Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 1290/15

Tenor

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Gebührenbescheids des Landratsamts Calw vom 07.11.2014 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.02.2015 wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und C1E vom 14.04.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt 1/3 und der Kläger 2/3 der Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
Der im Jahr XXX geborene Kläger war Inhaber einer am 20.08.1997 erteilten Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3, die ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 15.08.2013 gemäß § 69 StGB entzogen wurde. In den Gründen des Strafbefehls ist ausgeführt, dass der Kläger am 31.07.2013 gegen 00.30 Uhr mit einem Pkw Peugeot, XXX, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der XXX fuhr, obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei. Eine am 31.07.2013 um 01.21 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 ‰ ergeben. Der Kläger habe bei kritischer Selbstprüfung seine Fahruntüchtigkeit erkennen können und müssen; er habe sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist von drei Monaten festgesetzt.
Mit Schreiben vom 05.02.2014 informierte das Landratsamt Calw den Kläger über die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis. In diesem Zusammenhang wies es den Kläger insbesondere darauf hin, dass Eignungszweifel in der Regel vorlägen, wenn jemand bereits wiederholt wegen Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen oder wenn bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt eine BAK von 1,6 ‰ oder mehr festgestellt worden sei. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten werde in der Regel unter anderem gefordert, wenn die Fahrerlaubnis wegen Anzeichen von Alkoholmissbrauch, wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer BKA von 1,6 ‰ oder mehr entzogen war. Im Rahmen der Prüfung eines Antrags des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis werde er davon unterrichtet, ob in seinem Fall ein Gutachten erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 14.04.2014 ‒ ergänzt durch Schreiben vom 14.05.2014 ‒ beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und C1E, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2014 unter Verweis auf § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) Halbs. 2 und Nr. 2 lit. d) FeV i.V.m. Anlage 4 Nr. 8.1 zur FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnete, weil aufgrund der rechtskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr erheblich Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers bestünden. Die Fragestellung werde lauten: „Wir bitten zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass der Obengenannte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird oder ob bereits als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klassen in Frage stellen.“ Das von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle nach Wahl des Klägers zu erstellende Gutachten sei bis zum 05.09.2014 vorzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen, wenn das Gutachten nicht fristgerecht erstellt bzw. vorgelegt werde. Vor Abgabe der Akte an das beauftragte Institut könne die Akte eingesehen werden.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 11.07.2014 gegen die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens eingewandt hatte, dass eine einmalige fahrlässige Trunkenheitsfahrt mit einer relativ niedrigen BAK von 1,24 ‰ Bedenken an seiner Eignung nicht rechtfertigen könne, verlängerte das Landratsamt mit Schreiben vom 27.08.2014 die Frist zur Beibringung des Gutachtens bis zum 27.10.2014, hielt im Übrigen aber an seiner Anordnungsentscheidung fest.
Mit Bescheid vom 07.11.2014 ‒ zugegangen am 11.11.2014 ‒ lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab (Ziffer 1) und setzte eine Gebühr in Höhe von 80,00 EUR zzgl. Auslagen in Höhe von 3,45 EUR fest (Ziffer 2). Zur Begründung führte es an, dass es aufgrund der Verweigerung der Untersuchung berechtigt sei, auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Des Weiteren setzte das Landratsamt in einem weiteren, mit „Gebührenbescheid“ überschriebenen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 07.11.2014 nochmals eine Gebühr in Höhe von 80,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR fest.
Den Widerspruch des Klägers vom 11.12.2014 wies das Regierungspräsidium Karls-ruhe mit am 18.02.2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 12.02.2015 zurück. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen dürfe, wenn dieser sich einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung verweigere. Daher habe das Landratsamt die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt, da die von dem Kläger nicht beachtete Gutachtensanordnung formell und materiell nicht zu beanstanden sei. Dass neben der zutreffenden Rechtsgrundlage auch § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) Halbs. 2 FeV genannten worden sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. In materieller Hinsicht beurteile sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV, der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung dann vorschreibe, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen worden sei. Dies sei im Fall des Klägers geschehen, da die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss im Neuerteilungsverfahren gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV auch dann zwingend zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung führe, wenn eine BAK von 1,6 ‰ nicht erreicht worden sei. Denn im Rahmen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV ersetze seit der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014 (Az. 10 S 1748/13) die strafgerichtliche Erkenntnis eine bei isolierter Anwendung der Vorschrift erforderliche originäre Prüfung. Insoweit sei der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen eingeräumt gewesen. Da der Kläger das zu Recht geforderte Eignungsgutachten nicht beigebracht habe, sei die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV gehalten gewesen, auf das Fortbestehen der Nichteignung des Klägers zu schließen und seinen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis abzulehnen.
Mit am 18.03.2015 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn das Landratsamt entgegen seiner mit Schreiben vom 05.02.2014 gemachten Aussage nunmehr die Erteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abgängig mache. Er habe lediglich eine BAK von 1,24 ‰ aufgewiesen, die somit deutlich unter 1,6 ‰ gelegen habe. Insbesondere bei alkoholunerfahrenen Menschen wie ihm seien Eignungsbedenken im Grunde auszuschließen, zumal er generell keinen Alkohol trinke. Bei der abgeurteilten Trunkenheitsfahrt habe es sich um einen einmaligen Ausnahmefall gehandelt, dem ein Ehestreit vorausgegangen sei. Aufgrund seiner Unerfahrenheit im Konsum von Alkohol habe er seine fehlende Fahreignung damals nicht zutreffend beurteilen können. Insofern fehle es an einer plausiblen Begründung, worauf das Landratsamt seine Bedenken stütze. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, dass sich das Landratsamt auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014 zurückgezogen habe. An dieser Entscheidung sei heftige Kritik geübt worden, der er sich anschließe. Die Klage richte sich auch gegen die ergangenen Kostenbescheide.
Der Kläger beantragt sachdienlich,
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den Ablehnungsbescheid und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 07.11.2014 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ergänzt und vertieft er die im Widerspruchsbescheid vom 12.02.2015 angeführten Gründe dahingehend, dass das Schreiben vom 05.02.2014 lediglich eine erste Kurzinformation gewesen sein, in deren Rahmen ohne Kenntnis des Inhalts des Strafurteils sowie des Führungszeugnisses eine Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls nicht habe erfolgen können. Entscheidend sei die tatsächliche und rechtliche Beurteilung bei Eingang des Antrags auf Neuerteilung. Die Fragestellung in der Gutachtensanordnung greife nicht in die Persönlichkeitsrechte des Klägers ein, da der erste Teil der Fragestellung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zulässig sei. Der zweite Teil der Fragestellung sei von dem ersten Teil mit einem „oder“ abgetrennt, so dass die medizinisch-psychologische Untersuchung zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass der Kläger kein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und eine weitere Untersuchung des Betroffenen somit nicht notwendig sei. Die in der Praxis übliche Ergänzung einer Verfügung um einen zusätzlichen „Gebührenbescheid“ ergebe sich aus der Schnittstelle zwischen dem EDV-Fachverfahren und dem Finanzwesen. Mittels des extra angelegten „Gebührenbescheids“ solle dem Betroffenen in den Fällen einer Ablehnung lediglich das Buchungszeichen sowie die Bankverbindung mitgeteilt werden. Eine nochmalige Festsetzung von Gebühren erfolge dadurch nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Landratsamts Calw (ein Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Zwar sind der Ablehnungsbescheid und das mit „Gebührenbescheid“ überschriebene Schreiben des Landratsamts Calw vom 07.11.2014 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2014 rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, welche gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist, im vorliegenden Fall allerdings nicht abschließend geklärt ist, fehlt es an der erforderlichen Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, um den Beklagten zur Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis zu verpflichten.
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I) Der Ablehnungsbescheid vom 07.11.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014 weisen einen materiellen Begründungsmangel auf und sind deshalb rechtswidrig. Denn dem Kläger wurde die am 14.04.2014 beantragte Fahrerlaubnis ausschließlich mit der Begründung verwehrt, dass gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf seine Nichteignung zu schließen sei, weil er entgegen der Gutachtensanordnung vom 03.06.2014 kein medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht habe. Die Voraussetzungen der Nichteignungsfiktion nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV sind vorliegend allerdings nicht erfüllt, so dass das Landratsamt die Eignung des Klägers nicht (abschließend) geprüft hat.
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Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. §§ 11 ff. FeV ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Bewerber, der auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, d.h. wenn er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 S. 1 StVG). Nach § 13 S. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne des § 11 Abs. 3 FeV beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen [lit. a)], wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden [lit. b)], ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde [lit. c)], die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war [lit. d)] oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht [lit. e)]. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten fristgerecht beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 ‒ 3 C 13.01 ‒ NJW 2002, 78 ‒ juris, Rn. 20; Urt. v. 09.06.2005 ‒ 3 C 25.04 ‒ NJW 2005, 3081 ‒ juris, Rn. 19). Dabei setzt die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.06.2011 ‒ 10 S 2785/10 ‒ NJW 2011, 3257 ‒ juris, Rn. 12).
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Gemessen daran kommt eine Nichteignungsfiktion nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Anordnung des Landratsamt vom 03.06.2014 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig ist. Zwar genügt die Gutachtensanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV und ist in formeller Hinsicht somit nicht zu beanstanden. Auch liegen ‒ entgegen der Auffassung des Klägers ‒ die Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV im vorliegenden Fall vor. Die vom Landratsamt gewählte und dem Kläger in der Gutachtensanordnung vom 03.06.2014 mitgeteilte Fragestellung weist aber in Teilen keinen inneren Sachzusammenhang zum vorliegenden Fall auf und ist deshalb unverhältnismäßig.
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1) Die Anordnung des Landratsamts vom 03.06.2014 über die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Gutachtensanordnung fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind [S. 1]. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann [S. 2]. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt darüber hinaus, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat und dieses dem Betroffenen mitzuteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 – DAR 2015, 592 – juris, Rn. 20 m.w.N.).
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Diesen formellen Anforderungen genügt die Gutachtensanordnung des Landratsamts vom 03.06.2014. Insbesondere lässt sich der Gutachtensanordnungen nicht nur die für die medizinisch-psychologische Untersuchung maßgebliche Fragestellung entnehmen. Das Landratsamt hat auch nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 S. 2 FeV hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen es Zweifel an der Eignung des Klägers hat. Denn aus den ersten beiden Absätzen der Gutachtenanordnung geht unmissverständlich hervor, dass das Landratsamt aufgrund der strafgerichtlichen rechtskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers Zweifel begründet sieht, dass der Kläger das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht sicher trennen kann.
22 
2) In der Rechtsprechung ist des Weiteren geklärt, dass sogar die ausschließliche Angabe einer formal unzutreffenden Rechtsgrundlage für eine Gutachtensanordnung nicht zur deren Rechtswidrigkeit führt, wenn gleichwohl einer der in § 13 S. 1 Nr. 2 FeV benannten Tatbestände erfüllt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.01.2014 ‒ 10 S 1748/13 ‒ NJW 2014, 1833 ‒ juris, Rn. 8). Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist in einem solchen Fall nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.01.2014 ‒ 10 S 1748/13 ‒ NJW 2014, 1833 ‒ juris, Rn. 10).
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Nach Überzeugung der Kammer sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV erfüllt. Ausweislich dieser Norm ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV genannten Gründe entzogen war, d. h. auch dann, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund von Tatsachen entzogen war, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten (§ 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV). Ein solcher Fall liegt hier vor.
24 
a) Die in Form einer Maßnahme der Besserung und Sicherung gem. § 69 Abs. 2 StGB erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 13.01.2014 ist geeignet, die Rechtsfolge des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV auszulösen. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass unter „Entziehung“ im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.06.2013 – 3 B 71.12 – NJW 2013, 3670 – juris, Rn. 6).
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b) Diese Entziehung ist auch wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt, d. h. aufgrund von Tatsachen, die nach Auffassung des für die Entziehung zuständigen Gerichts die Annahme begründet haben, dass ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Fahren auch zukünftig nicht hinreichend sicher getrennt werden können bzw. konnten (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 261, unter Verweis auf Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Denn der Begründung des Strafbefehls vom 13.01.2014 kann entnommen werden, dass der Kläger am 31.07.2013 fahrlässig im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und sich durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Kammer schließt sich insoweit der – soweit ersichtlich mittlerweile einhelligen – obergerichtlichen Rechtsprechung an, der zufolge die tatbestandliche Voraussetzung einer vorausgegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis „aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe“ im Sinne einer Tatbestandswirkung nur an die den genannten Buchstaben jeweils zugrunde liegenden Sachgründe anknüpft, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 – DAR 2015, 592 – juris, Rn. 34; Beschl. v. 15.01.2014 – 10 S 1748/13 – NJW 2014, 1833 – juris, Rn. 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.05.2013 – 1 M 123/12 – ZfSch 2013, 595 – juris, Rn. 14 ff.; ebenso mittlerweile BayVGH, Urt. v. 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 – DAR 2016, 41 – juris, Rn. 32 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe seiner gegenteiligen Rechtsprechung in BayVGH, Beschl. v. 20.03.2009 – 11 CE 08.3308 – juris, Rn. 13; Beschl. v. 09.02.2009 – 11 CE 08.3028 – juris, Rn. 14 und Beschl. v. 11.06.2007 – 11 CS 06.3023 – juris, Rn. 16; eine anderer Ansicht wird mitunter in der Literatur vertreten; vgl. hierzu stellvertretend Mahlberg, DAR 2014, 419 und Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015, Anm. 1).
26 
Eine derartige Tatbestandswirkung legen bereits der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV nahe. Denn Voraussetzung für eine Gutachtensanordnung ist ausweislich der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV gewählten Formulierung gerade nur, dass die Fahrerlaubnis aus einem der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV genannten Gründe entzogen war und nicht etwa, dass die Fahrerlaubnis entzogen war und einer der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV genannten Gründe erfüllt ist. Wollte man § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV im letztgenannten Sinne lesen, verlöre diese Norm ihren eigenständigen Anwendungsbereich, da das Erfordernis einer Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich als zusätzliches Tatbestandsmerkmal zu den in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV genannten Gründen hinzuträte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten also immer auch nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV möglich wäre.
27 
Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Systematik des § 13 S. 1 Nr. 2 FeV bzw. dem hierin zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers. Denn anders als § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV setzt § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV über das objektive Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen hinaus voraus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits im Rahmen eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens geprüft und aufgrund des mit Tatbestandswirkung festgestellten Anlasses verneint wurde. Hierin spiegelt sich gerade der eigenständige Anwendungsbereich des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV wider.
28 
Schließlich lässt sich gegen eine Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis weder einwenden, dass bei einem derartigen Verständnis von § 13 S. Nr. 2 lit. d) FeV die Regelungen § 13 S.1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV leer liefen und keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hätten. Denn zum einen kommt diesen Tatbeständen bei direkter Anwendung von § 13 Satz 1 FeV im Entziehungsverfahren Bedeutung zu und zum anderen sind diese Tatbestände auch im Wiedererteilungsverfahren relevant, etwa wenn das Strafgericht aufgrund atypischer Umstände im Einzelfall von einer Fahrerlaubnisentziehung abgesehen hat oder eine solche aus sonstigen Gründen nicht in Betracht gekommen ist. Zudem ist einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis keine geringere Bedeutung als der verwaltungsbehördlichen Entziehung beizumessen. Denn bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine repressive, strafähnliche Maßnahme; vielmehr wird die Maßregel ausschließlich zu präventiven Zwecken und aus gleichen Gründen wie die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs verhängt. Der Sache nach gelangt bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB bei einem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) also der gleiche Maßstab zur Anwendung wie im Rahmen einer verwaltungsbehördlichen Entziehung (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 – DAR 2015, 592 – juris, Rn. 32 ff.).
29 
c) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, das Landratsamt habe mit seinem Schreiben vom 05.02.2014 den Eindruck erweckt, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung erst ab einer BAK von 1,6 ‰ gefordert werde. Denn durch dieses Schreiben wurde kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründet. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes findet seine verfassungsrechtliche Grundlage im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dessen Postulat nach Rechtssicherheit, sofern er nicht ohnehin als tragendes und durch einzelne Vorschriften konkretisiertes allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechts angesehen wird. Vertrauensschutz gegenüber staatlichem Handeln kommt in Betracht, wenn der Staat einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder jedenfalls gebilligt hat, der Betroffene ein daran anknüpfendes schutzwürdiges Vertrauen gefasst und betätigt hat und der Staat dann von dem Vertrauenstatbestand ohne sachliche Gründe abweicht und damit das Vertrauen des Betroffenen enttäuscht (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 ‒ 2 BvL 6/59 ‒ BVerfGE 13, 261 ‒ juris, Rn. 49; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.04.2001 ‒ 1 S 245/00 ‒ NVwZ 2001, 1428 ‒ juris, Rn. 28).
30 
In Anwendung dieses Maßstabs wurde durch das Schreiben vom 05.02.2014 kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründet. Denn abgesehen davon, dass im Anwendungsbereich des § 13 S. 1 Nr. 2 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingend anzuordnen ist, letztere also kein Entschließungsermessen zukommt, um dahingehend einen Vertrauenstatbestand zu setzten, dass von einer Gutachtensanordnung abgesehen werde, lässt sich dem Schreiben vom 05.02.2014 nach Auffassung der Kammer kein Vertrauenstatbestand entnehmen. Zwar enthält das Schreiben auf der ersten Seite den Hinweis, dass bei einer wiederholten Trunkenheit im Straßenverkehr oder bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,6 ‰ in der Regel Eignungsbedenken vorliegen. Bereits aus diesem Hinweis geht aber keineswegs hervor, dass bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ Eignungszweifel per se ausgeschlossen sind. Dieses Verständnis wird ferner dadurch bekräftigt, dass das Schreiben vom 05.02.2014 auf der zweiten Seite den Tatbestand des § 13 S. 1 Nr. 2 FeV sinngemäß wiedergibt, so dass der Leser darauf hingewiesen wird, dass bei einer vorherigen Entziehung der Fahrerlaubnis ebenfalls eine medizinisch-psychologische Untersuchung in Betracht kommt. Ferner wird der Kläger explizit darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis davon unterrichtet werde, ob in seinem Fall ein Gutachten erforderlich ist, so dass ihm erkennbar war, dass eine abschließende Entscheidung erst im Rahmen des Antragsverfahrens getroffen wird.
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3) Die Gutachtensanordnung vom 03.06.2014 ist im vorliegenden Fall gleichwohl als rechtswidrig anzusehen, da die in der Anordnung mitgeteilte Fragestellung in Teilen nicht anlassbezogen und damit unverhältnismäßig ist. Diese lautet:
32 
Wir bitten zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass der Obengenannte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird oder ob bereits als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klassen in Frage stellen.
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Anlass für die Gutachtensanordnung war in tatsächlicher Hinsicht das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, welches am 31.07.2013 gegen 00.30 Uhr festgestellt wurde. In rechtlicher Hinsicht hat die daran anknüpfende Gutachtensanordnung darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die bindend vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung, wie sich aus diesem normativen Begriff ohne Weiteres ergibt, aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil zusammensetzt und die anlassbezogene Fragestellung grundsätzlich beide Aspekte einzubeziehen hat. Dem entspricht die hier vom Antragsgegner gewählte Formulierung, indem im ersten Teil der Fragestellung eine psychologische Untersuchung und Prognose künftigen alkoholbeeinflussten Verkehrsverhaltens aufgegeben wird und im zweiten Teil die Feststellung etwaiger medizinischer Befundtatsachen, die wegen alkoholkonsumbedingter Leistungsbeeinträchtigungen möglicherweise einer Bejahung des Fortbestehens der Fahreignung entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2010 ‒ 10 S 2173/10 ‒ VBlBW 2011, 196 ‒ juris, Rn. 11).
34 
a) Ausgehend davon begegnet der erste Teil der Fragestellung, welcher die Fähigkeit des Klägers zum Gegenstand hat, das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen, keinen Bedenken. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass die dort gewählte Formulierung vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland ‒ abgesehen vom Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen gemäß § 24c StVG ‒ keine 0,0 Promille-Grenze gibt, im Sinne der Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, d. h. dahingehend zu verstehen ist, ob zukünftig ein Kraftfahrzeug unter die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Alkoholeinfluss geführt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2010 ‒ 10 S 2173/10 ‒ VBlBW 2011, 196 ‒ juris, Rn. 12). So verstanden begegnet die Fragestellung im vorliegenden Fall keinen Bedenken, da die Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 31.07.2013 insofern einen hinreichenden Anhaltspunkt liefert.
35 
b) Demgegenüber finden sich für den zweiten Teil der Fragestellung, welcher auf eine medizinische Untersuchung des Klägers in puncto alkoholkonsumbedingter Leistungsbeeinträchtigungen gerichtet ist, keine hinreichenden aktenkundigen Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum seitens des Klägers, so dass dieser Teil der Fragestellung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist.
36 
Ausgehend von der in § 13 S. 1 Nr. 2 FeV getroffenen Wertung des Verordnungsgebers, dass unter den dort genannten Voraussetzungen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen ist, begegnet es zwar grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn entsprechend dieser zwingenden Vorgabe ein kumuliertes medizinisches und psychologisches Gutachten mit entsprechender beide Aspekte abdeckender Fragestellung angeordnet wird. Insoweit hat der VGH Baden-Württemberg bisher sogar ausdrücklich offen gelassen, ob sich ein unkontrollierter Alkoholkonsum überhaupt bereits ‒ vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung ‒ aus den Akten als zumindest naheliegend ergeben muss oder ob sein etwaiges Vorliegen erst (auch) zum Gegenstand der gutachterlichen Exploration gemacht werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2010 ‒ 10 S 2173/10 ‒ VBlBW 2011, 196 ‒ juris, Rn. 14). Nach Überzeugung der Kammer verstößt eine Fragestellung wie die streitgegenständliche allerdings gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn aktenkundige Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum fehlen. In Fälle wie dem Vorliegenden, in denen lediglich einmalig eine Trunkenheit im Straßenverkehr festgestellt worden ist und im Übrigen keine sonstigen besonderen Anhaltspunkte hinzutreten, gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass hinreichende aktenkundige Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum erst bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr vorliegen.
37 
aa) Die Frage, ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Zweifel ziehen, stellt ohne aktenkundige Anhaltspunkte für einen derartigen unkontrollierten Alkoholkonsum einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, da ihm zugemutet wird, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist (BVerwG, 09.06.2005 ‒ 3 C 25/04 ‒ NJW 2005, 3081 ‒ juris, Rn. 22). Es muss also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene unkontrolliert Alkohol konsumiert, so dass ihm aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen die Fahreignung fehlen kann.
38 
Gemessen daran besteht trotz des gewichtigen Schutzgutes, welchem die Überprüfung der Fahreignung im Wege medizinisch-psychologischer Untersuchungen dient, keine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, wenn Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum in den Akten gänzlich fehlen. Denn dann entbehrt die Fragestellung entweder jedweder sachlicher Grundlage oder beruht ausschließlich auf Mutmaßungen, welche einen derart schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht rechtfertigen können. Ein solcher Fall wäre besonders eindrücklich gegeben, wenn ein Betroffener beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln festgestellt wurde und die streitgegenständliche Frage gleichwohl Bestandteil einer in der Folge getroffenen Gutachtensanordnung wäre.
39 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch den zweiten Teil der Fragestellung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in Bezug auf den ersten (rechtmäßigen) Teil der Fragestellung ohnehin eine Untersuchung durchzuführen gewesen wäre. Denn durch den zweiten Teil der Fragestellung wird die Untersuchung um eine medizinische und insoweit zusätzliche Einblicke in Kernbereiche der Persönlichkeit des Klägers gewährende Komponente erweitert, wodurch sich jedenfalls die Eingriffsintensität der Untersuchung erhöht.
40 
Nicht zu folgen vermag die Kammer schließlich der Auffassung des Beklagten, die beiden Teile der Fragestellung seien durch ein „oder“ verbunden, so dass die medizinisch-psychologische Untersuchung zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass der Kläger kein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, so dass eine weitere Untersuchung des Klägers nicht erforderlich gewesen wäre. Denn für den Fall, dass die Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Kläger werde künftig kein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen, hätte eine weitergehende Untersuchung in Bezug auf die zweite Fragestellung erfolgen müssen, um Eignungszweifel in Bezug auf den Kläger insgesamt auszuschließen. Nur für den Fall, dass auf Grundlage der Untersuchung der erste Teil der Fragestellung zu bejahen gewesen wäre, hätte es insoweit keiner weiteren Untersuchung bedurft, als die Nichteignung des Klägers dann bereits festgestanden hätte. Letzteres war bei Erlass der Gutachtensanordnung vom 03.06.2014 aber nicht absehbar, so dass die Fragestellung im Zeitpunkt ihrer Festlegung auf eine Untersuchung in Bezug auf beide Teile gerichtet war.
41 
bb) Wurde ein Betroffener ‒ wie im vorliegenden Fall der Kläger ‒ einmalig wegen Trunkenheit im Straßenverkehr festgestellt, stellt sich sodann die ‒ in der Rechtsprechung soweit ersichtlich bisher nicht geklärte ‒ Frage, ob angesichts der einmaligen Feststellung hinreichende aktenkundige Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum bestehen. Nach Auffassung der Kammer ist dies ‒ soweit sonstige besondere Anhaltspunkte wie beispielsweise die Feststellung des Betroffenen zu einer auffälligen Tageszeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2010 ‒ 10 S 2173/10 ‒ VBlBW 2011, 196 ‒ juris, Rn. 15) fehlen ‒ erst bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr anzunehmen.
42 
Auszugehen ist auch insoweit von dem vorstehend dargelegten Erfordernis, dass ein unkontrollierter Alkoholkonsum des Betroffenen hinreichend wahrscheinlich sein muss. Dies ist nach Auffassung der Kammer zwar auch bei einmaligen Vorfällen möglich. Denn etwa bei den in der verkehrsbehördlichen Praxis gelegentlich festgestellten BAK von über 3,00 ‰ wird man ohne Weiteres auf einen unkontrollierten Alkoholkonsum der Betroffenen schließen können, da der menschliche Körper andernfalls außer Stande sein dürfte, eine derart extreme BAK zu bewältigen, zumal die Betroffenen sogar noch in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug zu führen. Andererseits liegt es auf der Hand, dass nicht jede festgestellte Fahrt unter Alkoholeinfluss den Schluss auf einen unkontrollierten Alkoholeinfluss zulässt. Denn selbst bei einer BAK von 0,5 ‰, bei deren Erreichen das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nach § 24a Abs. 1 StVG ordnungswidrig ist, dürfte der Schluss auf einen unkontrollierten Alkoholeinfluss nach allgemeiner Lebenserfahrung fernliegen.
43 
In der Sache bedarf es daher einer BAK-Schwelle, bei deren Erreichen hinreichend verlässlich geschlossen werden kann, dass der Betroffene unkontrolliert Alkohol konsumiert. Diese Schwelle sieht die Kammer auf der Grundlage gesetzgeberischer Wertungen bei einer BAK von 1,6 ‰ als erreicht an. Denn der Verordnungsgeber der Fahrerlaubnis-Verordnung hat in seiner Begründung zu § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV dargelegt, dass „nach einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Literatur“ davon auszugehen ist, dass „alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer BAK ab 1,6 ‰ über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen“ (BR-Drs. 443/98, S. 6). Demnach schließt der Verordnungsgeber bei einer BAK ab 1,6 ‰ nicht nur auf einen normabweichenden Alkoholkonsum, sondern darüber hinaus bereits auf eine Auswirkung des Konsums auf die körperliche Konstitution des Betroffenen. Nach Auffassung der Kammer begründet eine einmalig festgestellte BAK 1,6 ‰ damit gleichsam hinreichende Anhaltspunkte, um im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Frage zu klären, ob sich der normabweichende Alkoholkonsum als unkontrolliert darstellt und sich bereits derart auf die körperliche Konstitution des Betroffenen ausgewirkt hat, dass ihm aufgrund von Leistungsbeeinträchtigungen die Fahreignung fehlen kann.
44 
Gemessen daran bestanden im vorliegenden Fall keine hinreichenden aktenkundigen Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum des Klägers. Denn weder belief sich die bei ihm festgestellte BAK auf 1,6 ‰ noch sind sonstige besondere Anhaltspunkte ersichtlich, die einen unkontrollierten Alkoholkonsum des Klägers hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Namentlich wurde der Kläger in der Nacht und damit nicht zu einer für Trunkenheitsfahrten auffälligen Tageszeit festgestellt.
45 
II) Steht somit fest, dass das Landratsamt aufgrund der Rechtswidrigkeit der Fragestellung nicht gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV allein deshalb von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte, weil dieser das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, ist dessen Fahreignung gleichwohl noch nicht geklärt. Diese Frage kann im vorliegenden Fall nicht durch die Kammer abschließend geklärt werden. Zwar ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und die Tatsachen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen oder ausschließen, selbst aufzuklären. Dem stehen vorliegend jedoch Besonderheiten des Fahrerlaubnisrechts entgegen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 ‒ 3 C 14/01 ‒ NVwZ-RR 2002, 93 ‒ juris).
46 
Die Aufklärung alkoholbedingter Eignungszweifel ist in den §§ 11 ff. FeV speziell geregelt. Danach obliegt es dem Fahrerlaubnisbewerber, ein von der Behörde gefordertes Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht an Stelle der Behörde eine Begutachtung veranlasst. Im vorliegenden Fall können die Fahreignungszweifel nach der Regelung in § 13 FeV jedoch nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, d.h. des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV), ausgeräumt werden, welches der Mitwirkung des Klägers bedarf. Zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger jedoch derzeit nicht bereit. Er ist der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorliegen und er daher einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerade ohne die Beibringung eines solchen Gutachtens hat. Er erstrebt eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage. Dem berechtigten Anliegen des Klägers, sich erst dann einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, wenn abschließend gerichtlich geklärt ist, dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet wird. Der Beklagte hat somit nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine formell ordnungsgemäße Gutachtensanordnung zu erlassen und, wenn der Kläger der Aufforderung nachkommt, auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens, sonst aufgrund von § 11 Abs. 8 FeV erneut über den Antrag zu entscheiden. Dabei hat er auch zu berücksichtigen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 i.V.m. §§ 7 ff. FeV vorliegen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.06.2012 ‒ 10 S 452/10 ‒ VBlBW 2013, 19 ‒ juris, Rn. 66).
47 
III) Da die im Ablehnungsbescheid vom 07.11.2014 unter Ziffer 1 getroffene Versagungsentscheidung rechtswidrig war, waren auch die Gebührenfestsetzungen unter Ziffer 2 des Ablehnungsbescheids sowie in dem mit „Gebührenbescheid“ überschriebenen Schreiben vom 07.11.2014 aufzuheben.
48 
Insoweit sieht die Kammer das Schreiben vom 07.11.2014 als eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG und damit als eigenständigen Gebührenbescheid an, durch den die bereits unter Ziffer 2 des Ablehnungsbescheids festgesetzten Gebühren ein weiteres Mal festgesetzt werden (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2016 ‒ 5 K 4183/15). Zwar hat der Beklagte dargelegt, dass mit dem Schreiben vom 07.11.2014 keine nochmalige Gebührenfestsetzung beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr sollte dem Kläger lediglich das Buchungszeichen sowie die Bankverbindung mitgeteilt werden. Ob eine behördliche Maßnahme einen Verwaltungsakt beinhaltet, ist aber analog §§ 133, 157 BGB nach deren objektiven Sinngehalt, d. h. unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen bekannten und erkennbaren Umstände zu beurteilen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 54 und 88 jeweils m.w.N.). Gemessen daran stellt sich das mit „Gebührenbescheid“ überschriebene Schreiben vom 07.11.2014 aufgrund seiner Bezeichnung sowie der erteilten Rechtbehelfsbelehrung bei objektiver Betrachtung als Verwaltungsakt dar, zumal weder im Ablehnungsbescheid noch im Schreiben vom 07.11.2014 ein Bezug auf das jeweils andere Schriftstück enthalten ist.
49 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO.
50 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
51 
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen hinreichende aktenkundige Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen, wenn der Betroffene lediglich einmalig beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss festgestellt worden ist, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
52 
B E S C H L U S S
53 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsordnung auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Zwar sind der Ablehnungsbescheid und das mit „Gebührenbescheid“ überschriebene Schreiben des Landratsamts Calw vom 07.11.2014 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2014 rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, welche gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist, im vorliegenden Fall allerdings nicht abschließend geklärt ist, fehlt es an der erforderlichen Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, um den Beklagten zur Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis zu verpflichten.
17 
I) Der Ablehnungsbescheid vom 07.11.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014 weisen einen materiellen Begründungsmangel auf und sind deshalb rechtswidrig. Denn dem Kläger wurde die am 14.04.2014 beantragte Fahrerlaubnis ausschließlich mit der Begründung verwehrt, dass gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf seine Nichteignung zu schließen sei, weil er entgegen der Gutachtensanordnung vom 03.06.2014 kein medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht habe. Die Voraussetzungen der Nichteignungsfiktion nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV sind vorliegend allerdings nicht erfüllt, so dass das Landratsamt die Eignung des Klägers nicht (abschließend) geprüft hat.
18 
Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. §§ 11 ff. FeV ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Bewerber, der auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, d.h. wenn er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 S. 1 StVG). Nach § 13 S. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne des § 11 Abs. 3 FeV beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen [lit. a)], wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden [lit. b)], ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde [lit. c)], die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war [lit. d)] oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht [lit. e)]. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten fristgerecht beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 ‒ 3 C 13.01 ‒ NJW 2002, 78 ‒ juris, Rn. 20; Urt. v. 09.06.2005 ‒ 3 C 25.04 ‒ NJW 2005, 3081 ‒ juris, Rn. 19). Dabei setzt die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.06.2011 ‒ 10 S 2785/10 ‒ NJW 2011, 3257 ‒ juris, Rn. 12).
19 
Gemessen daran kommt eine Nichteignungsfiktion nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Anordnung des Landratsamt vom 03.06.2014 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig ist. Zwar genügt die Gutachtensanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV und ist in formeller Hinsicht somit nicht zu beanstanden. Auch liegen ‒ entgegen der Auffassung des Klägers ‒ die Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV im vorliegenden Fall vor. Die vom Landratsamt gewählte und dem Kläger in der Gutachtensanordnung vom 03.06.2014 mitgeteilte Fragestellung weist aber in Teilen keinen inneren Sachzusammenhang zum vorliegenden Fall auf und ist deshalb unverhältnismäßig.
20 
1) Die Anordnung des Landratsamts vom 03.06.2014 über die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Gutachtensanordnung fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind [S. 1]. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann [S. 2]. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt darüber hinaus, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat und dieses dem Betroffenen mitzuteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 – DAR 2015, 592 – juris, Rn. 20 m.w.N.).
21 
Diesen formellen Anforderungen genügt die Gutachtensanordnung des Landratsamts vom 03.06.2014. Insbesondere lässt sich der Gutachtensanordnungen nicht nur die für die medizinisch-psychologische Untersuchung maßgebliche Fragestellung entnehmen. Das Landratsamt hat auch nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 S. 2 FeV hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen es Zweifel an der Eignung des Klägers hat. Denn aus den ersten beiden Absätzen der Gutachtenanordnung geht unmissverständlich hervor, dass das Landratsamt aufgrund der strafgerichtlichen rechtskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers Zweifel begründet sieht, dass der Kläger das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht sicher trennen kann.
22 
2) In der Rechtsprechung ist des Weiteren geklärt, dass sogar die ausschließliche Angabe einer formal unzutreffenden Rechtsgrundlage für eine Gutachtensanordnung nicht zur deren Rechtswidrigkeit führt, wenn gleichwohl einer der in § 13 S. 1 Nr. 2 FeV benannten Tatbestände erfüllt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.01.2014 ‒ 10 S 1748/13 ‒ NJW 2014, 1833 ‒ juris, Rn. 8). Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist in einem solchen Fall nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.01.2014 ‒ 10 S 1748/13 ‒ NJW 2014, 1833 ‒ juris, Rn. 10).
23 
Nach Überzeugung der Kammer sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV erfüllt. Ausweislich dieser Norm ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV genannten Gründe entzogen war, d. h. auch dann, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund von Tatsachen entzogen war, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten (§ 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV). Ein solcher Fall liegt hier vor.
24 
a) Die in Form einer Maßnahme der Besserung und Sicherung gem. § 69 Abs. 2 StGB erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 13.01.2014 ist geeignet, die Rechtsfolge des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV auszulösen. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass unter „Entziehung“ im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.06.2013 – 3 B 71.12 – NJW 2013, 3670 – juris, Rn. 6).
25 
b) Diese Entziehung ist auch wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt, d. h. aufgrund von Tatsachen, die nach Auffassung des für die Entziehung zuständigen Gerichts die Annahme begründet haben, dass ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Fahren auch zukünftig nicht hinreichend sicher getrennt werden können bzw. konnten (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 261, unter Verweis auf Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Denn der Begründung des Strafbefehls vom 13.01.2014 kann entnommen werden, dass der Kläger am 31.07.2013 fahrlässig im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und sich durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Kammer schließt sich insoweit der – soweit ersichtlich mittlerweile einhelligen – obergerichtlichen Rechtsprechung an, der zufolge die tatbestandliche Voraussetzung einer vorausgegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis „aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe“ im Sinne einer Tatbestandswirkung nur an die den genannten Buchstaben jeweils zugrunde liegenden Sachgründe anknüpft, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 – DAR 2015, 592 – juris, Rn. 34; Beschl. v. 15.01.2014 – 10 S 1748/13 – NJW 2014, 1833 – juris, Rn. 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.05.2013 – 1 M 123/12 – ZfSch 2013, 595 – juris, Rn. 14 ff.; ebenso mittlerweile BayVGH, Urt. v. 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 – DAR 2016, 41 – juris, Rn. 32 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe seiner gegenteiligen Rechtsprechung in BayVGH, Beschl. v. 20.03.2009 – 11 CE 08.3308 – juris, Rn. 13; Beschl. v. 09.02.2009 – 11 CE 08.3028 – juris, Rn. 14 und Beschl. v. 11.06.2007 – 11 CS 06.3023 – juris, Rn. 16; eine anderer Ansicht wird mitunter in der Literatur vertreten; vgl. hierzu stellvertretend Mahlberg, DAR 2014, 419 und Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015, Anm. 1).
26 
Eine derartige Tatbestandswirkung legen bereits der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV nahe. Denn Voraussetzung für eine Gutachtensanordnung ist ausweislich der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV gewählten Formulierung gerade nur, dass die Fahrerlaubnis aus einem der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV genannten Gründe entzogen war und nicht etwa, dass die Fahrerlaubnis entzogen war und einer der in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV genannten Gründe erfüllt ist. Wollte man § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV im letztgenannten Sinne lesen, verlöre diese Norm ihren eigenständigen Anwendungsbereich, da das Erfordernis einer Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich als zusätzliches Tatbestandsmerkmal zu den in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV genannten Gründen hinzuträte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten also immer auch nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV möglich wäre.
27 
Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Systematik des § 13 S. 1 Nr. 2 FeV bzw. dem hierin zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers. Denn anders als § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV setzt § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV über das objektive Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen hinaus voraus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits im Rahmen eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens geprüft und aufgrund des mit Tatbestandswirkung festgestellten Anlasses verneint wurde. Hierin spiegelt sich gerade der eigenständige Anwendungsbereich des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV wider.
28 
Schließlich lässt sich gegen eine Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis weder einwenden, dass bei einem derartigen Verständnis von § 13 S. Nr. 2 lit. d) FeV die Regelungen § 13 S.1 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV leer liefen und keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hätten. Denn zum einen kommt diesen Tatbeständen bei direkter Anwendung von § 13 Satz 1 FeV im Entziehungsverfahren Bedeutung zu und zum anderen sind diese Tatbestände auch im Wiedererteilungsverfahren relevant, etwa wenn das Strafgericht aufgrund atypischer Umstände im Einzelfall von einer Fahrerlaubnisentziehung abgesehen hat oder eine solche aus sonstigen Gründen nicht in Betracht gekommen ist. Zudem ist einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis keine geringere Bedeutung als der verwaltungsbehördlichen Entziehung beizumessen. Denn bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine repressive, strafähnliche Maßnahme; vielmehr wird die Maßregel ausschließlich zu präventiven Zwecken und aus gleichen Gründen wie die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs verhängt. Der Sache nach gelangt bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB bei einem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) also der gleiche Maßstab zur Anwendung wie im Rahmen einer verwaltungsbehördlichen Entziehung (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.07.2015 – 10 S 116/15 – DAR 2015, 592 – juris, Rn. 32 ff.).
29 
c) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, das Landratsamt habe mit seinem Schreiben vom 05.02.2014 den Eindruck erweckt, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung erst ab einer BAK von 1,6 ‰ gefordert werde. Denn durch dieses Schreiben wurde kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründet. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes findet seine verfassungsrechtliche Grundlage im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dessen Postulat nach Rechtssicherheit, sofern er nicht ohnehin als tragendes und durch einzelne Vorschriften konkretisiertes allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechts angesehen wird. Vertrauensschutz gegenüber staatlichem Handeln kommt in Betracht, wenn der Staat einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder jedenfalls gebilligt hat, der Betroffene ein daran anknüpfendes schutzwürdiges Vertrauen gefasst und betätigt hat und der Staat dann von dem Vertrauenstatbestand ohne sachliche Gründe abweicht und damit das Vertrauen des Betroffenen enttäuscht (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 ‒ 2 BvL 6/59 ‒ BVerfGE 13, 261 ‒ juris, Rn. 49; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.04.2001 ‒ 1 S 245/00 ‒ NVwZ 2001, 1428 ‒ juris, Rn. 28).
30 
In Anwendung dieses Maßstabs wurde durch das Schreiben vom 05.02.2014 kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründet. Denn abgesehen davon, dass im Anwendungsbereich des § 13 S. 1 Nr. 2 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingend anzuordnen ist, letztere also kein Entschließungsermessen zukommt, um dahingehend einen Vertrauenstatbestand zu setzten, dass von einer Gutachtensanordnung abgesehen werde, lässt sich dem Schreiben vom 05.02.2014 nach Auffassung der Kammer kein Vertrauenstatbestand entnehmen. Zwar enthält das Schreiben auf der ersten Seite den Hinweis, dass bei einer wiederholten Trunkenheit im Straßenverkehr oder bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,6 ‰ in der Regel Eignungsbedenken vorliegen. Bereits aus diesem Hinweis geht aber keineswegs hervor, dass bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ Eignungszweifel per se ausgeschlossen sind. Dieses Verständnis wird ferner dadurch bekräftigt, dass das Schreiben vom 05.02.2014 auf der zweiten Seite den Tatbestand des § 13 S. 1 Nr. 2 FeV sinngemäß wiedergibt, so dass der Leser darauf hingewiesen wird, dass bei einer vorherigen Entziehung der Fahrerlaubnis ebenfalls eine medizinisch-psychologische Untersuchung in Betracht kommt. Ferner wird der Kläger explizit darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis davon unterrichtet werde, ob in seinem Fall ein Gutachten erforderlich ist, so dass ihm erkennbar war, dass eine abschließende Entscheidung erst im Rahmen des Antragsverfahrens getroffen wird.
31 
3) Die Gutachtensanordnung vom 03.06.2014 ist im vorliegenden Fall gleichwohl als rechtswidrig anzusehen, da die in der Anordnung mitgeteilte Fragestellung in Teilen nicht anlassbezogen und damit unverhältnismäßig ist. Diese lautet:
32 
Wir bitten zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass der Obengenannte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird oder ob bereits als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klassen in Frage stellen.
33 
Anlass für die Gutachtensanordnung war in tatsächlicher Hinsicht das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, welches am 31.07.2013 gegen 00.30 Uhr festgestellt wurde. In rechtlicher Hinsicht hat die daran anknüpfende Gutachtensanordnung darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die bindend vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung, wie sich aus diesem normativen Begriff ohne Weiteres ergibt, aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil zusammensetzt und die anlassbezogene Fragestellung grundsätzlich beide Aspekte einzubeziehen hat. Dem entspricht die hier vom Antragsgegner gewählte Formulierung, indem im ersten Teil der Fragestellung eine psychologische Untersuchung und Prognose künftigen alkoholbeeinflussten Verkehrsverhaltens aufgegeben wird und im zweiten Teil die Feststellung etwaiger medizinischer Befundtatsachen, die wegen alkoholkonsumbedingter Leistungsbeeinträchtigungen möglicherweise einer Bejahung des Fortbestehens der Fahreignung entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2010 ‒ 10 S 2173/10 ‒ VBlBW 2011, 196 ‒ juris, Rn. 11).
34 
a) Ausgehend davon begegnet der erste Teil der Fragestellung, welcher die Fähigkeit des Klägers zum Gegenstand hat, das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen, keinen Bedenken. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass die dort gewählte Formulierung vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland ‒ abgesehen vom Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen gemäß § 24c StVG ‒ keine 0,0 Promille-Grenze gibt, im Sinne der Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, d. h. dahingehend zu verstehen ist, ob zukünftig ein Kraftfahrzeug unter die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Alkoholeinfluss geführt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2010 ‒ 10 S 2173/10 ‒ VBlBW 2011, 196 ‒ juris, Rn. 12). So verstanden begegnet die Fragestellung im vorliegenden Fall keinen Bedenken, da die Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 31.07.2013 insofern einen hinreichenden Anhaltspunkt liefert.
35 
b) Demgegenüber finden sich für den zweiten Teil der Fragestellung, welcher auf eine medizinische Untersuchung des Klägers in puncto alkoholkonsumbedingter Leistungsbeeinträchtigungen gerichtet ist, keine hinreichenden aktenkundigen Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum seitens des Klägers, so dass dieser Teil der Fragestellung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist.
36 
Ausgehend von der in § 13 S. 1 Nr. 2 FeV getroffenen Wertung des Verordnungsgebers, dass unter den dort genannten Voraussetzungen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen ist, begegnet es zwar grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn entsprechend dieser zwingenden Vorgabe ein kumuliertes medizinisches und psychologisches Gutachten mit entsprechender beide Aspekte abdeckender Fragestellung angeordnet wird. Insoweit hat der VGH Baden-Württemberg bisher sogar ausdrücklich offen gelassen, ob sich ein unkontrollierter Alkoholkonsum überhaupt bereits ‒ vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung ‒ aus den Akten als zumindest naheliegend ergeben muss oder ob sein etwaiges Vorliegen erst (auch) zum Gegenstand der gutachterlichen Exploration gemacht werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2010 ‒ 10 S 2173/10 ‒ VBlBW 2011, 196 ‒ juris, Rn. 14). Nach Überzeugung der Kammer verstößt eine Fragestellung wie die streitgegenständliche allerdings gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn aktenkundige Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum fehlen. In Fälle wie dem Vorliegenden, in denen lediglich einmalig eine Trunkenheit im Straßenverkehr festgestellt worden ist und im Übrigen keine sonstigen besonderen Anhaltspunkte hinzutreten, gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass hinreichende aktenkundige Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum erst bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr vorliegen.
37 
aa) Die Frage, ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Zweifel ziehen, stellt ohne aktenkundige Anhaltspunkte für einen derartigen unkontrollierten Alkoholkonsum einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, da ihm zugemutet wird, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist (BVerwG, 09.06.2005 ‒ 3 C 25/04 ‒ NJW 2005, 3081 ‒ juris, Rn. 22). Es muss also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene unkontrolliert Alkohol konsumiert, so dass ihm aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen die Fahreignung fehlen kann.
38 
Gemessen daran besteht trotz des gewichtigen Schutzgutes, welchem die Überprüfung der Fahreignung im Wege medizinisch-psychologischer Untersuchungen dient, keine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, wenn Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum in den Akten gänzlich fehlen. Denn dann entbehrt die Fragestellung entweder jedweder sachlicher Grundlage oder beruht ausschließlich auf Mutmaßungen, welche einen derart schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht rechtfertigen können. Ein solcher Fall wäre besonders eindrücklich gegeben, wenn ein Betroffener beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln festgestellt wurde und die streitgegenständliche Frage gleichwohl Bestandteil einer in der Folge getroffenen Gutachtensanordnung wäre.
39 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch den zweiten Teil der Fragestellung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in Bezug auf den ersten (rechtmäßigen) Teil der Fragestellung ohnehin eine Untersuchung durchzuführen gewesen wäre. Denn durch den zweiten Teil der Fragestellung wird die Untersuchung um eine medizinische und insoweit zusätzliche Einblicke in Kernbereiche der Persönlichkeit des Klägers gewährende Komponente erweitert, wodurch sich jedenfalls die Eingriffsintensität der Untersuchung erhöht.
40 
Nicht zu folgen vermag die Kammer schließlich der Auffassung des Beklagten, die beiden Teile der Fragestellung seien durch ein „oder“ verbunden, so dass die medizinisch-psychologische Untersuchung zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass der Kläger kein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, so dass eine weitere Untersuchung des Klägers nicht erforderlich gewesen wäre. Denn für den Fall, dass die Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Kläger werde künftig kein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen, hätte eine weitergehende Untersuchung in Bezug auf die zweite Fragestellung erfolgen müssen, um Eignungszweifel in Bezug auf den Kläger insgesamt auszuschließen. Nur für den Fall, dass auf Grundlage der Untersuchung der erste Teil der Fragestellung zu bejahen gewesen wäre, hätte es insoweit keiner weiteren Untersuchung bedurft, als die Nichteignung des Klägers dann bereits festgestanden hätte. Letzteres war bei Erlass der Gutachtensanordnung vom 03.06.2014 aber nicht absehbar, so dass die Fragestellung im Zeitpunkt ihrer Festlegung auf eine Untersuchung in Bezug auf beide Teile gerichtet war.
41 
bb) Wurde ein Betroffener ‒ wie im vorliegenden Fall der Kläger ‒ einmalig wegen Trunkenheit im Straßenverkehr festgestellt, stellt sich sodann die ‒ in der Rechtsprechung soweit ersichtlich bisher nicht geklärte ‒ Frage, ob angesichts der einmaligen Feststellung hinreichende aktenkundige Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum bestehen. Nach Auffassung der Kammer ist dies ‒ soweit sonstige besondere Anhaltspunkte wie beispielsweise die Feststellung des Betroffenen zu einer auffälligen Tageszeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2010 ‒ 10 S 2173/10 ‒ VBlBW 2011, 196 ‒ juris, Rn. 15) fehlen ‒ erst bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr anzunehmen.
42 
Auszugehen ist auch insoweit von dem vorstehend dargelegten Erfordernis, dass ein unkontrollierter Alkoholkonsum des Betroffenen hinreichend wahrscheinlich sein muss. Dies ist nach Auffassung der Kammer zwar auch bei einmaligen Vorfällen möglich. Denn etwa bei den in der verkehrsbehördlichen Praxis gelegentlich festgestellten BAK von über 3,00 ‰ wird man ohne Weiteres auf einen unkontrollierten Alkoholkonsum der Betroffenen schließen können, da der menschliche Körper andernfalls außer Stande sein dürfte, eine derart extreme BAK zu bewältigen, zumal die Betroffenen sogar noch in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug zu führen. Andererseits liegt es auf der Hand, dass nicht jede festgestellte Fahrt unter Alkoholeinfluss den Schluss auf einen unkontrollierten Alkoholeinfluss zulässt. Denn selbst bei einer BAK von 0,5 ‰, bei deren Erreichen das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nach § 24a Abs. 1 StVG ordnungswidrig ist, dürfte der Schluss auf einen unkontrollierten Alkoholeinfluss nach allgemeiner Lebenserfahrung fernliegen.
43 
In der Sache bedarf es daher einer BAK-Schwelle, bei deren Erreichen hinreichend verlässlich geschlossen werden kann, dass der Betroffene unkontrolliert Alkohol konsumiert. Diese Schwelle sieht die Kammer auf der Grundlage gesetzgeberischer Wertungen bei einer BAK von 1,6 ‰ als erreicht an. Denn der Verordnungsgeber der Fahrerlaubnis-Verordnung hat in seiner Begründung zu § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV dargelegt, dass „nach einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Literatur“ davon auszugehen ist, dass „alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer BAK ab 1,6 ‰ über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen“ (BR-Drs. 443/98, S. 6). Demnach schließt der Verordnungsgeber bei einer BAK ab 1,6 ‰ nicht nur auf einen normabweichenden Alkoholkonsum, sondern darüber hinaus bereits auf eine Auswirkung des Konsums auf die körperliche Konstitution des Betroffenen. Nach Auffassung der Kammer begründet eine einmalig festgestellte BAK 1,6 ‰ damit gleichsam hinreichende Anhaltspunkte, um im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Frage zu klären, ob sich der normabweichende Alkoholkonsum als unkontrolliert darstellt und sich bereits derart auf die körperliche Konstitution des Betroffenen ausgewirkt hat, dass ihm aufgrund von Leistungsbeeinträchtigungen die Fahreignung fehlen kann.
44 
Gemessen daran bestanden im vorliegenden Fall keine hinreichenden aktenkundigen Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum des Klägers. Denn weder belief sich die bei ihm festgestellte BAK auf 1,6 ‰ noch sind sonstige besondere Anhaltspunkte ersichtlich, die einen unkontrollierten Alkoholkonsum des Klägers hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Namentlich wurde der Kläger in der Nacht und damit nicht zu einer für Trunkenheitsfahrten auffälligen Tageszeit festgestellt.
45 
II) Steht somit fest, dass das Landratsamt aufgrund der Rechtswidrigkeit der Fragestellung nicht gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV allein deshalb von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte, weil dieser das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, ist dessen Fahreignung gleichwohl noch nicht geklärt. Diese Frage kann im vorliegenden Fall nicht durch die Kammer abschließend geklärt werden. Zwar ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und die Tatsachen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen oder ausschließen, selbst aufzuklären. Dem stehen vorliegend jedoch Besonderheiten des Fahrerlaubnisrechts entgegen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 ‒ 3 C 14/01 ‒ NVwZ-RR 2002, 93 ‒ juris).
46 
Die Aufklärung alkoholbedingter Eignungszweifel ist in den §§ 11 ff. FeV speziell geregelt. Danach obliegt es dem Fahrerlaubnisbewerber, ein von der Behörde gefordertes Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht an Stelle der Behörde eine Begutachtung veranlasst. Im vorliegenden Fall können die Fahreignungszweifel nach der Regelung in § 13 FeV jedoch nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, d.h. des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV), ausgeräumt werden, welches der Mitwirkung des Klägers bedarf. Zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger jedoch derzeit nicht bereit. Er ist der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorliegen und er daher einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerade ohne die Beibringung eines solchen Gutachtens hat. Er erstrebt eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage. Dem berechtigten Anliegen des Klägers, sich erst dann einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, wenn abschließend gerichtlich geklärt ist, dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet wird. Der Beklagte hat somit nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine formell ordnungsgemäße Gutachtensanordnung zu erlassen und, wenn der Kläger der Aufforderung nachkommt, auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens, sonst aufgrund von § 11 Abs. 8 FeV erneut über den Antrag zu entscheiden. Dabei hat er auch zu berücksichtigen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 i.V.m. §§ 7 ff. FeV vorliegen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.06.2012 ‒ 10 S 452/10 ‒ VBlBW 2013, 19 ‒ juris, Rn. 66).
47 
III) Da die im Ablehnungsbescheid vom 07.11.2014 unter Ziffer 1 getroffene Versagungsentscheidung rechtswidrig war, waren auch die Gebührenfestsetzungen unter Ziffer 2 des Ablehnungsbescheids sowie in dem mit „Gebührenbescheid“ überschriebenen Schreiben vom 07.11.2014 aufzuheben.
48 
Insoweit sieht die Kammer das Schreiben vom 07.11.2014 als eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG und damit als eigenständigen Gebührenbescheid an, durch den die bereits unter Ziffer 2 des Ablehnungsbescheids festgesetzten Gebühren ein weiteres Mal festgesetzt werden (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2016 ‒ 5 K 4183/15). Zwar hat der Beklagte dargelegt, dass mit dem Schreiben vom 07.11.2014 keine nochmalige Gebührenfestsetzung beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr sollte dem Kläger lediglich das Buchungszeichen sowie die Bankverbindung mitgeteilt werden. Ob eine behördliche Maßnahme einen Verwaltungsakt beinhaltet, ist aber analog §§ 133, 157 BGB nach deren objektiven Sinngehalt, d. h. unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen bekannten und erkennbaren Umstände zu beurteilen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 54 und 88 jeweils m.w.N.). Gemessen daran stellt sich das mit „Gebührenbescheid“ überschriebene Schreiben vom 07.11.2014 aufgrund seiner Bezeichnung sowie der erteilten Rechtbehelfsbelehrung bei objektiver Betrachtung als Verwaltungsakt dar, zumal weder im Ablehnungsbescheid noch im Schreiben vom 07.11.2014 ein Bezug auf das jeweils andere Schriftstück enthalten ist.
49 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO.
50 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
51 
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen hinreichende aktenkundige Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen, wenn der Betroffene lediglich einmalig beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss festgestellt worden ist, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
52 
B E S C H L U S S
53 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsordnung auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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