1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.628,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.12.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.
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| | Zur Mitfinanzierung des Neubaus eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., ... in ..., gewährte die Klägerin den Eheleuten ... und ... im Jahr 1989 ein Kapitalmarktdarlehen mit 7-jähriger Zinsverbilligung aus nichtöffentlichen Mitteln (sog. ZAG-B7-Darlehen) in Höhe von 87.000 DM. Der Darlehensgewährung lag die Förderung einer 76 m² umfassenden geplanten Einliegerwohnung zu Grunde, die vereinbarungsgemäß 7 Jahre lang nur an „DDR-Zuwanderer, osteurop. Aussiedler“ vermietet werden durfte. Zur Sicherung des Darlehens ließ sich die Klägerin eine auf dem Grundstück lastende Grundschuld in Höhe von 87.000 DM nebst 14 % Jahreszinsen im Rang hinter einer Grundschuld zugunsten der Frankfurter Hypothekenbank AG (175.000 DM nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10 %) sowie einer Grundschuld zugunsten der Bezirkssparkasse ... (113.500 DM nebst 18 % Jahreszinsen) eintragen. |
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| | Gegenüber der Klägerin hatte der Bürgermeister der Beklagten unter dem 18.05.1989 schriftlich erklärt, dass bezüglich der Leistungsfähigkeit, der Zuverlässigkeit und der Eignung der Bauherren nichts Nachteiliges bekannt sei. Der Verkehrswert des Baugrundstücks belaufe sich nach der Fertigstellung des Neubaus auf zusammen 527.298 DM. Die Gemeinde stimme aufgrund von § 21 Abs.1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11.04.1972 in Verbindung mit § 5 des Badischen Gesetzes über die Vereinheitlichung der Wohnungsbauförderung vom 31.05.1935 und der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift vom 15.01.1982 der Darlehensgewährung in der endgültig bewilligten Höhe zu und übernehme damit die Haftung für ein Drittel des der Bank etwa entstehenden Ausfalls. |
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| | Im Jahr 1997 erfolgte die Umwandlung des Eigentums an dem betreffenden Grundstück in zwei in den Wohnungsgrundbüchern von ... (Nrn. ... und ...) eingetragene Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an der einerseits im Erd- und Dachgeschoss gelegenen ehemaligen Hauptwohnung sowie andererseits an der im Unterschoss gelegenen früheren Einliegerwohnung. Sämtliche bisher eingetragenen Grundpfandrechte lasteten nunmehr auf beiden Eigentumswohnungen. |
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| | Im Zusammenhang mit einer sodann erfolgten Veräußerung der früheren Einliegerwohnung erklärte die Klägerin die Pfandfreigabe im Hinblick auf diese Eigentumswohnung. Der bei dem Verkauf erzielte Veräußerungserlös in Höhe von 209.000 DM führte zu einer Befriedigung der ... in Höhe von 171.333,80 DM, der Restbetrag wurde dem Girokonto des ... bei der ... gutgeschrieben, das einen über diesen Betrag hinausreichenden Sollstand aufwies. |
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| | Nachdem das von der Klägerin gewährte Darlehen notleidend geworden und von ihr am 14.11.2002 gekündigt worden war, erfolgte die Zwangsversteigerung der weiteren Eigentumswohnung durch das Amtsgericht ... - Vollstreckungsgericht - (Az.: 1 K 68/00). Im Versteigerungstermin vom 12.03.2003 wurde der Grundbesitz für 79.340,34 EUR zugeschlagen. Beim Erlösverteilungstermin vom 29.04.2003 erhielt hiervon die ... 74.779,45 EUR, sie erlitt dabei einen Ausfall von 49.406,96 EUR. Die der ... nachrangige Klägerin fiel vollständig aus. |
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| | Mit Schreiben an die Beklagte vom 13.05.2003 bezifferte die Klägerin ihren Ausfall auf 34.886,16 EUR. Sie erbat die Zahlung eines Drittels hiervon (11.628,72 EUR) binnen vier Wochen. Hierauf zweifelte die Beklagte die Notwendigkeit der Pfandfreigabe der Wohnung im Untergeschoss an. Die Förderung in Form der Ausfallhaftung durch die Gemeinde habe sich - so die Beklagte - gerade auf diese Wohnung bezogen. Der Zahlungsforderung werde daher entgegen getreten. |
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| | Die Klägerin hat am 30.12.2004 Klage erhoben, mit der sie beantragt, |
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| | die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.628,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu zahlen. |
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| | Zur Begründung der Klage lässt sie ausführen, ihre Forderung beruhe auf § 88 Abs.5 GemO i.V.m. § 765 BGB analog. Zur Berechnung der Forderung sei zunächst auf der Grundlage der II. Berechnungsverordnung ein Haftungsrahmen bestimmt worden, der sodann gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 09.06.1992 zugunsten der Gemeinden um 75 % vermindert worden sei. Sodann seien die im Zeitpunkt der Übernahme der Haftung nominal bestehenden Vorlasten abzuziehen gewesen. Die Gesamtkosten des Beleihungsobjektes beliefen sich nach der II. Berechnungsverordnung auf 527.298 DM. Die 1/3-Ausfallhaftung sei daher wie folgt zu berechnen gewesen: |
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| Gesamtkosten nach II. BV |
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| davon 75 % |
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| abzüglich vorrangiger Rechte |
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| Haftungsrahmen |
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| Darlehensteil im Haftungsrahmen |
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| Zuzüglich anteiliger Kosten und Tilgungsrückstände |
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| Von der Haftung umfasste Darlehensforderung |
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| 1/3 |
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| | Mit Ablauf der mit Schreiben vom 13.05.2003 gesetzten Vierwochenfrist sei die Beklagte mit der Begleichung dieses Betrags in Verzug. |
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| | Dass ohne die erfolgte Pfandfreigabe eine Zuteilung im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt wäre, sei nicht ersichtlich. Wäre die Pfandfreigabe an der Wohnung im Untergeschoss nicht erklärt worden, wäre es auch nicht zur Ablösung und Löschung der vorrangigen Grundschuld zugunsten der ... ...bank gekommen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die größere und besser gelegene Wohnung im Zwangsversteigerungsverfahren lediglich einen Erlös in Höhe von 79.340,34 EUR erzielt habe, wohingegen die kleinere Wohnung für 106.860,-- EUR verkauft worden sei, was darauf hindeute, dass sie in einem Zwangsversteigerungsverfahren viel weniger erbracht hätte. |
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| | Eine persönliche Inanspruchnahme der beiden Darlehensnehmer könne nicht zu einer Darlehenstilgung führen. So sei bereits im April 2003 über ein anhängiges Schuldenbereinigungsverfahren betreffend das Vermögen des ... informiert worden. Am 16.03.2004 sei über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Vornahme der Schlussverteilung sei vom Amtsgericht am 02.02.2006 genehmigt worden, das Schlussverzeichnis werde am 31.03.2006 erstellt werden. Dabei sei nach der zuverlässigen Auskunft des Büros des Insolvenzverwalters eine Zahlung auf die Forderung der L-Bank in Höhe von 1.100 EUR zu erwarten. Herr ... verfüge im Übrigen über ein pfändbares Monatseinkommen in Höhe von 843,40 EUR. Die in Aussicht stehenden Zahlungen reichten noch nicht einmal zur Begleichung der seit der Kündigung des Darlehens angefallenen Verzugszinsen aus, die mit der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht würden. Frau ... lebe seit 4 Jahren in einem Heim und beziehe Sozialhilfe. |
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| | Was die Ermittlung des Haftungsrahmens angehe, knüpfe dieser an den Wert des zu finanzierenden Objektes. Finanziert worden sei ausweislich der Darlehenszusage der Neubau eines Eigenheims und nicht nur die Einliegerwohnung. |
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| | Sie führt aus, durch die erfolgte Pfandfreigabe habe gerade das durch das Darlehen geförderte Wohnungseigentum für DDR-Zuwanderer bzw. osteuropäische Aussiedler nicht mehr als Sicherheit des Darlehens über 87.000 DM gedient. Diese Pfandfreigabe sei der Klägerin anzulasten. Vor einer auch persönlichen Inanspruchnahme der Darlehensnehmer könne die Gemeinde im Übrigen nicht in Anspruch genommen werden. Schließlich sei auch die Ermittlung des Haftungsrahmens fehlerhaft. Gegenstand der Förderung sei nicht das gesamte Objekt, sondern lediglich die Einliegerwohnung gewesen. Der nach der Verwaltungsvorschrift vom 15.01.1982 zu ermittelnde Haftungsrahmen sei deshalb auf der Basis allein des Wertes dieser Wohnung und nicht des gesamten Objekts zu berechnen gewesen. |
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| | Dem Gericht liegen 3 Bände Beitreibungsakten der Klägerin sowie ein Aktenheft der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. |
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| | Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| | Der Klägerin kommt gegen die Beklagte der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 11.628,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu. |
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| | Der Anspruch der Klägerin gründet sich auf § 88 Abs.5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO). Hiernach hat eine Gemeinde der Landeskreditbank Baden-Württemberg einen Ausfall aus einem Baudarlehen oder einer Bürgschaft zu 1/3 zu ersetzen, sofern die Gemeinde zur Förderung des Wohnungsbaus der Gewährung eines Darlehens oder der Übernahme einer Bürgschaft durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg zugestimmt hat. Die so geregelte gesetzliche Ausfallhaftung gewährt der Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden kann; eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO ist nicht gegeben. |
|
| | Die Vorschrift des § 88 Abs.5 GemO stellt eine spezielle Regelung der öffentlichen Wohnungsbauförderung dar. Sie wurde zum 01.01.1992 unter Aufhebung von bis dahin geltenden inhaltsgleichen Regelungen aus Vereinfachungsgründen in die Gemeindeordnung übernommen (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsgesetzes und anderer Gesetze v. 12.12.1991, GBl. S. 860). Die Ausfallhaftung der Gemeinde war zuvor durch § 21 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11.04.1972 (GBl. S. 129) i.V.m. § 5 des badischen Gesetzes über die Vereinheitlichung der Wohnungsbauförderung vom 31.05.1935 (GVBl. S. 131) sowie Art.1 des Gesetzes zur Änderung des badischen Gesetzes über die Vereinheitlichung der Wohnungsbauförderung vom 02.11.1953 (GBl. S. 170) geregelt. Die diese Regelungen ausführende vormalige Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Ausfallhaftung der Gemeinden für Baudarlehen und Bürgschaften der Landeskreditbank vom 15.01.1982 (GABl. 1982, 229) ist durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Ausfallhaftung der Gemeinden für Baudarlehen und Bürgschaften der Landeskreditbank vom 09.06.1992 (GABl. 1992, 521) ersetzt worden. |
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| | Nach der letztgenannten Verwaltungsvorschrift stellt die Übernahme der Ausfallhaftung der Gemeinden für Baudarlehen und Bürgschaften im Wohnungsbau einen wichtigen Beitrag der Gemeinden zur Wohnungsbauförderung dar (Nr. 1.1). Der geregelten Ausfallhaftung liege die Überlegung zugrunde, dass die Gemeinde aus der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die Risiken einer Darlehensgewährung am ehesten beurteilen könne. Sie habe daher vor der Zustimmung zur Darlehensgewährung oder zur Übernahme der Bürgschaft die Risiken in eigener Verantwortung sorgfältig zu prüfen (Nr. 1.2). Obwohl eine Begrenzung der Haftung auf einen bestimmten Darlehensbetrag nach dem Gesetzestext nicht vorgesehen sei, werde die Landeskreditbank bis auf weiteres die Ausfallhaftung der Gemeinde nur für diejenigen Darlehensbeträge in Anspruch nehmen, die innerhalb von 75 v. H. der beleihungsfähigen Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Antragstellung lägen (Nr. 2.2). |
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| | Die gesetzliche Ausfallhaftung nach § 88 Abs. 5 GemO tritt nur bei solchen Darlehen und Bürgschaften ein, denen die Gemeinde bei der Antragstellung im Einzelfall förmlich zugestimmt hat. Die Gemeinden sind neben dem Bund und dem Land grundsätzlich verpflichtet, den Wohnungsbau zu fördern. Die Vorschriften über die Wohnraumförderung lassen jedoch der Gemeinde bei der Erfüllung dieser Aufgabe einen weiten Spielraum. Es besteht daher im Einzelfall keine Rechtspflicht zur Übernahme einer Ausfallhaftung nach § 88 Abs.5 GemO. Andererseits darf die Landeskreditbank eine Förderung letztlich nicht von der Zustimmung der Gemeinde zur Ausfallhaftung abhängig machen. Das Risiko der Übernahme einer Ausfallhaftung hat die Gemeinde im Rahmen der von ihr zu treffenden diesbezüglichen Ermessensentscheidung eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung, § 88 Rn. 43 ff.). |
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| | Die Pflicht zum Ersatz des Ausfalls aus einem Baudarlehen nach § 88 Abs.5 GemO entspricht der im bürgerlichen Recht entwickelten sog. Ausfallbürgschaft. Ein Ausfallbürge haftet nur, soweit der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners und infolge Versagens anderer Sicherheiten einen Ausfall erleidet. Das Feststehen des Ausfalls ist Anspruchsvoraussetzung für die Inanspruchnahme aus einer Ausfallbürgschaft; der Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB bedarf es deshalb nicht. Der Ausfallbürge haftet nur auf den Fehlbetrag, den der Gläubiger bei der Rechtsverfolgung gegen den Schuldner nicht einbringen konnte. Zu den Obliegenheiten des Gläubigers gehören etwa die sorgsame - rechtzeitige und nachhaltige - Durchsetzung seiner Forderungen durch Zwangsvollstreckung oder durch Verwertung etwaiger anderer Sicherheiten. Bei einem für den Ausfall kausal gewordenen Verschulden des Gläubigers entfällt die Haftung des Ausfallbürgen. Der Gläubiger trägt die Beweislast für den Ausfall und dafür, dass dieser trotz Einhaltung der für die Durchsetzung der Forderung gebotenen Sorgfalt eingetreten ist oder auch eingetreten wäre, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte (vgl. zu allem Bamberger/Roth, BGB, Kommentar, § 765 Rn. 120 ff.; Münchener Kommentar/Habersack, BGB, Kommentar, 4.Aufl., § 765 Rn. 106 ff., jeweils mit Nachweisen aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). |
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| | Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist für den zu entscheidenden Fall festzustellen, dass die Beklagte zunächst eine wirksame Haftungsübernahmeerklärung abgegeben hat, die an die Gewährung eines Darlehens durch die Klägerin zum Zweck des Neubaus eines Eigenheims anknüpfte (vgl. im Folgenden 1.), dass die Klägerin mit dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten (Darlehens-)Betrag endgültig ausgefallen ist (2.) und dass sie auch nicht ihre zu Gunsten der Beklagten bestehende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (3.). |
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| | 1. Die Grundlage der von der Klägerin geltend gemachten Ausfallhaftung der Beklagten stellt die Formblatterklärung des Bürgermeisters der Beklagten vom 18.05.1989 dar. Darin bescheinigte der Bürgermeister zunächst, dass ihm hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, der Zuverlässigkeit und der Eignung der Bauherren nicht Nachteiliges bekannt sei. Sodann bezifferte er den Verkehrswert des gesamten Neubaus nach dessen Fertigstellung, er stimmte der Darlehensgewährung „in der endgültig bewilligten Höhe“ zu und übernahm „damit die Haftung für ein Drittel des der Bank etwa entstehenden Ausfalls“. Eine endgültige Darlehensgewährung war im Zeitpunkt der Abgabe der Formblatterklärung noch nicht erfolgt, es existierte indes bereits der Antrag der Eheleute ... vom 13.05.1989 „zur Förderung eines Eigenheims durch Gewährung von Finanzierungsdarlehen“. |
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| | Eine irgendgeartete Einschränkung der Haftungserklärung der Beklagten ergibt sich für das Gericht hieraus nicht. Insbesondere kann nicht mit der Beklagten angenommen werden, die Übernahme der Ausfallhaftung von einem Drittel sei mit dem Wert der für DDR-Zuwanderer und osteuropäische Aussiedler vorgesehenen Einliegerwohnung des geplanten Neubaus verknüpft gewesen, was auch zu einer Reduzierung des sich aus der Verwaltungsvorschrift vom 09.06.1992 ergebenden Haftungsrahmens führen müsse. Die Erklärung des Bürgermeisters vom 18.05.1989 bezog sich in Verbindung mit dem Antrag vom 13.05.1989 vielmehr auf eine Darlehensgewährung durch die Klägerin zum Zwecke des Neubaus des von den Eheleuten ... geplanten gesamten Eigenheims. Nichts anderes ergibt sich für das Gericht aus dem Inhalt der erst unter dem 16.08.1989 gefertigten Darlehenszusage, der Annahmeerklärung zu der Darlehenszusage und der Benachrichtigung über die Darlehensgewährung. Alle diese Erklärungen bezeichnen mit dem „Bauvorhaben“, zu dessen Zweck die Darlehensgewährung durch die Klägerin erfolgen sollte, den „Neubau von 1 Eigenheim(en)“. Als beleihungsfähige Gesamtkosten wurden in der Benachrichtigung über die Darlehensgewährung daher anknüpfend an den festgestellten Verkehrswert des Gesamtobjekts auch 527.000,-- DM angegeben. |
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| | Hiernach diente die Gewährung des Darlehens ausdrücklich der Erstellung des gesamten Neubaus des Eigenheims der Darlehensnehmer. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Gewährung des zinsverbilligten ZAG-B7-Darlehens durch die Klägerin nur wegen der im Zuge der Errichtung des Neubaus geplanten Erstellung einer Einliegerwohnung im Untergeschoss mit einer Wohnfläche von 76 m² für DDR-Zuwanderer und osteuropäische Aussiedler erfolgen konnte. Dies bedeutete jedoch nicht, dass die Gewährung des Darlehens der Klägerin allein der Erstellung dieser Wohnung diente. Die Einliegerwohnung war im Zeitpunkt der Darlehensgewährung rechtlich noch nicht verselbständigt, für sie war auch gar kein gesonderter Beleihungswert im Sinne der einschlägigen Verwaltungsvorschrift festgestellt worden. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann angezeigt, wenn bereits bei der Darlehensgewährung eine Aufteilung des Gebäudes in rechtlich selbständige Eigentumswohnungen erfolgt gewesen wäre. |
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| | Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 09.06.1992 zu bildende Haftungsrahmen lediglich an die Kosten für die Herstellung der für die Einliegerwohnung vorgesehenen Räume anknüpft. Mit ihrer Argumentation verwechselt die Beklagte letztlich den Grund für die Einräumung einer Zinsverbilligung mit dem Zweck der Darlehensgewährung durch die Klägerin. |
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| | 2. Die Klägerin hat auch für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass sie jedenfalls mit dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von 11.628,72 EUR endgültig im Sinne der Regelung des § 88 Abs.5 GemO ausgefallen ist, d.h. dass sie diesen Darlehensbetrag aller Voraussicht nach durch einen Zugriff auf das Vermögen der Darlehensnehmer nicht mehr erhalten wird. |
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| | Eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen der Darlehensnehmer hat, wie dargestellt, keine auf die Forderung der Klägerin entfallende Zahlung erbracht. Die Klägerin fiel im Gegenteil mit ihrer Forderung bei dem seitens des Amtsgerichts Rastatt durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens bezüglich der den Darlehensnehmern verbliebenen Eigentumswohnung vollständig aus. |
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| | Nach der Überzeugung des Gerichts steht auch nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit ein Zugriff auf das übrige Vermögen der Darlehensnehmer zu einer Begleichung des eingeklagten Forderungsbetrags führen kann. |
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| | Was die Darlehensnehmerin ... angeht, wird dies bereits deswegen ausscheiden, da diese unbestritten bedürftig ist und lediglich Sozialhilfe bezieht. Frau ... ist schwer krank und in einem Pflegeheim untergebracht. |
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| | Was den Darlehensnehmer ... anbetrifft, ist über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In diesem Verfahren ist nach einer der Klägerin gegebenen Auskunft des Büros des Insolvenzverwalters lediglich eine Zahlung auf die Forderung der L-Bank in Höhe von 1.100,-- EUR zu erwarten. Die Klägerin hat zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Betrag nicht für eine teilweise Begleichung der von der Beklagten geforderten 11.628,72 EUR verwenden wird, sondern damit - hier nicht eingeklagte -angefallene Kosten und Zinsen zurückführen wird. Hiergegen ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 367 Abs.1 BGB, wonach, wenn ein Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten hat, eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird, nichts zu erinnern. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie neben dem mit der vorliegenden Klage eingeforderten Betrag von den Darlehensnehmern seit dem Zeitpunkt der Darlehenskündigung tatsächlich Verzugszinsen von in etwa 180,-- EUR je Monat beanspruchen kann. |
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| | Dass die Eheleute ... durch derzeit nicht absehbare Umstände - etwa im Wege einer Erbschaft - wiederum zu Vermögen kommen könnten, kann der Annahme eines endgültigen Ausfalls der Darlehensforderung der Klägerin nicht entgegenstehen. Denn anderenfalls könnte es bei Übernahme einer Ausfallhaftung niemals zu einer Inanspruchnahme des die Haftung Übernehmenden kommen. |
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| | 3. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kann die Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin habe unter Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten auf eine dingliche Sicherung der Darlehensforderung verzichtet bzw. sich anderweitig zu ihren Lasten pflichtwidrig verhalten. |
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| | Nach der Überzeugung des Gerichts führte insbesondere die 1998 erfolgte Löschung der zugunsten der Klägerin in dem Wohnungsgrundbuch der früheren Einliegerwohnung eingetragenen Grundschuld nicht zu einer Verschlechterung der Absicherung des von ihr gewährten Darlehens über 87.000,-- DM. Insoweit hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Freigabe dieser Sicherheit eine Voraussetzung für die Veräußerung dieser Wohnung zu einem noch akzeptablen Preis von 209.000,-- DM gewesen ist. Die Veräußerung führte auch zu einer vollständigen Befriedigung der ... ...bank sowie der Löschung deren auch auf der den Darlehensnehmern verbliebenen Eigentumswohnung lastenden Grundschuld, welche derjenigen der Klägerin ohnehin vorging. Hierdurch rückte die zugunsten der Klägerin eingetragene Grundschuld immerhin an die zweite Stelle auf. |
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| | Mit der Klägerin nimmt auch das Gericht an, dass eine Zwangsversteigerung der früheren Einliegerwohnung, die wesentlich kleiner als die andere Wohnung ist, keinesfalls einen Erlös in Höhe von 209.000,-- DM sondern weit weniger erbracht hätte. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass diese Annahme lediglich auf Vermutungen beruht. Indes spricht für sie nach Einschätzung der Kammer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, so dass die Freigabe der Sicherheit an der Wohnung durch die Klägerin jedenfalls nicht als eine Sorgfaltspflichtverletzung zu Lasten der Beklagten angesehen werden kann. |
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| | Auch der Umstand, dass der Restbetrag des anlässlich der Veräußerung der früheren Einliegerwohnung erzielten Erlöses, welcher über die Forderungssumme der Frankfurter Hypothekenbank hinausging, dem im Soll befindlichen Girokonto des ... gutgeschrieben und damit eine Forderung der ... ..., die seinerzeit neben der Darlehensforderung der Sparkasse bestand, beglichen wurde, kann nicht zu einer Entlastung der Beklagten führen. |
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| | Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aufgrund ihrer gegenüber der Beklagten bestehenden Sorgfaltspflicht seinerzeit darauf hätte bestehen müssen, dass der nicht der Befriedigung der ... ...bank dienende Betrag des Kaufpreises auf die dinglich gesicherte Darlehensforderung der ... ... angerechnet wird, so dass die Klägerin mit ihrer Grundschuld noch weiter aufgerückt wäre. Denn wie sich aus dem Teilungsplan des Amtsgerichts Rastatt vom 29.04.2003 ergibt, hätte auch dies keine (Teil-)Befriedigung der Forderung der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die den Eheleuten ... verbliebene Eigentumswohnung zur Folge gehabt. Dort erlitt auch die ... ... einen Ausfall von insgesamt 49.406,96 EUR. Bei dem bei der Versteigerung erzielten Erlös in Höhe von 79.340,34 EUR wäre die Klägerin daher in jedem Fall ausgefallen. |
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| | Nachdem eine irgend geartete Benachteiligung der Interessen der Beklagten durch die Klägerin seit der Darlehensvergabe im Jahre 1989 nicht erblickt werden kann, kann die Klägerin nunmehr zu Recht 1/3 ihres Ausfalls von der Beklagten beanspruchen. Die Forderung der Klägerin ist seit dem Eintritt des Ausfalls fällig und nach erfolgter Inverzugsetzung der Beklagten auch durchsetzbar. |
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| | Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin anhand der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Ausfallhaftung der Gemeinden für Baudarlehen und Bürgschaften der Landeskreditbank vom 05.06.1992 vorgenommene Berechnung der Ausfallforderung, wie sie in der Klageschrift dargestellt worden ist, fehlerhaft ist, bestehen für die Kammer nicht. |
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| | Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen folgt aus der bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs.2, 247 BGB (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.05.1994, NVwZ 1995, 56, Urt. v. 22.02.2001, BVerwGE 114, 61; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., § 90 Rd.Nr.22). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, sofern das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft; Letzteres ist für die hier einschlägige Materie nicht der Fall. |
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| | Der Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. |
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| | Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| | Der Klägerin kommt gegen die Beklagte der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 11.628,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu. |
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| | Der Anspruch der Klägerin gründet sich auf § 88 Abs.5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO). Hiernach hat eine Gemeinde der Landeskreditbank Baden-Württemberg einen Ausfall aus einem Baudarlehen oder einer Bürgschaft zu 1/3 zu ersetzen, sofern die Gemeinde zur Förderung des Wohnungsbaus der Gewährung eines Darlehens oder der Übernahme einer Bürgschaft durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg zugestimmt hat. Die so geregelte gesetzliche Ausfallhaftung gewährt der Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden kann; eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO ist nicht gegeben. |
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| | Die Vorschrift des § 88 Abs.5 GemO stellt eine spezielle Regelung der öffentlichen Wohnungsbauförderung dar. Sie wurde zum 01.01.1992 unter Aufhebung von bis dahin geltenden inhaltsgleichen Regelungen aus Vereinfachungsgründen in die Gemeindeordnung übernommen (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsgesetzes und anderer Gesetze v. 12.12.1991, GBl. S. 860). Die Ausfallhaftung der Gemeinde war zuvor durch § 21 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11.04.1972 (GBl. S. 129) i.V.m. § 5 des badischen Gesetzes über die Vereinheitlichung der Wohnungsbauförderung vom 31.05.1935 (GVBl. S. 131) sowie Art.1 des Gesetzes zur Änderung des badischen Gesetzes über die Vereinheitlichung der Wohnungsbauförderung vom 02.11.1953 (GBl. S. 170) geregelt. Die diese Regelungen ausführende vormalige Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Ausfallhaftung der Gemeinden für Baudarlehen und Bürgschaften der Landeskreditbank vom 15.01.1982 (GABl. 1982, 229) ist durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Ausfallhaftung der Gemeinden für Baudarlehen und Bürgschaften der Landeskreditbank vom 09.06.1992 (GABl. 1992, 521) ersetzt worden. |
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| | Nach der letztgenannten Verwaltungsvorschrift stellt die Übernahme der Ausfallhaftung der Gemeinden für Baudarlehen und Bürgschaften im Wohnungsbau einen wichtigen Beitrag der Gemeinden zur Wohnungsbauförderung dar (Nr. 1.1). Der geregelten Ausfallhaftung liege die Überlegung zugrunde, dass die Gemeinde aus der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die Risiken einer Darlehensgewährung am ehesten beurteilen könne. Sie habe daher vor der Zustimmung zur Darlehensgewährung oder zur Übernahme der Bürgschaft die Risiken in eigener Verantwortung sorgfältig zu prüfen (Nr. 1.2). Obwohl eine Begrenzung der Haftung auf einen bestimmten Darlehensbetrag nach dem Gesetzestext nicht vorgesehen sei, werde die Landeskreditbank bis auf weiteres die Ausfallhaftung der Gemeinde nur für diejenigen Darlehensbeträge in Anspruch nehmen, die innerhalb von 75 v. H. der beleihungsfähigen Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Antragstellung lägen (Nr. 2.2). |
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| | Die gesetzliche Ausfallhaftung nach § 88 Abs. 5 GemO tritt nur bei solchen Darlehen und Bürgschaften ein, denen die Gemeinde bei der Antragstellung im Einzelfall förmlich zugestimmt hat. Die Gemeinden sind neben dem Bund und dem Land grundsätzlich verpflichtet, den Wohnungsbau zu fördern. Die Vorschriften über die Wohnraumförderung lassen jedoch der Gemeinde bei der Erfüllung dieser Aufgabe einen weiten Spielraum. Es besteht daher im Einzelfall keine Rechtspflicht zur Übernahme einer Ausfallhaftung nach § 88 Abs.5 GemO. Andererseits darf die Landeskreditbank eine Förderung letztlich nicht von der Zustimmung der Gemeinde zur Ausfallhaftung abhängig machen. Das Risiko der Übernahme einer Ausfallhaftung hat die Gemeinde im Rahmen der von ihr zu treffenden diesbezüglichen Ermessensentscheidung eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung, § 88 Rn. 43 ff.). |
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| | Die Pflicht zum Ersatz des Ausfalls aus einem Baudarlehen nach § 88 Abs.5 GemO entspricht der im bürgerlichen Recht entwickelten sog. Ausfallbürgschaft. Ein Ausfallbürge haftet nur, soweit der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners und infolge Versagens anderer Sicherheiten einen Ausfall erleidet. Das Feststehen des Ausfalls ist Anspruchsvoraussetzung für die Inanspruchnahme aus einer Ausfallbürgschaft; der Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB bedarf es deshalb nicht. Der Ausfallbürge haftet nur auf den Fehlbetrag, den der Gläubiger bei der Rechtsverfolgung gegen den Schuldner nicht einbringen konnte. Zu den Obliegenheiten des Gläubigers gehören etwa die sorgsame - rechtzeitige und nachhaltige - Durchsetzung seiner Forderungen durch Zwangsvollstreckung oder durch Verwertung etwaiger anderer Sicherheiten. Bei einem für den Ausfall kausal gewordenen Verschulden des Gläubigers entfällt die Haftung des Ausfallbürgen. Der Gläubiger trägt die Beweislast für den Ausfall und dafür, dass dieser trotz Einhaltung der für die Durchsetzung der Forderung gebotenen Sorgfalt eingetreten ist oder auch eingetreten wäre, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte (vgl. zu allem Bamberger/Roth, BGB, Kommentar, § 765 Rn. 120 ff.; Münchener Kommentar/Habersack, BGB, Kommentar, 4.Aufl., § 765 Rn. 106 ff., jeweils mit Nachweisen aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). |
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| | Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist für den zu entscheidenden Fall festzustellen, dass die Beklagte zunächst eine wirksame Haftungsübernahmeerklärung abgegeben hat, die an die Gewährung eines Darlehens durch die Klägerin zum Zweck des Neubaus eines Eigenheims anknüpfte (vgl. im Folgenden 1.), dass die Klägerin mit dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten (Darlehens-)Betrag endgültig ausgefallen ist (2.) und dass sie auch nicht ihre zu Gunsten der Beklagten bestehende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (3.). |
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| | 1. Die Grundlage der von der Klägerin geltend gemachten Ausfallhaftung der Beklagten stellt die Formblatterklärung des Bürgermeisters der Beklagten vom 18.05.1989 dar. Darin bescheinigte der Bürgermeister zunächst, dass ihm hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, der Zuverlässigkeit und der Eignung der Bauherren nicht Nachteiliges bekannt sei. Sodann bezifferte er den Verkehrswert des gesamten Neubaus nach dessen Fertigstellung, er stimmte der Darlehensgewährung „in der endgültig bewilligten Höhe“ zu und übernahm „damit die Haftung für ein Drittel des der Bank etwa entstehenden Ausfalls“. Eine endgültige Darlehensgewährung war im Zeitpunkt der Abgabe der Formblatterklärung noch nicht erfolgt, es existierte indes bereits der Antrag der Eheleute ... vom 13.05.1989 „zur Förderung eines Eigenheims durch Gewährung von Finanzierungsdarlehen“. |
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| | Eine irgendgeartete Einschränkung der Haftungserklärung der Beklagten ergibt sich für das Gericht hieraus nicht. Insbesondere kann nicht mit der Beklagten angenommen werden, die Übernahme der Ausfallhaftung von einem Drittel sei mit dem Wert der für DDR-Zuwanderer und osteuropäische Aussiedler vorgesehenen Einliegerwohnung des geplanten Neubaus verknüpft gewesen, was auch zu einer Reduzierung des sich aus der Verwaltungsvorschrift vom 09.06.1992 ergebenden Haftungsrahmens führen müsse. Die Erklärung des Bürgermeisters vom 18.05.1989 bezog sich in Verbindung mit dem Antrag vom 13.05.1989 vielmehr auf eine Darlehensgewährung durch die Klägerin zum Zwecke des Neubaus des von den Eheleuten ... geplanten gesamten Eigenheims. Nichts anderes ergibt sich für das Gericht aus dem Inhalt der erst unter dem 16.08.1989 gefertigten Darlehenszusage, der Annahmeerklärung zu der Darlehenszusage und der Benachrichtigung über die Darlehensgewährung. Alle diese Erklärungen bezeichnen mit dem „Bauvorhaben“, zu dessen Zweck die Darlehensgewährung durch die Klägerin erfolgen sollte, den „Neubau von 1 Eigenheim(en)“. Als beleihungsfähige Gesamtkosten wurden in der Benachrichtigung über die Darlehensgewährung daher anknüpfend an den festgestellten Verkehrswert des Gesamtobjekts auch 527.000,-- DM angegeben. |
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| | Hiernach diente die Gewährung des Darlehens ausdrücklich der Erstellung des gesamten Neubaus des Eigenheims der Darlehensnehmer. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Gewährung des zinsverbilligten ZAG-B7-Darlehens durch die Klägerin nur wegen der im Zuge der Errichtung des Neubaus geplanten Erstellung einer Einliegerwohnung im Untergeschoss mit einer Wohnfläche von 76 m² für DDR-Zuwanderer und osteuropäische Aussiedler erfolgen konnte. Dies bedeutete jedoch nicht, dass die Gewährung des Darlehens der Klägerin allein der Erstellung dieser Wohnung diente. Die Einliegerwohnung war im Zeitpunkt der Darlehensgewährung rechtlich noch nicht verselbständigt, für sie war auch gar kein gesonderter Beleihungswert im Sinne der einschlägigen Verwaltungsvorschrift festgestellt worden. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann angezeigt, wenn bereits bei der Darlehensgewährung eine Aufteilung des Gebäudes in rechtlich selbständige Eigentumswohnungen erfolgt gewesen wäre. |
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| | Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 09.06.1992 zu bildende Haftungsrahmen lediglich an die Kosten für die Herstellung der für die Einliegerwohnung vorgesehenen Räume anknüpft. Mit ihrer Argumentation verwechselt die Beklagte letztlich den Grund für die Einräumung einer Zinsverbilligung mit dem Zweck der Darlehensgewährung durch die Klägerin. |
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| | 2. Die Klägerin hat auch für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass sie jedenfalls mit dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von 11.628,72 EUR endgültig im Sinne der Regelung des § 88 Abs.5 GemO ausgefallen ist, d.h. dass sie diesen Darlehensbetrag aller Voraussicht nach durch einen Zugriff auf das Vermögen der Darlehensnehmer nicht mehr erhalten wird. |
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| | Eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen der Darlehensnehmer hat, wie dargestellt, keine auf die Forderung der Klägerin entfallende Zahlung erbracht. Die Klägerin fiel im Gegenteil mit ihrer Forderung bei dem seitens des Amtsgerichts Rastatt durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens bezüglich der den Darlehensnehmern verbliebenen Eigentumswohnung vollständig aus. |
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| | Nach der Überzeugung des Gerichts steht auch nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit ein Zugriff auf das übrige Vermögen der Darlehensnehmer zu einer Begleichung des eingeklagten Forderungsbetrags führen kann. |
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| | Was die Darlehensnehmerin ... angeht, wird dies bereits deswegen ausscheiden, da diese unbestritten bedürftig ist und lediglich Sozialhilfe bezieht. Frau ... ist schwer krank und in einem Pflegeheim untergebracht. |
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| | Was den Darlehensnehmer ... anbetrifft, ist über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In diesem Verfahren ist nach einer der Klägerin gegebenen Auskunft des Büros des Insolvenzverwalters lediglich eine Zahlung auf die Forderung der L-Bank in Höhe von 1.100,-- EUR zu erwarten. Die Klägerin hat zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Betrag nicht für eine teilweise Begleichung der von der Beklagten geforderten 11.628,72 EUR verwenden wird, sondern damit - hier nicht eingeklagte -angefallene Kosten und Zinsen zurückführen wird. Hiergegen ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 367 Abs.1 BGB, wonach, wenn ein Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten hat, eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird, nichts zu erinnern. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie neben dem mit der vorliegenden Klage eingeforderten Betrag von den Darlehensnehmern seit dem Zeitpunkt der Darlehenskündigung tatsächlich Verzugszinsen von in etwa 180,-- EUR je Monat beanspruchen kann. |
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| | Dass die Eheleute ... durch derzeit nicht absehbare Umstände - etwa im Wege einer Erbschaft - wiederum zu Vermögen kommen könnten, kann der Annahme eines endgültigen Ausfalls der Darlehensforderung der Klägerin nicht entgegenstehen. Denn anderenfalls könnte es bei Übernahme einer Ausfallhaftung niemals zu einer Inanspruchnahme des die Haftung Übernehmenden kommen. |
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| | 3. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kann die Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin habe unter Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten auf eine dingliche Sicherung der Darlehensforderung verzichtet bzw. sich anderweitig zu ihren Lasten pflichtwidrig verhalten. |
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| | Nach der Überzeugung des Gerichts führte insbesondere die 1998 erfolgte Löschung der zugunsten der Klägerin in dem Wohnungsgrundbuch der früheren Einliegerwohnung eingetragenen Grundschuld nicht zu einer Verschlechterung der Absicherung des von ihr gewährten Darlehens über 87.000,-- DM. Insoweit hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Freigabe dieser Sicherheit eine Voraussetzung für die Veräußerung dieser Wohnung zu einem noch akzeptablen Preis von 209.000,-- DM gewesen ist. Die Veräußerung führte auch zu einer vollständigen Befriedigung der ... ...bank sowie der Löschung deren auch auf der den Darlehensnehmern verbliebenen Eigentumswohnung lastenden Grundschuld, welche derjenigen der Klägerin ohnehin vorging. Hierdurch rückte die zugunsten der Klägerin eingetragene Grundschuld immerhin an die zweite Stelle auf. |
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| | Mit der Klägerin nimmt auch das Gericht an, dass eine Zwangsversteigerung der früheren Einliegerwohnung, die wesentlich kleiner als die andere Wohnung ist, keinesfalls einen Erlös in Höhe von 209.000,-- DM sondern weit weniger erbracht hätte. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass diese Annahme lediglich auf Vermutungen beruht. Indes spricht für sie nach Einschätzung der Kammer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, so dass die Freigabe der Sicherheit an der Wohnung durch die Klägerin jedenfalls nicht als eine Sorgfaltspflichtverletzung zu Lasten der Beklagten angesehen werden kann. |
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| | Auch der Umstand, dass der Restbetrag des anlässlich der Veräußerung der früheren Einliegerwohnung erzielten Erlöses, welcher über die Forderungssumme der Frankfurter Hypothekenbank hinausging, dem im Soll befindlichen Girokonto des ... gutgeschrieben und damit eine Forderung der ... ..., die seinerzeit neben der Darlehensforderung der Sparkasse bestand, beglichen wurde, kann nicht zu einer Entlastung der Beklagten führen. |
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| | Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aufgrund ihrer gegenüber der Beklagten bestehenden Sorgfaltspflicht seinerzeit darauf hätte bestehen müssen, dass der nicht der Befriedigung der ... ...bank dienende Betrag des Kaufpreises auf die dinglich gesicherte Darlehensforderung der ... ... angerechnet wird, so dass die Klägerin mit ihrer Grundschuld noch weiter aufgerückt wäre. Denn wie sich aus dem Teilungsplan des Amtsgerichts Rastatt vom 29.04.2003 ergibt, hätte auch dies keine (Teil-)Befriedigung der Forderung der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die den Eheleuten ... verbliebene Eigentumswohnung zur Folge gehabt. Dort erlitt auch die ... ... einen Ausfall von insgesamt 49.406,96 EUR. Bei dem bei der Versteigerung erzielten Erlös in Höhe von 79.340,34 EUR wäre die Klägerin daher in jedem Fall ausgefallen. |
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| | Nachdem eine irgend geartete Benachteiligung der Interessen der Beklagten durch die Klägerin seit der Darlehensvergabe im Jahre 1989 nicht erblickt werden kann, kann die Klägerin nunmehr zu Recht 1/3 ihres Ausfalls von der Beklagten beanspruchen. Die Forderung der Klägerin ist seit dem Eintritt des Ausfalls fällig und nach erfolgter Inverzugsetzung der Beklagten auch durchsetzbar. |
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| | Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin anhand der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Ausfallhaftung der Gemeinden für Baudarlehen und Bürgschaften der Landeskreditbank vom 05.06.1992 vorgenommene Berechnung der Ausfallforderung, wie sie in der Klageschrift dargestellt worden ist, fehlerhaft ist, bestehen für die Kammer nicht. |
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| | Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen folgt aus der bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs.2, 247 BGB (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.05.1994, NVwZ 1995, 56, Urt. v. 22.02.2001, BVerwGE 114, 61; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., § 90 Rd.Nr.22). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, sofern das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft; Letzteres ist für die hier einschlägige Materie nicht der Fall. |
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| | Der Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. |
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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
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Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
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In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
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In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
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Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
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