Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 3460/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt, der Präsidentin des ...Gerichts ... zu untersagen, ihn mit falschen Verdächtigungen zu überziehen.
Der Kläger machte in der Vergangenheit etliche Beschwerden beim 6. Zivilsenat des ...Gerichts ... anhängig. Hierbei äußerte er sich immer wieder abfällig über die Richter dieses Senats, welche er zuletzt als „stinkfaule Säcke“, „Taugenichtse“, „Parteibuchjuristen“ und „ Arbeitsverweigerer“ titulierte. Diese Äußerungen nahm die Präsidentin des ...Gerichts zum Anlass, mit Schreiben vom 06.07.2010 bei der Generalstaatsanwaltschaft ... gem. § 194 Abs. 3 StGB Strafantrag zu stellen. Gleichzeitig übersandte sie dorthin zwei an das ...Gerichts gerichtete Telefax-Nachrichten des Klägers beleidigenden Inhalts. Mit Schreiben vom selben Tage setzte der Vizepräsident des ...Gerichts - in Vertretung der Präsidentin - den Kläger von der Strafantragstellung in Kenntnis.
Mit Schreiben vom 13.07.2010 beantragte der Kläger daraufhin beim ...Gericht, dem Vizepräsidenten zu untersagen, ihn - den Kläger - mit falschen Verdächtigungen zu überziehen und dem Vizepräsidenten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000 EUR anzudrohen. Mit Beschluss vom 22.10.2010 (6 VA 8/10) erklärte das ...Gericht ... den Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit für unzulässig und verwies den Rechtsstreit gem. § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht ..., da es sich bei dem in Rede stehenden Strafantrag des Dienstvorgesetzten nach § 194 Abs. 3 StGB nicht um einen Justizverwaltungsakt i.S.v. § 23 EGGVG handele.
Der Sache nach macht der Kläger geltend, bei den als Beleidigungen eingestuften Äußerungen handele es sich um wahre und aktenkundige Tatsachen bzw. um subjektive Wertungen, die man so äußern dürfe und die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien. Jedenfalls sei die Strafanzeige des Vizepräsidenten nicht vertretbar, weil er etwas zur Anzeige bringe, das nicht strafbar sei. Andererseits liege hierin eine Straftat i.S.v. § 240 StGB.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beklagten zu verurteilen, die in Form der Strafanzeige vom 06.07.2010 erfolgte Äußerung der Präsidentin des ...Gerichts ... gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft ... zu widerrufen und diese Äußerung künftig zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich in dem Verfahren nicht weiter geäußert.
10 
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.03.2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Für die Klage auf Widerruf und Unterlassung der beanstandeten Äußerung der Präsidentin des ...Gerichts ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Dies ergibt sich - unabhängig von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des ...Gerichts vom 22.10.2010 (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG) - aus dem Umstand, dass die Präsidentin des ...Gerichts bei der Stellung des Strafantrages gem. § 194 Abs. 3 StGB als hoheitliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmende Dienstvorgesetzte aufgetreten ist. Damit ist die vom Kläger beanstandete Äußerung auch inhaltlich in Ausübung einer hoheitlichen Funktion gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft abgegeben worden. Die auf Widerruf bzw. Unterlassung solcher Äußerungen gerichtete Streitigkeit ist demgemäß als öffentlich-rechtlich anzusehen.
13 
Die in Form der allgemeinen Leistungsklage statthafte und auch in übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten weder den Widerruf noch die Unterlassung der beanstandeten Äußerung der Präsidentin des ...Gerichts beanspruchen.
14 
1. Der öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch wird in der Rechtsprechung aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB, unmittelbar aus Grundrechten oder aus dem Folgenbeseitigungsanspruch abgeleitet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1991 - 1 S 1088/90 -, VBlBW 1992, 305). Er setzt voraus, dass es sich bei der Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, dass diese ehrenrührig und damit rechtswidrig ist und dass die daraus folgende Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortwirkt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar handelt es sich bei der Mitteilung der Präsidentin des ...Gerichts an die Generalstaatsanwaltschaft vom 06.07.2010 um eine Tatsachenbehauptung, denn die Frage, ob die Telefax-Mitteilungen des Klägers an das ...Gericht beleidigenden Inhalt hatten (§ 185 StGB), ist dem Beweis zugänglich. Die Tatsachenbehauptung ist jedoch nicht unwahr. Denn der Kläger stellt - wie sich aus seinem Schreiben vom 29.09.2010 an das ...Gericht ergibt - nicht in Abrede, die der Strafanzeige zugrundeliegenden Äußerungen getan zu haben; dass sie von ihm stammen, wird auch durch die dem Gericht vorliegenden Telefax-Nachrichten vom 28.06.2010 und vom 30.06.2010 bestätigt. Es liegt ferner auf der Hand, dass diese Äußerungen von der Präsidentin des ...Gerichts als gegen Richter dieses Gerichts bzw. gegen das ...Gericht als Ganzes gerichtete Beleidigung aufgefasst werden durften. Daher liegt in ihrer Mitteilung an die Generalstaatsanwaltschaft auch keine falsche Verdächtigung i.S.v. § 164 StGB. Entgegen der Annahme des Klägers ist in der Mitteilung der Präsidentin ferner keine Nötigung zu erkennen, denn es erschließt sich nicht, zu welcher Handlung, Duldung oder Unterlassung die Präsidentin des ...Gerichts den Kläger mit Hilfe der Strafanzeige in rechtswidriger Weise genötigt haben sollte.
15 
Die Mitteilung an die Generalstaatanwaltschaft war im Übrigen nicht rechtswidrig und ist vom Kläger daher zu dulden. Denn § 194 Abs. 3 StGB ermächtigt den Dienstvorgesetzten gerade dazu, Strafantrag gegen denjenigen zu stellen, der einen Amtsträger in Beziehung auf seinen Dienst beleidigt. Dies schließt notwendigerweise auch eine Befugnis zur Mitteilung des entsprechenden Sachverhalts an die für die Strafverfolgung zuständige Stelle ein.
16 
2. Der Kläger kann von dem Beklagten auch nicht die (künftige) Unterlassung der in der Mitteilung der Präsidentin an die Generalstaatsanwaltschaft vom 06.07.2010 enthaltenen Äußerung verlangen. Auch ein solcher Unterlassungsanspruch - welcher ebenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB, unmittelbar aus Grundrechten oder aus dem Folgenbeseitigungsanspruch abgeleitet wird - setzt eine widerrechtliche Beeinträchtigung des Klägers in dessen Rechten voraus, an der es nach dem Ausgeführten fehlt.
17 
3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Widerrufs- und Unterlassungsbegehren des Klägers auf den Inhalt einer Strafanzeige bezieht, welche ausschließlich gegenüber der Staatsanwaltschaft als einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Behörde abgegeben wurde. In solchen Fällen ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass zivilrechtliche Widerrufs- und Unterlassungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen sind. Denn die Berechtigung der in einem Strafantrag erhobenen Vorwürfe wird ausschließlich im dafür vorgesehenen Strafverfahren geprüft. Außerdem würde es in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren, d.h. in das Verfahren, in dem die Äußerung gefallen ist oder in dem die Vorwürfe zu klären sind, eingreifen, wenn die in dem Ausgangsverfahren in irgendeiner Weise beteiligte Person durch ein anderes Verfahren in ihrer Äußerungsfreiheit eingeengt würde oder befürchten müsste, wegen einer derartigen Äußerung mit einer Widerrufs- und Unterlassungsklage überzogen zu werden (BGH, Urt. v. 10.06.1986 - VI ZR 154/85 -, NJW 1986, 2502; OLG Hamm, Urt. v. 15.05.1995 - 13 U 16/95 -, NJW-RR 1995, 1399; auch VG Aachen, Urt. v. 18.02.2011 - 6 K 1223/09 -, juris Rdnr. 34). Diese Überlegungen gelten jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation, in der es um das Recht eines Dienstvorgesetzten geht, Strafantrag zu stellen (§ 194 Abs. 3 StGB) für den öffentlich-rechtlichen Widerrufs- und Unterlassungsanspruch entsprechend.
18 
Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss eines Widerrufs- und Unterlassungsanspruchs wäre allenfalls dann zu machen, wenn die in der Strafanzeige getätigten Äußerungen - über die Mitteilung der Anzeigetatsachen hinaus - ehrverletzend oder in sonstiger Weise unangemessen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Mitteilung der Präsidentin an die Generalstaatsanwaltschaft beschränke sich auf die kommentarlose Mitteilung des für die Bearbeitung der Strafanzeige notwendigen Sachverhalts.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Beschluss
22 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- EUR festgesetzt.
23 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
Für die Klage auf Widerruf und Unterlassung der beanstandeten Äußerung der Präsidentin des ...Gerichts ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Dies ergibt sich - unabhängig von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des ...Gerichts vom 22.10.2010 (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG) - aus dem Umstand, dass die Präsidentin des ...Gerichts bei der Stellung des Strafantrages gem. § 194 Abs. 3 StGB als hoheitliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmende Dienstvorgesetzte aufgetreten ist. Damit ist die vom Kläger beanstandete Äußerung auch inhaltlich in Ausübung einer hoheitlichen Funktion gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft abgegeben worden. Die auf Widerruf bzw. Unterlassung solcher Äußerungen gerichtete Streitigkeit ist demgemäß als öffentlich-rechtlich anzusehen.
13 
Die in Form der allgemeinen Leistungsklage statthafte und auch in übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten weder den Widerruf noch die Unterlassung der beanstandeten Äußerung der Präsidentin des ...Gerichts beanspruchen.
14 
1. Der öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch wird in der Rechtsprechung aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB, unmittelbar aus Grundrechten oder aus dem Folgenbeseitigungsanspruch abgeleitet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1991 - 1 S 1088/90 -, VBlBW 1992, 305). Er setzt voraus, dass es sich bei der Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, dass diese ehrenrührig und damit rechtswidrig ist und dass die daraus folgende Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortwirkt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar handelt es sich bei der Mitteilung der Präsidentin des ...Gerichts an die Generalstaatsanwaltschaft vom 06.07.2010 um eine Tatsachenbehauptung, denn die Frage, ob die Telefax-Mitteilungen des Klägers an das ...Gericht beleidigenden Inhalt hatten (§ 185 StGB), ist dem Beweis zugänglich. Die Tatsachenbehauptung ist jedoch nicht unwahr. Denn der Kläger stellt - wie sich aus seinem Schreiben vom 29.09.2010 an das ...Gericht ergibt - nicht in Abrede, die der Strafanzeige zugrundeliegenden Äußerungen getan zu haben; dass sie von ihm stammen, wird auch durch die dem Gericht vorliegenden Telefax-Nachrichten vom 28.06.2010 und vom 30.06.2010 bestätigt. Es liegt ferner auf der Hand, dass diese Äußerungen von der Präsidentin des ...Gerichts als gegen Richter dieses Gerichts bzw. gegen das ...Gericht als Ganzes gerichtete Beleidigung aufgefasst werden durften. Daher liegt in ihrer Mitteilung an die Generalstaatsanwaltschaft auch keine falsche Verdächtigung i.S.v. § 164 StGB. Entgegen der Annahme des Klägers ist in der Mitteilung der Präsidentin ferner keine Nötigung zu erkennen, denn es erschließt sich nicht, zu welcher Handlung, Duldung oder Unterlassung die Präsidentin des ...Gerichts den Kläger mit Hilfe der Strafanzeige in rechtswidriger Weise genötigt haben sollte.
15 
Die Mitteilung an die Generalstaatanwaltschaft war im Übrigen nicht rechtswidrig und ist vom Kläger daher zu dulden. Denn § 194 Abs. 3 StGB ermächtigt den Dienstvorgesetzten gerade dazu, Strafantrag gegen denjenigen zu stellen, der einen Amtsträger in Beziehung auf seinen Dienst beleidigt. Dies schließt notwendigerweise auch eine Befugnis zur Mitteilung des entsprechenden Sachverhalts an die für die Strafverfolgung zuständige Stelle ein.
16 
2. Der Kläger kann von dem Beklagten auch nicht die (künftige) Unterlassung der in der Mitteilung der Präsidentin an die Generalstaatsanwaltschaft vom 06.07.2010 enthaltenen Äußerung verlangen. Auch ein solcher Unterlassungsanspruch - welcher ebenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB, unmittelbar aus Grundrechten oder aus dem Folgenbeseitigungsanspruch abgeleitet wird - setzt eine widerrechtliche Beeinträchtigung des Klägers in dessen Rechten voraus, an der es nach dem Ausgeführten fehlt.
17 
3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Widerrufs- und Unterlassungsbegehren des Klägers auf den Inhalt einer Strafanzeige bezieht, welche ausschließlich gegenüber der Staatsanwaltschaft als einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Behörde abgegeben wurde. In solchen Fällen ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass zivilrechtliche Widerrufs- und Unterlassungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen sind. Denn die Berechtigung der in einem Strafantrag erhobenen Vorwürfe wird ausschließlich im dafür vorgesehenen Strafverfahren geprüft. Außerdem würde es in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren, d.h. in das Verfahren, in dem die Äußerung gefallen ist oder in dem die Vorwürfe zu klären sind, eingreifen, wenn die in dem Ausgangsverfahren in irgendeiner Weise beteiligte Person durch ein anderes Verfahren in ihrer Äußerungsfreiheit eingeengt würde oder befürchten müsste, wegen einer derartigen Äußerung mit einer Widerrufs- und Unterlassungsklage überzogen zu werden (BGH, Urt. v. 10.06.1986 - VI ZR 154/85 -, NJW 1986, 2502; OLG Hamm, Urt. v. 15.05.1995 - 13 U 16/95 -, NJW-RR 1995, 1399; auch VG Aachen, Urt. v. 18.02.2011 - 6 K 1223/09 -, juris Rdnr. 34). Diese Überlegungen gelten jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation, in der es um das Recht eines Dienstvorgesetzten geht, Strafantrag zu stellen (§ 194 Abs. 3 StGB) für den öffentlich-rechtlichen Widerrufs- und Unterlassungsanspruch entsprechend.
18 
Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss eines Widerrufs- und Unterlassungsanspruchs wäre allenfalls dann zu machen, wenn die in der Strafanzeige getätigten Äußerungen - über die Mitteilung der Anzeigetatsachen hinaus - ehrverletzend oder in sonstiger Weise unangemessen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Mitteilung der Präsidentin an die Generalstaatsanwaltschaft beschränke sich auf die kommentarlose Mitteilung des für die Bearbeitung der Strafanzeige notwendigen Sachverhalts.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Beschluss
22 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- EUR festgesetzt.
23 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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