Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 14 K 10441/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung.
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, verpflichtete sich am 13.01.2017 schriftlich gegenüber dem Landkreis Darmstadt-Dieburg nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG u.a. die Kosten für den Lebensunterhalt für den türkischen Staatsangehörigen XXX, dessen Ehefrau XXX und die beiden Kinder XXX und XXX vom Beginn der voraussichtlichen Einreise am 15.01.2017
„bis zur Beendigung des Aufenthalts […] oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“
zu tragen. Daraufhin erhielten diese Personen ein vom 23.02.2017 bis zum 22.03.2017 gültiges Besuchervisum und reisten damit kurz danach in das Bundesgebiet ein. Den Angaben des Herrn XXX im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.05.2018 zufolge sei er mit seiner Frau und den Kindern am 15.03.2017 zu seiner Schwester nach Belgien gereist. Nachweislich eines EURODAC-Ergebnisses stellte die Familie am 29.03.2017 einen Asylantrag in Brüssel, Belgien. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Übernahmeersuchen Belgiens vom 15.05.2017 am 27.06.2017 zugestimmt (s. Vermerk des Bundesamtes vom 17.04.2018 [Az. XXX, AS 81]). Ausweislich der Angaben des Herrn XXX im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt vom 22.05.2018 habe Belgien ihn und seine Familie am 23.01.2018 zurück nach Deutschland geschickt.
Das vom Kläger unterzeichnete Formular (Bundesdruckerei 2011, Artikel-Nr. 10150) enthält die folgenden Hinweise und Erklärungen:
„Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
[…]
Der Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtenden steht der Behörde zu, die entsprechende öffentliche Mittel für o.g. Ausländer/in aufgewendet hat (§ 68 Abs. 2 S. 3 des Aufenthaltsgesetzes).
Ich wurde von der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung hingewiesen auf
10 
- den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung dieser Verpflichtung
11 
- die Notwendigkeit von Versicherungsschutz,
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- die zwangsweise Beitreibung der aufgewendeten Kosten im Wege der Vollstreckung, soweit ich meiner Verpflichtung nicht nachkomme,
13 
- die Strafbarkeit z. B. bei vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§ 95 des Aufenthaltsgesetzes – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), sowie
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- die Speicherung meiner Daten gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2h der Aufenthaltsverordnung.
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Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein.“
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Am 24.01.2018 stellten Herr XXX und Frau XXX jeweils für sich einen Asylantrag. Seit dem 07.02.2018 sind Frau XXX und ihre beiden Kinder nach einer entsprechenden Zuweisungsentscheidung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe in der Gemeinschaftsunterkunft dieses Landkreises in der XXX untergebracht. Herr XXX ist unter einer anderen Anschrift wohnhaft. Ab diesem Zeitpunkt erhielten Frau XXX und ihre beiden Kinder die streitgegenständlichen Leistungen des Landratsamtes nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Mit Bescheid vom 08.03.2019 wurde Herrn XXX und seiner Ehefrau XXX mit Bescheid vom 11.03.2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
17 
Mit Bescheid vom 19.03.2018 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis 28.02.2018 für die Unterbringung von Frau XXX und ihren beiden Kindern in der Gemeinschaftsunterkunft eine Gebühr in Höhe von 240 EUR, ab dem 01.03.2018 eine Gebühr von monatlich 300 EUR fest und forderte den Kläger zur Zahlung auf. Zur Begründung führte er aus, dass diese drei begünstigten Personen seit dem 07.02.2018 in der Gemeinschaftsunterkunft wohne und der Kläger als Verpflichtungsgeber die Kosten hierfür zu erstatten habe.
18 
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.04.2018 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass die Verpflichtungserklärung lediglich für den Aufenthalt zu Besuchszwecken abgegeben worden sei. Diese Verpflichtungserklärung sei mit Ausreise der begünstigten Personen nach Belgien erloschen. Die Wiedereinreise sei ohne sein Wissen und Wollen erfolgt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2018, zugestellt am 15.10.2018, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Verpflichtungserklärung nicht dadurch erloschen sei, dass sich die begünstigten Personen nach der Besuchsreise und vor ihrer Antragstellung zwischenzeitlich in Belgien aufgehalten hätten. Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik stelle sich insgesamt als Folge des aufgrund der Verpflichtungserklärung erteilten Visums dar. In dem zwischenzeitlichen Aufenthalt in einem anderen Staat des Schengen-Raumes liege keine „Beendigung des Aufenthalts“ im Sinne des in der Verpflichtungserklärung genannten Erlöschensgrundes der Haftung des Klägers. Auch der jetzige Aufenthalt der Familie in Deutschland sei immer noch auf die durch das Visum erreichte Einreisemöglichkeit zurückzuführen.
20 
Mit Schriftsatz vom 12.11.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, die drei begünstigten Personen seien nach ihrem dreiwöchigen Besuch nach Belgien gezogen. Dort hätten sie einen Asylantrag gestellt und seien nach zwölf Monaten, nachdem das dortige Verfahren beendet gewesen sei, nach Deutschland zurückgekehrt. Damit sei die Verpflichtungserklärung erloschen. Es sei auch von einem Ausnahmefall im Sinne des § 68 AufenthG auszugehen, da die Behörde es unterlassen habe, eine eingehende und sorgfältige Bonitätsprüfung des Klägers vorzunehmen. Dies habe sie auch nicht gewollt, da es sich nur um einen Kurzaufenthalt zu Besuchszwecken gehandelt habe, der durch die Weiterreise nach Belgien beendet worden sei. Auch habe die Behörde nicht auf das Kostenrisiko hingewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des beklagten Landes vom 19.03.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.10.2018 aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführungen sowie auf die anlässlich der Verpflichtungserklärung des Klägers vom 09.02.2016 unterzeichneten Angaben zur Bonitätsprüfung vom 15.01.2016 sowie auf die ebenfalls am 15.01.2016 unterzeichnete Erklärung zu Umfang und Dauer der Verpflichtungserklärung.
26 
Die Akten des Beklagten (2 Hefte), des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Herrn XXX (Az. XXX) und Frau XXX (Az. XXX) betreffenden Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge liegen dem Gericht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

27 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
28 
Der Bescheid des Beklagten vom 19.03.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.10.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, hat nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach Absatz 2 der Vorschrift bedarf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht nach § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. Er ist mit Leistungsbescheid durchsetzbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris, Rn. 8).
30 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, juris, Rn. 17 m.w.N.) und damit im vorliegenden Fall das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in der Fassung vom 31.07.2016. Die hiernach maßgebliche Verpflichtungserklärung des Klägers vom 13.01.2017 bietet eine Grundlage für seine Heranziehung zu Kosten, die der Beklagte für den Lebensunterhalt (hier: Versorgung mit Wohnraum) der türkischen Staatsangehörigen XXX, XXX und XXX nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) seit dem 07.02.2018 aufgewandt hat.
1.
31 
Der Kläger hat sich durch die Abgabe seiner Erklärung vom 13.01.2017 wirksam gegenüber der Ausländerbehörde zur Erstattung der an die Familie seines Bruders gewährten Leistungen verpflichtet.
32 
a) Die Verpflichtungserklärung zur Begründung eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruchs der Ausländerbehörde ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, juris, Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017 – 18 A 1197/16 –, juris, Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2015 – 7 A 11145/14 –, juris, Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012 – 10 B 11.2838 –, juris, Rn. 24; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19.04.2012 – 4 K 1626/11 –, juris, Rn. 22). Die von dem Kläger am 13.01.2017 abgegebene Verpflichtungserklärung ist von dem Beklagten entgegengenommen worden und entspricht inhaltlich dem § 68 Abs. 1 AufenthG. Auch genügt die von dem Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung der gesetzlich vorgesehenen Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
33 
b) Unerheblich für die Wirksamkeit der von dem Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung ist, dass der Kläger bei Abgabe der Verpflichtungserklärung lediglich von einem vorübergehenden Besuchsaufenthalt der Familie seines Bruders in Deutschland ausgegangen ist, wohingegen diese offensichtlich einen Daueraufenthalt beabsichtigt hat. Dies stellt allenfalls einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Ein Irrtum über den Erklärungsinhalt der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß § 119 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lag jedenfalls nicht vor, so dass es vorliegend auch keiner Entscheidung bedarf, ob eine auf § 119 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2006 – 11 S 1857/05 –, juris, Rn. 24; VG Saarland, Urteil vom 16.11.2011 – 10 K 99/11 –, juris, Rn. 21; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: April 2017, Band 4, § 68 Rn. 32).
2.
34 
Die Verpflichtungserklärung vom 13.01.2017 ist hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 29; Bauer/Dollinger in: Bergmann/Dienelt/, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 68 Rn. 7; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 Rn. 19). Sie erstreckt sich auf den in dem angefochtenen Bescheid angeführten Leistungszeitraum.
35 
a) Die Einstandspflicht von fünf Jahren nach der Einreise ins Bundesgebiet war im Zeitraum des Leistungsbezuges der Frau XXX und ihrer Kinder noch nicht beendet.
36 
Die Fünfjahresfrist des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beginnt nach Satz 3 mit dem klar feststellbaren Zeitpunkt der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise. Eine solche Jahresfrist, für deren Beginn ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis maßgebend ist (§ 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwVfG), endet nach den allgemeinen Regeln des BGB zur Fristbestimmung mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwVfG). Da der für den Fristbeginn maßgebliche Zeitpunkt die ermöglichte Einreise (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) am 15.01.2017 ist, endet die Fünfjahresfrist (erst) mit Ablauf des 15.01.2022.
37 
b) Eine Verkürzung der Dauer der Verpflichtung auf die Zeiten der Geltungsdauer der Besuchsvisa der Frau XXX und ihrer Kinder liegt nicht vor.
38 
Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 34). Zur Auslegung von Inhalt und Reichweite von Verpflichtungserklärungen sind die Regeln des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (§ 133, § 157 BGB) heranzuziehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2006, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Maßgebend ist grundsätzlich der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen musste (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 – 10 UE 2030/95 –, juris, Rn. 45). Auszugehen ist deswegen grundsätzlich von dem Standpunkt des Empfängerhorizonts – hier also der Ausländerbehörde (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2018 – 13 LB 2/17 –, juris, Rn. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2006, a.a.O., Rn. 32). Dieser Auslegungshorizont ändert sich aber dann, wenn - wie hier - eine Erklärung in einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wird (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.03.2002 – 2 L 170/01 –, juris, Rn. 6). Dann kommt es maßgeblich jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende - hier also der Kläger - seine Aussage hat verstehen dürfen. Verbleiben Unklarheiten, gehen diese zu Lasten des Formularverwenders (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2018, a.a.O., Rn. 33 und Urteil vom 07.08.2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 – 11 S 2338/16 –, juris, Rn. 29 und Urteil vom 27.02.2006, a.a.O., Rn. 34; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Rn. 27).
39 
Unter Anwendung dieses Maßstabs sowie der Begleitumstände des konkreten Einzelfalles hat das erkennende Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die entsprechend der § 133, § 157 BGB vorzunehmende mögliche und gebotene Auslegung der Verpflichtungserklärung keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer der Besuchsvisa der begünstigten Personen ergibt.
40 
In der Verpflichtungserklärung des Klägers steht unter der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ eindeutig unter Verweis auf § 68 AufenthG: „vom Beginn der voraussichtlichen Einreise am 15.01.2017 bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländer/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Innerhalb dieser Rubrik ist keine kürzere Geltungsdauer vermerkt. Vor diesem Hintergrund ist es keine eindeutige Haftungsbeschränkung, wenn auf einer anderen Seite des Formulars in anderem Zusammenhang unterhalb der Unterschrift des Verpflichtenden unter dem Stichwort „Bemerkungen“ zur „voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts“ vermerkt ist: „ab Einreise 2-3 Monate“ und „Zweck des Aufenthalts: Besuch“ (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 – 11 A 518/11 –, juris, Rn. 27). Nach der gebotenen objektiven Würdigung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erkennbaren Umstände konnte der Kläger diese „Bemerkungen“ nicht dahingehend verstehen, dass sich seine Verpflichtungserklärung nur auf den Aufenthalt zum Zweck des Besuchs und auf maximal zwei bis drei Monate beschränkt. Denn nach dem vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen bundeseinheitlichen Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. § 66 Abs. 2 und § 67 AufenthG (Az.: M3-21002/207, Stand: Mai 2018), dort Nr. 5 „Gültigkeitsdauer“, dienen Eintragungen in den Rubriken „Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts“ sowie „Zweck des Aufenthalts“ der Information der Auslandsvertretung für die Visumerteilung und sind für die Dauer der Verpflichtung regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 27, 34; OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2018, a.a.O., Rn. 38 und Urteil vom 13.11.2013 – 13 LC 197/11 –, juris, Rn. 33). Daraus, dass die Angabe „Besuch“ hier nicht in der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ auf der Vorderseite des Erklärungsvordrucks erfolgte, muss darauf geschlossen werden, dass sich diese Angabe in einer bloßen Information der Auslandsvertretung über den beabsichtigten Aufenthaltszweck und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer erschöpft. Hätten die Beteiligten, vor allem der Kläger, eine von der Fünfjahresfrist des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abweichende Dauer der Verpflichtung bestimmen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies auf Seite eins des Formulars dokumentiert hätten (vgl. zu einem solchen Fall insoweit: OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2018, a.a.O., Rn. 34; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Rn. 30 ff.)
41 
c) Diese Auslegung zu Umfang und Dauer der Verpflichtungserklärung des Klägers wird bestätigt durch die bei Abgabe der Erklärung erfolgte Aufklärung. Der Kläger ist über die Reichweite der Haftung in ausreichendem Umfang aufgeklärt worden.
42 
Die Verpflichtungserklärung ist keine Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO über Wahrnehmungen der Behörde und begründet damit nicht den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen - hier der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben -, sondern lediglich Beweis dafür, dass der Kläger die gesamten in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Erklärungen abgegeben hat (vgl. Huber in: Musielak/Voit, 16. Aufl. 2019, ZPO § 415 Rn. 10; Krafka in: BeckOK, 32. Ed. 01.03.2019, ZPO § 415 Rn. 19). Daher gelten für Feststellungen zur Aufklärung des Klägers durch die Ausländerbehörde über den Umfang und die Dauer seiner Haftung die üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast, d.h. die einen Erstattungsbescheid erlassende Behörde ist materiell beweisbelastet für die angemessene Erfüllung der Aufklärungspflicht (vgl. zu allem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2006, a.a.O., Rn. 37 f. m.w.N.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 Rn.15).
43 
Der Umstand, dass der Kläger durch Unterschrift unter das ihm vorgelegte Formular am 13.01.2017 selbst bestätigt hat, dass er über „den Umfang und die Dauer der Haftung“ aufgeklärt worden sei, ist ein erhebliches Indiz in diese Richtung. Der Einwand, die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde habe mit ihm das Formular nicht durchgesprochen, verfängt nicht. Denn der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die zuständige Ausländerbehörde die Verpflichtungsgeber stets auf die Folgen hingewiesen und gefragt habe, ob diese alles verstanden hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies in dem Fall des Klägers anders war, hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr unterschrieb der Kläger am selben Tag auch eine Erklärung, in der ausführlich u.a. der Umfang und die Dauer der eingegangenen Verpflichtung erläutert wurden. Darin ist ausgeführt, dass sich die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung unabhängig von der Dauer des zur Grunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts, erstreckt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung im Regelfall mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann endet, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O., Rn. 24 ff.). Hinzu kommt, dass der Kläger nicht unerfahren in der Abgabe von Verpflichtungserklärungen war (vgl. hierzu VG Oldenburg, Urteil vom 07.09.2011 – 11 A 2205/10 –, juris, Rn. 27). Er hatte vor der hier streitigen Erklärung bereits am 09.02.2016 eine Verpflichtungserklärung für die gleiche Person in Darmstadt-Dieburg abgegeben und dabei dieselbe ausführliche Erklärung unterschrieben.
3.
44 
Die Haftung des Klägers für die Familie seines Bruders endete auch nicht mit deren Ausreise nach Belgien im März 2017.
45 
Eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erstreckt sich auch auf innerhalb des Fünfjahreszeitraums entstandene Kosten für den Lebensunterhalt der begünstigten Personen, die nach ihrer Einreise mit Besuchervisa in die Bundesrepublik Deutschland in einen der Schengen-Staaten (hier: Belgien) ausgereist und zur Durchführung eines Asylverfahrens wieder in das Bundesgebiet eingereist sind.
46 
Der Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt keinen ununterbrochenen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, für dessen Lebensunterhalt der Verpflichtungsgeber haftet. Dass allein eine Ausreise die Haftung aus der Verpflichtungserklärung beendet, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Wortlaut des Satzes 1 und die Überschrift zu § 68 AufenthG stellen auf den „Lebensunterhalt“ ab. Der Verpflichtungsgeber haftet nach dem Wortlaut der Norm unabhängig davon, ob der Ausländer das Bundesgebiet innerhalb des Fünfjahreszeitraums verlässt, sich – wie hier – in einem der Schengen-Staaten (§ 2 Abs. 5 AufenthG) aufhält und zur Durchführung eines Asylverfahrens wiedereinreist. Entscheidend ist nur, dass sich der durch die Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer in dem Zeitraum der Haftung des Verpflichtungsgebers im Bundesgebiet aufhält und hierdurch Kosten für seinen Lebensunterhalt entstehen. Dessen Umfang ist in § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG näher bestimmt (vgl. auch § 2 Abs. 3 und 4 AufenthG).
47 
In Einklang damit stehen die Erläuterungen zur Geltungsdauer (Nr. 5) der Verpflichtungserklärung in dem vom Bundesministerium des Innern erlassenen Bundeseinheitlichen Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. § 66 Absatz 2 und § 67 AufenthG (Stand: 2. Mai 2018), wonach sich der Zeitraum der Verpflichtung vom Beginn der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers bis zur Beendigung seines Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen anderen Aufenthaltszweck erstreckt (Seite 11, erster Absatz; s. auch 68.1.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009). In den folgenden erläuternden Hinweisen (Seite 11, dritter Absatz) wird der Begriff „Gesamtaufenthaltsdauer“ verwendet und ausgeführt „die Verpflichtung endet vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts“. Der Begriff „Gesamtaufenthaltsdauer“ (siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O., Rn. 24) lässt Unterbrechungen zu, sei es durch Aus- und Wiedereinreise oder beispielsweise dadurch, dass der begünstigte Ausländer innerhalb der Fünfjahresfrist mit Hilfe anderer Personen oder selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.
48 
Auch Sinn und Zweck des § 68 AufenthG gebieten eine solche Auslegung. Denn Sinn der Verpflichtungserklärung ist es, die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu sichern und damit für einen festgelegten Zeitraum von fünf Jahren einer finanziellen Belastung des Staates durch die Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 34; vgl. ebenfalls BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O., Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017 – 18 A 1040/16 –, juris, Rn. 58; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Rn. 29; VG Minden, Urteil vom 08.08.2018 – 7 K 5743/17 –, juris, Rn. 48). Auch im Hinblick auf die § 66 und 67 AufenthG wird deutlich, dass der Staat sich nicht nur im Rahmen einer Verpflichtungserklärung von der Haftung freistellen möchte. Noch bis zum 05.08.2016 sah § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 25.02.2008 keinerlei zeitliche Einschränkung der Haftung vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/8615, Seite 24) wurde die Verpflichtungserklärung auf fünf Jahre begrenzt, um Verpflichtungsgeber vor unabsehbaren finanziellen Belastungen zu schützen.
49 
Dieser Zweck lässt sich auch in Fällen der vorliegenden Art verfolgen, in denen die Überstellung der Personen, für deren Lebensunterhalt der Verpflichtungsgeber haftet, – wie hier – gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 eingeleitet worden ist. Ausweislich des Vermerks des Bundesamtes vom 17.04.2018 (Az. XXX, AS 81) hat die Bundesrepublik Deutschland dem Aufnahmeersuchen Belgiens vom 15.05.2017 mit Schreiben vom 27.06.2017 zugestimmt. Dass die von der Verpflichtungserklärung begünstigten Personen vor ihrer Überstellung in das Bundesgebiet in Belgien untergetaucht sind (s. Az. XXX, AS 117) und deshalb nicht überstellt werden konnten, aber aufgrund eigener Entscheidung in das Bundesgebiet eingereist sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland – zu der die Familie XXX nach den Dublin-Vorschriften verpflichtet war – entstandenen Kosten für den Lebensunterhalt stellen sich als Folge der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten (erstmaligen) Einreise in das Bundesgebiet dar. Mit anderen Worten, an der Haftung des Verpflichtungsgebers für den Lebensunterhalt der begünstigten Person ändert sich nichts, wenn diese das Bundesgebiet verlässt, sich in einem Schengen-Staat aufhält und von dort innerhalb der Fünfjahresfrist wiedereinreist oder nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften überstellt wird. Im Übrigen hätte eine derartige Auslegung der Norm zur Folge, dass der Verpflichtungsgeber bereits dann von seiner Haftung frei würde, wenn der Ausländer sogar nur kurzzeitig die Landesgrenze ohne Grenzkontrollen übertritt. Dass dies dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht, liegt auf der Hand.
50 
Der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Einwand des Vertreters des Klägers, mit der Wiedereinreise der begünstigten Personen zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens sei ein anderer Aufenthaltszweck verbunden gewesen, durch den die Haftung des Verpflichtungsgebers nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck erlösche, greift nicht durch. Denn die Verpflichtung endet im Regelfall mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O., Rn. 24 unter Hinweis auf Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Die gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
51 
Hiernach sind die streitgegenständlichen Kosten für den Lebensunterhalt von Frau XXX und ihren Kindern von der Verpflichtungserklärung des Klägers vom 13.01.2017 erfasst. Denn diese drei Personen sind nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit Visa innerhalb deren Geltungsdauer (vom 23.02.2017 bis 22.03.2017) im März 2017 nach Belgien ausgereist, zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens wieder in das Bundesgebiet eingereist und haben ihren Gesamtaufenthalt (vgl. hierzu Merkblatt BMI, Nr. 5; Seite 11) nicht beendet. Die Kosten für den Lebensunterhalt sind hier deshalb angefallen, weil diese Personen im Zeitraum vom 07.02.2018 bis 28.02.2018 in einer Gemeinschaftsunterkunft des beklagten Landes untergebracht waren, die Kosten also innerhalb der Fünfjahresfrist entstanden sind (s. oben 2. a), Seite 6).
4.
52 
Die mögliche Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nach Anerkennung der Verwandten des Klägers als Flüchtlinge hindert dessen Haftung nicht (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG; BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O., Rn. 27).
5.
53 
Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der erbrachten Leistungen steht schließlich auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
54 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verpflichtungsgeber im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichtungsgebers im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 60; so auch BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O., Rn. 35 und Urteil vom 13.02.2014, a.a.O., Rn. 16 sowie Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 10.12 –, juris, Rn. 31). Die Ausländerbehörde ist durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht gehindert, die Verpflichtungserklärung eines Dritten ohne entsprechende Bonitätsprüfung entgegenzunehmen und der entsprechenden Visumserteilung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 50; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2013, a.a.O., Rn. 31).
55 
Ein Regelfall liegt vor, wenn der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe hat und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern ist. Dagegen kann für einen Ausnahmefall sprechen, dass die zuständigen Behörden im Grunde eine Risikoentscheidung getroffen und damit eine Mitverantwortung übernommen haben, indem sie keine eingehende und sorgfältige, sondern nur eine überschlägige Bonitätsprüfung des Erklärenden vorgenommen haben bzw. auch gar nicht durchführen wollten, was insbesondere bei geplanten Kurzaufenthalten zu Besuchszwecken praktisch häufig der Fall sein wird (vgl. BMI Merkblatt, Nr. 3 a) cc), Seite 7 „Glaubhaftmachung“; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2007 – 11 LC 88/06 –, juris, Rn. 11; VG Oldenburg, Urteil vom 07.09.2011, a.a.O., Rn. 32; Funke-Kaiser, a. a. O., § 68 Rn. 43).
56 
Vorliegend liegt ein Regelfall vor. Der Aufenthalt von Frau XXX und ihren Kindern diente dem Familienbesuch und damit ausschließlich privaten Zwecken. Das Gericht verkennt nicht, dass die für eine vierköpfige Familie abgegebene Verpflichtungserklärung für den Kläger weitreichende finanzielle Konsequenzen hat. Doch daran, dass der Kläger zur Erstattung herangezogen werden kann, ändert auch der Umstand nichts, dass ausweislich des Formulars seine finanzielle Leistungsfähigkeit bei Abgabe der Verpflichtungserklärung am 13.01.2017 nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht wurde (vgl. zu dem Fall einer nicht nachgewiesenen Leistungsfähigkeit: OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2013, a.a.O., Rn. 38). Denn das Gesetz sieht nicht vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers nachzuweisen ist. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum derjenige, der eine solche Erklärung abgibt, eine solche nur abgeben dürfte, nachdem seine finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft worden ist. Die Leistungsfähigkeit liegt in der Sphäre des Erklärenden. Außerdem geht eine mangelhafte finanzielle Leistungsfähigkeit zu Lasten der öffentlichen Hand und nicht des Erklärenden. Der Erklärende kann der Behörde später nicht entgegenhalten, sie habe seine Bonität nicht ausreichend geprüft, wenn er – so wie hier – gegenüber der entgegennehmenden Behörde ausdrücklich erklärt, er sei aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage, den Unterhaltsbedarf zu decken. Allein aus diesem Grund liegt dann kein Ausnahmefall vor, der eine Prüfung gebietet, ob ganz oder teilweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Geltendmachung der Kosten abgesehen wird (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 Rn. 43). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat bereits am 15.01.2016 und erneut am 13.01.2017 gegenüber dem Landkreis Darmstadt-Dieburg unter „Angaben zur Bonitätsprüfung“ angegeben, er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.900 EUR sowie über 500 EUR Mieteinnahmen. Auch das von dem Kläger am 13.01.2017 unterschriebene Formular enthält ausdrücklich folgenden Passus: „Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein.“ Die Ausländerbehörde hat bei der Entgegennahme der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung keine bewusste Risikoentscheidung im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers getroffen, weil sie sich auf die von ihm unterschriebene Aussage im Erklärungsformular vom 13.01.2017 verlassen hat. Die Ausländerbehörde hatte auch keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, da er bereits 2016 Angaben zur Bonitätsprüfung im Rahmen einer Verpflichtungserklärung abgeben hat, mit der es zu keinerlei Problemen kam. Der Kläger handelt vielmehr treuwidrig, wenn er einwendet, die Ausländerbehörde habe seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgeprüft. Jemand, der seinem Gegenüber das Vorliegen eines bestimmten, in seiner eigenen Person liegenden Umstandes ausdrücklich schriftlich versichert, kann dem Erklärungsempfänger später nicht vorwerfen, dass dieser sich auf die Zusicherung verlassen hat. Sonst würde er Vorteile aus seinem eigenen unaufrichtigen Verhalten ziehen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 07.09.2011, a.a.O., Rn. 22, 33).
6.
57 
Die Leistungen an die hier begünstigten Personen wurden dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig erbracht (vgl. zum Erfordernis der inzidenten Prüfung: Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 Rn. 47). Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben.
7.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.
60 
Beschluss
61 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
62 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

27 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
28 
Der Bescheid des Beklagten vom 19.03.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.10.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, hat nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach Absatz 2 der Vorschrift bedarf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht nach § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. Er ist mit Leistungsbescheid durchsetzbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris, Rn. 8).
30 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, juris, Rn. 17 m.w.N.) und damit im vorliegenden Fall das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in der Fassung vom 31.07.2016. Die hiernach maßgebliche Verpflichtungserklärung des Klägers vom 13.01.2017 bietet eine Grundlage für seine Heranziehung zu Kosten, die der Beklagte für den Lebensunterhalt (hier: Versorgung mit Wohnraum) der türkischen Staatsangehörigen XXX, XXX und XXX nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) seit dem 07.02.2018 aufgewandt hat.
1.
31 
Der Kläger hat sich durch die Abgabe seiner Erklärung vom 13.01.2017 wirksam gegenüber der Ausländerbehörde zur Erstattung der an die Familie seines Bruders gewährten Leistungen verpflichtet.
32 
a) Die Verpflichtungserklärung zur Begründung eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruchs der Ausländerbehörde ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, juris, Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017 – 18 A 1197/16 –, juris, Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2015 – 7 A 11145/14 –, juris, Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012 – 10 B 11.2838 –, juris, Rn. 24; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19.04.2012 – 4 K 1626/11 –, juris, Rn. 22). Die von dem Kläger am 13.01.2017 abgegebene Verpflichtungserklärung ist von dem Beklagten entgegengenommen worden und entspricht inhaltlich dem § 68 Abs. 1 AufenthG. Auch genügt die von dem Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung der gesetzlich vorgesehenen Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
33 
b) Unerheblich für die Wirksamkeit der von dem Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung ist, dass der Kläger bei Abgabe der Verpflichtungserklärung lediglich von einem vorübergehenden Besuchsaufenthalt der Familie seines Bruders in Deutschland ausgegangen ist, wohingegen diese offensichtlich einen Daueraufenthalt beabsichtigt hat. Dies stellt allenfalls einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Ein Irrtum über den Erklärungsinhalt der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß § 119 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lag jedenfalls nicht vor, so dass es vorliegend auch keiner Entscheidung bedarf, ob eine auf § 119 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2006 – 11 S 1857/05 –, juris, Rn. 24; VG Saarland, Urteil vom 16.11.2011 – 10 K 99/11 –, juris, Rn. 21; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: April 2017, Band 4, § 68 Rn. 32).
2.
34 
Die Verpflichtungserklärung vom 13.01.2017 ist hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 29; Bauer/Dollinger in: Bergmann/Dienelt/, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 68 Rn. 7; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 Rn. 19). Sie erstreckt sich auf den in dem angefochtenen Bescheid angeführten Leistungszeitraum.
35 
a) Die Einstandspflicht von fünf Jahren nach der Einreise ins Bundesgebiet war im Zeitraum des Leistungsbezuges der Frau XXX und ihrer Kinder noch nicht beendet.
36 
Die Fünfjahresfrist des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beginnt nach Satz 3 mit dem klar feststellbaren Zeitpunkt der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise. Eine solche Jahresfrist, für deren Beginn ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis maßgebend ist (§ 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwVfG), endet nach den allgemeinen Regeln des BGB zur Fristbestimmung mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwVfG). Da der für den Fristbeginn maßgebliche Zeitpunkt die ermöglichte Einreise (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) am 15.01.2017 ist, endet die Fünfjahresfrist (erst) mit Ablauf des 15.01.2022.
37 
b) Eine Verkürzung der Dauer der Verpflichtung auf die Zeiten der Geltungsdauer der Besuchsvisa der Frau XXX und ihrer Kinder liegt nicht vor.
38 
Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 34). Zur Auslegung von Inhalt und Reichweite von Verpflichtungserklärungen sind die Regeln des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (§ 133, § 157 BGB) heranzuziehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2006, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Maßgebend ist grundsätzlich der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen musste (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 – 10 UE 2030/95 –, juris, Rn. 45). Auszugehen ist deswegen grundsätzlich von dem Standpunkt des Empfängerhorizonts – hier also der Ausländerbehörde (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2018 – 13 LB 2/17 –, juris, Rn. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2006, a.a.O., Rn. 32). Dieser Auslegungshorizont ändert sich aber dann, wenn - wie hier - eine Erklärung in einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wird (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.03.2002 – 2 L 170/01 –, juris, Rn. 6). Dann kommt es maßgeblich jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende - hier also der Kläger - seine Aussage hat verstehen dürfen. Verbleiben Unklarheiten, gehen diese zu Lasten des Formularverwenders (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2018, a.a.O., Rn. 33 und Urteil vom 07.08.2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 – 11 S 2338/16 –, juris, Rn. 29 und Urteil vom 27.02.2006, a.a.O., Rn. 34; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Rn. 27).
39 
Unter Anwendung dieses Maßstabs sowie der Begleitumstände des konkreten Einzelfalles hat das erkennende Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die entsprechend der § 133, § 157 BGB vorzunehmende mögliche und gebotene Auslegung der Verpflichtungserklärung keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer der Besuchsvisa der begünstigten Personen ergibt.
40 
In der Verpflichtungserklärung des Klägers steht unter der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ eindeutig unter Verweis auf § 68 AufenthG: „vom Beginn der voraussichtlichen Einreise am 15.01.2017 bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländer/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Innerhalb dieser Rubrik ist keine kürzere Geltungsdauer vermerkt. Vor diesem Hintergrund ist es keine eindeutige Haftungsbeschränkung, wenn auf einer anderen Seite des Formulars in anderem Zusammenhang unterhalb der Unterschrift des Verpflichtenden unter dem Stichwort „Bemerkungen“ zur „voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts“ vermerkt ist: „ab Einreise 2-3 Monate“ und „Zweck des Aufenthalts: Besuch“ (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 – 11 A 518/11 –, juris, Rn. 27). Nach der gebotenen objektiven Würdigung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erkennbaren Umstände konnte der Kläger diese „Bemerkungen“ nicht dahingehend verstehen, dass sich seine Verpflichtungserklärung nur auf den Aufenthalt zum Zweck des Besuchs und auf maximal zwei bis drei Monate beschränkt. Denn nach dem vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen bundeseinheitlichen Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. § 66 Abs. 2 und § 67 AufenthG (Az.: M3-21002/207, Stand: Mai 2018), dort Nr. 5 „Gültigkeitsdauer“, dienen Eintragungen in den Rubriken „Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts“ sowie „Zweck des Aufenthalts“ der Information der Auslandsvertretung für die Visumerteilung und sind für die Dauer der Verpflichtung regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 27, 34; OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2018, a.a.O., Rn. 38 und Urteil vom 13.11.2013 – 13 LC 197/11 –, juris, Rn. 33). Daraus, dass die Angabe „Besuch“ hier nicht in der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ auf der Vorderseite des Erklärungsvordrucks erfolgte, muss darauf geschlossen werden, dass sich diese Angabe in einer bloßen Information der Auslandsvertretung über den beabsichtigten Aufenthaltszweck und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer erschöpft. Hätten die Beteiligten, vor allem der Kläger, eine von der Fünfjahresfrist des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abweichende Dauer der Verpflichtung bestimmen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies auf Seite eins des Formulars dokumentiert hätten (vgl. zu einem solchen Fall insoweit: OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2018, a.a.O., Rn. 34; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Rn. 30 ff.)
41 
c) Diese Auslegung zu Umfang und Dauer der Verpflichtungserklärung des Klägers wird bestätigt durch die bei Abgabe der Erklärung erfolgte Aufklärung. Der Kläger ist über die Reichweite der Haftung in ausreichendem Umfang aufgeklärt worden.
42 
Die Verpflichtungserklärung ist keine Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO über Wahrnehmungen der Behörde und begründet damit nicht den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen - hier der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben -, sondern lediglich Beweis dafür, dass der Kläger die gesamten in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Erklärungen abgegeben hat (vgl. Huber in: Musielak/Voit, 16. Aufl. 2019, ZPO § 415 Rn. 10; Krafka in: BeckOK, 32. Ed. 01.03.2019, ZPO § 415 Rn. 19). Daher gelten für Feststellungen zur Aufklärung des Klägers durch die Ausländerbehörde über den Umfang und die Dauer seiner Haftung die üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast, d.h. die einen Erstattungsbescheid erlassende Behörde ist materiell beweisbelastet für die angemessene Erfüllung der Aufklärungspflicht (vgl. zu allem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2006, a.a.O., Rn. 37 f. m.w.N.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 Rn.15).
43 
Der Umstand, dass der Kläger durch Unterschrift unter das ihm vorgelegte Formular am 13.01.2017 selbst bestätigt hat, dass er über „den Umfang und die Dauer der Haftung“ aufgeklärt worden sei, ist ein erhebliches Indiz in diese Richtung. Der Einwand, die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde habe mit ihm das Formular nicht durchgesprochen, verfängt nicht. Denn der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die zuständige Ausländerbehörde die Verpflichtungsgeber stets auf die Folgen hingewiesen und gefragt habe, ob diese alles verstanden hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies in dem Fall des Klägers anders war, hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr unterschrieb der Kläger am selben Tag auch eine Erklärung, in der ausführlich u.a. der Umfang und die Dauer der eingegangenen Verpflichtung erläutert wurden. Darin ist ausgeführt, dass sich die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung unabhängig von der Dauer des zur Grunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts, erstreckt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung im Regelfall mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann endet, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O., Rn. 24 ff.). Hinzu kommt, dass der Kläger nicht unerfahren in der Abgabe von Verpflichtungserklärungen war (vgl. hierzu VG Oldenburg, Urteil vom 07.09.2011 – 11 A 2205/10 –, juris, Rn. 27). Er hatte vor der hier streitigen Erklärung bereits am 09.02.2016 eine Verpflichtungserklärung für die gleiche Person in Darmstadt-Dieburg abgegeben und dabei dieselbe ausführliche Erklärung unterschrieben.
3.
44 
Die Haftung des Klägers für die Familie seines Bruders endete auch nicht mit deren Ausreise nach Belgien im März 2017.
45 
Eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erstreckt sich auch auf innerhalb des Fünfjahreszeitraums entstandene Kosten für den Lebensunterhalt der begünstigten Personen, die nach ihrer Einreise mit Besuchervisa in die Bundesrepublik Deutschland in einen der Schengen-Staaten (hier: Belgien) ausgereist und zur Durchführung eines Asylverfahrens wieder in das Bundesgebiet eingereist sind.
46 
Der Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt keinen ununterbrochenen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, für dessen Lebensunterhalt der Verpflichtungsgeber haftet. Dass allein eine Ausreise die Haftung aus der Verpflichtungserklärung beendet, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Wortlaut des Satzes 1 und die Überschrift zu § 68 AufenthG stellen auf den „Lebensunterhalt“ ab. Der Verpflichtungsgeber haftet nach dem Wortlaut der Norm unabhängig davon, ob der Ausländer das Bundesgebiet innerhalb des Fünfjahreszeitraums verlässt, sich – wie hier – in einem der Schengen-Staaten (§ 2 Abs. 5 AufenthG) aufhält und zur Durchführung eines Asylverfahrens wiedereinreist. Entscheidend ist nur, dass sich der durch die Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer in dem Zeitraum der Haftung des Verpflichtungsgebers im Bundesgebiet aufhält und hierdurch Kosten für seinen Lebensunterhalt entstehen. Dessen Umfang ist in § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG näher bestimmt (vgl. auch § 2 Abs. 3 und 4 AufenthG).
47 
In Einklang damit stehen die Erläuterungen zur Geltungsdauer (Nr. 5) der Verpflichtungserklärung in dem vom Bundesministerium des Innern erlassenen Bundeseinheitlichen Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. § 66 Absatz 2 und § 67 AufenthG (Stand: 2. Mai 2018), wonach sich der Zeitraum der Verpflichtung vom Beginn der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers bis zur Beendigung seines Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen anderen Aufenthaltszweck erstreckt (Seite 11, erster Absatz; s. auch 68.1.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009). In den folgenden erläuternden Hinweisen (Seite 11, dritter Absatz) wird der Begriff „Gesamtaufenthaltsdauer“ verwendet und ausgeführt „die Verpflichtung endet vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts“. Der Begriff „Gesamtaufenthaltsdauer“ (siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O., Rn. 24) lässt Unterbrechungen zu, sei es durch Aus- und Wiedereinreise oder beispielsweise dadurch, dass der begünstigte Ausländer innerhalb der Fünfjahresfrist mit Hilfe anderer Personen oder selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.
48 
Auch Sinn und Zweck des § 68 AufenthG gebieten eine solche Auslegung. Denn Sinn der Verpflichtungserklärung ist es, die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu sichern und damit für einen festgelegten Zeitraum von fünf Jahren einer finanziellen Belastung des Staates durch die Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 34; vgl. ebenfalls BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O., Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017 – 18 A 1040/16 –, juris, Rn. 58; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Rn. 29; VG Minden, Urteil vom 08.08.2018 – 7 K 5743/17 –, juris, Rn. 48). Auch im Hinblick auf die § 66 und 67 AufenthG wird deutlich, dass der Staat sich nicht nur im Rahmen einer Verpflichtungserklärung von der Haftung freistellen möchte. Noch bis zum 05.08.2016 sah § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 25.02.2008 keinerlei zeitliche Einschränkung der Haftung vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/8615, Seite 24) wurde die Verpflichtungserklärung auf fünf Jahre begrenzt, um Verpflichtungsgeber vor unabsehbaren finanziellen Belastungen zu schützen.
49 
Dieser Zweck lässt sich auch in Fällen der vorliegenden Art verfolgen, in denen die Überstellung der Personen, für deren Lebensunterhalt der Verpflichtungsgeber haftet, – wie hier – gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 eingeleitet worden ist. Ausweislich des Vermerks des Bundesamtes vom 17.04.2018 (Az. XXX, AS 81) hat die Bundesrepublik Deutschland dem Aufnahmeersuchen Belgiens vom 15.05.2017 mit Schreiben vom 27.06.2017 zugestimmt. Dass die von der Verpflichtungserklärung begünstigten Personen vor ihrer Überstellung in das Bundesgebiet in Belgien untergetaucht sind (s. Az. XXX, AS 117) und deshalb nicht überstellt werden konnten, aber aufgrund eigener Entscheidung in das Bundesgebiet eingereist sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland – zu der die Familie XXX nach den Dublin-Vorschriften verpflichtet war – entstandenen Kosten für den Lebensunterhalt stellen sich als Folge der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten (erstmaligen) Einreise in das Bundesgebiet dar. Mit anderen Worten, an der Haftung des Verpflichtungsgebers für den Lebensunterhalt der begünstigten Person ändert sich nichts, wenn diese das Bundesgebiet verlässt, sich in einem Schengen-Staat aufhält und von dort innerhalb der Fünfjahresfrist wiedereinreist oder nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften überstellt wird. Im Übrigen hätte eine derartige Auslegung der Norm zur Folge, dass der Verpflichtungsgeber bereits dann von seiner Haftung frei würde, wenn der Ausländer sogar nur kurzzeitig die Landesgrenze ohne Grenzkontrollen übertritt. Dass dies dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht, liegt auf der Hand.
50 
Der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Einwand des Vertreters des Klägers, mit der Wiedereinreise der begünstigten Personen zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens sei ein anderer Aufenthaltszweck verbunden gewesen, durch den die Haftung des Verpflichtungsgebers nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck erlösche, greift nicht durch. Denn die Verpflichtung endet im Regelfall mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O., Rn. 24 unter Hinweis auf Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Die gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
51 
Hiernach sind die streitgegenständlichen Kosten für den Lebensunterhalt von Frau XXX und ihren Kindern von der Verpflichtungserklärung des Klägers vom 13.01.2017 erfasst. Denn diese drei Personen sind nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit Visa innerhalb deren Geltungsdauer (vom 23.02.2017 bis 22.03.2017) im März 2017 nach Belgien ausgereist, zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens wieder in das Bundesgebiet eingereist und haben ihren Gesamtaufenthalt (vgl. hierzu Merkblatt BMI, Nr. 5; Seite 11) nicht beendet. Die Kosten für den Lebensunterhalt sind hier deshalb angefallen, weil diese Personen im Zeitraum vom 07.02.2018 bis 28.02.2018 in einer Gemeinschaftsunterkunft des beklagten Landes untergebracht waren, die Kosten also innerhalb der Fünfjahresfrist entstanden sind (s. oben 2. a), Seite 6).
4.
52 
Die mögliche Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nach Anerkennung der Verwandten des Klägers als Flüchtlinge hindert dessen Haftung nicht (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG; BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O., Rn. 27).
5.
53 
Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der erbrachten Leistungen steht schließlich auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
54 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verpflichtungsgeber im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichtungsgebers im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 60; so auch BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O., Rn. 35 und Urteil vom 13.02.2014, a.a.O., Rn. 16 sowie Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 10.12 –, juris, Rn. 31). Die Ausländerbehörde ist durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht gehindert, die Verpflichtungserklärung eines Dritten ohne entsprechende Bonitätsprüfung entgegenzunehmen und der entsprechenden Visumserteilung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., Rn. 50; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2013, a.a.O., Rn. 31).
55 
Ein Regelfall liegt vor, wenn der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe hat und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern ist. Dagegen kann für einen Ausnahmefall sprechen, dass die zuständigen Behörden im Grunde eine Risikoentscheidung getroffen und damit eine Mitverantwortung übernommen haben, indem sie keine eingehende und sorgfältige, sondern nur eine überschlägige Bonitätsprüfung des Erklärenden vorgenommen haben bzw. auch gar nicht durchführen wollten, was insbesondere bei geplanten Kurzaufenthalten zu Besuchszwecken praktisch häufig der Fall sein wird (vgl. BMI Merkblatt, Nr. 3 a) cc), Seite 7 „Glaubhaftmachung“; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2007 – 11 LC 88/06 –, juris, Rn. 11; VG Oldenburg, Urteil vom 07.09.2011, a.a.O., Rn. 32; Funke-Kaiser, a. a. O., § 68 Rn. 43).
56 
Vorliegend liegt ein Regelfall vor. Der Aufenthalt von Frau XXX und ihren Kindern diente dem Familienbesuch und damit ausschließlich privaten Zwecken. Das Gericht verkennt nicht, dass die für eine vierköpfige Familie abgegebene Verpflichtungserklärung für den Kläger weitreichende finanzielle Konsequenzen hat. Doch daran, dass der Kläger zur Erstattung herangezogen werden kann, ändert auch der Umstand nichts, dass ausweislich des Formulars seine finanzielle Leistungsfähigkeit bei Abgabe der Verpflichtungserklärung am 13.01.2017 nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht wurde (vgl. zu dem Fall einer nicht nachgewiesenen Leistungsfähigkeit: OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2013, a.a.O., Rn. 38). Denn das Gesetz sieht nicht vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers nachzuweisen ist. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum derjenige, der eine solche Erklärung abgibt, eine solche nur abgeben dürfte, nachdem seine finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft worden ist. Die Leistungsfähigkeit liegt in der Sphäre des Erklärenden. Außerdem geht eine mangelhafte finanzielle Leistungsfähigkeit zu Lasten der öffentlichen Hand und nicht des Erklärenden. Der Erklärende kann der Behörde später nicht entgegenhalten, sie habe seine Bonität nicht ausreichend geprüft, wenn er – so wie hier – gegenüber der entgegennehmenden Behörde ausdrücklich erklärt, er sei aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage, den Unterhaltsbedarf zu decken. Allein aus diesem Grund liegt dann kein Ausnahmefall vor, der eine Prüfung gebietet, ob ganz oder teilweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Geltendmachung der Kosten abgesehen wird (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 Rn. 43). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat bereits am 15.01.2016 und erneut am 13.01.2017 gegenüber dem Landkreis Darmstadt-Dieburg unter „Angaben zur Bonitätsprüfung“ angegeben, er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.900 EUR sowie über 500 EUR Mieteinnahmen. Auch das von dem Kläger am 13.01.2017 unterschriebene Formular enthält ausdrücklich folgenden Passus: „Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein.“ Die Ausländerbehörde hat bei der Entgegennahme der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung keine bewusste Risikoentscheidung im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers getroffen, weil sie sich auf die von ihm unterschriebene Aussage im Erklärungsformular vom 13.01.2017 verlassen hat. Die Ausländerbehörde hatte auch keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, da er bereits 2016 Angaben zur Bonitätsprüfung im Rahmen einer Verpflichtungserklärung abgeben hat, mit der es zu keinerlei Problemen kam. Der Kläger handelt vielmehr treuwidrig, wenn er einwendet, die Ausländerbehörde habe seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgeprüft. Jemand, der seinem Gegenüber das Vorliegen eines bestimmten, in seiner eigenen Person liegenden Umstandes ausdrücklich schriftlich versichert, kann dem Erklärungsempfänger später nicht vorwerfen, dass dieser sich auf die Zusicherung verlassen hat. Sonst würde er Vorteile aus seinem eigenen unaufrichtigen Verhalten ziehen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 07.09.2011, a.a.O., Rn. 22, 33).
6.
57 
Die Leistungen an die hier begünstigten Personen wurden dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig erbracht (vgl. zum Erfordernis der inzidenten Prüfung: Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 Rn. 47). Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben.
7.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.
60 
Beschluss
61 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
62 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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