Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (12. Kammer) - 12 A 4053/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F. weg 5 in D. (Flurstück 210/1, Flur 2, Gemarkung D.). Der Beigeladene ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks F. weg 7 (Flurstück 208/3, Flur 2, Gemarkung D.). Die Grundstücke grenzen mit ihrer Nordseite bzw. ihrer Nordostecke an den Wendehammer des F. Wegs und weisen aufgrund ihrer Hanglage nach Süden ein deutliches Gefälle auf. An der gemeinsamen Grenze der beiden Grundstücke befindet sich auf dem Grundstück der Kläger eine Garage, deren Fundament unter Herstellung eines Niveauausgleichs auf dem abschüssigen Hang errichtet worden ist. Unmittelbar an die Garage schließlich sich ein auf den Hang aufgesetzter Treppenabgang an. Auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich an der Grenze im vorderen Bereich zum Wendehammer hin eine etwa vier Meter lange gepflasterte Fläche. Daran schließt sich ebenfalls entlang der Grenze eine mit Zustimmung der Kläger errichtete sechs Meter lange waagerechte Betonplatte an, die auf den abschüssigen Hang aufgesetzt ist und als Stellplatz dient. Auf dieser Betonplatte befand sich im hinteren Bereich bis vor etwa zwei Jahren ein Carport, den der Beigeladene zwischenzeitlich abgebrochen hat.
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Mit Bauantrag vom 17.11.2008, modifiziert am 18.03.2009, beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports für zwei Fahrzeuge in Winkelbauweise. Ein Teil der Überdachung soll dabei auf einer Länge von fünf Metern im vorderen Bereich unmittelbar an der Grenze neben der Garage der Kläger entstehen. Ein weiterer Teil der winkelförmig geplanten Überdachung liegt im hinteren Bereich und hält einen Grenzabstand von drei Metern ein. Mit Bescheid vom 19.05.2009 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung, wobei sie die maximale Höhe des Carports im Grenzbereich auf 2,84 m bis 2,87 m über dem maßgeblichen Geländeniveau festlegte.
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Die Kläger, die bereits zuvor Einwendungen gegen den geplanten Carport erhoben hatten, legten unter dem 17.06.2009 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Der Carport überschreite die zulässige Grenzhöhe von drei Metern ausgehend von dem gewachsenen Boden. Aufgrund der Hanglage dürfe die Höhe zur Straßenseite lediglich 2,40 m betragen. Die Kläger hätten auch keine Aufschüttung vorgenommen, an der sich der Beigeladene orientieren dürfe. Sie hätten lediglich eine Platte in der Garage gegen bereits zuvor vorhandene Mauern gegossen. Sie stimmten dem Carport im Grenzbereich aufgrund der Verschattungswirkung auch nicht zu. Die Garage überschreite überdies die zulässige Gesamtlänge von neun Metern.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2009, zugestellt am 24.08.2009, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Vorhaben sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Satz 2 Ziffern 2 und 3 NBauO im Grenzbereich zulässig. Danach dürfte die Länge einer Garage maximal neun Meter und die Höhe über der Geländeoberfläche maximal drei Meter betragen. Die Geländeoberfläche bemesse sich nach § 16 NBauO. Maßgeblich sei grundsätzlich die gewachsene Geländeoberfläche. Aufschüttungen seien allerdings dann zu berücksichtigen, wenn das Geländeniveau damit an die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche angeglichen werde. Die Kläger hätten auf ihrem Grundstück die Bodenplatte der Garage sowie den Bereich unmittelbar dahinter aufgeschüttet. Von dieser von den Klägern geschaffenen Höhe der Geländeoberfläche ausgehend, an die sich der Beigeladene habe angleichen dürfen, halte der im Grenzbereich gelegene Teil der Überdachung die maximal zulässige Höhe ein. Ferner liege nur ein Teil von fünf Metern Länge im Grenzbereich, sodass auch die maximal zulässige Länge nicht überschritten werde.
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Die Kläger haben am 25.09.2009 Klage erhoben und am 01.10.2009 Wiedereinsetzung in die versäumte Klagfrist beantragt. Die Klagschrift sei von einer Mitarbeiterin des Klägervertreters bereits am 22.09.2009 an die Citipost übergeben worden, die vertraglich eine Zustellung am nächsten Tag garantiere. Überdies bestehe eine strikte Anweisung, Klagen stets per Telefax vorab zu versenden. Dies habe die stets zuverlässige Mitarbeiterin in diesem Fall erstmals nicht beachtet. In der Sache tragen die Kläger ergänzend vor, sie hätten keine Aufschüttung vorgenommen, sondern lediglich den hinteren Teil der Garage abgefangen.
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Die Kläger beantragen,
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die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.05.2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene tritt dem Vorbringen der Beklagten bei und trägt ergänzend vor, die Kläger hätten auf ihrem Grundstück im vorderen Bereich den Boden erhöht und im hinteren Bereich massiv abgetragen.
- 13
Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf die als Anlage dem Protokoll beigefügten Lichtbilder wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist zulässig. Die Kläger haben zwar die Klagefrist von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Ihnen ist jedoch auf ihren formell einwandfreien Antrag hin gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Klagfrist einzuhalten. Zwar wäre den Klägern gemäß § 173 VwGO i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Dieser hat jedoch Tatsachen glaubhaft gemacht, die belegen, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin vom 01.10.2009 ist die Klagschrift am 22.09.2009 einem privaten Briefdienstleister übergegeben worden, der die Zustellung am folgenden Tag in Form eines selbstständigen Garantieversprechens rechtlich bindend zusagt. Da Anhaltspunkte dafür, dass dieses Versprechen tatsächlich nicht erfüllt wird, nicht bestehen, hat der Prozessbevollmächtigte bereits damit seinen Pflichten genügt. Überdies besteht die Anweisung, Klagen stets vorab per Telefax zu versenden, was die Mitarbeiterin in diesem Fall erstmals versehentlich unterlassen hat. Auch dies ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht vorzuwerfen; für ein Verschulden seiner Mitarbeiter müssen die Kläger nicht einstehen.
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Die Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen gemäß § 75 NBauO erteilte Baugenehmigung verletzt keine Vorschriften, die dem Schutz der Kläger dienen. Der genehmigte Carport hält den erforderlichen Abstand zu dem Grundstück der Kläger ein.
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Gebäude müssen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 NBauO mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks einen im Folgenden näher bestimmten und hier gemäß § 7 Abs. 3 NBauO drei Meter betragenden Abstand halten. Abweichend davon ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBauO auf einem Baugrundstück eine Garage ohne Grenzabstand zulässig. Soweit diese den Grenzabstand nach § 7 NBauO unterschreitet, darf ihre Gesamtlänge an keiner Grenze größer als neun Meter sein und ihre Höhe drei Meter nicht übersteigen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 NBauO). Die Baugenehmigung hält sich im Rahmen dieser auch dem Schutz der Kläger (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 7, Rn. 16) dienenden Vorschriften.
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Bei dem Carport handelt es sich um eine Garage im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBauO. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Darunter fallen auch offene Kleingaragen mit offenen Seitenwänden, zu denen Carports zählen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 Nds. GaVO).
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Der dem Beigeladenen genehmigte Carport hält die maximal zulässige Länge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NBauO ein. Dabei ist - wie sich aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 NBauO ("soweit") ergibt - nur der Teil zu betrachten, der den Grenzabstand nach § 7 NBauO unterschreitet. Das ist in diesem Fall ein fünf Meter langer Teil der Überdachung. Dass ein weiterer Teil der Überdachung außerhalb des Grenzbereichs liegt, ist für die abstandsrechtliche Beurteilung deshalb ohne Belang. Ohne Belang ist auch, dass die Betonplatte, auf die der Carport aufgesetzt werden soll, zusammen mit dem gepflasterten Bereich zum Wendehammer hin eine Gesamtlänge von etwa zehn Metern aufweist. Denn die Betonplatte sowie die Pflasterung sind - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben - mit dem Einverständnis der Kläger errichtet worden und nicht Teil der angefochtenen Baugenehmigung.
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Der Carport beachtet auch die Höhenvorgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBauO von drei Metern. Die Höhe bestimmt sich dabei ausgehend von der Geländeoberfläche. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist grundsätzlich die Höhe der gewachsenen Geländeoberfläche maßgeblich. Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche durch Aufschüttung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 NBauO nur zu berücksichtigen, wenn die Geländeoberfläche dadurch an die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks angeglichen wird. Ausgehend davon ist in diesem Fall nicht die gewachsene Geländeoberfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen unterhalb der Betonplatte, sondern vielmehr die Geländeoberfläche in Höhe der Oberkante des Fundaments der Garage der Kläger der maßgebliche Bezugspunkt für die Bestimmung der zulässigen Höhe.
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Auf der Grundlage der Einnahme des Augenscheins ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger auf ihrem Grundstück eine Aufschüttung, also eine Erhöhung des Geländeniveaus, vorgenommen haben. Dies ergibt sich zwingend aus den örtlichen Gegebenheiten, namentlich aus der natürlichen Hanglage des Grundstücks. Ohne eine Aufschüttung hätten die Kläger keine waagerechte Fläche zur Errichtung ihrer Garage schaffen können. Dies ziehen auch die Kläger im Ergebnis nicht in Zweifel. Wenn sie vortragen, sie hätten lediglich den hinteren Teil ihrer Garage abgefangen, beschreiben sie damit eine Aufschüttung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 NBauO.
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Die Oberkante des Fundaments der Garage der Kläger, die die Oberfläche der Aufschüttung darstellt, liegt nach den Feststellungen der Beklagten, die die Beteiligten nicht in Zweifel gezogen haben, etwa 0,09 bis maximal 0,13 m unterhalb der Oberkante der Betonplatte auf dem Grundstück des Beigeladenen. Unmittelbar hinter der Garage setzt sich die Aufschüttung auf dem Grundstück der Kläger noch etwa fünfzig Zentimeter fort, bevor das Gelände steil zu einem Kellerzugang hin abfällt. Die Aufschüttung erreicht in diesem Bereich - wie das Gericht im Rahmen der Einnahme des Augenscheins festgestellt hat - ein Niveau von etwa acht Zentimetern unterhalb der Oberkante der Betonplatte auf dem Grundstück des Beigeladenen. Soweit der Beigeladene mit der von ihm errichteten Betonplatte das auf dem Grundstück der Kläger bereits erzielte Niveau erreicht, bleibt dies zur Bestimmung der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBauO zulässigen Höhe außer Betracht. Die zulässige Höhe bestimmt sich vielmehr ausgehend von der Geländeoberfläche in Höhe der auf dem klägerischen Grundstück erreichten Geländehöhe, sodass der mit einer maximalen Höhe von 2,87 m genehmigte Carport die zulässige Gesamthöhe von 3 m an keiner Stelle übersteigt (0,13 m + 2,87 m = 3,00 m).
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Zu keinem anderen Ergebnis führt die von Klägerseite angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands (OVG Saarlouis, Urt. v. 23.04.2002 - 2 R 7/01, juris). Auch für Niedersachsen gilt zwar, dass die Geländeoberfläche des Baugrundstücks und nicht diejenige des Nachbargrundstücks den unteren Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe von Grenzgaragen darstellt. Hinsichtlich dessen, was als maßgebliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück anzusehen ist, unterscheidet sich das saarländische Landesrecht in der zum Zeitpunkt des Urteils geltenden Fassung jedoch maßgeblich von dem hier anzuwendenden niedersächsischen Recht. Eine dem § 16 Abs. 1 Satz 2 NBauO entsprechende Vorschrift kannte und kennt das saarländische Landesrecht nicht.
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Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Vorhaben trotz der Einhaltung der Grenzabstände unzumutbare Wirkungen auf das Grundstück der Nachbarn entfalten und deshalb gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstoßen könnte. Sofern überhaupt ein über die Abstandsvorschriften hinausgehender planungsrechtlicher Nachbarschutz in Betracht kommt, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die vorgetragene Verschattungswirkung hält sich zumindest im Rahmen des Üblichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Carport unmittelbar an die mit massiven Mauerwänden versehene Garage der Kläger angrenzt und diese in der Höhe um nur etwa 50 cm überragt. Die maßgebliche Verschattungswirkung geht deshalb - soweit überhaupt von einer solchen auszugehen ist - von der Garage der Kläger selbst aus. Das Küchenfenster der Kläger befindet sich überdies weiter südlich, sodass der Blick in gerader Linie nicht auf den Carport fällt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bausenats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch ohne eigenen Antrag stets erstattungsfähig (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2006 - 1 ME 207/06, juris).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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