| Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 -, JURIS; Kopp/Schenke, VwGO, § 165 Rdnr. 3), hier also durch den Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. |
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| Die gemäß § 165 Satz 2 VwGO i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenerinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenantrag vom 14.09.2017 geltend gemachten Gebühren und Auslagen für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gemäß § 164 VwGO zutreffend vorgenommen. |
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| Nach der Kostengrundentscheidung im stattgebenden Beschluss im Verfahren A 6 K 10350/17 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens. Nach § 162 Abs. 1 VwGO umfassen die Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Dementsprechend hat der Antragsteller einen Erstattungsanspruch auf die von seinem Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Gebühren und Auslagen. Nach § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 3100 der Anlage 1 RVG und § 13 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 RVG ist bei einem Gegenstandswert von 2.500 EUR eine Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 EUR entstanden. Nicht zu beanstanden sind ferner der Ansatz der Pauschgebühr nach Nr. 7002 der Anlage 1 RVG in Höhe von 20 EUR und nach Nr. 7008 der Anlage 1 RVG die Umsatzsteuer auf die Summe. |
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| Einem Erstattungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in dieser Höhe steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Verfahren A 6 K 10350/17 um ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt, in welchem der ablehnende Beschluss vom 17.02.2017 im Verfahren A 6 K 630/17 zu einem Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgeändert wurde. |
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| Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind einem Erstattungsanspruch nicht die Regelungen nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG entgegenzuhalten, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann und das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellen. Wirtschaftlicher Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten im Hinblick auf Verfahren, in denen er vorher bereits tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann. Daher soll ein bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordener Prozessbevollmächtigter für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beanspruchen können (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.01.2012 - 9 C 11.3040 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, jew. JURIS). |
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| Es kann dahingestellt bleiben, ob diese gebührenrechtliche Zusammenfassung beider Verfahren im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, wonach ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Vergütung verlangen kann, kostenrechtlich dazu führt, dass im Außenverhältnis die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstandenen Gebühren und Auslagen vom (nur) im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zur Kostentragung verpflichteten Gegner nicht zu erstatten sind (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, u.v.a.; a.A. VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.07.2015 - A 1 K 13/15 - m. zahlreichen Nachweisen zur zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur zur gleichgelagerten Frage bei Abänderung einer Entscheidung nach §§ 916 ff. ZPO; VG Magdeburg, Beschl. v. 04.11.2014 - 9 B 207/14 -; VG Stuttgart, Beschl. v. 29.04.2014 - A 7 K 226/14 -; VG Halle, Beschl. v. 11.01.2011 - 3 B 128/10 -; VG Augsburg, Beschl. v. 29.08.2002 - Au 4 S 01.30125 -; s. auch OLG Rh.-Pf., Beschl. v. 07.09.2001 - 14 W 625/01 -, OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.11.1994 - 9 W 167/94 -, jew. JURIS). Der Grundsatz der Einmalvergütung nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG setzt voraus, das ein und derselbe Rechtsanwalt in beiden Verfahren - hier im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und in jenem nach § 80 Abs. 7 VwGO - tätig geworden ist. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers war jedoch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht tätig geworden. Der Antragsteller wurde in jenem Verfahren von einer anderen Rechtsanwältin vertreten, der er somit in gleicher Weise Gebühren und Auslagen bezogen auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO schuldet, wie seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten bezogen auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Vertreten unterschiedliche Rechtsanwälte einen Antragsteller in beiden Verfahren, stehen daher auch §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG dem Erstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht entgegen (OVG NRW, Beschl. v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A -, JURIS; Nds. OVG, Beschl. v. 31.03.2014 - 2 MC 310/13 -, n.v., zit. nach VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 -, JURIS; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -; VG Würzburg, Beschl. v. 13.09.2017 - W 4 M 17.33236 -; VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2014 - 7 L 1224/14.A -; VG Berlin, Beschl. v. 31.10.2012 - 35 KE 32.12 -, jew. JURIS). |
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| Die auf das Verhältnis zwischen einem in beiden Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt zu seinem Mandanten beschränkte gebührenrechtliche Zusammenfassung der Verfahren führt auch nicht über § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (zur Anwendbarkeit im Verwaltungsgerichtsprozess vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2011 - 2 S 102/11 -, JURIS) zu einer Beschränkung des gegen die Antragsgegnerin gerichteten Erstattungsanspruchs (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2014 - 7 L 1224/14.A -, auch zu Auswirkungen der Gegenansicht auf das Prozesskostenrecht; a.A. Nds. OVG, Beschl. v. 31.03.2014 - 2 MC 310/13 -, n.v., zit. nach VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 -, JURIS; VG Würzburg, Beschl. v. 13.09.2017 - W 4 M 17.33236 -; VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 -; VG Trier, Beschl. v. 14.01.2015 - 5 L 1635/14.TR -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A -; VG Potsdam, Beschl. v. 03.09.2014 - 11 KE 27/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.08.2014 - 3a L 434/14.A -, jew. JURIS). Nach dieser Norm sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Die allgemeine Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt, wird auch durch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dergestalt konkretisiert gesehen, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung regelmäßig die Mandatierung nur eines Rechtsanwaltes ausreicht. |
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| Die Kosten des im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO neu mandatierten Rechtsanwalts sind jedoch nicht nur nach Maßgabe dieser Regelungen zu erstatten, denn diese Einschränkungen betreffen die Kosten eines Rechtsstreits; ob Prozesskosten notwendig sind, ist grundsätzlich nur aus dem Blickwinkel der unmittelbaren prozessualen Auseinandersetzung zu beurteilen. Allein bei einem innerprozessual vollzogenem Rechtsanwaltswechsel ist zu prüfen, ob die Beauftragung des neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2017 - IX ZB 31/16 -; Beschl. v. 26.10.2017 - V ZB 188/16 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A -; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2008 - 14 W 524/08 -, jew. JURIS). Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO einerseits und das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO andererseits sind nicht in diesem Sinne als eine Einheit zu verstehen. |
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| Das Abänderungsverfahren ist vor dem Hintergrund einer geänderten Sach- und Rechtslage auf eine Neuregelung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts für die Zukunft gerichtet. Beim Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich somit um ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Eine sachlich derart enge Verflechtung, dass beide Verfahren als ein Rechtsstreit zu betrachten wären - wie etwa ein zivilprozessuales Mahnverfahren oder ein selbständiges Beweisverfahren im Verhältnis zum anschließenden Hauptsacheverfahren (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21.12.2017 - IX ZB 31/16 -; BGH, Beschl. v. 26.10.2017 - V ZB 188/16 -, JURIS) - ergibt sich hieraus nicht. |
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| Anders als in jenen Verfahren - oder im Widerspruchs- und anschließenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2011 - 2 S 102/11 -; JURIS) - werden die Kosten des Ausgangsverfahrens nicht von der Kostenentscheidung des Abänderungsverfahrens erfasst, so dass auch eine kostenmäßige Verflechtung nicht gegeben ist. |
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| Auch eine zeitliche Nähe beider Verfahren ist anders als bei den genannten Verfahren allenfalls faktisch im Einzelfall gegeben, aufgrund der erforderlichen zwischenzeitlichen Änderung der Sach- und Rechtslage aber gerade nicht systemimmanent. |
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| Dass es sich gebührenrechtlich gemäß § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt, macht die Verfahren ebenfalls nicht zu einem Rechtsstreit im Sinne des Kostenrechts (a.A. VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 -, JURIS). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt zunächst nur den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) und nicht die Kostenerstattungspflicht nach einem Prozess. Die gebührenrechtliche Zusammenfassung zu einer Angelegenheit dient der Begrenzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Auftraggeber und kommt dem Prozessgegner allenfalls mittelbar zugute (s.a. § 15a RVG). Bereits diese Systematik belegt, dass die kostenrechtliche Definition des prozessualen Rechtsstreitbegriffs nicht auf die gebührenrechtliche Sonderregelung in § 16 Nr. 5 RVG gestützt werden kann; für eine kostenrechtliche Einheit im Sinne eines Rechtsstreites bedarf es vielmehr außerhalb des Rechtsanwaltsgebührenrechts liegender besonderer Gründe. Wenn gerade die völlige prozessuale Unabhängigkeit der beiden Kostengrundentscheidungen zum Beleg herangezogen wird, dass der Grundsatz der Einmalvergütung nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG den Beteiligten hindere, aus der ihm günstigen Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vom Gegner Kostenerstattung der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstandenen Kosten in Gestalt der Vergütung eines Rechtsanwaltes zu verlangen (so VG Trier, Beschl. v. 14.01.2015 - 5 L 1635/14.TR -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A -, jew. JURIS), erscheint es zudem widersprüchlich, andererseits einen Erstattungsanspruch bezogen auf die Kosten eines erst im Abänderungsverfahren mandatierten Rechtsanwaltes nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beschränken: Gerade weil die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren die entsprechende Entscheidung im Ausgangsverfahren unberührt lässt, weil letztere vor dem Hintergrund einer anderen Sach- und Rechtslage ergangen ist und sich demgemäß auch nicht ex post als unrichtig erweist, und deshalb die Kostengrundentscheidung allein auf das jeweils zugrundeliegende Verfahren bezogen ist, muss der prozessualen Unabhängigkeit beider Kostenentscheidungen im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit erst im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstandener Kosten einer (anderen) anwaltlichen Vertretung in gleicher Weise Rechnung getragen werden. |
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| Im Übrigen wäre die durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf die Höhe der Vergütung nur eines Rechtsanwalts schon tatbestandlich nicht durch den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss verletzt, mit dem nur der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes gegen die Antragsgegnerin festsetzt wird (s.a. VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2014 - 7 L 1224/14.A -, JURIS). Die zu erstattenden Kosten übersteigen die eines Rechtsanwalts lediglich im Wege einer vergleichenden Betrachtung: Ohne den Anwaltswechsel wären sämtliche Kosten im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nach oben dargelegter Auffassung keine weiteren Kosten zu erstatten. Ist wie vorliegend lediglich im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Antragstellers ergangen, wird die Antragsgegnerin überdies auch nicht in beiden Verfahren mit den jeweiligen Anwaltskosten belastet. Der Zweck des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verhindern, dass der Erstattungspflichtige die Kosten mehrerer parallel tätig gewordener Rechtsanwälte zu tragen hat, wird durch den Nichteintritt einer Gebührenersparnis des Mandanten ebenfalls nicht berührt. |
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| Da sich der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf sämtliche Nebenverfahren einschließlich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erstreckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.09.2011 - A 12 S 2451/11 -; OVG NRW, Beschl. v. 15.09.2014 - 11 E 909/14.A), ist die Entscheidung unanfechtbar. |
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