe. Wie bei anderen Spielgemeinschaften werde die Spielteilnahme dieser Gemeinschaft an die jeweils veranstaltende Landeslotteriegesellschaften vermittelt. Im Fall des Gewinns entstehe für die Spieler vermittelt über die von ihnen getragene Spielgemeinschaft ein Gewinnanspruch gegen den jeweiligen Veranstalter. Die Spieleinsätze für die Spielteilnahme reiche die Klägerin dabei aus den von den Spielern erhobenen Entgelten an die jeweilige Landeslotteriegesellschaft weiter. Den noch verbleibenden Betrag aus den Entgelten behalte sie als Vermittlungs- bzw. Servicegebühr ein. Der Unterschied der Spielgemeinschaft „B.“ zu den bereits erlaubten Produkten betreffe nicht das Vermittlungsprodukt selbst, sondern die Verwendung der von der Klägerin einbehaltenen Servicegebühren. Die Klägerin verpflichte sich bei der Spielgemeinschaft „B.“, einen Teil ihrer eigenen Erträge aus den Servicegebühren für gemeinnützige Zwecke zu spenden. In der Kooperationsvereinbarung mit A. verpflichte sie sich, bei einem verkauften Anteil je Kunde … EUR, bei zwei Anteilen … EUR und bei vier Anteilen … EUR an A. abzuführen, und A. garantiere im Gegenzug, dass das Äquivalent von … zu den abgeführten Summen jeweils innerhalb eines Jahres …. Die Klägerin beabsichtige, auf ihren Vertriebsseiten zum Spielgemeinschaftsprodukt „B.“ auf die Kooperation mit und die Unterstützung der A. hinzuweisen. Sie sei auch insofern nur Vermittlerin, nicht Veranstalterin von Glücksspiel. „Allenfalls“ bestehe eine vertragliche Verpflichtung aus dem Vermittlungsvertrag, eine Verkaufserlösspende „wie versprochen“ abzuführen (Vortrag in der Klagebegründung). Die vertragliche Verpflichtung der Klägerin, für jeden verkauften Anteil des Spielgemeinschaftsprodukts einen Spendenbetrag an A. abzuführen, folge allein aus der Kooperationsvereinbarung, der Spielvermittlungsvertrag werde durch diesen Hinweis nicht modifiziert und die Spendenkooperation erscheine nicht als Teil des erlaubnispflichtigen Vermittlungsprodukts, sondern im Verhältnis zu den Spielern nur als Werbung (Vortrag in der Replik).
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Die Vorschrift des § 3 Abs. 8 GlüStV 2021 enthalte lediglich eine Begriffsbestimmung. Sie entfalte keine Verbotswirkung. Was von einer gesetzlichen Beschränkung nicht erfasst sei, sei auch nicht verboten.
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Die Vorschriften des §§ 12 ff. GlüStV 2021 entfalteten keine Sperrwirkung wegen „soziallotterieähnlicher Elemente“. Ein solches Gepräge enthalte das staatliche „Eurojackpot“ auch nicht durch den Hinweis auf eine Verkaufserlösspende. Es gebe kein Verbot der unmittelbaren Verknüpfung von Spieleinsatz und gemeinnütziger Verwendung. Es könne mit Blick auf die Zielsetzung des Staatsvertrags, die Gefährlichkeit von Glücksspiel einzuhegen, nicht gewollt sein, den benannten Vorschriften eine Ausschlusswirkung in dem Sinne beizulegen, dass Lotterieveranstaltern und -Vermittlern in anderen Bereichen jede Vermarktungsstrategie, die die unternehmerische Gewinnmarge durch Erlösabgaben an einen guten Zweck reduziere, untersagt wäre.
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Die Vorschrift des § 5 GlüStV 2021 über die Werbung könne einer Vermittlungserlaubnis nicht entgegenstehen. Vorsorglich liege kein Verstoß gegen die Vorschrift vor.
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Entscheidend sei, ob die konkrete Vermittlungstätigkeit in ihren Wirkungen den glücksspielrechtlichen Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 ff. GlüStV 2021 entspreche. Die gewerbliche Spielvermittlung mit dem Spielgemeinschaftsprodukt „B.“ laufe den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwider. Die Verbindung mit dem guten Zweck reduziere sich auf die Wahl der konkreten Vermittlungsdienstleistung zur Spielteilnahme. Aus Sicht der Spielinteressenten sei die von der Klägerin versprochene Spende im Verhältnis zu den Kosten des Anteilserwerbs sehr gering (für einen Anteil 2,5 %, für zwei Anteile 3,75 %, für vier Anteile 5 %). Der wirtschaftliche Schwerpunkt des Geschäfts liegt klar auf dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer Spielgemeinschaft für die staatliche Lotterieveranstaltung „EuroJackpot“.
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Staatliche Lotterien, die selbst keine Soziallotterien seien, würben sehr öffentlichkeitswirksam und weithin sichtbar, wenn sie gute Zwecke mit Lottomitteln verfolgten und dies zur Eigendarstellung nutzten. Solange die Landesaufsichten über die Anbieter der staatlichen Lotterien nicht die Werbung mit dem Einsatz von Mitteln für gute Zwecke wie dem Denkmalschutz oder dem Umweltschutz für beanstandungswürdig hielten, sei es gleichheitswidrig, gegenüber den Spielvermittlern derartige Werbung nicht zu gestatten. Keine Vorschrift verbiete der Klägerin, als Unternehmen ein Projekt wie die Reinigung der Meere von Plastikflaschen zu unterstützen, dies offen in der Unternehmenskommunikation zu verwenden und aktiv seine Kunden hierzu aufzufordern.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2025 zu verpflichten, die Erlaubnis zur Lotterievermittlung für das Spielgemeinschaftsprodukt „B.“ zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bringt sie insbesondere vor:
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Das Spielgemeinschaftsprodukt „B.“ sei erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis sei damit nicht gegeben.
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Als Legaldefinition beschreibe und umgrenze § 3 Abs. 8 GlüStV 2021 den Gegenstand der gewerblichen Spielvermittlung. Werde eine grundsätzlich erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeit unmittelbar mit der verbindlichen Zusage der Klägerin verknüpft, in einer bestimmten Spielgemeinschaft für jeden erworbenen Anteil einen festgelegten Betrag aus dem Vermittlererlös an wohltätige Zwecke zu spenden, verlasse dies die Grenzen des Wortlauts von § 3 Abs. 8 GlüStV 2021 und sei nicht mehr Gegenstand einer erlaubnisfähigen Vermittlungstätigkeit. Es handele sich nicht eine bloße Vertriebsgestaltung oder Werbemaßnahme, sondern um eine Erweiterung des zwischen der Klägerin und dem Spieler geschlossenen Vermittlungsvertrages. Wenn durch Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages in Form eines Spielvermittlungsvertrages zugleich ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis über die „Spendenerbringung“ zugunsten des Dritten geschlossen wird, sei darunter keine bloße Information an Verbraucher zu sehen, wie die Klägerin ihre Spieleinsätze verwenden werde. Vielmehr stelle sich aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers die Spende als derart eng mit dem Spielvermittlungsangebot verknüpft dar, dass ihm Spende und Spiel als eine Einheit erschienen, sodass die Spende auch zum Bestandteil des Spielvertrages werde.
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Die unmittelbare Verknüpfung von gewerblicher Spielvermittlung und daran anknüpfender Spenden sei so wesentlich, dass sie dem vermittelten Lotterieprodukt ein anderes Gepräge nach Art einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential (Soziallotterie) nach §§ 12 ff. GlüStV 2021 gebe, als einziger Glücksspielform, die nach dem Staatsvertrag eine unmittelbare Verknüpfung von Spieleinsatz und „Spende“ vorsehe. Wäre es allen erlaubten Lotterieformen ohne Weiteres gestattet, angebotene Produkte unmittelbar an gemeinnützige Tätigkeiten zu knüpfen, hätte es der Regelungen über die Reinertragsverwendung in § 16 GlüStV 2021 schon nicht bedurft. Gleichwohl stehe es der Klägerin offen, Teile ihres Umsatzes auf gemeinnützige Zwecke zu verwenden und hierüber zu informieren, soweit dies nicht unmittelbar an den Anteilserwerb gekoppelt werde. Wie die Klägerin selbst ausführe, sei die unmittelbare Koppelung von Spenden an die Teilnahme an Glücksspiel geeignet, einen zusätzlichen Anreiz für Spielinteressierte zu begründen. Dieser laufe den Zielen des Staatsvertrags zuwider. Nach dem Ziel der Kanalisierung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021 solle das erlaubte Glücksspielangebot (lediglich) eine geeignete aber auch begrenzte Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellen, um den natürlichen Spieltrieb - wenn und soweit dieser bestehe - der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Indem vermittelt werde, die Teilnahme am Glücksspiel trage zur Lösung gesellschaftlicher Probleme bei, werde ihr ein positiver Anstrich gegeben, das angebotene Glücksspiel normalisiert und die Teilnahme daran entgegen dessen demeritorischen Charakters sogar als sozial wünschenswert dargestellt. Durch die Staffelung der Höhe der Spende werde ein zusätzlicher Anreiz geschaffen.
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Die Vermarktung des Produktes verstoße gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 1 GlüStV 2021, wonach Werbung für öffentliches Glücksspiel den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht zuwiderlaufen darf, sowie gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021, wonach Werbung nicht übermäßig sein dürfe (Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 8 C 15.09, juris Rn. 45-52).
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Es sei schon nicht anzunehmen, dass der sachliche Anwendungsbereich des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eröffnet sei.
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Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist die Sachakte. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer.
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II. Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Klage ist zulässig.
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a) Statthafte Rechtsschutzform ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, mit der die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt wird. Die Klägerin wendet sich nicht gegen eine grundsätzlich mit der Anfechtungsklage zur gerichtlichen Überprüfung zu stellende Nebenbestimmung des ergangenen Verwaltungsaktes, sondern erstrebt den schieren Umfang der Hauptregelung ihrer glücksspielrechtlichen Erlaubnis durch Aufnahme des Produkts „B.“ in Anlage 1 des Bescheids der Beklagten vom 23. Mai 2022 mit späteren Änderungen zu erweitern.
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b) Vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist ein Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bei der Behörde gestellt worden. Dieses Erfordernis ist nach dem Bundesrecht ausweislich § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO selbst dann zwingend, wenn wie hier nach dem Landesrecht gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA i. V. m. § 27a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 aufgrund des Vorbehalts in § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 VwGO kein Widerspruchsverfahren stattfindet. Die Klägerin hat bei der Beklagten unter dem 22. Oktober 2024 die Erweiterung ihrer Erlaubnis um die Aufnahme des Spielgemeinschaftsproduktes „B.“ in die Liste der erlaubten Vermittlungsleistungen in Anlage 1 des Bescheids vom 23. Mai 2022 beantragt. Mit der Klage erstrebt sie keinen anderen Verwaltungsakt als den vorprozessual beantragen. Dies folgt aus einer nach § 88 VwGO gebotenen sachdienlichen - weil nur so die Zulässigkeit erheischenden - Auslegung des klägerischen Begehrens.
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2. Die Klage ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO unbegründet. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom 22. Oktober 2024 mit Bescheid vom 13. März 2025 zu Recht abgelehnt. Die Klägerin kann von der Beklagten weder beanspruchen, die Erlaubnis zur Lotterievermittlung für das Spielgemeinschaftsprodukt „B.“ vorzunehmen noch sie insoweit neu zu bescheiden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Erlaubnis liegen nicht allesamt vor.
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a) Zwar ist die streitgegenständliche Vermittlung des Spielgemeinschaftsproduktes „B.“ erlaubnispflichtig, so dass die Verpflichtungsklage nicht bereits aus diesem Grund in der Sache ohne Erfolg bleibt. Im Einzelnen:
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Öffentliche Glücksspiele dürfen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Dabei ist die gewerbliche Spielvermittlung den allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen und zusätzlich den besonderen Anforderungen des § 19 GlüStV 2021 unterworfen. Gewerbliche Spielvermittlung betreibt nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 8 GlüStV 2021, wer ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer, Wettvermittlungsstelle oder Örtlichkeit eines Buchmachers zu sein, (Nr. 1) einzelne Spielverträge an einen Veranstalter von Lotterien vermittelt oder (Nr. 2) Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter von Lotterien - selbst oder über Dritte - vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
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„B.“ gehört - wie insofern von der Klägerin zutreffend ausgeführt - nicht zu den bereits erlaubten Produkten. Der Unterschied betrifft demnach - und insofern anders als von der Klägerin ausgeführt - das erlaubnispflichtige Vermittlungsprodukt selbst. Dabei ist Gegenstand einer Veranstaltungserlaubnis des Lotterieveranstalters eine bestimmte Lotterie. Der Lotterieveranstalter vereinbart in einem Spielvertrag mit Einzelspielern bzw. Spielgemeinschaften die Teilnahme an seiner Lotterie. Gegenstand der Vermittlungserlaubnis des Lotterievermittlers ist demgegenüber eine bestimmte Vermittlungstätigkeit. Der Lotterievermittler vereinbart in einem Vermittlungsvertrag mit Interessenten am Einzelspiel, ihnen einen Spielvertrag mit dem Lotterieveranstalter zu vermitteln, bzw. mit Interessenten am Gemeinschaftsspiel, sie in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenzuführen und dieser einen Spielvertrag mit dem Lotterieveranstalter zu vermitteln.
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Einer Erweiterung der Vermittlungserlaubnis bedarf es nicht nur dann, wenn ein anderes Lotterieprodukt vermittelt werden soll, sondern auch dann, wenn die den Gegenstand der Erlaubnis bildende bestimmte Vermittlungstätigkeit im Übrigen geändert werden soll. So liegt es hier.
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Die Erlaubnisbedürftigkeit folgt hier bereits aus der die Klägerin treffenden Pflicht aus der Kooperationsvereinbarung und deren Inbezugnahme durch den Vermittlungsvertrag. Der Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Vermittlungstätigkeit und einer bereits erlaubten Vermittlung zur Spielgemeinschaft „EuroJackpot“ erschöpft sich nicht in einer solchen Verwendung der Servicegebühr, deren Disposition nach Abschluss der Vermittlungsverträge dem freien Willen der Klägerin vorbehalten bliebe. Vielmehr schließt „B.“ in der Gestalt, wie sie Gegenstand des Antrags vom 22. Oktober 2024 und damit auch der Klage vom 3. April 2025 ist, diesbezüglich eine Bindung der Klägerin ein. Eine Erlaubnis und Durchführung der Vermittlung unterstellt wäre die Klägerin zivilrechtlich zur Abführung der benannten gestaffelten Kleinstbeträge an A. verpflichtet. Bereits dies verleiht der streitgegenständlichen Vermittlungstätigkeit ein eigenes, eine erweiterte Vermittlungserlaubnis erforderndes Gepräge. Die versprochene Verkaufserlösspende ist dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar an den einzelnen Vermittlungsvertrag gekoppelt. Es handelt sich nicht lediglich um Werbung, sondern um eine Produkteigenschaft. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BVerwG, Urt. v. 12.2.2025, 8 C 2.24, juris Rn. 15, BVerwGE 184, 359). Die kundgemachte Kooperation mit A. dient aber nicht dazu, den Absatz eines von ihr unabhängig definierten Produktes zu fördern. Vielmehr ist sie in der - ungenehmigten, nur auf Hinweis der Beklagten vorerst unterbrochenen - gelebten Praxis der Klägerin ein der Werbung gedanklich vorausgehender, herausgestellter Bestandteil des klägerischen Leistungsversprechens. Mit der kundgemachten Kooperation steht und fällt das klägerische Geschäftsmodell. Ohne die kundgemachte Kooperation kann es für die Klägerin nicht wirtschaftlich tragfähig sein. Wäre die Abführungsverpflichtung nicht selbst Bestandteil des Spielvermittlungsvertrages, so wäre sie zumindest dessen Geschäftsgrundlage i. S. d. § 313 Abs. 1 BGB, weil ohne sie nicht unterstellt werden kann, dass die Beteiligten den Vertrag geschlossen hätten.
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Die Erlaubnisbedürftigkeit folgt hier aber zudem daraus, dass bei Erlaubnis und Durchführung des Produkts „B.“ die Abführungspflicht zugunsten A. selbst Bestandteil des Spielvermittlungsvertrages wäre. Als von der Klägerin geschuldete Vertragsleistung träte neben die eine Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 GlüStV 2021 auslösende Geschäftsbesorgung durch Zusammenführen und Vermitteln ein Spendenversprechen zugunsten Dritter.
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Es besteht eine vertragliche Verpflichtung aus dem Vermittlungsvertrag, eine Verkaufserlösspende „wie versprochen“ an die gemeinnützige Organisation abzuführen. Der sich in der Klagebegründung findende Vorbehalt „Allenfalls“ kann entfallen. Der abweichende Einschätzung in der Replik, die Spendenkooperation erscheine im Verhältnis zu den Spielern nur als Werbung, findet für das Spielgemeinschaftsprodukt „B.“ in seiner allein streitgegenständlichen Gestalt keine Grundlage. Mit der am 3. April 2025 bei Gericht erhobenen Klage wird in sachdienlicher - nur dadurch ihre Zulässigkeit erheischender - Auslegung allein der 22. Oktober 2024 bei der Beklagen gestellte Antrag weiterverfolgt (s. o. 1. b)). Der danach für die konkrete Gestalt des Produkts maßgebliche vorprozessuale Antrag ist aus verständiger Sicht der von der Klägerin adressierten Beklagten auf die Erlaubnis einer Vermittlungsleistung gerichtet, die mit einem Recht des Spielinteressenten auf Abführung des versprochenen Teilentgelts an A. einhergeht.
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Ein zivilrechtlicher Vertrag kommt gemäß §§ 145 ff. BGB durch Austausch korrespondierender Willenserklärungen zustande. Der der Beklagten bei Antragstellung vorliegende Internetscreenshot vom gleichen Tag zeigt allerdings noch kein Vertragsangebot durch die Klägerin, sondern eine invitatio ad offerendum, mithin Werbung für die von der Klägerin damals ohne Erlaubnis angebotene Dienstleistung. Erst nach Ablage in den virtuellen Warenkorb und anschließende Bestätigung mit Rechtsbindungswillen durch den Interessenten wäre ein Vertrag zustande gekommen. Indessen hätte der Inhalt der den Vertrag über die Vermittlung zur Spielgemeinschaft „B.“ konstituierenden Willenserklärungen dem der invitatio ad offerendum entsprochen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten bei vorprozessualen Antragstellung am 22. Oktober 2024 keine entgegenstehenden Anhaltspunkte benannt. Nach dem insoweit unmittelbar nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont verpflichtete nicht nur die Kooperationsvereinbarung, sondern ebenso der Spielvermittlungsvertrag die Klägerin zur Abführung des Teilentgelts an A.. Treu und Glauben lassen eine andere Auslegung des Vertragsinhalts nicht zu. „Wie versprochen“ muss die Abführung erfolgen, „die Umwelt geschützt“ werden. „Dauerhaft Gutes tun“ kam nur so in Betracht. Die Produktbezeichnung „B.“ bestätigt dies. Sie verweist augenfällig nicht nur auf einen in isolierter Betrachtung die (egoistischen) Gewinnchancen des Glücksspiels versinnbildlichenden …, sondern zudem in der Färbung auf den (altruistischen) Schutz … als dem …. Nur wenn das kundgemachte Versprechen gegenüber den Spielinteressenten gilt, wird vermieden, dass ein anderes Produkt als das angebotene beworben wird und die Werbung entgegen § 5 Abs. 2 Satz 5 GlüStV 2021 irreführend wäre.
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Der Umstand, dass es sich das Versprechen auf Kleinstbeträge beschränkt, steht dem nicht entgegen, dass nach dem klägerischen Geschäftsmodell die Gestaltung des Produkts mit der kundgemachten Kooperation mit A. steht und fällt. Wirtschaftliche Grundlage ist, dass die Vorteile für die Klägerin durch eine Anreizwirkung gegenüber Spielinteressenten die Nachteile durch eine Teilabführung übersteigen. Nur so dürfte es sich für die Klägerin rechnen. Die gewählte Vermittlungsvertragsgestaltung nimmt in Kauf, die unternehmerische Gewinnmarge im Einzelfall zu reduzieren, um durch die Anreizwirkung den Umsatz zu steigern und so in der Summe den unternehmerischen Gewinn zu steigern. Soweit die Spielinteressenten damit einen guten Zweck verfolgen, erscheint dies für Klägerin nur als Mittel ihrer eigenen Gewinnmaximierung.
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Der Umstand, dass die Erlaubnispflichtigkeit der Tätigkeit der Klägerin bei dem Produkt „B.“ nicht an die (für die Spielinteressenten) altruistische Zahlungspflicht zugunsten Dritter anknüpft, sondern an die Vermittlung eines Glücksspiels mit (für die Spielinteressenten) egoistischen Gewinnchancen, steht nicht entgegen. Zur Erlaubnis gestellt ist eine bestimmte Vermittlungstätigkeit. Eine Vermittlungstätigkeit für eine Spielgemeinschaft ohne unmittelbar gekoppelte Verkaufserlösspende ist nicht Antragsgegenstand.
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b) Doch ist die Vermittlung dieses Spielgemeinschaftsproduktes „B.“ nicht erlaubnisfähig, so dass die Verpflichtungsklage aus diesem Grund in der Sache ohne Erfolg bleibt. Im Einzelnen:
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Entscheidend ist, wie die Klägerin zutreffend ansetzt, ob die konkrete Vermittlungstätigkeit in ihren Wirkungen den glücksspielrechtlichen Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 4 ff. GlüStV 2021 entspricht. Daran fehlt es, wie die Beklagte zutreffend einwendet, jedoch vorliegend. Die gewerbliche Spielvermittlung mit dem Spielgemeinschaftsprodukt „B.“ läuft entgegen § 4 Abs. 5 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwider.
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Dahinstehen kann, ob in jedem Fall, in dem - wie hier - die eine Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 GlüStV 2021 auslösende Geschäftsbesorgung durch Zusammenführung und Vermitteln unmittelbar mit einer weiteren Pflicht gekoppelt ist, dies wegen eines Typenzwangs des Glücksspielrechts stets eine Erlaubnis ausschließt. Zumindest muss in einem solchen Fall das verfolgte Geschäftsmodell sich daran messen lassen, in seinen Wirkungen trotz der unmittelbaren Kopplung eines hinzutretenden Elements mit der Geschäftsbesorgung die Ziele des Staatsvertrages gewahrt sind.
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Prüfungsgegenstand ist die Vermittlungstätigkeit für „B.“ in der streitgegenständlichen Gestalt (dazu s. o. 1. b)). Wie die Klägerin zutreffend vorbringt, wird sie durch die mit der Vermittlung staatlicher Lotterien unmittelbar gekoppelte Verkaufserlösspende nicht selbst zum Veranstalter von Glücksspiel. Auch bei „B.“ wird die Lotterie von der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft veranstaltet und bleibt die veranstaltete Lotterie unverändert. Dennoch unterwirft der Staatsvertrag die Vermittlungstätigkeit in ihrer Gesamtheit glücksspielrechtlichen Vorgaben. Das parallele Landesrecht unterstellt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 nicht nur das Veranstalten, sondern auch das Vermitteln von Glücksspiel dem Erlaubnisvorbehalt und fasst in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 begrifflich das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis gleichermaßen als unerlaubtes Glücksspiel. Die verbindlich versprochene Verkaufserlösspende ist dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar an den einzelnen Vermittlungsvertrag gekoppelt. Die Abführungspflicht gemäß der kundgemachten Kooperation mit A. bildet mindestens die Geschäftsgrundlage, wenn nicht einen Bestandteil des Spielvermittlungsvertrages (s. o. a)).
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Prüfungsmaßstab sind die mit dem Staatsvertrag verfolgten Ziele. Dazu zählt gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021 insbesondere, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Nach dem Grundverständnis des Gesetzgebers ist Glücksspiel kein Gut des täglichen Lebens (vgl. NRW- LT-Drs. 17/3443, S. 71). Das Landesrecht eröffnet einerseits nach Art. 12 Abs. 1 und 2 GG den Zugang zum Berufs des gewerblichen Glücksspielvermittlers, unterwirft andererseits aber die Berufsausübung aus vernünftigen - und sich aufdrängenden - Erwägungen des Gemeinwohls strengen Regelungen. Die private Freiheitsbetätigung muss vielmehr im öffentlichen Interesse in engen Bahnen verlaufen. In den Lebensbereichen kommerzialisierter Instinkte - etwa Prostitution, Glücksspiel, psychotrope Substanzen - gehen marktmächtige wirtschaftliche Chancen Weniger mit existenziellen gesundheitlichen und sozialen Risiken Vieler einher (VG Hamburg, Urt. v. 4.12.2025, 5 K 1923/23, https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1134878/be614856789aebc329a27775f85dc9c7/5-k-1923-23-urteil-vom-04-12-2025-data.pdf).
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Der Prüfungsgegenstand genügt diesem Prüfungsmaßstab nicht. „B.“ läuft dem Ziel der Kanalisierung entgegen § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021 zuwider. Danach soll das erlaubte Glücksspielangebot (lediglich) eine geeignete aber auch begrenzte Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellen, um den natürlichen Spieltrieb - wenn und soweit dieser bestehe - der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken. Wie die Beklagte unter Anknüpfung an den Vortrag der Klägerin zutreffend hervorhebt, ist die unmittelbare Koppelung von Spenden an die Teilnahme an Glücksspiel dem widersprechend geeignet, einen zusätzlichen Anreiz für Spielinteressierte zu begründen. Indem vermittelt wird, die Teilnahme am Glücksspiel trage zur Lösung gesellschaftlicher Probleme bei, werde ihr ein positiver Anstrich gegeben, das angebotene Glücksspiel normalisiert und die Teilnahme daran entgegen dessen demeritorischen Charakters sogar als sozial wünschenswert dargestellt. Daneben wird durch die progressive Staffelung der Höhe der Spende ein zusätzlicher Anreiz geschaffen und so die Hemmschwelle für die Teilnahme weiter gesenkt.
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Die unmittelbare Koppelung eines altruistischen Reizes mit dem egoistischen Glücksspiel birgt das Risiko einer dem Ziel der Kanalisierung widersprechenden Heranführung an das Glücksspiel. Der Staatsvertrag nimmt dieses Risiko nur in speziell geregelten Fällen hin. Zum einen dient der Reinertrag aus den Landeslotterien, was die Beklagte vorzutragen unterlässt, stets dem Gemeinwohl. Auch ein fiskalisches Interesse ist ein Gemeinwohlinteresse. Das veranstaltende Land oder seine Landeslotteriegesellschaft sind bereits aus dem republikanischen Prinzip gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG dem gemeinen Wohl der res publica verpflichtet. Zum anderen dient der Reinertrag aus den Soziallotterien nach Maßgabe des § 16 GlüStV 2021 einem gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, den Einsatz zugunsten des Gemeinwohls zu verlieren, kommt damit jede Teilnahme an staatlichen ebenso wie an Soziallotterien wirtschaftlich für den Teilnehmer einer „Spende“ nahe. In keinem der zugelassenen Fälle dient nur ein (zumal kleiner) Teil des Ertrags dem Wohle aller, ein anderer (zumal größerer) Teil dem Wohler weniger. So sieht es aber „B.“ vor. Dies bildet unmittelbar den sachlichen Grund für eine Differenzierung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kooperation mit einem Dritten dient wegen der erwarteten Anreizwirkung letztlich lediglich dem Ziel der klägerischen Gewinnmaximierung.
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III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
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- § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Satz 1 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 15.09 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 2x
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 75 1x
- § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 27a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 68 1x
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 113 1x
- § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2x (nicht zugeordnet)
- § 19 GlüStV 3x (nicht zugeordnet)
- 8 C 2.24 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 184, 359 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 1x
- §§ 145 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- § 5 Abs. 2 Satz 5 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 12 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 1923/23 1x
- Grundgesetz Artikel 28 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x